RS Vwgh 2004/6/3 2001/09/0113

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Veröffentlicht am 03.06.2004
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Wie dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 3 DMSG zu entnehmen ist, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen als Einheit (eines Ensembles) nach der alternativen Umschreibung (arg.: "oder") in einem der im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem sonstigen kulturellen Zusammenhang einschließlich ihrer Lage, bestehen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, der "Lage" komme die Bedeutung eines "unverzichtbaren Kriteriums" zu, findet im Wortlaut des § 1 Abs. 3 DMSG keine Deckung. Es ist daher für die Zugehörigkeit des Objektes des Beschwerdeführers zu dem Ensemble nicht entscheidend, dass die ins Treffen geführten angrenzenden Objekte nicht zum Ensemble gehören, bzw. dass diese Nachbarobjekte Neubauten sind. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Ensembles nach § 1 Abs. 3 DMSG kann im Einzelfall auch in der "Lage" der einzelnen Objekte begründet sein, eine fehlende örtliche Geschlossenheit ist aber dann ohne Bedeutung, wenn der Zusammenhang in einem anderen der im Gesetz genannten Bereiche besteht (Hinweis E 27.2.2003, Zl. 2002/09/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090113.X01

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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