TE Bvwg Beschluss 2021/5/31 W229 2211022-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2021
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Entscheidungsdatum

31.05.2021

Norm

AlVG §44
AlVG §46
AVG §18 Abs4
B-VG Art133 Abs4
Koordinierung Soziale Sicherheit Art65
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 3 § 44 heute
  2. AlVG Art. 3 § 44 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 11.01.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.2012 bis 10.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  5. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  6. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  8. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 29.04.1994 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 3 § 46 heute
  2. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  3. AlVG Art. 3 § 46 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  4. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 08.01.2018 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.08.2010 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  6. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2010
  7. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  8. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  9. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  10. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  12. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W229 2211022-1/5E
, W229 2211022-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln an der Donau vom 11.09.2018, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2018, GZ: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln an der Donau vom 11.09.2018, VN römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2018, GZ: römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Beründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 05.10.2018 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Schreiben vom 11.09.2018 betitelt mit „Bescheid“ persönlich ausgehändigt, wonach dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 06.09.2018 gemäß § 44 iVm § 46 Abs 1 AlVG und gemäß Art. 1 lit f iVm Artikel 65 Abs 2 der EG-VO Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen werde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner letzten Beschäftigung bei der Firma XXXX keinen Wohnsitz in Österreich begründet habe. Da er seinen weiteren Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei habe, sei er ein Grenzgänger. Für einen Grenzgänger sei für die Leistungsgewährung sein Wohnsitzstaat zuständig. 1. Am 05.10.2018 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Schreiben vom 11.09.2018 betitelt mit „Bescheid“ persönlich ausgehändigt, wonach dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 06.09.2018 gemäß Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, AlVG und gemäß Artikel eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 2, der EG-VO Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen werde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner letzten Beschäftigung bei der Firma römisch 40 keinen Wohnsitz in Österreich begründet habe. Da er seinen weiteren Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei habe, sei er ein Grenzgänger. Für einen Grenzgänger sei für die Leistungsgewährung sein Wohnsitzstaat zuständig.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16.10.2018 Beschwerde und brachte vor, die Zustellung sei von ungewöhnlichen Begleitumständen gekennzeichnet. Der AMS Beamte bei dem er sich am 07.09.18 als arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet habe, habe einen ablehnenden Bescheid angekündigt und ihm empfohlen, sich an das Arbeitssamt seines Heimatortes in der Slowakei zu wenden. Nach zwischenstaatlichen Abkommen müsse das dortige Arbeitsamt seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen. Der Beamte habe ihm zum Zwecke seiner Rechtsverfolgung in der Slowakei das sogenannte „Ul" Formular (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) gegeben. Als er das Formular dem Arbeitsamt in der Slowakei vorgelegt habe und die Auskunft des AMS Tulln, er würde in Österreich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben vorgetragen habe, habe man ihm erklärt, dass dies nicht richtig sei und ihm in Österreich der Anspruch zustehen würde. Daraufhin habe er sich mit Schreiben vom 17.09.18 (Beilage I) an das AMS Tulln gewendet, eine inhaltliche Beantwortung, geschweige Rechtsbelehrung sei unterblieben. Er habe allerdings am 24.09.18 das Schreiben des AMS vom 20.09.18 (zugestellt am 24.09.18 Beilage 2) erhalten, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, was eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.18 zu enthalten habe und es sei ihm ein Termin für die Verbesserung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.18 bis 27.09.18 eingeräumt worden. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16.10.2018 Beschwerde und brachte vor, die Zustellung sei von ungewöhnlichen Begleitumständen gekennzeichnet. Der AMS Beamte bei dem er sich am 07.09.18 als arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet habe, habe einen ablehnenden Bescheid angekündigt und ihm empfohlen, sich an das Arbeitssamt seines Heimatortes in der Slowakei zu wenden. Nach zwischenstaatlichen Abkommen müsse das dortige Arbeitsamt seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen. Der Beamte habe ihm zum Zwecke seiner Rechtsverfolgung in der Slowakei das sogenannte „Ul" Formular (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) gegeben. Als er das Formular dem Arbeitsamt in der Slowakei vorgelegt habe und die Auskunft des AMS Tulln, er würde in Österreich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben vorgetragen habe, habe man ihm erklärt, dass dies nicht richtig sei und ihm in Österreich der Anspruch zustehen würde. Daraufhin habe er sich mit Schreiben vom 17.09.18 (Beilage römisch eins) an das AMS Tulln gewendet, eine inhaltliche Beantwortung, geschweige Rechtsbelehrung sei unterblieben. Er habe allerdings am 24.09.18 das Schreiben des AMS vom 20.09.18 (zugestellt am 24.09.18 Beilage 2) erhalten, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, was eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.18 zu enthalten habe und es sei ihm ein Termin für die Verbesserung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.18 bis 27.09.18 eingeräumt worden.

Selbst sein lebenserfahrener Helfer, der ihm wegen seiner Sprachdefizite zur Verfügung stehe und der ihm bereits am 07.09.18 zum AMS Tulln begleitet habe, habe aus dem AMS Schreiben vom 20.09.18 keine sachgerechte Erledigung erkennen können, denn er habe weder einen Bescheid erhalten, noch dagegen eine Beschwerde eingebracht. Er habe daher für ihn das Schreiben vom 24.09.18 verfasst (Beilage 3).

Am 26.09.18 sei ein Schreiben des AMS Tulln eingelangt, datiert mit nochmals 20.09.18 zur Zustellung, welches neuerlich einen Verbesserungsauftrag enthalten habe, der bis 02.10.18 nachzureichen wäre (Beilage 4). Aus der Bemerkung zu seinem Schreiben vom 17.09.18 könne vermutet werden, dass das AMS Tulln seine Ausführungen im Schreiben vom 17.09.18 unzulässiger Weise als Rechtsmittel gegen einen ihm nicht zugestellten Bescheid falsch interpretiere. Da ungeachtet seiner Aufklärungsbemühungen mit seinen Schreiben vom 17.09.18, 24.09.18 und 26.09.18 (Beilage 5) vom AMS Tulln keine inhaltliche Erledigung zu erwarten gewesen sei, habe er sich am 05.10.18 wieder persönlich in Begleitung seines Helfers zum AMS Tulln begeben und die Ausfolgung des vom AMS behaupteten Bescheides begehrt. Diesem Ersuchen sei Folge geleistet (Beilage 6) worden. Dies zur Zustellungsfrage.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 07.11.2018 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde mangels Vorliegen eines erstinstanzlichen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen wurde. Begründend führte das AMS in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Tulln vom 11.09.2018 nicht erhalten habe. Aufgrund der Aktenlage sei ersichtlich, dass ihm lediglich am 05.10.2018 eine Kopie eines Bescheides vom 11.09.2018 ausgehändigt worden sei. Da es sich lediglich um eine Kopie des Bescheides, jedoch nicht um einen mangels Unterfertigung des Bescheides rechtswirksamen Bescheid handle, liege somit kein Bescheid vor. Mangels Vorliegens einer erstinstanzlichen bescheidmäßigen Entscheidung sei daher die Beschwerde vom 16.10.2018 als unzulässig zurückzuweisen gewesen. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 07.11.2018 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde mangels Vorliegen eines erstinstanzlichen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen wurde. Begründend führte das AMS in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Tulln vom 11.09.2018 nicht erhalten habe. Aufgrund der Aktenlage sei ersichtlich, dass ihm lediglich am 05.10.2018 eine Kopie eines Bescheides vom 11.09.2018 ausgehändigt worden sei. Da es sich lediglich um eine Kopie des Bescheides, jedoch nicht um einen mangels Unterfertigung des Bescheides rechtswirksamen Bescheid handle, liege somit kein Bescheid vor. Mangels Vorliegens einer erstinstanzlichen bescheidmäßigen Entscheidung sei daher die Beschwerde vom 16.10.2018 als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

4.1. Der Beschwerdeführer erhob am 19.11.2018 fristgerecht einen Vorlageantrag und führte aus, in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.18 (hinterlegt 9.11.18), werde amtlich behauptet, dass ein erstinstanzlicher Bescheid nicht vorliegen würde, was offenkundig wahrheits- und aktenwidrig sei, denn der Bescheid vom 11.09.18 existiere in der Realität.

Aus den Beilagen zur Beschwerde vom 16.10.18 sei dies hinlänglich ersichtlich, in erster Linie durch die von der belangten erstinstanzlichen Behörde aufgestellte Behauptung, dass der Bescheid vom 11.09.18 zugestellt worden sei und verbessert werden müsse. Wegen dieser unrichtigen, wiederholten Behauptung, habe er sich daher zum AMS Tulln begeben um das Verfahren zu beschleunigen und den Bescheid persönlich zu beheben. Es sei für ihn und seinen Begleiter plausibel, dass eine Kopie ausgefolgt werde, weil ja ansonsten das Amt sich selbst mit der Behauptung der Bescheid sei mir zugestellt worden, widerlegt hätte.

Jedenfalls habe er den Bescheid vom 11.09.18 am 5.10.18 in voller Länge ausgefolgt erhalten, er sei mit „ XXXX ", wie heutzutage üblich, elektronisch signiert worden.Jedenfalls habe er den Bescheid vom 11.09.18 am 5.10.18 in voller Länge ausgefolgt erhalten, er sei mit „ römisch 40 ", wie heutzutage üblich, elektronisch signiert worden.

Maßgebend in dieser Angelegenheit sei, dass er sich, um das Verfahren zu fördern, aktiv zum AMS Tulln begeben habe, um dort die Ausfolgung des Bescheides zu erbitten, was durch Ausfolgung einer Kopie geschehen sei. Er sei dort auch ausdrücklich aufmerksam gemacht worden, dass die Rechtsmittelfrist am Ausfolgungstag, also am 05.10.18 zu laufen beginne. Er habe sohin den Bescheidinhalt zur Kenntnis genommen und sei demnach in der Lage, das Rechtsmittel einzubringen. Die sichtlich unwahre amtliche Behauptung, es würde kein Bescheid vorliegen, stelle einen untauglichen Versuch dar, ihn in seinen Rechten und Ansprüchen zu schädigen. Wahr sei lediglich, dass entgegen den mehrfachen Behauptungen des AMS Tulln, ihm der gegenständliche Bescheid vom 11.09.18 nicht postalisch zugestellt worden sei. Er sei ihm durch aktive persönliche Behebung zur Kenntnis gelangt, was einen postalischen Zustellvorgang ersetzt habe. In welcher Form — Kopie oder Original — ihm der Bescheid ausgefolgt worden sei, sei in der Verantwortung des Amtes gelegen. Ein allfälliger Formmangel wäre nicht von ihm zu vertreten. Er habe auch keinen Formmangel geltend gemacht, weil er einen derartigen Mangel nach wie vor nicht sehe und er den ihm am 5.10.18 ausgefolgten Bescheid als seither wirksam zugestellt, erachte.

Beiliegend übermittle er die seinem Helfer XXXX , erteilte Ermächtigung zu seiner Vertretung in dieser Angelegenheit und zur Übernahme auch amtlicher Schriftstücke (auch RSA) notariell beglaubigt unterfertigt am 15.11.2018, mit der Bitte, sämtliche Zustellung zu seinen Handen vorzunehmen, um ihm die weite Anreise aus der Mittelslowakei zwecks Behebung eigenhändiger Postsendungen zu ersparen.Beiliegend übermittle er die seinem Helfer römisch 40 , erteilte Ermächtigung zu seiner Vertretung in dieser Angelegenheit und zur Übernahme auch amtlicher Schriftstücke (auch RSA) notariell beglaubigt unterfertigt am 15.11.2018, mit der Bitte, sämtliche Zustellung zu seinen Handen vorzunehmen, um ihm die weite Anreise aus der Mittelslowakei zwecks Behebung eigenhändiger Postsendungen zu ersparen.

4.2. Mit Schreiben vom 20.11.2018 brachte der Beschwerdeführer Korrekturen und Ergänzungen zum Vorlageantrag vor:

„In der 8 Zeile möge korrigiert werden: 11.09.18 zugestellt worden sei und eine von ihm eingebrachte Beschwerde verbessert werden müsse." Hier ist zu ergänzen: "Ich habe vor dem 05.10.18 keine Beschwerde eingebracht, die belangte Behörde konnte daher eine solche Beschwerde anlässlich der Vorsprache am 05.10.18 über Ersuchen auch nicht vorweisen. In unsachlicher Weise wurde ein Brief von mir unzulässiger Weise als Beschwerde interpretiert.

Der Schlusssatz im mittleren Absatz sollte lauten: "Ich habe sohin den Bescheidinhalt erstmalig zur Kenntnis erhalten, und war demnach erstmalig in der Lage und befugt, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Gegen Schluss des Antrages vom 19.11.18 möge eingefügt werden: Anlässlich der Vorsprache am 05.10.18 in Ihrem Amt in Tulln wurde neuerlich behauptet, dass mir der Bescheid postalisch zugestellt wurde. Einen Nachweis dieser Behauptung konnte das Amt nicht erbringen. Es wurde behauptet, dass Abweisungsbescheide dieser Art in ganz Österreich nicht mit Rückscheinbrief zugestellt werden, was nicht überzeugen konnte, weil vielmehr allgemein das Gegenteil bekannt ist. Auch das belangte Amt hat weniger folgenschwere Zustellungen, wie aktenkundig, mittels Rückscheinbrief vorgenommen."

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. In der Stellungnahme führte das AMS aus, das AMS Tulln habe mit Bescheid vom 11.09.2018 den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 06.09.2018 des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit zurückgewiesen und per Post versendet.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. In der Stellungnahme führte das AMS aus, das AMS Tulln habe mit Bescheid vom 11.09.2018 den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 06.09.2018 des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit zurückgewiesen und per Post versendet.

Am 18.09.2018 sei ein Schreiben des Beschwerdeführers beim AMS Tulln eingelangt, in welchem er unter anderem vorbringe, in der Slowakei beim Arbeitsamt vorgesprochen zu haben und die Auskunft erhalten hätte, dass das österreichische Arbeitsmarktservice zuständig sei. Deshalb ersuche er seinem Antrag auf Arbeitslosengeld zu entsprechen.

Das AMS Tulln habe am 20.09.2018 einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG nachweislich am 24.09.2018 an den Beschwerdeführer an die österreichische Adresse zugestellt.Das AMS Tulln habe am 20.09.2018 einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nachweislich am 24.09.2018 an den Beschwerdeführer an die österreichische Adresse zugestellt.

Mit Schreiben vom 24.09.2018 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm nicht klar sei, von welchem Bescheid und von welcher Beschwerde das AMS in dem Schreiben vom 20.09.2018 ausgehe. Er ersuchte um Übermittlung der Urkunden, damit er dazu Stellung nehmen könne.

Das AMS Tulln habe am 26.09.2018 einen ergänzenden Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG an den Beschwerdeführer nachweislich an die österreichische Adresse zugestellt.Das AMS Tulln habe am 26.09.2018 einen ergänzenden Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG an den Beschwerdeführer nachweislich an die österreichische Adresse zugestellt.

Mit Email vom 26.09.2018 habe der Beschwerdeführer nochmals behauptet, dass er keinen Bescheid erhalten habe.

Niederschriftlich habe das AMS Tulln am 05.10.2018 festgehalten, dass dem Beschwerdeführer heute eine Kopie des Bescheides vom 11.09.2018 ausgehändigt wurde.

Am 18.10.2018 sei beim AMS Tulln eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.2018 eingelangt.

In den Verfahrensunterlagen finde sich kein Entwurf des am 05.10.2018 ausgehändigten Bescheides. In der Niederschrift vom 05.10.2018 sei festgehalten, dass lediglich eine Kopie des Bescheides vom 11.09.2018 dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden sei. Dass der Bescheid tatsächlich unterfertigt worden sei, habe im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25.02.2016, Ra 2015/08/0108, ausgesprochen, dass bei Nichtunterfertigung eines Duplikats eines Bescheides, dem „Duplikat" die Bescheidqualität fehlt und die Aushändigung an den Beschwerdeführer am 05.10.2018 keine Zustellung (Erlassung) des Bescheides bewirkt. Die bloße Kenntnisnahme des Bescheidinhaltes kann einer Erlassung des Bescheides nicht gleichgesetzt werden vgl. VwGH vom 21.11.2017, Ro 2015/12/0017, sodass der genannte Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer keine Rechtswirkungen nach Außen entfaltet hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25.02.2016, Ra 2015/08/0108, ausgesprochen, dass bei Nichtunterfertigung eines Duplikats eines Bescheides, dem „Duplikat" die Bescheidqualität fehlt und die Aushändigung an den Beschwerdeführer am 05.10.2018 keine Zustellung (Erlassung) des Bescheides bewirkt. Die bloße Kenntnisnahme des Bescheidinhaltes kann einer Erlassung des Bescheides nicht gleichgesetzt werden vergleiche VwGH vom 21.11.2017, Ro 2015/12/0017, sodass der genannte Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer keine Rechtswirkungen nach Außen entfaltet hat.

6. Der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 16.01.2019, das am 05.10.2018 vom AMS persönlich zu übergebende Exemplar des Bescheides vom 11.09.20218 dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, ist der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 29.01.2019 nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid vom 11.09.2018 wurde vom AMS ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer übermittelt. Die Zustellung wurde nicht bewirkt und der Bescheid somit nicht erlassen.

Dem Beschwerdeführer wurde am 05.10.2018 eine Kopie des Bescheides vom 11.09.2018 ohne Amtssignatur persönlich ausgehändigt. Diese Kopie wurde auch nicht unterfertigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen betreffend die postalische Zustellung des Bescheides ergeben sich zum einen aus den Angaben im Verfahren, dass die Zustellung ohne Zustellnachweis erfolgte. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur zu § 26 Abs. 2 ZustG zu verweisen, wonach die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen hat, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. VwGH 15.05.2013, 2013/08/0032 mHa VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). Dass die Zustellung nicht bewirkt wurde, ergibt sich somit zum einen aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Erhalt via Post des Bescheides im Verfahren von Beginn an bestreitet und zum anderen daraus, dass die belangte Behörde keine die entgegenstehenden Beweise vorgebracht hat. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag betreffend einen ihm gegenüber ergangenen Verbesserungsauftrag ist darauf hinzuweisen, dass auch die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer den Bescheid vom 11.09.2018 nicht erhalten hat und insofern dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren gefolgt ist.Die Feststellungen betreffend die postalische Zustellung des Bescheides ergeben sich zum einen aus den Angaben im Verfahren, dass die Zustellung ohne Zustellnachweis erfolgte. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur zu Paragraph 26, Absatz 2, ZustG zu verweisen, wonach die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen hat, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden vergleiche VwGH 15.05.2013, 2013/08/0032 mHa VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). Dass die Zustellung nicht bewirkt wurde, ergibt sich somit zum einen aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Erhalt via Post des Bescheides im Verfahren von Beginn an bestreitet und zum anderen daraus, dass die belangte Behörde keine die entgegenstehenden Beweise vorgebracht hat. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag betreffend einen ihm gegenüber ergangenen Verbesserungsauftrag ist darauf hinzuweisen, dass auch die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer den Bescheid vom 11.09.2018 nicht erhalten hat und insofern dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren gefolgt ist.

Die Feststellungen betreffend die Aushändigung einer Kopie ergeben sich aus dem gemeinsamen Parteivorbringen. Zwar bringt der Beschwerdeführer im Vorlageantrag und in der Stellungnahme vom 29.01.2019 vor, dass die Kopie eine Amtssignatur enthalten habe, dem steht jedoch entgegen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung die Kopie in Vorlage zu bringen, um dies zu nachzuweisen, nicht nachgekommen ist. Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vorbringt, dass die Kopie mit „ XXXX “ elektronisch signiert sei, ist darauf hinzuweisen, dass in der bloßen Namensangabe am Ende des Bescheides keine amtliche elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu sehen ist. Dass eine Unterfertigung unterblieben sei, bringt auch das AMS vor.Die Feststellungen betreffend die Aushändigung einer Kopie ergeben sich aus dem gemeinsamen Parteivorbringen. Zwar bringt der Beschwerdeführer im Vorlageantrag und in der Stellungnahme vom 29.01.2019 vor, dass die Kopie eine Amtssignatur enthalten habe, dem steht jedoch entgegen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung die Kopie in Vorlage zu bringen, um dies zu nachzuweisen, nicht nachgekommen ist. Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vorbringt, dass die Kopie mit „ römisch 40 “ elektronisch signiert sei, ist darauf hinzuweisen, dass in der bloßen Namensangabe am Ende des Bescheides keine amtliche elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu sehen ist. Dass eine Unterfertigung unterblieben sei, bringt auch das AMS vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde

3.3.1. Gem. § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.3.3.1. Gem. Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

3.3.2. Die ausgehändigte Kopie wurde nicht in Form eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur erstellt. Es handelt sich somit um eine sonstige Ausfertigung im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG, welcher jedoch die erforderliche Unterschrift des Genehmigenden fehlt. Es liegt somit kein individueller Rechtsakt der belangten Behörde vor (vgl. VwGH vom 21.11.2017, Ro 2015/12/0017 und VwGH vom 25.02.2016, Ra 2015/08/0108).3.3.2. Die ausgehändigte Kopie wurde nicht in Form eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur erstellt. Es handelt sich somit um eine sonstige Ausfertigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG, welcher jedoch die erforderliche Unterschrift des Genehmigenden fehlt. Es liegt somit kein individueller Rechtsakt der belangten Behörde vor vergleiche VwGH vom 21.11.2017, Ro 2015/12/0017 und VwGH vom 25.02.2016, Ra 2015/08/0108).

Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens eines Bescheides zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Amtssignatur Bescheidqualität Nichtbescheid Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W229.2211022.1.00

Im RIS seit

20.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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