Entscheidungsdatum
31.05.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W221 2238998-1/10E, W221 2238998-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16.10.2012, Zl. P6/268.262/1/2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2021 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16.10.2012, Zl. P6/268.262/1/2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2021 den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Beschwerdevorlage vom 20.01.2021 legte die Landespolizeidirektion Wien dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde vom 03.12.2020 gegen den im Spruch genannten Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16.10.2012 vor.
Mit Schreiben vom 27.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung der Einbringung seines Rechtsmittels vorgehalten und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
Mit Schreiben vom 28.01.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Annahme des Bescheides am 30.12.2012 nicht verweigert habe. Das Dokument sei weder an der Abgabestelle zurückgelassen noch dort hinterlegt worden; die bloße Ablage im Personalakt reiche nicht aus.
Am 24.03.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer und zwei Zeugen befragt wurden.
Nach der Verhandlung gaben beide Parteien noch schriftliche Stellungnahmen ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Oktober 2012 war der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Logistikabteilung, LA 5.1. Fahrdienst/Garage.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16.10.2012 wurde gemäß §§ 12 und 113 Gehaltsgesetz 1956 der 01.08.1978 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers ermittelt. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16.10.2012 wurde gemäß Paragraphen 12 und 113 Gehaltsgesetz 1956 der 01.08.1978 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers ermittelt.
Dieser Bescheid vom 16.10.2012 wurde von der Personalabteilung der LPD (durch Frau ADir. XXXX ) an den Leiter der Logistikabteilung am 23.10.2012 mit dem Ersuchen übermittelt, den Bescheid dem Beschwerdeführer gegen eine eigenhändige und datierte Empfangsbestätigung auszuhändigen und die Bestätigung rückzuübermitteln. Dieser Bescheid vom 16.10.2012 wurde von der Personalabteilung der LPD (durch Frau ADir. römisch 40 ) an den Leiter der Logistikabteilung am 23.10.2012 mit dem Ersuchen übermittelt, den Bescheid dem Beschwerdeführer gegen eine eigenhändige und datierte Empfangsbestätigung auszuhändigen und die Bestätigung rückzuübermitteln.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von der Logistikabteilung darüber informiert, dass ein Bescheid für ihn aufliegt. In einem Telefonat am 30.10.2012 mit XXXX von der Logistikabteilung teilte er diesem mit, dass er den Bescheid nicht mehr brauche und daher nicht abholen werde. XXXX legte darüber einen handschriftlichen Aktenvermerk an, der lautet: „Telef. gab GrInsp XXXX am 30.10.2011 um 11:20 Uhr an, dass er den Bescheid nicht übernehmen wird. Lt. Seiner Aussage wurde das mit AD XXXX so vereinbart.“ Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von der Logistikabteilung darüber informiert, dass ein Bescheid für ihn aufliegt. In einem Telefonat am 30.10.2012 mit römisch 40 von der Logistikabteilung teilte er diesem mit, dass er den Bescheid nicht mehr brauche und daher nicht abholen werde. römisch 40 legte darüber einen handschriftlichen Aktenvermerk an, der lautet: „Telef. gab GrInsp römisch 40 am 30.10.2011 um 11:20 Uhr an, dass er den Bescheid nicht übernehmen wird. Lt. Seiner Aussage wurde das mit AD römisch 40 so vereinbart.“
Dieser Nichtübernahme des Bescheides lag ein Telefonat des Beschwerdeführers mit ADir. XXXX zugrunde, in dem sich der Beschwerdeführer erkundigte, ob noch Unterlagen von ihm gebraucht werden. Festgestellt wird, dass ADir. XXXX keinesfalls gesagt hat, dass „alles ungültig“ und ein allfälliger Bescheid nicht gültig oder nicht abzuholen sei. Festgestellt werden kann aber auch, dass dieses Gespräch beim Beschwerdeführer offenbar den (falschen) Eindruck hinterlassen hat, dass er sich um sein Verfahren nicht mehr kümmern müsse.Dieser Nichtübernahme des Bescheides lag ein Telefonat des Beschwerdeführers mit ADir. römisch 40 zugrunde, in dem sich der Beschwerdeführer erkundigte, ob noch Unterlagen von ihm gebraucht werden. Festgestellt wird, dass ADir. römisch 40 keinesfalls gesagt hat, dass „alles ungültig“ und ein allfälliger Bescheid nicht gültig oder nicht abzuholen sei. Festgestellt werden kann aber auch, dass dieses Gespräch beim Beschwerdeführer offenbar den (falschen) Eindruck hinterlassen hat, dass er sich um sein Verfahren nicht mehr kümmern müsse.
Die Zustellbestätigung wurde nach dem Telefonat des Beschwerdeführers mit XXXX von der Logistikabteilung mit dem Vermerk „AV.: Übernahme verweigert“ rückübermittelt und ist am 06.12.2012 bei der belangten Behörde eingelangt. Der Bescheid wurde dabei ebenfalls an die Personalabteilung im Original rückübermittelt und im Personalakt abgelegt. Eine Kopie des Bescheides blieb in der Logistikabteilung zurück.Die Zustellbestätigung wurde nach dem Telefonat des Beschwerdeführers mit römisch 40 von der Logistikabteilung mit dem Vermerk „AV.: Übernahme verweigert“ rückübermittelt und ist am 06.12.2012 bei der belangten Behörde eingelangt. Der Bescheid wurde dabei ebenfalls an die Personalabteilung im Original rückübermittelt und im Personalakt abgelegt. Eine Kopie des Bescheides blieb in der Logistikabteilung zurück.
Im Februar 2020 erfuhr der Beschwerdeführer von der Personalabteilung, dass der Bescheid erlassen und rechtskräftig ist, da von einer Annahmeverweigerung ausgegangen wurde. Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde ihm in weiterer Folge am 19.11.2020 eine Kopie des Bescheides vom 16.10.2012 per E-Mail von ChefInsp. XXXX , Bediensteter der Logistikabteilung, übermittelt. ChefInsp. XXXX hat keine Approbationsbefugnis und auch keinen Auftrag von der belangten Behörde, einen Bescheid zuzustellen. Die Dienstbehörde hatte am 19.11.2020 nicht den Willen, einen Bescheid in dieser Angelegenheit zu erlassen.Im Februar 2020 erfuhr der Beschwerdeführer von der Personalabteilung, dass der Bescheid erlassen und rechtskräftig ist, da von einer Annahmeverweigerung ausgegangen wurde. Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde ihm in weiterer Folge am 19.11.2020 eine Kopie des Bescheides vom 16.10.2012 per E-Mail von ChefInsp. römisch 40 , Bediensteter der Logistikabteilung, übermittelt. ChefInsp. römisch 40 hat keine Approbationsbefugnis und auch keinen Auftrag von der belangten Behörde, einen Bescheid zuzustellen. Die Dienstbehörde hatte am 19.11.2020 nicht den Willen, einen Bescheid in dieser Angelegenheit zu erlassen.
Am 03.12.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den genannten Bescheid.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten, insbesondere der Übernahmebestätigung vom 16.10.2012 und dem handschriftlichen Aktenvermerk des XXXX vom 30.12.2012 sowie der Aussage des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten, insbesondere der Übernahmebestätigung vom 16.10.2012 und dem handschriftlichen Aktenvermerk des römisch 40 vom 30.12.2012 sowie der Aussage des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung.
Strittig ist lediglich der Inhalt des Telefongespräches zwischen dem Beschwerdeführer und ADir. XXXX vor der Bescheiderlassung. Aufgrund der Tatsache, dass dieses Gespräch schon jahrelang zurückliegt, war der genaue Inhalt nicht mehr feststellbar. Die Zeugin ADir. XXXX konnte in der mündlichen Verhandlung jedoch glaubhaft machen, dass sie keinesfalls gesagt hat, dass „alles ungültig“ und ein allfälliger Bescheid nicht gültig oder nicht abzuholen sei. Die Zeugin hinterließ einen überaus korrekten und gewissenhaften Eindruck, sie ist seit vielen Jahren mit Dienstrechtsangelegenheiten vertraut und kennt die gesetzlichen Grundlagen. Wie sie in der Verhandlung nachvollziehbar ausführte, hätte sie gar keinen Bescheid erlassen, wenn das Verfahren nicht mehr nötig gewesen wäre. Dieser Aussage ist aufgrund der Rolle der Zeugin als langjährige und erfahrene Mitarbeiterin der Personalabteilung zu folgen. Es ist daher nicht glaubhaft, dass sie in einem Telefonat sagen würde, dass ein von ihr ausgestellter Bescheid nicht mehr gültig und daher nicht abzuholen sei.Strittig ist lediglich der Inhalt des Telefongespräches zwischen dem Beschwerdeführer und ADir. römisch 40 vor der Bescheiderlassung. Aufgrund der Tatsache, dass dieses Gespräch schon jahrelang zurückliegt, war der genaue Inhalt nicht mehr feststellbar. Die Zeugin ADir. römisch 40 konnte in der mündlichen Verhandlung jedoch glaubhaft machen, dass sie keinesfalls gesagt hat, dass „alles ungültig“ und ein allfälliger Bescheid nicht gültig oder nicht abzuholen sei. Die Zeugin hinterließ einen überaus korrekten und gewissenhaften Eindruck, sie ist seit vielen Jahren mit Dienstrechtsangelegenheiten vertraut und kennt die gesetzlichen Grundlagen. Wie sie in der Verhandlung nachvollziehbar ausführte, hätte sie gar keinen Bescheid erlassen, wenn das Verfahren nicht mehr nötig gewesen wäre. Dieser Aussage ist aufgrund der Rolle der Zeugin als langjährige und erfahrene Mitarbeiterin der Personalabteilung zu folgen. Es ist daher nicht glaubhaft, dass sie in einem Telefonat sagen würde, dass ein von ihr ausgestellter Bescheid nicht mehr gültig und daher nicht abzuholen sei.
Festgestellt werden konnte aber auch, dass dieses Telefonat beim Beschwerdeführer offenbar den (falschen) Eindruck hinterlassen hat, dass er sich um sein Verfahren nicht mehr kümmern müsse. Auch der Beschwerdeführer machte in der Verhandlung einen korrekten Eindruck und konnte glaubhaft machen, dass er in dem Verfahren zum Thema „Vorrückungsstichtag“ immer alle wesentlichen Schritte gesetzt und erforderliche Dokumente vorgelegt hat. Auch konnte er glaubhaft machen, dass er noch nie die Annahme eines Schriftstückes der Dienstbehörde verweigert habe. Dem ist auch die belangte Behörde nicht entgegengetreten. Gestützt wird die Aussage des Beschwerdeführers durch den Aktenvermerk und die Zeugenaussage des XXXX , der in dem Aktenvermerk vom 30.10.2012 eindeutig festgehalten hat, dass ihm der Beschwerdeführer gesagt hat, dass die Nichtübernahme des Bescheides mit ADir. XXXX so vereinbart sei.Festgestellt werden konnte aber auch, dass dieses Telefonat beim Beschwerdeführer offenbar den (falschen) Eindruck hinterlassen hat, dass er sich um sein Verfahren nicht mehr kümmern müsse. Auch der Beschwerdeführer machte in der Verhandlung einen korrekten Eindruck und konnte glaubhaft machen, dass er in dem Verfahren zum Thema „Vorrückungsstichtag“ immer alle wesentlichen Schritte gesetzt und erforderliche Dokumente vorgelegt hat. Auch konnte er glaubhaft machen, dass er noch nie die Annahme eines Schriftstückes der Dienstbehörde verweigert habe. Dem ist auch die belangte Behörde nicht entgegengetreten. Gestützt wird die Aussage des Beschwerdeführers durch den Aktenvermerk und die Zeugenaussage des römisch 40 , der in dem Aktenvermerk vom 30.10.2012 eindeutig festgehalten hat, dass ihm der Beschwerdeführer gesagt hat, dass die Nichtübernahme des Bescheides mit ADir. römisch 40 so vereinbart sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im BDG oder GehG für den vorliegenden Fall keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im BDG oder GehG für den vorliegenden Fall keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 11 Abs. 1 DVG sind Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DVG sind Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen.
Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Bescheid vom 16.10.2012 von der belangten Behörde an den Leiter der Logistikabteilung am 23.10.2012 mit dem Ersuchen übermittelt, den Bescheid dem Beschwerdeführer gegen eine eigenhändige und datierte Empfangsbestätigung auszuhändigen und die Bestätigung rückzuübermitteln. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass ein Bescheid für ihn bereitliegt.
Aus § 20 ergibt sich, dass (nur) der Empfänger (im formellen Sinn) sowie ein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Ersatzempfänger zur Annahme des zuzustellenden Dokuments verpflichtet sind.Aus Paragraph 20, ergibt sich, dass (nur) der Empfänger (im formellen Sinn) sowie ein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Ersatzempfänger zur Annahme des zuzustellenden Dokuments verpflichtet sind.
Der Beschwerdeführer wusste, dass ein Bescheid für ihn zur Abholung bereitliegt und hat die Abholung des Schriftstückes abgelehnt. Er ist dabei dem Irrtum unterlegen, dass der Bescheid für ihn nicht mehr relevant sei. Dieser Irrtum ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer dadurch die Annahme des Bescheides verweigert hat.
Gemäß § 20 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen, wenn der Empfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verweigert. Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Zustellgesetz ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach Paragraph 17, ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen, wenn der Empfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verweigert. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz ist das Dokument beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß § 20 Abs. 2 Zustellgesetz gilt ein zurückgelassenes Dokument damit als zugestellt. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Zustellgesetz gilt ein zurückgelassenes Dokument damit als zugestellt.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid in Kopie bei der Logistikabteilung belassen und im Original an die Dienstbehörde (Personalabteilung) zurückgeschickt und dort im Personalakt abgelegt.
Der Arbeitsplatz des Empfängers ist nur dann Abgabestelle, wenn sich der Empfänger regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten dort aufhält, wovon bei einem bloß einmaligen Aufenthalt in jedem Monat nicht gesprochen werden kann. Damit der Arbeitsplatz als Abgabestelle in Betracht kommen kann, muss es sich auch in örtlicher Hinsicht um die Stelle handeln, an der der Empfänger tatsächlich beschäftigt ist. Hat etwa eine Behörde mehrere, an unterschiedlichen Adressen zu findende Dienststellen, reicht die Zustellung eines einen Bedienstete betreffenden Bescheides an irgendeine räumlich getrennte Dienststelle nicht aus, um als Zustellung „am Arbeitsplatz“ in Betracht zu kommen (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 2 E 77 f. [Stand 1.1.2018, rdb.at] mwH).Der Arbeitsplatz des Empfängers ist nur dann Abgabestelle, wenn sich der Empfänger regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten dort aufhält, wovon bei einem bloß einmaligen Aufenthalt in jedem Monat nicht gesprochen werden kann. Damit der Arbeitsplatz als Abgabestelle in Betracht kommen kann, muss es sich auch in örtlicher Hinsicht um die Stelle handeln, an der der Empfänger tatsächlich beschäftigt ist. Hat etwa eine Behörde mehrere, an unterschiedlichen Adressen zu findende Dienststellen, reicht die Zustellung eines einen Bedienstete betreffenden Bescheides an irgendeine räumlich getrennte Dienststelle nicht aus, um als Zustellung „am Arbeitsplatz“ in Betracht zu kommen vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 2, E 77 f. [Stand 1.1.2018, rdb.at] mwH).
Bei der Dienstbehörde (Personalabteilung), an welche der Bescheid im Original rückübermittelt wurde, handelt es sich somit nicht um den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt in der Logistikabteilung, LA 5.1. Fahrdienst/Garage, eingeteilt. Eine Hinterlegung bei der Behörde nach § 17 Zustellgesetz (hier: durch Rückübermittlung und Aufbewahrung bei der Personalabteilung) kommt jedoch nur in Betracht, wenn ein Zurücklassen an der Abgabestelle (hier: Arbeitsplatz des Beschwerdeführers) nicht möglich ist. Bei der Dienstbehörde (Personalabteilung), an welche der Bescheid im Original rückübermittelt wurde, handelt es sich somit nicht um den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt in der Logistikabteilung, LA 5.1. Fahrdienst/Garage, eingeteilt. Eine Hinterlegung bei der Behörde nach Paragraph 17, Zustellgesetz (hier: durch Rückübermittlung und Aufbewahrung bei der Personalabteilung) kommt jedoch nur in Betracht, wenn ein Zurücklassen an der Abgabestelle (hier: Arbeitsplatz des Beschwerdeführers) nicht möglich ist.
Dazu bringt die belangte Behörde vor, dass der Beschwerdeführer Fahrdienste zu besorgen hatte und für die Aufrechterhaltung des Fahrbetriebes zuständig war. Er hatte keinen Arbeitsplatz im Sinne eines Zimmers, an welchem der Bescheid ohne Zugriff durch Unberechtigte einfach zurückgelassen hätte werden können.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass es ein zentrales Büro der Dienstführung gebe, welches rund um die Uhr besetzt sei und bei welchem Schriftstücke zurückgelassen werden könnten und auch wurden. Außerdem wäre eine sichere Zustellung auch über E-Mail möglich gewesen.
Die belangte Behörde konnte mit ihrem Vorbringen – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – schlüssig darlegen, dass ein Zurücklassen an der Abgabestelle, sprich dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, nicht möglich gewesen wäre. Aus der oben zitierten Quelle ergibt sich eindeutig, dass der Arbeitsplatz als Abgabestelle nur jene Räumlichkeit sein kann, an der sich der Empfänger regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten aufhält. Da der Beschwerdeführer kein eigenes Büro hatte, kam ein Hinterlassen am Arbeitsplatz (zB im vom Beschwerdeführer genannten Büro der Dienstführung) nicht in Betracht. Die Dienstbehörde war daher berechtigt, den Bescheid, dessen Annahme der Beschwerdeführer verweigert hat, gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 17 Abs. 1 ZustellG ohne schriftliche Verständigung zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz erfolgt eine Hinterlegung entweder beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet. Die Aufbewahrung des Originalbescheides im Personalakt des Beschwerdeführers bei der Dienstbehörde kann daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – als eine solche Hinterlegung bei der Behörde angesehen werden. Eine Zustellung des Schriftstückes per E-Mail kommt aufgrund von § 11 Abs. 1 DVG nicht in Betracht.Die belangte Behörde konnte mit ihrem Vorbringen – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – schlüssig darlegen, dass ein Zurücklassen an der Abgabestelle, sprich dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, nicht möglich gewesen wäre. Aus der oben zitierten Quelle ergibt sich eindeutig, dass der Arbeitsplatz als Abgabestelle nur jene Räumlichkeit sein kann, an der sich der Empfänger regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten aufhält. Da der Beschwerdeführer kein eigenes Büro hatte, kam ein Hinterlassen am Arbeitsplatz (zB im vom Beschwerdeführer genannten Büro der Dienstführung) nicht in Betracht. Die Dienstbehörde war daher berechtigt, den Bescheid, dessen Annahme der Beschwerdeführer verweigert hat, gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG ohne schriftliche Verständigung zu hinterlegen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz erfolgt eine Hinterlegung entweder beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet. Die Aufbewahrung des Originalbescheides im Personalakt des Beschwerdeführers bei der Dienstbehörde kann daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – als eine solche Hinterlegung bei der Behörde angesehen werden. Eine Zustellung des Schriftstückes per E-Mail kommt aufgrund von Paragraph 11, Absatz eins, DVG nicht in Betracht.
Zur damaligen Rechtslage war eine Berufung innerhalb von zwei Wochen einzubringen.
Da der Beschwerdeführer die Annahme des Bescheides ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verweigert hat und der Bescheid, weil eine Zurücklassung an der Abgabestelle nicht möglich war, bei der Behörde hinterlegt wurde, gilt der Bescheid gemäß § 20 Abs. 2 Zustellgesetz als zugestellt. Die damalige zweiwöchige Berufungsfrist ist daher 2012 abgelaufen und der Bescheid wurde rechtskräftig.Da der Beschwerdeführer die Annahme des Bescheides ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verweigert hat und der Bescheid, weil eine Zurücklassung an der Abgabestelle nicht möglich war, bei der Behörde hinterlegt wurde, gilt der Bescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Zustellgesetz als zugestellt. Die damalige zweiwöchige Berufungsfrist ist daher 2012 abgelaufen und der Bescheid wurde rechtskräftig.
Daran ändert auch die Übermittlung einer Kopie des Bescheides per Mail am 19.11.2020 nichts. Die Behörde wollte dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt rein informativ eine Kopie des bereits rechtskräftigen Bescheides übermitteln. Keinesfalls handelt es sich bei dieser Übermittlung um die Erlassung eines Bescheides, da die Behörde keinen Willen hatte, einen (neuerlichen) Bescheid in dieser Angelegenheit zu erlassen und ChefInsp. XXXX keine Approbationsbefugnis und auch keinen Auftrag von der belangten Behörde hatte, einen Bescheid zuzustellen. Daran ändert auch die Übermittlung einer Kopie des Bescheides per Mail am 19.11.2020 nichts. Die Behörde wollte dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt rein informativ eine Kopie des bereits rechtskräftigen Bescheides übermitteln. Keinesfalls handelt es sich bei dieser Übermittlung um die Erlassung eines Bescheides, da die Behörde keinen Willen hatte, einen (neuerlichen) Bescheid in dieser Angelegenheit zu erlassen und ChefInsp. römisch 40 keine Approbationsbefugnis und auch keinen Auftrag von der belangten Behörde hatte, einen Bescheid zuzustellen.
Auch § 7 Zustellgesetz, wonach im Fall von Zustellmängeln die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil diese Bestimmung – neben einem hier verneinten Zustellmangel – voraussetzt, dass das Schriftstück dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist, wobei die Übermittlung einer Kopie per E-Mail durch einen Kollegen der Logistikabteilung, der dazu von der Dienstbehörde nicht beauftragt war und somit nicht für die belangte Behörde gehandelt hat, nicht als tatsächliches Zukommen des Schriftstückes zu werten ist.Auch Paragraph 7, Zustellgesetz, wonach im Fall von Zustellmängeln die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil diese Bestimmung – neben einem hier verneinten Zustellmangel – voraussetzt, dass das Schriftstück dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist, wobei die Übermittlung einer Kopie per E-Mail durch einen Kollegen der Logistikabteilung, der dazu von der Dienstbehörde nicht beauftragt war und somit nicht für die belangte Behörde gehandelt hat, nicht als tatsächliches Zukommen des Schriftstückes zu werten ist.
Die am 04.12.2020 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet und ist daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abgabestelle Arbeitsplatz Irrtum öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtsmittelfrist Übernahme-Verweigerung Verspätung Zurückweisung Zustellung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W221.2238998.1.00Im RIS seit
15.07.2021Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021