TE Bvwg Beschluss 2021/5/31 W195 2241432-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2021
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Entscheidungsdatum

31.05.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §17
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


W195 2241432-1/3E
, W195 2241432-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 26.11.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 26.11.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers römisch 40 beschlossen:

A)

I.       Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit € 162,40 bestimmt.römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 162,40 bestimmt.

II.      Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Schriftsatz vom 27.05.2020, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 12.11.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher (ordnungsgemäß) geladen wurde.1. Mit Schriftsatz vom 27.05.2020, GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 12.11.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher (ordnungsgemäß) geladen wurde.

2.       In der Folge fand am 12.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

3.       Mit Schriftsatz vom 26.11.2020, welcher im Wege des ERV am selben Tag beim BVwG einlangte, legte der Antragsteller folgende Gebührennote betreffend seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2020 im Verfahren mit der GZ. XXXX vor:3. Mit Schriftsatz vom 26.11.2020, welcher im Wege des ERV am selben Tag beim BVwG einlangte, legte der Antragsteller folgende Gebührennote betreffend seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2020 im Verfahren mit der GZ. römisch 40 vor:

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 20102

Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG

€

2 begonnene Stunde(n) á 22,70

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG

 

44 km á € 0,42

18,48

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 6 halbe Stunde(n) á € 12,40

74,40

Zwischensumme

162,78

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1 a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins, a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV a € 12,00

12,00

Zwischensumme

174,78

0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UStG

0,00

Gesamtsumme

174,78

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

174,80

4.       Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2021 wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass die öffentliche Verhandlung am 12.11.2020, um 08:34 Uhr begann und um 11:05 Uhr endete. Die Verhandlung habe daher insgesamt lediglich sechs halbe Stunden (eine erste halbe Stunde und fünf weitere halbe Stunden gedauert). Vom Antragsteller langte in weiterer Folge keine Stellungnahme ein.

5.       Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 26.04.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung – kurz zusammengefasst – vor, dass vor dem Hintergrund dessen, dass die öffentliche mündliche Verhandlung insgesamt lediglich sechs halbe Stunden andauerte, dem Antragsteller im vorliegenden Fall neben einer ersten halben Stunde zu € 24,50 gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG lediglich fünf weitere halbe Stunden à € 12,40 vergütet werden können.5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 26.04.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung – kurz zusammengefasst – vor, dass vor dem Hintergrund dessen, dass die öffentliche mündliche Verhandlung insgesamt lediglich sechs halbe Stunden andauerte, dem Antragsteller im vorliegenden Fall neben einer ersten halben Stunde zu € 24,50 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG lediglich fünf weitere halbe Stunden à € 12,40 vergütet werden können.

6.       Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller nachweislich am 30.04.2021 zugestellt.

7.       In weiterer Folge langte vom Antragsteller jedoch keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX des BVwG – im Zusammenhang mit der Rechtssache zur GZ. XXXX – zu einer am 12.11.2020 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen wurde und in deren Rahmen auch als Dolmetscher fungierte. Es ist festzuhalten, dass aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung hervorgeht, dass diese um 08:34 Uhr begann und um 11:05 Uhr endete.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller von der Gerichtsabteilung römisch 40 des BVwG – im Zusammenhang mit der Rechtssache zur GZ. römisch 40 – zu einer am 12.11.2020 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen wurde und in deren Rahmen auch als Dolmetscher fungierte. Es ist festzuhalten, dass aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung hervorgeht, dass diese um 08:34 Uhr begann und um 11:05 Uhr endete.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zum Verfahren mit der GZ. XXXX , der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote, der erfolgten Korrespondenz des Antragsstellers mit der Verrechnungsstelle des BVwG, dem Schreiben von der Verständigung der Beweisaufnahme des BVwG vom 26.04.2021 sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zum Verfahren mit der GZ. römisch 40 , der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote, der erfolgten Korrespondenz des Antragsstellers mit der Verrechnungsstelle des BVwG, dem Schreiben von der Verständigung der Beweisaufnahme des BVwG vom 26.04.2021 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zu A) Zur Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche:


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Zur beantragten Mühewaltung (§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG):Zur beantragten Mühewaltung (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG):

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.

§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG gewährt Dolmetschern für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde eine höhere Gebühr als für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde.Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG gewährt Dolmetschern für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde eine höhere Gebühr als für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde.

Gemäß der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2020 im Verfahren zu den GZen. XXXX und XXXX begann die Verhandlung um 08:34 Uhr und endete um 11:05 Uhr. Die Gesamtdauer der Verhandlung am 12.11.2020 betrug daher sechs halbe Stunden.Gemäß der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2020 im Verfahren zu den GZen. römisch 40 und römisch 40 begann die Verhandlung um 08:34 Uhr und endete um 11:05 Uhr. Die Gesamtdauer der Verhandlung am 12.11.2020 betrug daher sechs halbe Stunden.

Mit Gebührennote vom 26.11.2020 verzeichnete der Antragsteller Mühewaltungsgebühren gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG. Dabei legte er dieser Honorarnote eine erste halbe Stunde zu € 24,50 zu Grunde und verrechnete sich für sechs weitere halbe Stunden € 74,40. Insgesamt machte der Antragsteller daher sieben halbe Stunden an Mühewaltungsgebühren geltend.Mit Gebührennote vom 26.11.2020 verzeichnete der Antragsteller Mühewaltungsgebühren gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG. Dabei legte er dieser Honorarnote eine erste halbe Stunde zu € 24,50 zu Grunde und verrechnete sich für sechs weitere halbe Stunden € 74,40. Insgesamt machte der Antragsteller daher sieben halbe Stunden an Mühewaltungsgebühren geltend.

Vor dem Hintergrund, dass die öffentliche mündliche Verhandlung insgesamt lediglich sechs halbe Stunden andauerte, können dem Antragsteller im vorliegenden Fall neben einer ersten halben Stunde zu € 24,50 gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG lediglich fünf weitere halbe Stunden à € 12,40 vergütet werden.Vor dem Hintergrund, dass die öffentliche mündliche Verhandlung insgesamt lediglich sechs halbe Stunden andauerte, können dem Antragsteller im vorliegenden Fall neben einer ersten halben Stunde zu € 24,50 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG lediglich fünf weitere halbe Stunden à € 12,40 vergütet werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG

€

2 begonnene Stunde(n) á 22,70

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG

 

44 km á € 0,42

18,48

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 5 halbe Stunde(n) á € 12,40

62,00

Zwischensumme

150,38

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1 a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins, a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV a € 12,00

12,00

Zwischensumme

162,38

0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UStG

0,00

Gesamtsumme

162,38

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

162,40

Aus diesem Grund war die Gebühr des Dolmetschers mit € 162,40 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Dauer Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2241432.1.00

Im RIS seit

15.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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