TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/31 W169 2004824-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §70 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W169 2004824-3/2E
, W169 2004824-3/2E


IM NAMEN DER REPUBLIK
, IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2020, Zl. 1001607800-190147704, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2020, Zl. 1001607800-190147704, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 23.07.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 23.07.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Gemäß Urteilsspruch hat der Beschwerdeführer im Dezember 2017 ein 15-jähriges Mädchen vergewaltigt, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung zur Folge hatte. Bei der Strafzumessung erschwerend gewertet wurden die Ausnützung der aufgrund der Alkoholisierung beim Opfer gegebenen Einschränkung seiner Wehrfähigkeit und die doppelte Qualifikation der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 erster und dritter Fall StGB); mildernd gewertet wurde die bisherige Unbescholtenheit. Es sei ein „erhebliches Tatunrecht“ und eine „massive Schuld“ gegeben. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der bis zuletzt „keinen Ansatz von Reue“ erkennen habe lassen, habe für eine mildere Bemessung der Strafe keinen Anlass gegeben.Gemäß Urteilsspruch hat der Beschwerdeführer im Dezember 2017 ein 15-jähriges Mädchen vergewaltigt, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung zur Folge hatte. Bei der Strafzumessung erschwerend gewertet wurden die Ausnützung der aufgrund der Alkoholisierung beim Opfer gegebenen Einschränkung seiner Wehrfähigkeit und die doppelte Qualifikation der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, erster und dritter Fall StGB); mildernd gewertet wurde die bisherige Unbescholtenheit. Es sei ein „erhebliches Tatunrecht“ und eine „massive Schuld“ gegeben. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der bis zuletzt „keinen Ansatz von Reue“ erkennen habe lassen, habe für eine mildere Bemessung der Strafe keinen Anlass gegeben.

2. Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts XXXX als Berufungsgericht in jener Strafsache vom 08.01.2019, Zl. XXXX , wurde die verhängte Freiheitsstrafe auf acht Jahre herabgesetzt.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 als Berufungsgericht in jener Strafsache vom 08.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde die verhängte Freiheitsstrafe auf acht Jahre herabgesetzt.

Darin wurde ausgeführt, dass als Erschwerungsgrund hinzutrete, dass der Beschwerdeführer in der Tatausführung „heimtückisch“ gehandelt habe, indem er dem Opfer eine Hilfeleistung vorgespielt habe, um es sodann zu vergewaltigen. Allerdings habe der Erschwerungsgrund der mangelnden Reue zu entfallen, da dies dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo-tenetur-Prinzip) widerspreche. Weiters komme dem Beschwerdeführer zusätzlich der Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels zugute. Daher sei die zwölfjährige Freiheitsstrafe zu hoch bemessen gewesen.

3. Mit Schreiben vom 12.02.2019 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn und gewährte ihm eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme, von der er nicht Gebrauch machte.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2019 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2019 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden sei. Aufgrund seines persönlichen Verhaltens sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und es bestehe dadurch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Der Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland sowie aufgrund des Überwiegens der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Allerdings könne dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub gewährt werden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden sei. Aufgrund seines persönlichen Verhaltens sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und es bestehe dadurch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Der Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland sowie aufgrund des Überwiegens der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Allerdings könne dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub gewährt werden.

5. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er einsichtig sei. Es sei nicht „Ziel“ seiner Einreise gewesen, sexuell übergriffig zu werden. Er bezahle durch die verhängte Haftstrafe einen „hohen Preis“, der ihm „helfen“ werde, die Tat zu bereuen. Die belangte Behörde könne nicht begründen, weshalb ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nötig sei. Unbefristete Aufenthaltsverbote seien „in der EU-Richtlinie“ nicht vorgesehen.5. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er einsichtig sei. Es sei nicht „Ziel“ seiner Einreise gewesen, sexuell übergriffig zu werden. Er bezahle durch die verhängte Haftstrafe einen „hohen Preis“, der ihm „helfen“ werde, die Tat zu bereuen. Die belangte Behörde könne nicht begründen, weshalb ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nötig sei. Unbefristete Aufenthaltsverbote seien „in der EU-Richtlinie“ nicht vorgesehen.

6. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2020, W169 2004824-2/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG als unbegründet abgewiesen.6. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2020, W169 2004824-2/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer ein erhebliches Tatunrecht und eine massive Schuld gegeben seien. Er habe sein minderjähriges Opfer in einer vulnerablen Situation unter Vorspielung falscher Tatsachen, nämlich einer vorgeblichen Hilfeleistung, in sein Auto gelockt, um es anschließend unter Zufügung einer schweren Körperverletzung zu vergewaltigen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Tat bereue.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2020 wurde gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 FPG der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.04.2019 gewährte Durchsetzungsaufschub widerrufen.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2020 wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, FPG der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.04.2019 gewährte Durchsetzungsaufschub widerrufen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes keine Stellungnahme abgegeben habe, sodass zu seinen Gunsten davon ausgegangen worden sei, dass er das begangene Unrecht mittlerweile eingesehen habe und auch bereue. Erst im Beschwerdeschriftsatz habe der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers angegeben, dass die Haftstrafe dem Beschwerdeführer dabei helfen werde, seine Tat zu bereuen und zu bedauern. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2020 sei hierzu ausgeführt worden, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer seine Tat bereue und die mangelnde Reue zwar strafgerichtlich aufgrund des Nemo-tenetur-Grundsatzes nicht in die Strafbemessung miteinfließen habe können, aber bei der Beurteilung des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, somit der Gefährdungsprognose, miteinzubeziehen sei, wohingegen aus den Beteuerungen im Beschwerdeschriftsatz nicht auf eine Reue bzw. einen Gesinnungswandel zu schließen sei, zumal die Ausführungen implizieren würden, dass der Beschwerdeführer weiterhin das getane Unrecht nicht einsehe. Das Bundesamt führte sodann aus, dass dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt worden wäre, wenn all dies bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bekannt gewesen wäre, weshalb dieser gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 FPG im Sinne einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache zu widerrufen sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes keine Stellungnahme abgegeben habe, sodass zu seinen Gunsten davon ausgegangen worden sei, dass er das begangene Unrecht mittlerweile eingesehen habe und auch bereue. Erst im Beschwerdeschriftsatz habe der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers angegeben, dass die Haftstrafe dem Beschwerdeführer dabei helfen werde, seine Tat zu bereuen und zu bedauern. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2020 sei hierzu ausgeführt worden, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer seine Tat bereue und die mangelnde Reue zwar strafgerichtlich aufgrund des Nemo-tenetur-Grundsatzes nicht in die Strafbemessung miteinfließen habe können, aber bei der Beurteilung des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, somit der Gefährdungsprognose, miteinzubeziehen sei, wohingegen aus den Beteuerungen im Beschwerdeschriftsatz nicht auf eine Reue bzw. einen Gesinnungswandel zu schließen sei, zumal die Ausführungen implizieren würden, dass der Beschwerdeführer weiterhin das getane Unrecht nicht einsehe. Das Bundesamt führte sodann aus, dass dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt worden wäre, wenn all dies bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bekannt gewesen wäre, weshalb dieser gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, FPG im Sinne einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache zu widerrufen sei.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass aus dem (damaligen) Beschwerdeschriftsatz nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer keine Reue zeige. Zudem habe die belangte Behörde im aktuell kein Parteiengehör gewährt und stehe die Rechtskraft des Durchsetzungsaufschubs dessen Widerruf entgegen, da § 70 Abs. 4 Z 1 FPG nicht dazu geeignet sei, nachträglich Mängel im Ermittlungsverfahren zu korrigieren, sondern vielmehr dazu diene, Tatsachen, die erst nach Gewährung des Durchsetzungsaufschubes bekannt wurden, aufzugreifen. Bei der vorgeworfenen mangelnden Reue des Beschwerdeführers handle es sich aber um keine neu bekanntgewordene Tatsache.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass aus dem (damaligen) Beschwerdeschriftsatz nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer keine Reue zeige. Zudem habe die belangte Behörde im aktuell kein Parteiengehör gewährt und stehe die Rechtskraft des Durchsetzungsaufschubs dessen Widerruf entgegen, da Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, FPG nicht dazu geeignet sei, nachträglich Mängel im Ermittlungsverfahren zu korrigieren, sondern vielmehr dazu diene, Tatsachen, die erst nach Gewährung des Durchsetzungsaufschubes bekannt wurden, aufzugreifen. Bei der vorgeworfenen mangelnden Reue des Beschwerdeführers handle es sich aber um keine neu bekanntgewordene Tatsache.

Dem Beschwerdeschriftsatz beigelegt wurden eine Therapiebestätigung und eine Arbeitsbestätigung. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unstrittigen Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2. Rechtlich ergibt sich folgendes:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Spruchteil A)

2.1. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

§ 70 FPG idgF lautet:Paragraph 70, FPG idgF lautet:

„(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass § 70 Abs. 4 Z 1 FPG verwirklicht worden sei, da die mangelnde Reue des Beschwerdeführers der Behörde erst nachträglich bekannt geworden sei. Dabei verweist die Behörde im Näheren auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2020, in welchem im Zuge der Gefährdungsprognose darauf eingegangen wurde.Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, FPG verwirklicht worden sei, da die mangelnde Reue des Beschwerdeführers der Behörde erst nachträglich bekannt geworden sei. Dabei verweist die Behörde im Näheren auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2020, in welchem im Zuge der Gefährdungsprognose darauf eingegangen wurde.

Damit kann die belangte Behörde aber nicht dartun, dass die mangelnde Reue erst nachträglich bekannt geworden wäre, denn das Bundesverwaltungsgericht stützte sich in seiner Beurteilung maßgeblich auf das Strafurteil vom 23.07.2018, welchem auf Seite 12 wortwörtlich zu entnehmen war: „Auch die Persönlichkeit des Angeklagten, der bis zuletzt keinen Ansatz von Reue erkennen ließ, konnte für eine mildere Bemessung der Strafe keinen Anlass geben.“ Soweit im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts desweiteren bloß ergänzend auf die Ausführungen im (damaligen) Beschwerdeschriftsatz Bezug genommen wurde, wurde damit lediglich dargetan, dass auch aus diesen keine tatsächliche Reue zu erkennen war, zumal, wie ebenso ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf einen Gesinnungswandel erst nach (längerem) Wohlverhalten in Freiheit geschlossen werden kann. Damit war die mangelnde Reue des Beschwerdeführers dem Bundesamt, wie dieser Akteninhalt aufzeigt, nicht nur bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes und Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs bekannt, sondern dem verfahrensführenden Referenten sogar bewusst, wie sich eindeutig in den (damaligen) Bescheidausführungen zeigt, wenn auf Seite 9 wie folgt festgehalten wurde: „Es ist auch zu erwarten, dass nur ein unbefristetes Aufenthaltsverbot geeignet ist, die Republik Österreich vor der von Ihnen ausgehenden Gefahr zu bewahren, zumal von Ihrer Seite kein Besserungswille glaubhaft gemacht wurde[.] Sie haben nicht einmal einen Ansatz von Reue in der Gerichtsverhandlung gezeigt.“

Da die Bestimmung des § 70 Abs. 4 Z 1 FPG keine Grundlage dafür bieten kann, eine bereits bekannte Tatsache nachträglich anders zu beurteilen und dadurch einen etwaig unterlaufenen Fehler zu korrigieren, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2020 zu beheben.Da die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, FPG keine Grundlage dafür bieten kann, eine bereits bekannte Tatsache nachträglich anders zu beurteilen und dadurch einen etwaig unterlaufenen Fehler zu korrigieren, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2020 zu beheben.

2.2. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn (…) bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheide aufzuheben (…) ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn (…) bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheide aufzuheben (…) ist.

Da der gegenständlich angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte demgemäß eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub strafrechtliche Verurteilung Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W169.2004824.3.00

Im RIS seit

16.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten