Entscheidungsdatum
01.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W270 2237700-2/37E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerden 1. der XXXX , 2. von XXXX und 3. des XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13.11.2020, Zl. WST1-UF-86/001-2020, betreffend Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (mitbeteiligte Parteien: 1. XXXX , vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, 2. XXXX ), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerden 1. der römisch 40 , 2. von römisch 40 und 3. des römisch 40 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13.11.2020, Zl. WST1-UF-86/001-2020, betreffend Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (mitbeteiligte Parteien: 1. römisch 40 , vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, 2. römisch 40 ), zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ersatzlos behoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
1. Mit Eingabe vom 20.04.2020, ergänzt durch ein Schreiben vom 30.04.2020, stellte die erstmitbeteiligte Partei den Antrag, die belangte Behörde als UVP-Behörde möge gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, ob ein von der erstmitbeteiligten Partei textlich beschriebenes, planlich dargestelltes und als „ XXXX “ bezeichnetes Vorhaben (in Folge auch: „streitgegenständliches Vorhaben“) einen Tatbestand im Sinne des Anhang 1 des UVP-G 2000 erfülle.1. Mit Eingabe vom 20.04.2020, ergänzt durch ein Schreiben vom 30.04.2020, stellte die erstmitbeteiligte Partei den Antrag, die belangte Behörde als UVP-Behörde möge gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 feststellen, ob ein von der erstmitbeteiligten Partei textlich beschriebenes, planlich dargestelltes und als „ römisch 40 “ bezeichnetes Vorhaben (in Folge auch: „streitgegenständliches Vorhaben“) einen Tatbestand im Sinne des Anhang 1 des UVP-G 2000 erfülle.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass für das streitgegenständliche Vorhaben gemäß UVP-G 2000 keine Umweltverträglichkeitsprüfung (in Folge auch: „UVP“) durchzuführen ist.
3. Gegen den angefochtenen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde.
4. Mit Eingabe vom 14.05.2021 erklärte die erstmitbeteiligte Partei, dass sie den Antrag vom 20.04.2020 mangels Realisierungswillens des streitgegenständlichen Vorhabens zurückzieht.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (OZ 1 sowie OZ 32). Sie erwiesen sich als unstrittig und für das Bundesverwaltungsgericht lagen keine ersichtlichen Umstände vor, die es veranlassten, an der Ernsthaftigkeit der Prozesserklärung vom 14.05.2021 und der darin geäußerten Aufgabe des Realisierungswillens für das streitgegenständliche Vorhaben zu zweifeln.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A): Ersatzlose Behebung
1. Sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht – insbesondere wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht – gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.1. Sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht – insbesondere wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht – gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2. Die Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben und auch sonst lagen keine gegen deren Zulässigkeit sprechende Anhaltspunkte vor.
3. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 80/2018, lautet:3. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, lautet:
„Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“„Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“
4. Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP für ein Vorhaben (nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen. Dabei ist ein Projektwerber gemäß § 3 Abs. 7 leg. cit. auch dazu verpflichtet, der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Projekts und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Maßgeblich ist ferner der Wille des Projektwerbers, ein Vorhaben in gewisser Weise auszuführen (vgl. zu allem etwa VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006, Rn. 26, m.w.N.).4. Gegenstand eines Verfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP für ein Vorhaben (nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen. Dabei ist ein Projektwerber gemäß Paragraph 3, Absatz 7, leg. cit. auch dazu verpflichtet, der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Projekts und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Maßgeblich ist ferner der Wille des Projektwerbers, ein Vorhaben in gewisser Weise auszuführen vergleiche zu allem etwa VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006, Rn. 26, m.w.N.).
5. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist sodann angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. zu allem etwa VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086, Pkt. 7.1., m.w.N.).5. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist sodann angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche zu allem etwa VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086, Pkt. 7.1., m.w.N.).
6. Gegenständlich wurde nicht nur unstrittig der verfahrenseinleitende Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids vor rechtskräftiger Entscheidung durch das Gericht zurückgezogen, sondern in ebensolcher Weise auch der Wegfall des Willens zur Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens als solches erklärt (oben I.4.). Aus diesen Gründen ist fallbezogen die Zuständigkeit der belangten Behörde in jedem Fall nachträglich weggefallen, sodass es auf eine allfällige, möglicherweise dennoch weiterhin gegebene Zuständigkeit für eine Feststellungsentscheidung von Amts wegen nicht mehr ankam (s. dazu VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0034). 6. Gegenständlich wurde nicht nur unstrittig der verfahrenseinleitende Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids vor rechtskräftiger Entscheidung durch das Gericht zurückgezogen, sondern in ebensolcher Weise auch der Wegfall des Willens zur Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens als solches erklärt (oben römisch eins.4.). Aus diesen Gründen ist fallbezogen die Zuständigkeit der belangten Behörde in jedem Fall nachträglich weggefallen, sodass es auf eine allfällige, möglicherweise dennoch weiterhin gegebene Zuständigkeit für eine Feststellungsentscheidung von Amts wegen nicht mehr ankam (s. dazu VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0034).
7. Der angefochtene Bescheid war sohin ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (s. die dazu oben unter zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, wie etwa nicht bereits für sich genommen klare und eindeutige Rechtsvorschriften.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (s. die dazu oben unter zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, wie etwa nicht bereits für sich genommen klare und eindeutige Rechtsvorschriften.
Schlagworte
Antragszurückziehung Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Kassation Rechtswidrigkeit Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung unzuständige Behörde UVP-Pflicht Wegfall Zurückziehung Zurückziehung Antrag ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W270.2237700.2.00Im RIS seit
09.09.2021Zuletzt aktualisiert am
09.09.2021