TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/1 W246 2207673-2

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Veröffentlicht am 01.06.2021
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Entscheidungsdatum

01.06.2021

Norm

B-GlBG §11c
B-GlBG §13
B-GlBG §18a
B-GlBG §19a
B-GlBG §19b
B-GlBG §20
B-GlBG §20a
B-GlBG §4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §25
  1. B-GlBG § 11c heute
  2. B-GlBG § 11c gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. B-GlBG § 11c gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. B-GlBG § 11c gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 18a heute
  2. B-GlBG § 18a gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 19a heute
  2. B-GlBG § 19a gültig ab 01.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2008
  1. B-GlBG § 19b heute
  2. B-GlBG § 19b gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  1. B-GlBG § 20 heute
  2. B-GlBG § 20 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. B-GlBG § 20 gültig von 15.08.2018 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. B-GlBG § 20 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2008
  8. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  9. B-GlBG § 20 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  10. B-GlBG § 20 gültig von 01.07.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  11. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999
  12. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  13. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  14. B-GlBG § 20 gültig von 13.02.1993 bis 31.12.1993
  1. B-GlBG § 20a heute
  2. B-GlBG § 20a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. B-GlBG § 20a gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. B-GlBG § 20a gültig von 01.07.2004 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. B-GlBG § 20a gültig von 01.07.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 4 heute
  2. B-GlBG § 4 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. B-GlBG § 4 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  4. B-GlBG § 4 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  5. B-GlBG § 4 gültig von 13.02.1993 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 25 heute
  2. VwGVG § 25 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VwGVG § 25 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


W246 2207673-2/58E
, W246 2207673-2/58E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , BA, MA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.10.2018, Zl. PAD/18/00323839/001/AA-P6/21626/2015, betreffend Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß §§ 18a und 19b B-GlBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , BA, MA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 03.10.2018, Zl. PAD/18/00323839/001/AA-P6/21626/2015, betreffend Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraphen 18 a und 19 b B-GlBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 19.10.2015 schrieb die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) die Stelle des Leiters/der Leiterin des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug (Büro A1) und zugleich des Stellvertreters/der Stellvertreterin des Leiters des Geschäftsbereiches A (Arbeitsplatzwertigkeit E1/9) für das Bundesland XXXX unter gleichzeitiger Darlegung der für diese Stelle notwendigen allgemeinen „Erfordernisse“ und „fachspezifischen“ sowie „persönlichen“ „Anforderungen“ aus. Der Monatsbezug in der Verwendungsgruppe E1, Gehaltsstufe 3, betrage brutto € 2.115,--, zusätzlich gebühre die Funktionszulage (€ 815,--), die Wachdienstzulage (€ 103,--), die Vergütung gemäß § 83 GehG (€ 108,--) und die Gefahrenzulage (€ 177,50).1. Mit Schreiben vom 19.10.2015 schrieb die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) die Stelle des Leiters/der Leiterin des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug (Büro A1) und zugleich des Stellvertreters/der Stellvertreterin des Leiters des Geschäftsbereiches A (Arbeitsplatzwertigkeit E1/9) für das Bundesland römisch 40 unter gleichzeitiger Darlegung der für diese Stelle notwendigen allgemeinen „Erfordernisse“ und „fachspezifischen“ sowie „persönlichen“ „Anforderungen“ aus. Der Monatsbezug in der Verwendungsgruppe E1, Gehaltsstufe 3, betrage brutto € 2.115,--, zusätzlich gebühre die Funktionszulage (€ 815,--), die Wachdienstzulage (€ 103,--), die Vergütung gemäß Paragraph 83, GehG (€ 108,--) und die Gefahrenzulage (€ 177,50).

2. Die Beschwerdeführerin, eine zu diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin der Landespolizeidirektion XXXX der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 5, bewarb sich – neben vier weiteren männlichen Bewerbern ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ) – mit Schreiben vom 18.11.2015 unter Anschluss eines Bewerbungsschreibens sowie ihres Laufbahndatenblattes auf diese Stelle.2. Die Beschwerdeführerin, eine zu diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin der Landespolizeidirektion römisch 40 der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 5, bewarb sich – neben vier weiteren männlichen Bewerbern ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) – mit Schreiben vom 18.11.2015 unter Anschluss eines Bewerbungsschreibens sowie ihres Laufbahndatenblattes auf diese Stelle.

3. Die Behörde übermittelte der aufgrund einer behördenübergreifenden Bewerbung zuständigen Bundesministerin für Inneres mit Schreiben vom 20.11.2015 die Bewerbungen der Beschwerdeführerin und der weiteren vier Bewerber auf diese Stelle zur Kenntnis.

4. Die aus Anlass der ausgeschriebenen Stelle eingerichtete Begutachtungskommission hielt in ihrem – ohne Hearing der Bewerber erstellten – Gutachten vom 25.01.2016 zunächst fest, dass alle fünf Bewerber aufgrund ihrer persönlichen sowie fachlichen Eignung und aufgrund ihrer bisherigen Berufserfahrung für die Betrauung mit der ausgeschriebenen Stelle „im höchsten Ausmaß“ geeignet seien. Es sei im Ergebnis dem Bewerber XXXX , insbesondere aufgrund seiner langjährigen Leitungserfahrung im operativen Bereich des Exekutivdienstes als besonderem Erfordernis für diese Stelle, der Vorzug gegenüber den übrigen Bewerbern zu geben.4. Die aus Anlass der ausgeschriebenen Stelle eingerichtete Begutachtungskommission hielt in ihrem – ohne Hearing der Bewerber erstellten – Gutachten vom 25.01.2016 zunächst fest, dass alle fünf Bewerber aufgrund ihrer persönlichen sowie fachlichen Eignung und aufgrund ihrer bisherigen Berufserfahrung für die Betrauung mit der ausgeschriebenen Stelle „im höchsten Ausmaß“ geeignet seien. Es sei im Ergebnis dem Bewerber römisch 40 , insbesondere aufgrund seiner langjährigen Leitungserfahrung im operativen Bereich des Exekutivdienstes als besonderem Erfordernis für diese Stelle, der Vorzug gegenüber den übrigen Bewerbern zu geben.

5. Die Behörde führte in ihrem Schreiben vom 28.01.2016 an das Bundesministerium für Inneres (in der Folge: BMI) aus, dass sie im Rahmen der Entscheidungsfindung bei allen Bewerbern alle Beurteilungskriterien gemäß Funktionsbesetzungserlass abgewogen habe. Die Behörde schließe sich im Ergebnis dem Gutachten der Begutachtungskommission vom 25.01.2016 an und schlage den Bewerber XXXX aufgrund seiner umfangreichen Kenntnisse, Fähigkeiten und einschlägigen Verwendungen im operativen Bereich des Exekutivdienstes, die für diese Stelle ein besonderes Erfordernis darstellen würden, für die Besetzung der Stelle vor. Schließlich hielt die Behörde fest, dass auch nach ihrer Ansicht die übrigen Bewerber für die ausgeschriebene Stelle „in höchstem Ausmaß“ geeignet seien.5. Die Behörde führte in ihrem Schreiben vom 28.01.2016 an das Bundesministerium für Inneres (in der Folge: BMI) aus, dass sie im Rahmen der Entscheidungsfindung bei allen Bewerbern alle Beurteilungskriterien gemäß Funktionsbesetzungserlass abgewogen habe. Die Behörde schließe sich im Ergebnis dem Gutachten der Begutachtungskommission vom 25.01.2016 an und schlage den Bewerber römisch 40 aufgrund seiner umfangreichen Kenntnisse, Fähigkeiten und einschlägigen Verwendungen im operativen Bereich des Exekutivdienstes, die für diese Stelle ein besonderes Erfordernis darstellen würden, für die Besetzung der Stelle vor. Schließlich hielt die Behörde fest, dass auch nach ihrer Ansicht die übrigen Bewerber für die ausgeschriebene Stelle „in höchstem Ausmaß“ geeignet seien.

6. Mit an die Behörde gerichtetem Schreiben vom 24.02.2016 führte die Bundesministerin für Inneres aus, dass der Bewerber XXXX mit ehestmöglicher Wirksamkeit auf die o.a. Stelle einzuteilen sei. Der Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim BMI stimmte einer Einteilung des Bewerbers XXXX auf die gegenständliche Stelle bereits zuvor mit Schreiben vom 18.02.2016 zu.6. Mit an die Behörde gerichtetem Schreiben vom 24.02.2016 führte die Bundesministerin für Inneres aus, dass der Bewerber römisch 40 mit ehestmöglicher Wirksamkeit auf die o.a. Stelle einzuteilen sei. Der Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim BMI stimmte einer Einteilung des Bewerbers römisch 40 auf die gegenständliche Stelle bereits zuvor mit Schreiben vom 18.02.2016 zu.

7. In der Folge teilte die Behörde mit Erlass vom XXXX den Bewerber XXXX (in der Folge: der Erstgereihte) mit Wirksamkeit ab 01.03.2016 auf die o.a. Stelle ein.7. In der Folge teilte die Behörde mit Erlass vom römisch 40 den Bewerber römisch 40 (in der Folge: der Erstgereihte) mit Wirksamkeit ab 01.03.2016 auf die o.a. Stelle ein.

8. Mit Schreiben vom 03.03.2016 teilte die Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass mit der Besetzung der gegenständlichen Planstelle ein anderer Bewerber betraut worden sei.

9. Nach dem am 04.07.2016 von der Beschwerdeführerin erhobenen Antrag auf Feststellung, dass sie im o.a. Bewerbungsverfahren aufgrund des Geschlechts und der Weltanschauung diskriminiert worden sei, erfolgte am 10.05.2017 eine Sitzung des Senats I der Bundes-Gleichbehandlungskommission, in welcher die Beschwerdeführerin, ein Behördenvertreter ( XXXX ), ein Vertreter des BMI ( XXXX ) und der Gleichbehandlungsbeauftragte des BMI ( XXXX ) zum Bewerbungsverfahren hinsichtlich der o.a. Stelle befragt wurden. 9. Nach dem am 04.07.2016 von der Beschwerdeführerin erhobenen Antrag auf Feststellung, dass sie im o.a. Bewerbungsverfahren aufgrund des Geschlechts und der Weltanschauung diskriminiert worden sei, erfolgte am 10.05.2017 eine Sitzung des Senats römisch eins der Bundes-Gleichbehandlungskommission, in welcher die Beschwerdeführerin, ein Behördenvertreter ( römisch 40 ), ein Vertreter des BMI ( römisch 40 ) und der Gleichbehandlungsbeauftragte des BMI ( römisch 40 ) zum Bewerbungsverfahren hinsichtlich der o.a. Stelle befragt wurden.

Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Erstgereihte für die XXXX tätig sei, sie selbst habe sich nie parteipolitisch deklariert; es sei schwierig, innerhalb der Behörde einen höherwertigen Arbeitsplatz zu bekommen, wenn man nicht der Fraktion der XXXX oder jener der XXXX angehöre. Der Vertreter des BMI gab an, dass die Entscheidung im vorliegenden Bewerbungsverfahren zu Gunsten des Erstgereihten aufgrund seiner langjährigen Leitungserfahrung als Bezirkspolizeikommandant gefallen sei; die Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle seien derart gelegen gewesen, dass sie Bedienstete mit einer Leitungsfunktion im Exekutivdienst (wie jener eines Bezirkspolizeikommandanten) begünstigen würden. Der Behördenvertreter führte an, dass die mit der gegenständlichen Stelle verbundenen Aufgaben viel mit dem exekutiven Außendienst, welchen der Erstgereihte jahrelang erfüllt habe, zu tun hätten; ein Teil der Aufgaben sei der Bereich Organisation/Strategie, was bedeute, dass man den Exekutivdienst in den Dienststellen in Absprache mit dem Landespolizeidirektor zu organisieren habe.Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Erstgereihte für die römisch 40 tätig sei, sie selbst habe sich nie parteipolitisch deklariert; es sei schwierig, innerhalb der Behörde einen höherwertigen Arbeitsplatz zu bekommen, wenn man nicht der Fraktion der römisch 40 oder jener der römisch 40 angehöre. Der Vertreter des BMI gab an, dass die Entscheidung im vorliegenden Bewerbungsverfahren zu Gunsten des Erstgereihten aufgrund seiner langjährigen Leitungserfahrung als Bezirkspolizeikommandant gefallen sei; die Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle seien derart gelegen gewesen, dass sie Bedienstete mit einer Leitungsfunktion im Exekutivdienst (wie jener eines Bezirkspolizeikommandanten) begünstigen würden. Der Behördenvertreter führte an, dass die mit der gegenständlichen Stelle verbundenen Aufgaben viel mit dem exekutiven Außendienst, welchen der Erstgereihte jahrelang erfüllt habe, zu tun hätten; ein Teil der Aufgaben sei der Bereich Organisation/Strategie, was bedeute, dass man den Exekutivdienst in den Dienststellen in Absprache mit dem Landespolizeidirektor zu organisieren habe.

10. In ihrem Gutachten vom 30.11.2017 hielt die Bundes-Gleichbehandlungskommission fest, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Beschwerdeführerin für die gegenständliche Stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 4 Z 5 B-GlBG und des Frauenförderungsgebotes gemäß § 11c leg.cit. darstelle. Eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 leg.cit. werde seitens der Bundes-Gleichbehandlungskommission jedoch nicht festgestellt.10. In ihrem Gutachten vom 30.11.2017 hielt die Bundes-Gleichbehandlungskommission fest, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Beschwerdeführerin für die gegenständliche Stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG und des Frauenförderungsgebotes gemäß Paragraph 11 c, leg.cit. darstelle. Eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, leg.cit. werde seitens der Bundes-Gleichbehandlungskommission jedoch nicht festgestellt.

Dazu führte die Bundes-Gleichbehandlungskommission aus, die Begutachtungskommission habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als einzige weibliche Bewerberin für die ausgeschriebene Stelle in höchstem Ausmaß geeignet gewesen sei, weshalb die Bundesministerin für Inneres von der Behörde auf das anzuwendende Frauenförderungsgebot nach § 11c B-GlBG hinzuweisen gewesen wäre. Zudem erschöpfe sich die tatsächliche Begründung des Gutachtens vom 25.01.2016 in einem Satz, konkret darin, dass dem Erstgereihten aufgrund seiner langjährigen Leitungserfahrung im operativen Bereich des Exekutivdienstes, die für diese Stelle ein besonderes Erfordernis darstelle, der Vorzug zu geben gewesen sei. Sofern konkret dieses Erfordernis essentiell für die ausgeschriebene Stelle gewesen sein sollte, sei dies in der Ausschreibung nicht zum Ausdruck gekommen.Dazu führte die Bundes-Gleichbehandlungskommission aus, die Begutachtungskommission habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als einzige weibliche Bewerberin für die ausgeschriebene Stelle in höchstem Ausmaß geeignet gewesen sei, weshalb die Bundesministerin für Inneres von der Behörde auf das anzuwendende Frauenförderungsgebot nach Paragraph 11 c, B-GlBG hinzuweisen gewesen wäre. Zudem erschöpfe sich die tatsächliche Begründung des Gutachtens vom 25.01.2016 in einem Satz, konkret darin, dass dem Erstgereihten aufgrund seiner langjährigen Leitungserfahrung im operativen Bereich des Exekutivdienstes, die für diese Stelle ein besonderes Erfordernis darstelle, der Vorzug zu geben gewesen sei. Sofern konkret dieses Erfordernis essentiell für die ausgeschriebene Stelle gewesen sein sollte, sei dies in der Ausschreibung nicht zum Ausdruck gekommen.

11. Mit Schreiben vom 08.01.2018 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters, ihr gemäß §§ 18a und § 19b B-GlBG 11. Mit Schreiben vom 08.01.2018 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters, ihr gemäß Paragraphen 18 a und Paragraph 19 b, B-GlBG

a) als Ersatz des Vermögensschadens die Bezugsdifferenz zwischen der derzeitigen Bewertung (E1/5 = € 364,40) und der wegen Diskriminierung nicht erhaltenen Funktionsgruppe (E1/9 = € 1.177,20) rückwirkend ab 01.03.2016 bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Erreichens der Funktionsgruppe E1/9 sowie die Nachverrechnung sämtlicher Überstunden und aller sonstigen in diesem Zeitraum angefallenen Auszahlungen inkl. Verzinsung (analog zur Vorgehensweise der Landespolizeidirektion XXXX ) unda) als Ersatz des Vermögensschadens die Bezugsdifferenz zwischen der derzeitigen Bewertung (E1/5 = € 364,40) und der wegen Diskriminierung nicht erhaltenen Funktionsgruppe (E1/9 = € 1.177,20) rückwirkend ab 01.03.2016 bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Erreichens der Funktionsgruppe E1/9 sowie die Nachverrechnung sämtlicher Überstunden und aller sonstigen in diesem Zeitraum angefallenen Auszahlungen inkl. Verzinsung (analog zur Vorgehensweise der Landespolizeidirektion römisch 40 ) und

b) eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von drei Bruttobezügen, daher € 11.933,10

zu gewähren.

Dazu führte sie aus, es brauche nicht eigens darauf hingewiesen werden, dass sie von der Begutachtungskommission im Gutachten vom 25.01.2016 als für die gegenständliche Stelle in „höchstem Ausmaß“ geeignet eingestuft worden sei und aus diesem Grund nach dem gesetzlichen Frauenförderungsgebot mit dieser Stelle zu betrauen gewesen wäre. Im Hinblick auf die beruflichen Laufbahnen und Tätigkeiten des Erstgereihten würden sich keine sachlichen Erwägungen ergeben, die seine Betrauung auch nur im Entferntesten rechtfertigen könnten, was sich insbesondere aus dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 30.11.2017 ergeben würde. Durch die Nichtberücksichtigung bei der Betrauung der gegenständlichen Stelle sei die Beschwerdeführerin in ihrem beruflichen Aufstieg eingeschränkt worden, weil für weitere, über die gegenständliche Stelle hinausgehende Funktionen das Erreichen der Funktionsgruppe, die mit dem Titel eines Brigadiers verbunden seien, erfahrungsgemäß notwendige Voraussetzung sei. In absehbarer Zeit sei insbesondere eine vergleichbare Stelle nicht ausgeschrieben.

12. Die Behörde nahm mit Schreiben vom 13.06.2018 zu dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Antrag Stellung.

Dabei hielt sie zunächst fest, dass die behördeninternen Bewertungen der Bewerber und die anschließende Entscheidungsfindung aufgrund des Inhalts der vorliegenden Bewerbungsunterlagen (Berufslaufbahnen und Fähigkeiten, Kenntnisse sowie Erfahrungen anhand der bisherigen einschlägigen Verwendungen) vorgenommen worden seien. Dabei habe die Behörde besonderen Wert auf eine langjährige Leitungserfahrung im operativen Bereich des Exekutivdienstes, insbesondere auch im Bereich des Dienstvollzuges, gelegt. Mit den Bewerbern seien keine Bewerbungsgespräche und sei kein Hearing durchgeführt worden, weil alle in ihren Funktionen mehr oder weniger nahe an der Leitung der Behörde tätig gewesen seien und durch die langjährige Zusammenarbeit keine Änderung des jeweiligen, bereits vorhandenen Persönlichkeitsbildes zu erwarten gewesen sei. Die Behörde habe für die Bewertung ein Punktesystem herangezogen, wobei der Erstgereihte mit Abstand das höchste Ergebnis erzielt habe. Für die Behörde habe sich ergeben, dass der Erstgereihte aufgrund seiner umfangreichen Kenntnisse, Fähigkeiten und einschlägigen Verwendungen, v.a. im operativen Bereich des Exekutivdienstes, als bestgeeignetster Bewerber vorzuschlagen gewesen sei. Diese Ansicht sei dem BMI als im vorliegenden Verfahren aufgrund eines Bewerbers aus einem anderen Dienstbehördenbereich für die Besetzung zuständiger Behörde mit Schreiben vom 28.01.2016 mitgeteilt worden. Schließlich hielt die Behörde fest, dass dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 30.11.2017 lediglich die Bedeutung eines Beweismittels zukomme und dass die Behörde nicht an dieses gebunden sei; die Behörde sei daher nicht daran gehindert gewesen, im zugrundeliegenden Verfahren darzutun, dass der nunmehr mit der gegenständlichen Stelle betraute Erstgereihte entgegen der Ansicht der Bundes-Gleichbehandlungskommission aufgrund seiner besseren Eignung zu Recht an vorderster Stelle gereiht worden sei.

Im Ergebnis könne von Seiten der Behörde objektiv keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nachvollzogen werden, zumal es nicht der Intention des Frauenförderungsgebotes entspreche, sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugungen von Frauen vorzunehmen.

13. Mit Schreiben vom 22.06.2018 ersuchte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters um Übermittlung bestimmter Unterlagen und um Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme.

14. Die Behörde gab dem Fristerstreckungsersuchen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.06.2018 statt und übermittelte ihr gleichzeitig teilweise die angeforderten Unterlagen (insbesondere die „Regeln für die Bewertung“ samt Punktebewertung der fünf Bewerber in anonymisierter Form hinsichtlich der übrigen drei Bewerber neben der Beschwerdeführerin und dem Erstgereihten).

15. Mit Schreiben vom 06.07.2018 nahm die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters zu den Ausführungen der Behörde in ihrem Schreiben vom 13.06.2018 und den von ihr übermittelten Unterlagen Stellung.

Dabei führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, dass bei der Besetzung der in Rede stehenden Stelle der Schwerpunkt plötzlich auf den exekutiven Außendienst gelegt worden sei, obwohl dies bei der Ausschreibung kein Kriterium gewesen sei. Weiters hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die Reihung der Bewerber entgegen den Ausführungen der Behörde nicht von der Leitung der Behörde vorgenommen worden habe sein können. Es liege der Verdacht nahe, dass damals gar keine Reihung stattgefunden habe und eine solche erst im Nachhinein, konkret nach Erhebung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz, vorgenommen worden sei. In diesem Antrag habe die Beschwerdeführerin dezidiert darauf hingewiesen, dass sich im Hinblick auf die beruflichen Laufbahnen und Tätigkeiten des Erstgereihten keine sachlichen Erwägungen ergeben würden, die eine Betrauung seiner Person mit dieser Stelle rechtfertigen könnten. Darauf habe die Behörde offensichtlich reagiert, indem nun eine durch die Leitung der Behörde vorgenommene Reihung behauptet werde.

Die der Beschwerdeführerin übermittelte Sachverhaltsdarstellung und der Qualifikationsvergleich würden die diskriminierende Vorgehensweise der Behörde bestätigen, weil sämtliche Leistungen, Kompetenzen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin unerwähnt geblieben seien bzw. in unzulässiger und unrichtiger Weise geschmälert worden seien. Die Tätigkeiten des Erstgereihten, der in den letzten 20 Jahren lediglich jene Aufgaben erfüllt habe, die jeder Bezirkspolizeikommandant zu erfüllen habe, seien hingegen übertrieben dargestellt worden. Von der Behörde würden auch nachweislich unrichtige Behauptungen, insbesondere in Bezug auf die (Frauen)Förderung die Beschwerdeführerin betreffend aufgestellt werden. Dies sei offenbar deshalb geschehen, um eine stattgefundene Diskriminierung der Beschwerdeführerin in Abrede zu stellen und die sachlich ungerechtfertigte Besetzung der Stelle mit dem Erstgereihten im Nachhinein zu rechtfertigen.

16. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 04.09.2018 im Wege ihres Rechtsvertreters Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde). Der Antrag der Beschwerdeführerin sei im Jänner 2018 bei der Behörde eingelangt, womit zumindest sechs Monate vergangen seien, ohne dass dieser inhaltlich erledigt worden sei.

17. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.01.2018 (s. Pkt. I.11.) als unbegründet ab.17. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.01.2018 (s. Pkt. römisch eins.11.) als unbegründet ab.

Dabei führte die Behörde aus, dass der Erstgereihte aufgrund seiner persönlichen sowie fachlichen Eignung und wegen seiner überragenden sowie äußerst breit gefächerten Kompetenzen, die im Hinblick auf § 4 BDG 1979 erwarten ließen, dass er die mit der Verwendung der gegenständlichen Stelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen werde, der am besten geeignete Bewerber und aus diesem Grund auf die gegenständliche Stelle zu ernennen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei bei geschlechtsneutraler Betrachtung nach Bewertung aller Bewerber nur an die vierte Stelle von insgesamt fünf Bewerbern zu reihen gewesen. Im Ergebnis liege keine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund des Geschlechts vor. Es sei weder vom BMI als Entscheidungsträger, noch von der Begutachtungskommission oder von der Behörde eine diskriminierende Auswahl getroffen worden. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen würden auf einer sachlichen und objektiven Prüfung der Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen anhand der einschlägigen Verwendungen der Bewerber beruhen. Die beruflichen Erfahrungen der Bewerber seien weder über- noch unterbewertet worden, der durchgeführte Qualifikationsvergleich aller Bewerber sei unter den Gesichtspunkten der Objektivität und Sachlichkeit erfolgt. Die Entscheidung für den Erstgereihten sei ausschließlich aus Gründen der Qualifikation und der Prognose hinsichtlich der Eignung der Bewerber erfolgt. Die Schadenersatzforderungen seien daher gemäß §§ 18a und 19b B-GlBG als unbegründet abzuweisen.Dabei führte die Behörde aus, dass der Erstgereihte aufgrund seiner persönlichen sowie fachlichen Eignung und wegen seiner überragenden sowie äußerst breit gefächerten Kompetenzen, die im Hinblick auf Paragraph 4, BDG 1979 erwarten ließen, dass er die mit der Verwendung der gegenständlichen Stelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen werde, der am besten geeignete Bewerber und aus diesem Grund auf die gegenständliche Stelle zu ernennen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei bei geschlechtsneutraler Betrachtung nach Bewertung aller Bewerber nur an die vierte Stelle von insgesamt fünf Bewerbern zu reihen gewesen. Im Ergebnis liege keine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund des Geschlechts vor. Es sei weder vom BMI als Entscheidungsträger, noch von der Begutachtungskommission oder von der Behörde eine diskriminierende Auswahl getroffen worden. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen würden auf einer sachlichen und objektiven Prüfung der Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen anhand der einschlägigen Verwendungen der Bewerber beruhen. Die beruflichen Erfahrungen der Bewerber seien weder über- noch unterbewertet worden, der durchgeführte Qualifikationsvergleich aller Bewerber sei unter den Gesichtspunkten der Objektivität und Sachlichkeit erfolgt. Die Entscheidung für den Erstgereihten sei ausschließlich aus Gründen der Qualifikation und der Prognose hinsichtlich der Eignung der Bewerber erfolgt. Die Schadenersatzforderungen seien daher gemäß Paragraphen 18 a und 19 b B-GlBG als unbegründet abzuweisen.

18. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 18.10.2018, Zl. W221 2207673-1/2E, das Säumnisbeschwerdeverfahren aufgrund des im o.a. Bescheid erfolgten Abspruchs über den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG ein.18. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 18.10.2018, Zl. W221 2207673-1/2E, das Säumnisbeschwerdeverfahren aufgrund des im o.a. Bescheid erfolgten Abspruchs über den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ein.

19. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.

Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihr bereits im Antrag vom 08.01.2018 sowie in den erhobenen Stellungnahmen getätigtes Vorbringen und hielt zudem fest, dass sich insbesondere die Frage stelle, wie die Behörde in der von ihr vorgenommenen Punktebewertung zu einer Punktedifferenz von 31 Punkten zwischen der Beschwerdeführerin sowie dem Erstgereihten und zur Reihung der Beschwerdeführerin auf die vierte Stelle kommen könne, obwohl die Begutachtungskommission (in ihrem Gutachten vom 25.01.2016) und auch die Behörde (in ihrem Dienstgebervorschlag vom 28.01.2016) zu einer gleichen Bewertung aller Bewerber mit „im höchsten Ausmaß“ geeignet gelangt seien. Diese Diskrepanz werde von der Behörde nicht aufgeklärt und seien ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht nachvollziehbar. Im gesamten Ausschreibungstext sei nirgends das Erfordernis der langjährigen Leitungserfahrung im operativen und dienstbetrieblichen Exekutivdienst festgehalten, auf welches die Behörde so besonderen Wert lege. Angeführt sei jedoch, dass die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Prüfung mit gleicher Gewichtung zu berücksichtigen seien. Diesen Grundsatz habe die Behörde massiv verletzt. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführerin somit der Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung iSd von ihr gestellten Antrags zu gewähren.

20. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 14.11.2018 vorgelegt und sind am 28.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangt.

21. Mit Schreiben vom 16.01.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde auf, die an die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.06.2018 übermittelten „Regeln für die Bewertung“ samt Punktebewertung unanonymisiert zu übermitteln und bekannt zu geben, ob diese aus Sicht der Behörde von der Akteneinsicht auszuschließen seien. Weiters ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde in diesem Schreiben, das Datum ihrer Erstellung und im Hinblick auf etwaige Zeugeneinvernahmen sämtliche an der Erstellung beteiligten Personen bekannt zu geben.

22. Die Behörde legte mit Schreiben vom 30.01.2020 die „Regeln für die Bewertung“ samt Punktebewertung in unanonymisierter – d.h. die konkreten Bewertungen aller fünf Bewerber ersichtlicher – Form vor (Reihung nach Punkten: 1. XXXX : Gesamtpunkteanzahl XXXX , 2. XXXX : XXXX , 3. XXXX : XXXX , 4. XXXX : XXXX , 5. XXXX ). 22. Die Behörde legte mit Schreiben vom 30.01.2020 die „Regeln für die Bewertung“ samt Punktebewertung in unanonymisierter – d.h. die konkreten Bewertungen aller fünf Bewerber ersichtlicher – Form vor (Reihung nach Punkten: 1. römisch 40 : Gesamtpunkteanzahl römisch 40 , 2. römisch 40 : römisch 40 , 3. römisch 40 : römisch 40 , 4. römisch 40 : römisch 40 , 5. römisch 40 ).

Dabei hielt die Behörde u.a. fest, dass die geistige Entscheidungsfindung hinsichtlich des geeignetsten Bewerbers für die gegenständliche Stelle durch den damals zuständigen Leiter des Geschäftsbereichs A ( XXXX ) zwischen 18.11.2015 (Ende der Bewerbungsfrist) und 28.01.2016 (Vorlage des Dienstgebervorschlags an das BMI) getroffen worden sei. Die Verschriftlichung dieser geistigen Entscheidungsfindung sei durch die Personalabteilung der Behörde erfolgt, ihre sachliche Richtigkeit sei vom damals zuständigen Leiter des Geschäftsbereichs A ( XXXX ) bestätigt worden.Dabei hielt die Behörde u.a. fest, dass die geistige Entscheidungsfindung hinsichtlich des geeignetsten Bewerbers für die gegenständliche Stelle durch den damals zuständigen Leiter des Geschäftsbereichs A ( römisch 40 ) zwischen 18.11.2015 (Ende der Bewerbungsfrist) und 28.01.2016 (Vorlage des Dienstgebervorschlags an das BMI) getroffen worden sei. Die Verschriftlichung dieser geistigen Entscheidungsfindung sei durch die Personalabteilung der Behörde erfolgt, ihre sachliche Richtigkeit sei vom damals zuständigen Leiter des Geschäftsbereichs A ( römisch 40 ) bestätigt worden.

23. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.05.2020 eine mündliche Verhandlung durch, in der sie sämtliche Mitglieder der hinsichtlich der gegenständlichen Stelle eingerichteten Begutachtungskommission ( XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ) und den damals zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten ( XXXX ) zum Verfahren in Bezug auf das Gutachten vom 25.01.2016 als Zeugen und zudem die Beschwerdeführerin befragte. Die Parteien legten in der Verhandlung mehrere Unterlagen vor, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen wurden.23. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.05.2020 eine mündliche Verhandlung durch, in der sie sämtliche Mitglieder der hinsichtlich der gegenständlichen Stelle eingerichteten Begutachtungskommission ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) und den damals zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten ( römisch 40 ) zum Verfahren in Bezug auf das Gutachten vom 25.01.2016 als Zeugen und zudem die Beschwerdeführerin befragte. Die Parteien legten in der Verhandlung mehrere Unterlagen vor, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen wurden.

24. Mit Schreiben vom 12.06.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde dazu auf, innerhalb von drei Wochen die vollständigen Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Laufbahndatenblätter und – sofern vorhanden – Lebensläufe) der in den von der Behörde vorgelegten „Regeln für die Bewertung“ samt Punktebewertung vor der – an vierter Stellte gereihten – Beschwerdeführerin an zweiter und dritter Stelle gereihten Bewerber vorzulegen. Weiters ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde innerhalb der angeführten Frist um Vorlage einer nur im Hinblick auf den Fünftgereihten anonymisierten Fassung der „Regeln für die Bewertung“ samt Punktebewertung.

25. Die Behörde legte mit Schreiben vom 06.07.2020 das Bewerbungsschreiben, das Laufbahndatenblatt sowie den Lebenslauf des Zweitgereihten und das Bewerbungsschreiben sowie das Laufbahndatenblatt des Drittgereihten vor.

26. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2020 gab die Behörde mit Schreiben vom 20.07.2020 bekannt, dass aus ihrer Sicht die Bewerbungsunterlagen des Zweit- und des Drittgereihten vollständig von der Akteneinsicht auszuschließen seien. Begründend gab die Behörde hierzu u.a. an, aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2020 sei zu schließen, dass sie ausschließlich ihre Qualifikation im Vergleich zum Erstgereihten in Frage stelle. Nach Ansicht der Behörde sehe die Beschwerdeführerin sich aufgrund dieser Angaben jedenfalls selbst als hinsichtlich ihrer Qualifikation hinter dem Zweitgereihten aber in eventu auch hinter dem Drittgereihten gereiht an. Aus diesem Grund seien die Persönlichkeitsrechte des Zweit- und des Drittgereihten höher zu werten, als die Offenlegung ihrer Daten.

27. Die Beschwerdeführerin trat diesen Ausführungen der Behörde mit Schreiben vom 24.09.2020 im Wege ihres Rechtsvertreters entgegen.

28. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.09.2020 die „Regeln für die Bewertung“ samt Punktebewertung in der hinsichtlich des Fünftgereihten anonymisierten Fassung und die Bewerbungsschreiben sowie Laufbahndatenblätter des Zweit- sowie des Drittgereihten und zudem den Lebenslauf des Zweitgereihten zur Kenntnis. Diese Bewerbungsunterlagen wurden dabei hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren nicht notwendigen persönlichen Daten (wie jener hinsichtlich Geburt, Wohnort, Familienstand, Kinder, uÄ) anonymisiert.

29. Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 22.10.2020 die mündliche Verhandlung fort und befragte darin die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen XXXX (Gleichbehandlungsbeauftragter des BMI), XXXX (Leiter des Geschäftsbereichs B) sowie XXXX und die Beschwerdeführerin zum vorliegenden Besetzungsverfahren. Die Parteien legten in der Verhandlung mehrere Unterlagen vor, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen wurden.29. Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 22.10.2020 die mündliche Verhandlung fort und befragte darin die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen römisch 40 (Gleichbehandlungsbeauftragter des BMI), römisch 40 (Leiter des Geschäftsbereichs B) sowie römisch 40 und die Beschwerdeführerin zum vorliegenden Besetzungsverfahren. Die Parteien legten in der Verhandlung mehrere Unterlagen vor, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen wurden.

30. Mit Schreiben vom 22.10.2020 übermittelte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend der beim letzten Verhandlungstermin getätigten Aufforderung den Erlass der Behörde vom 02.07.2019 hinsichtlich „Befehlen / Richtlinien / Anordnungen / Delegierungen / Genehmigungsvorbehalten“ innerhalb der Behörde.

31. Die Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.12.2020 entsprechend seines Ersuchens mehrere weitere Unterlagen (v.a. aktuelles Organigramm der Behörde), welche der Beschwerdeführerin in der Folge weitergeleitet wurden.

32. Am 18.12.2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung fort und befragte darin die von der Behörde als Zeugen beantragten XXXX (Leiter des Geschäftsbereichs A) sowie XXXX (Erstgereihter) und abermals die Beschwerdeführerin zum vorliegenden Besetzungsverfahren.32. Am 18.12.2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung fort und befragte darin die von der Behörde als Zeugen beantragten römisch 40 (Leiter des Geschäftsbereichs A) sowie römisch 40 (Erstgereihter) und abermals die Beschwerdeführerin zum vorliegenden Besetzungsverfahren.

33. Mit Schreiben vom 02.02.2021 nahm die Behörde zum bisherigen Verfahren Stellung und traf dabei insbesondere nähere Ausführungen zu den von der Beschwerdeführerin sowie dem Erstgereihten in ihrer Laufbahn vollzogenen Tätigkeiten. Dazu legte die Behörde mehrere Unterlagen (hinsichtlich der Tätigkeiten des Erstgereihten [u.a. im Zollwachedienst]; Richtlinie zur Grundausbildung für den Exekutivdienst; Grundausbildungsverordnung samt Anlagen; Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters/der Leiterin des Büro B3 [Budget]; Musterbescheid für Übersetzungstätigkeiten) vor.

34. Die Beschwerdeführerin trat diesen Ausführungen der Behörde mit Schreiben vom 05.03.2021 im Wege ihres Rechtsvertreters entgegen.

35. Mit Schreiben der Behörde vom 08.04.2021 nahm diese zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 05.03.2021 Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Behörde schrieb am 19.10.2015 die Stelle des Leiters/der Leiterin des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug (Büro A1) und zugleich des Stellvertreters/der Stellvertreterin des Leiters des Geschäftsbereiches A (Verwendungsgruppe E1/Funktionsgruppe 9) für das Bundesland XXXX aus, auf welche sich die Beschwerdeführerin und vier männliche Bewerber ( XXXX [in der Folge: der Erstgereihte], XXXX [in der Folge: der Zweitgereihte], XXXX [in der Folge: der Drittgereihte] und XXXX ) bewarben.1.1. Die Behörde schrieb am 19.10.2015 die Stelle des Leiters/der Leiterin des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug (Büro A1) und zugleich des Stellvertreters/der Stellvertreterin des Leiters des Geschäftsbereiches A (Verwendungsgruppe E1/Funktionsgruppe 9) für das Bundesland römisch 40 aus, auf welche sich die Beschwerdeführerin und vier männliche Bewerber ( römisch 40 [in der Folge: der Erstgereihte], römisch 40 [in der Folge: der Zweitgereihte], römisch 40 [in der Folge: der Drittgereihte] und römisch 40 ) bewarben.

Das – ohne vorheriges Hearing der fünf Bewerber erstellte – Gutachten der aus Anlass der ausgeschriebenen Stelle eingerichteten Begutachtungskommission vom 25.01.2016 führt aus, dass alle fünf Bewerber aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Eignung sowie ihrer bisherigen Berufserfahrung für die Betrauung mit der ausgeschriebenen Stelle „im höchsten Ausmaß“ geeignet seien. Es sei dem Erstgereihten, insbesondere aufgrund seiner langjährigen Leitungserfahrung im operativen Bereich des Exekutivdienstes als besonderes Erfordernis für diese Stelle, der Vorzug gegenüber den übrigen Bewerbern zu geben.

Mit an die Behörde gerichtetem Schreiben vom 24.02.2016 führte die – aufgrund eines externen, also nicht der Behörde zugehörigen, Bewerbers für die Entscheidung zuständige – Bundesministerin für Inneres aus, dass der Erstgereihte mit ehestmöglicher Wirksamkeit auf die o.a. Stelle einzuteilen sei. Der Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim BMI stimmte einer Einteilung des Erstgereihten auf die gegenständliche Stelle bereits zuvor mit Schreiben vom 18.02.2016 zu. In der Folge teilte die Behörde mit Erlass vom XXXX den Erstgereihten mit Wirksamkeit ab 01.03.2016 auf die ausgeschriebene Stelle ein. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der Behörde vom 03.03.2016 mitgeteilt, dass mit der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ein anderer Bewerber betraut worden sei.Mit an die Behörde gerichtetem Schreiben vom 24.02.2016 führte die – aufgrund eines externen, also nicht der Behörde zugehörigen, Bewerbers für die Entscheidung zuständige – Bundesministerin für Inneres aus, dass der Erstgereihte mit ehestmöglicher Wirksamkeit auf die o.a. Stelle einzuteilen sei. Der Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim BMI stimmte einer Einteilung des Erstgereihten auf die gegenständliche Stelle bereits zuvor mit Schreiben vom 18.02.2016 zu. In der Folge teilte die Behörde mit Erlass vom römisch 40 den Erstgereihten mit Wirksamkeit ab 01.03.2016 auf die ausgeschriebene Stelle ein. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der Behörde vom 03.03.2016 mitgeteilt, dass mit der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ein anderer Bewerber betraut worden sei.

Es wurde im Zuge des Bewerbungsverfahrens für die gegenständliche Stelle seitens der Behörde (konkret: seitens des zum damaligen Zeitpunkt als Leiter des Geschäftsbereichs A zuständigen XXXX bzw. seitens der Personalabteilung) bzw. seitens des BMI weder ein Hearing (aller oder zumindest einzelner) Bewerber durchgeführt, noch die zum Besetzungszeitpunkt bestehenden oder frühere Vorgesetzte(n) der Bewerber konkret zu den bei ihnen vorliegenden persönlichen und fachspezifischen Anforderungen befragt. Es wurde im Zuge des Bewerbungsverfahrens für die gegenständliche Stelle seitens der Behörde (konkret: seitens des zum damaligen Zeitpunkt als Leiter des Geschäftsbereichs A zuständigen römisch 40 bzw. seitens der Personalabteilung) bzw. seitens des BMI weder ein Hearing (aller oder zumindest einzelner) Bewerber durchgeführt, noch die zum Besetzungszeitpunkt bestehenden oder frühere Vorgesetzte(n) der Bewerber konkret zu den bei ihnen vorliegenden persönlichen und fachspezifischen Anforderungen befragt.

Nach am 04.07.2016 von der Beschwerdeführerin erhobenem Antrag auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im o.a. Bewerbungsverfahren erfolgte am 10.05.2017 eine Sitzung des Senats I der Bundes-Gleichbehandlungskommission, in welcher die Beschwerdeführerin, ein Behördenvertreter ( XXXX ), ein Vertreter des BMI ( XXXX ) und der Gleichbehandlungsbeauftragte des BMI ( XXXX ) zum Bewerbungsverfahren hinsichtlich der o.a. Stelle befragt wurden. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission hielt in ihrem Gutachten vom 30.11.2017 hielt fest, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Beschwerdeführerin für die gegenständliche Stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 4 Z 5 B-GlBG und des Frauenförderungsgebotes gemäß § 11c leg.cit. darstelle; eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 leg.cit. werde seitens der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht festgestellt.Nach am 04.07.2016 von der Beschwerdeführerin erhobenem Antrag auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im o.a. Bewerbungsverfahren erfolgte am 10.05.2017 eine Sitzung des Senats römisch eins der Bundes-Gleichbehandlungskommission, in welcher die Beschwerdeführerin, ein Behördenvertreter ( römisch 40 ), ein Vertreter des BMI ( römisch 40 ) und der Gleichbehandlungsbeauftragte des BMI ( römisch 40 ) zum Bewerbungsverfahren hinsichtlich der o.a. Stelle befragt wurden. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission hielt in ihrem Gutachten vom 30.11.2017 hielt fest, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Beschwerdeführerin für die gegenständliche Stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG und des Frauenförderungsgebotes gemäß Paragraph 11 c, leg.cit. darstelle; eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, leg.cit. werde seitens der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht festgestellt.

Mit Schreiben vom 08.01.2018 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters, ihr gemäß §§ 18a und § 19b B-GlBG Mit Schreiben vom 08.01.2018 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters, ihr gemäß Paragraphen 18 a und Paragraph 19 b, B-GlBG

a) als Ersatz des Vermögensschadens die Bezugsdifferenz zwischen der derzeitigen Bewertung (E1/5 = € 364,40) und der wegen Diskriminierung nicht erhaltenen Funktionsgruppe (E1/9 = € 1.177,20) rückwirkend ab 01.03.2016 bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Erreichens der Funktionsgruppe E1/9 sowie die Nachverrechnung sämtlicher Überstunden und aller sonstigen in diesem Zeitraum angefallenen Auszahlungen inkl. Verzinsung (analog zur Vorgehensweise der Landespolizeidirektion XXXX ) unda) als Ersatz des Vermögensschadens die Bezugsdifferenz zwischen der derzeitigen Bewertung (E1/5 = € 364,40) und der wegen Diskriminierung nicht erhaltenen Funktionsgruppe (E1/9 = € 1.177,20) rückwirkend ab 01.03.2016 bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Erreichens der Funktionsgruppe E1/9 sowie die Nachverrechnung sämtlicher Überstunden und aller sonstigen in diesem Zeitraum angefallenen Auszahlungen inkl. Verzinsung (analog zur Vorgehensweise der Landespolizeidirektion römisch 40 ) und

b) eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von drei Bruttobezügen, daher € 11.933,10

zu gewähren.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde diesen Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.01.2018 als unbegründet ab.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen diesen Bescheid.

1.2.1. Für die verfahrensgegenständliche Stelle des Leiters/der Leiterin des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug (Büro A1) und zugleich des Stellvertreters/der Stellvertreterin des Leiters des Geschäftsbereiches A (Arbeitsplatzwertigkeit E1/9) für das Bundesland XXXX bestanden laut Ausschreibung folgende allgemeinen „Erfordernisse“:       1.2.1. Für die verfahrensgegenständliche Stelle des Leiters/der Leiterin des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug (Büro A1) und zugleich des Stellvertreters/der Stellvertreterin des Leiters des Geschäftsbereiches A (Arbeitsplatzwertigkeit E1/9) für das Bundesland römisch 40 bestanden laut Ausschreibung folgende allgemeinen „Erfordernisse“:

„1. Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft

2. die volle Handlungsfähigkeit

3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der bezeichneten Funktion verbunden sind

4. die Ernennungserfordernisse für leitende Exekutivbeamte/Exekutivbeamtinnen (E1) gemäß 8.15 der Anlage 1 zum Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der geltenden Fassung, bzw. der Nachweis der Ernennungserfordernisse gemäß 8.18 der Anlage 1 zum Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBL Nr. 333/1979 in der geltenden Fassung.“4. die Ernennungserfordernisse für leitende Exekutivbeamte/Exekutivbeamtinnen (E1) gemäß 8.15 der Anlage 1 zum Beamtendienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der geltenden Fassung, bzw. der Nachweis der Ernennungserfordernisse gemäß 8.18 der Anlage 1 zum Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBL Nr. 333 aus 1979, in der geltenden Fassung.“

1.2.2. Weiters waren für diese Stelle laut Ausschreibung folgende „Anforderungen“ nötig:

Fachspezifische Anforderungen:

•        spezielles Wissen über die Organisation der Landespolizeidirektion und der Sicherheitsexekutive, der Sicherheitsbehörden und der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten

•        umfassende Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der Behörde und die nachgeordneten Gliederungen

•        Kenntnisse im Bereich des New Public Management

•        Beherrschung von komplexen rechtlichen Aufgaben der Sicherheitsbehörden und Fähigkeit zur Entwicklung von Strategien

•        ausgeprägtes breites, heterogenes Managementwissen samt Fähigkeit zur zielorientierten Vorgabe von Maßnahmen

•        breite Erfahrung als Leiter einer Organisationseinheit bei der Landespolizeidirektion

•        Kenntnisse des gesellschaftspolitischen Umfeldes des Behörden- und Polizeiwesens und der damit zusammenhängenden Felder

•        Kenntnis der die Organisation betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung

•        gute rhetorische Fähigkeiten und flexible Ausdrucksfähigkeit in Wort und Schrift

•        Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes

•        Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind

Persönliche Anforderungen:

•        Sicheres und freundliches Auftreten

•        Genauigkeit und Verlässlichkeit

•        Engagement und Gewissenhaftigkeit

•        Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit

•        Fähigkeiten zur Bewältigung komplexer Aufgaben

•        Fähigkeit zu analytischem Denken und zielorientiertem Handeln

•        Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung

•        Entschluss- und Entscheidungskompetenz

•        Kompetenz in der Mitarbeiterführung

•        Teamfähigkeit

•        Organisations- und Koordinierungsvermögen

•        sozialkommunikative Kompetenz

•        Fähigkeiten im Bereich des Managements

•        Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft

Diese Anforderungen bei der Eignungsbeurteilung der einzelnen Bewerber sind laut Ausschreibung mit gleicher Gewichtung zu berücksichtigen.

1.2.3. Dem Büro A1 (Organisation, Strategie und Dienstvollzug) unterliegen die Referate A1.1. (Organisation und Strategie), A1.2. (Dienstvollzug) und A1.3. (Polizeiärztlicher Dienst). Im Büro A1 sind aktuell 14 Mitarbeiter tätig.

Mit der verfahrensgegenständlichen Stelle sind folgende „Aufgabenbereiche“ verbunden:

„1. Unterstützung des BMI und der Geschäftsführung:

•        Unterstützung des BMI, des Landespolizeidirektors und seiner Stellvertreter bei grundsätzlichen Angelegenheiten der Organisation, der Personalentwicklung, der Ressourcensteuerung, der Investitionsplanung und der Strategieentwicklung sowie deren Umsetzung

•        Fachlich fundierte Beratung und Unterstützung des Landespolizeidirektors und seiner Stellvertreter in grundlegenden Angelegenheiten der Organisation, Strategie und des Dienstvollzuges

•        Sicherstellung der Umsetzung der vom BMI und vom Landespolizeidirektor vorgegebenen Ziele betreffend seine Organisationseinheiten bzw. Organisationsteile

2. Eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung:

Dem Arbeitsplatzinhaber obliegen die Leitung des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug sowie des Referates Organisation und Strategie und damit die Führung sämtlicher Mitarbeiter dieser Organisationseinheiten bzw. dieser Organisationsteile.

Im Rahmen seiner Leitungsfunktion hat er in Beachtung der Rechtsvorschriften und Rahmenvorgaben durch den Landespolizeidirektor die Erfüllung nachstehender Aufgaben sicher zu stellen:

•        als Stellvertreter des Geschäftsbereichsleiters hat er diesen bei all seinen Aufgaben zu unterstützen, delegierte Aufgaben wahrzunehmen und ihn bei dessen Abwesenheit zu vertreten

•        als Leiter des Büros und des Referates A.1.1. hat er für Grundsatzangelegenheiten der Organisation, der Personalentwicklung, der Ressourcensteuerung, der Investitionsplanung sowie der Strategieentwicklung und deren Umsetzung zu sorgen

Dabei obliegen ihm insbesondere:

•        Grundsatzangelegenheiten der Personal- und Organisationsentwicklung sowie der Aus- und Fortbildung

•        Angelegenheiten der Aufbau- und Ablauforganisation der Landespolizeidirektion und ihrer Organisationsteile sowie der nachgeordneten Dienststellen

•        Angelegenheiten der Organisation, insbesondere der Dienststellenstruktur mit ihren Organisationseinheiten, der Aufgabenstellung, der Überwachungsgebiete sowie des allgemeinen Streifen- und Überwachungsdienstes

•        Feststellung des Planstellenbedarfes und der Systemisierung für den Bereich der Landespolizeidirektion und ihren nachgeordneten Dienststellen

•        Generations- und Diversitymanagement;

•        Anforderung des sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes

•        Umsetzung von Ergebnissen aus dem Qualitätsmanagement

weiters:

•        Budget- und Investitionspläne

•        laufende Beurteilung von Investitionsvorhaben sowie allfällige Umschichtungen zwischen Investitionsvorhaben

•        grundsätzliche Ressourcenbedarfsdefinition und -Steuerung

sowie:

•        Erstellung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne nach den Vorgaben der LPD-Leitung, einschließlich der Entwicklung dazugehöriger Berichte

•        Entwicklung und Umsetzung der jährlichen Regionalstrategie nach den Vorgaben der LPD-Leitung in Einbindung der betroffenen Fachabteilungen; Verfassen dazugehörender Berichte

Als Leiter des Referates A.1.2. hat er für Grundsatzangelegenheiten des Regeldienstes sowie organisationsübergreifende Angelegenheiten des Dienstvollzuges und des Dienstbetriebes zu sorgen.

Dabei obliegen ihm insbesondere:

•        Dienstbetrieb und Dienstvollzug – Regelaufgaben, insbesondere hinsichtlich Gestaltung und Verrichtung des Exekutivdienstes

•        Personaleinsatz – Bedarfsfeststellung für die Dienstverrichtung

•        Angelegenheiten des Dienstzeitmanagements

•        Koordination der sicherheitspolizeilichen, kriminalpolizeilichen, fremdenpolizeilichen und verkehrspolizeilichen Maßnahmen

•        Zuteilungen – Grundsatzregelung für einsatzbezogene/kurzfristige Erfordernisse

•        Mehrdienstleistungen – Steuerung und Koordination

•        Berichterstattung – Grundsatzangelegenheiten (Koordination der täglichen Meldepflichten zum EKC und dgl.)

•        Ermächtigungsurkunden – Ausstellung und Zuweisung

•        alle Beschwerdeangelegenheiten

sowie:

•        internationale Polizeiangelegenheiten, soweit nicht den Fachabteilungen zugewiesen

•        Qualitätssicherung der Datenbringung für PAD/EDD/ePEP und andere interne EDV-Anwendungen, insbesondere Koordination, Schulung und Datenpflege (ausgenommen technischer Support)

•        Vernetzung mit Menschenrechtsorganisationen, Förderung menschenrechtskonformen Handelns und praktische Umsetzung der Erkenntnisse des Büros für Qualitätssicherungs- und Wissensmanagement auf dem Gebiet der Menschenrechte und Betreuung des Menschenrechtsbeirates bei polizeilichen Großaktionen

•        Präventionsmaßnahmen

•        Dolmetscherwesen – Grundsatzfragen, Koordination und Führung einer Dolmetscherevidenz

•        Eigenobjektsicherung – Grundsatzangelegenheiten

•        Bundesbedienstetenschutz

•        Personalvertretung – Grundsatzangelegenheiten

•        Angelegenheiten des Dienstsports

Die konkreten „Tätigkeiten“ der ausgeschriebenen Stelle stellen sich wie folgt dar:

Strategische Tätigkeiten und Führung:

•        Initiierung und Mitwirkung an einer permanenten Bedarfs- und Erfolgsanalyse für den gesamten Bereich der Behörde

•        Planung und Vorgabe strategischer und operativer Ziele und Maßnahmen im Rahmen der Ressourcen- und Wirkungsverantwortung in Abhängigkeit der Erkenntnisse aus den Analyseverfahren

•        Kontrolle und Evaluierung der Aufgabenerfüllung und Zielerreichung; erforderlichenfalls rechtzeitige Veranlassung von Gegensteuerungsmaßnahmen

•        Strategisches Wahrnehmen von Schnittstellenaufgaben zwischen den Geschäftsbereichen, den internen Organisationseinheiten und Organisationsteilen sowie zu anderen Landes- und Bezirksverwaltungsbehörden

•        Leitung der Organisationsteile im Wege von Rahmenvorgaben und einer koordinierten und kontrollierten Delegation

Im Stellvertretungsfall:

•        Führen der Büro- und Abteilungsleiter durch Anleitung, Förderung und Beratung sowie Koordination und Kontrolle bei diesen Organisationen und Regelung des gesamten landespolizeilichen Dienstes

•        Leitung von sicherheitsbehördlichen Führungsstäben (z.B. Sonderlagen, Katastrophen- und Krisensituationen, Großveranstaltungen)

•        Dienst- und Fachaufsicht bei großen polizeilichen Ordnungsdiensten und Amtshandlungen

•        Leitung der Organisation im Wege von Rahmenvorgaben und einer koordinierten und kontrollierten Delegation

Unmittelbare Tätigkeiten im Büro- und Referatsbereich:

•        eigenverantwortliche Entscheidung im Wege der Genehmigung von Geschäftsstücken

•        Festlegung von Delegierungsbereichen an Leiter von Organisationseinheiten

•        Zuteilung von Geschäftsstücken an die Organisationseinheiten

•        Erlassung von Dienstbefehlen und Dienstanweisungen

•        Entscheidung in Beschwerdeangelegenheiten, Planung, Aufbereitung der Planungsergebnisse und eigenverantwortliche Entscheidung in Angelegenheiten der Organisation (Arbeitsabläufe, Dienststellenstrukturen und dgl.)

•        Vollziehung des PVG, insbesondere Führung von Verhandlungen mit den Organen der Personalvertretung

•        Veranlassungen und eigenverantwortliche Entscheidung in Zusammenhang mit Disziplinarmaßnahmen bzw. Remunerationen (Ermahnungen, Belehrungen, Belohnungen, Belobungen und dgl.)

Externe Koordination und innerorganisatorische Angelegenheiten:

•        Leitung und Teilnahme von/an Besprechungen, Diskussionen und Konferenzen

•        Durchführung von (Dienst)Besprechungen mit eigenen Führungskräften (einschließlich Mitarbeitergesprächen) und mit Vertretern von den Gerichten, den Behörden, den Ämtern und sonstigen Einrichtungen

•        Gewährleistung der Zusammenarbeit mit den Gerichten, den Behörden, der Landesregierung, den Menschrechtsorganisationen und anderen Institutionen durch Koordinierung, persönliche Kontaktpflege und Repräsentation – Schnittstellenfunktion

•        Leitung und Teilnahme von/an Besprechungen beim BMI, mit anderen Behörden, Gerichten und sonstigen Institutionen

Personalmanagement:

•        Mitwirkung am Planstellenbesetzungsverfahren für den Zuständigkeitsbereich des Referates

•        Führen von Mitarbeitern durch Motivation, Förderung, Beratung und Kontrolle

•        Wahrnehmung und Sicherstellung der Dienst- und Fachaufsicht mit besonderem Augenmerk auf Effektivität und Effizienz der Dienstverrichtung sowie auf die Disziplin

•        Durchführung von Mitarbeiter- und Teambesprechungen

•        Erledigung von Personal- und Disziplinarangelegenheiten; Belobungen, Belohnungen, Leistungsfeststellungen und Mitwirkung an der Rekrutierung von Personal durch Stellungnahme zur fachlichen und persönlichen Eignung

•        Mitwirkung an der Personalentwicklung durch Erhebung des Aus- und Fortbildungsbedarfes sowie Organisation von internen Fortbildungen

•        Organisation der einsatzbezogenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Behörde

•        Mitwirkung bei der elektronischen Kontrolle des ZVA-E

1.3.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren. Nach einer Lehre als XXXX und Tätigkeiten als Angestellte trat sie am XXXX 1993 in den Bundesdienst ein. Nach Absolvierung der Grundausbildung W3 war sie ab XXXX in einem Wachzimmer in XXXX als eingeteilte Beamte tätig. Nach XXXX absolvierte sie vom XXXX bis XXXX die Grundausbildung E2a. Ab XXXX war sie bis XXXX in der Schulabteilung des Bildungszentrums XXXX als hauptamtliche Lehrerin tätig, dazwischen war sie vom XXXX bis XXXX als dienstführende Beamtin einem Wachzimmer in XXXX (Personalentwicklungsmaßnahmen der Bundespolizeidirektion XXXX ) zugeteilt. Vom XXXX bis XXXX war sie als hauptamtliche Lehrerin im Bildungszentrum XXXX tätig, dazwischen war sie vom XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX dem Landespolizeikommando XXXX , dem Bezirkspolizeikommando XXXX und der Polizeiinspektion XXXX zugeteilt (Praxisanbindung für hauptamtliche LehrerInnen); im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bildungszentrum hatte sie u.a. disziplinarrechtliche Vorfälle aufzubereiten und die auszubildenden Schüler bei operativen Einsätzen (z.B. Hochwasser) zu führen. Zwischen XXXX und XXXX absolvierte sie ihre E1-Ausbildung an mehreren Praxisdienststellen (Landespolizeikommando XXXX , Bezirkspolizeikommando XXXX , Bildungszentrum XXXX [Personal-, Organisations- und Logistikabteilung], Bezirkspolizeikommando XXXX , Landespolizeikommando XXXX , BMI, Stadtpolizeikommando XXXX , Auslandspraktikum in XXXX ) in Zusammenhang mit ihrem Studium an der Fachhochschule XXXX (s. dazu sogleich unten). Vom XXXX bis XXXX lernte die Beschwerdeführerin im Landespolizeikommando XXXX mehrere Abteilungen kennen ( XXXX bis XXXX : Personalabteilung; XXXX bis XXXX : Stabsabteilung; XXXX bis XXXX : Organisations- und Einsatzabteilung; XXXX bis XXXX : Landeskriminalamt; XXXX bis XXXX : Landesverkehrsabteilung; XXXX bis XXXX : Logistikabteilung, dort zuständig für die Fachbereiche Fahrzeugwesen, Waffenwesen und Ausrüstung/Beschaffung). Seit 01.09.2012 ist die Beschwerdeführerin in der Behörde als Leiterin des – abgesehen von ihr damals ca. 10 Mitarbeiter umfassenden – Büros B3 (Budget) tätig.1.3.1. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren. Nach einer Lehre als römisch 40 und Tätigkeiten als Angestellte trat sie am römisch 40 1993 in den Bundesdienst ein. Nach Absolvierung der Grundausbildung W3 war sie ab römisch 40 in einem Wachzimmer in römisch 40 als eingeteilte Beamte tätig. Nach römisch 40 absolvierte sie vom römisch 40 bis römisch 40 die Grundausbildung E2a. Ab römisch 40 war sie bis römisch 40 in der Schulabteilung des Bildungszentrums römisch 40 als hauptamtliche Lehrerin tätig, dazwischen war sie vom römisch 40 bis römisch 40 als dienstführende Beamtin einem Wachzimmer in römisch 40 (Personalentwicklungsmaßnahmen der Bundespolizeidirektion römisch 40 ) zugeteilt. Vom römisch 40 bis römisch 40 war sie als hauptamtliche Lehrerin im Bildungszentrum römisch 40 tätig, dazwischen war sie vom römisch 40 bis römisch 40 sowie vom römisch 40 bis römisch 40 dem Landespolizeikommando römisch 40 , dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 und der Polizeiinspektion römisch 40 zugeteilt (Praxisanbindung für hauptamtliche LehrerInnen); im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bildungszentrum hatte sie u.a. disziplinarrechtliche Vorfälle aufzubereiten und die auszubildenden Schüler bei operativen Einsätzen (z.B. Hochwasser) zu führen. Zwischen römisch 40 und römisch 40 absolvierte sie ihre E1-Ausbildung an mehreren Praxisdienststellen (Landespolizeikommando römisch 40 , Bezirkspolizeikommando römisch 40 , Bildungszentrum römisch 40 [Personal-, Organisations- und Logistikabteilung], Bezirkspolizeikommando römisch 40 , Landespolizeikommando römisch 40 , BMI, Stadtpolizeikommando römisch 40 , Auslandspraktikum in römisch 40 ) in Zusammenhang mit ihrem Studium an der Fachhochschule römisch 40 (s. dazu sogleich unten). Vom römisch 40 bis römisch 40 lernte die Beschwerdeführerin im Landespolizeikommando römisch 40 mehrere Abteilungen kennen ( römisch 40 bis römisch 40 : Personalabteilung; römisch 40 bis römisch 40 : Stabsabteilung; römisch 40 bis römisch 40 : Organisations- und Einsatzabteilung; römisch 40 bis römisch 40 : Landeskriminalamt; römisch 40 bis römisch 40 : Landesverkehrsabteilung; römisch 40 bis römisch 40 : Logistikabteilung, dort zuständig für die Fachbereiche Fahrzeugwesen, Waffenwesen und Ausrüstung/Beschaffung). Seit 01.09.2012 ist die Beschwerdeführerin in der Behörde als Leiterin des – abgesehen von ihr damals ca. 10 Mitarbeiter umfassenden – Büros B3 (Budget) tätig.

Die Beschwerdeführerin nahm an folgenden (berufsspezifischen) Fortbildungen/Seminaren teil:

?        Vollzugsdienst SPG

?        Train the Trainer – Vollzugsdienst

?        Verfassungsrecht

?        Bundesverfassung und Behördenaufbau

?        Grund- und Menschenrechte – Schwerpunkt GewaltschutzG, Exekutive und Menschenrechte

?        Datenschutz für Vollzugsdienstlehrer

?        Datenschutz

?        Das neue Haushaltrecht für Fachkräfte

?        Buchhaltungspraxis

?        Taktik und Ordnungsdienst

?        Einsatzbearbeitung

?        Waffengebrauch-Workshop

?        Gewalt in der Privatsphäre

?        Eigensicherung

?        Terrorlagen – Polizeiliche Erstmaßnahmen

?        Führungsmanagement und Teamentwicklung

?        Führung und Verantwortung leben im BMI

?        Ethik, Kommunikation und Interaktion

?        Vorurteile

?        Umgang mit psychisch kranken Menschen samt „follow up“

?        Fahrsicherheitstraining

?        Fitness- und Gesundheitsförderung

?        Selbst-PR für Frauen

?        Englisch – Förderseminar 10

?        BHV und BVV

Darüber hinaus absolvierte die Beschwerdeführerin folgende Ausbildungen:

?        Masterstudium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ an der Fachhochschule XXXX ? Masterstudium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ an der Fachhochschule römisch 40

?        Bachelorstudium „Bachelor of Arts in Police Leadership“ an der Fachhochschule XXXX ? Bachelorstudium „Bachelor of Arts in Police Leadership“ an der Fachhochschule römisch 40

?        Pädagogische Grundausbildung für LehrerInnen und Nachgraduierung „Lehrgang universitären Charakters für LehrerInnen der Sicherheitsexekutive“

?        TrainerInnenausbildung „Gewalt in der Privatsphäre“ und „StPO NEU“

?        Ausbildung zur Explorationsleiterin „Grundseminar Aufnahmegespräch bei der VB/S (E2c)-Auslese“

?        Ausbildung am Einsatz- und Mehrzweckstab

?        Teilnahme am Potenzialentwicklungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes (Inhalte: Teamkompetenz, Die Rolle der Führungskraft, Verwaltungsmanagement und Konfliktmanagement; Projektarbeit zum Thema „Auswahl- und Bewertungskriterien für Sonderprojekte“)

Die Beschwerdeführerin wirkte an folgenden Projekten bzw. (Groß)Einsätzen mit:

?        EURO 2008: „Group Coordinator“ für die Liasion Officer der Teilnehmerstaaten im National Football Information Point (NFIP) in XXXX ? EURO 2008: „Group Coordinator“ für die Liasion Officer der Teilnehmerstaaten im National Football Information Point (NFIP) in römisch 40

?        „Guest Officer“ im FRONTEX-Situation-Center in XXXX während des ersten XXXX -Einsatzes der XXXX ? „Guest Officer“ im FRONTEX-Situation-Center in römisch 40 während des ersten römisch 40 -Einsatzes der römisch 40

?        Mitglied des Entwicklungsteams „Personelle Hebel“ des Projektes POLIZEI.MACHT.MENSCHEN.RECHTE

?        Einbindung der PraktikerInnengruppen des Bundeslandes XXXX in das Projekt POLIZEI.MACHT.MENSCHEN.RECHTE? Einbindung der PraktikerInnengruppen des Bundeslandes römisch 40 in das Projekt POLIZEI.MACHT.MENSCHEN.RECHTE

?        ?XXXX bzw. XXXX im Einsatzstab der Behörde im Zuge der Fluchtbewegungen 2015? ?XXXX bzw. römisch 40 im Einsatzstab der Behörde im Zuge der Fluchtbewegungen 2015

?        Projekt „Kinderbetreuung“

Die Beschwerdeführerin übt(e) folgende Vortragstätigkeiten aus:

?        Schulungen der Modulkommandanten des XXXX ? Schulungen der Modulkommandanten des römisch 40

?        Schulungen der Polizeiinspektions-Kommandanten des Landespolizeikommandos XXXX ? Schulungen der Polizeiinspektions-Kommandanten des Landespolizeikommandos römisch 40

?        Vortragende in der BBF für die Landespolizeikommanden bzw. Landespolizeidirektionen XXXX , XXXX und XXXX ? Vortragende in der BBF für die Landespolizeikommanden bzw. Landespolizeidirektionen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40

?        Schulung der XXXX Unterstützungskräfte im Zuge der EURO 2008 in XXXX und XXXX ? Schulung der römisch 40 Unterstützungskräfte im Zuge der EURO 2008 in römisch 40 und römisch 40

?        Vortragende im Grundausbildungslehrgang E2a (StPO, Lehren und Lernen, Rhetorik und Kommunikation, Gleichbehandlungsrecht/Gender Mainstreaming)

?        Trainerin im Lehrgang universitären Charakters für LehrerInnen der Sicherheitsexekutive (pädagogische Grundausbildung für hauptamtliche LehrerInnen)

?        Trainerin zum Thema „Gewalt in der Privatsphäre“

Die Beschwerdeführerin war zum Besetzungszeitpunkt Gleichbehandlungsbeauftragte für den regionalen Zuständigkeitsbereich XXXX und XXXX .Die Beschwerdeführerin war zum Besetzungszeitpunkt Gleichbehandlungsbeauftragte für den regionalen Zuständigkeitsbereich römisch 40 und römisch 40 .

1.3.2. Der Erstgereihte ist am XXXX geboren. Nach Absolvierung des Präsenzdienstes und Tätigkeiten als Arbeiter sowie Angestellter trat er am XXXX in den Bundesdienst ein. Er war vom XXXX bis XXXX in der Zollwachabteilung des Zollamtes XXXX sowie vom XXXX bis XXXX in der Zollwachabteilung XXXX jeweils als eingeteilter Beamter und vom XXXX bis XXXX in der Zollwachabteilung XXXX als Abfertigungsbeamter und Abfertigungs-Gruppenführer tätig. Seine Ernennung in W1 erfolgte mit XXXX . Vom XXXX bis XXXX übte der Erstgereihte die Funktion eines Hauptreferenten in der Finanzlandesdirektion für XXXX , XXXX und das XXXX im Grenzreferat aus. In der Folge war der Erstgereihte vom XXXX bis XXXX hauptamtlich als Vortragender in der Bundeszoll- und Zollwachschule XXXX tätig. Daraufhin war der Erstgereihte vom XXXX bis XXXX im Bundesministerium für Finanzen (in der Folge: BMF) in der Abteilung XXXX als Hauptreferent für Personalangelegenheiten tätig. Ab XXXX war der Erstgereihte bis XXXX Inspizierender der Zollwache für den Bereich XXXX (Dienst- und Teilfachaufsicht über ca. 1.400 Zollwachebeamte) und Referent für die Zollwache des Gesamtbereiches der Finanzlandesdirektion für XXXX , XXXX und das XXXX . Vom XXXX bis XXXX übte der Erstgereihte die Funktion eines Hauptreferenten für Organisationsangelegenheiten in der Abteilung XXXX im BMF aus. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX war der Erstgereihte dem BMI dienstzugeteilt, zwischen XXXX und XXXX absolvierte er den Überstellungslehrgang für W1-Beamte des Zollwachdienstes beim Gendarmarie-Einsatzkommando. Vom XXXX bis XXXX war der Erstgereihte konkret dem Bezirksgendarmarie-Kommando XXXX dienstzugeteilt und wurde am XXXX in den Planstellenbereich des BMI als Grenzreferent des Bezirksgendarmarie-Kommandos XXXX /Landesgendarmarie-Kommando XXXX versetzt. Ab XXXX war er im Bezirksgendarmarie-Kommando XXXX als Stellvertreter des Bezirksgendarmarie-Kommandanten und zudem als Leiter des Referats „Verkehr und Einsatz“ sowie als Mitführender des Referats „Grenzdienst und Fremdenwesen“ tätig. Ab 01.09.1997 war der Erstgereihte bis zu seiner Betrauung mit der gegenständlichen Stelle als Bezirksgendarmarie-Kommandant tätig (Anzahl der Mitarbeiter: ca. 145), ab XXXX war er zudem Leiter der dortigen Referate „Organisation und Dienstbetrieb“ sowie „Kriminaldienst“. Zudem war er zwischenzeitig vom XXXX bis XXXX der Personalabteilung des Landesgendarmerie-Kommandos XXXX dienstzugeteilt, die er vom XXXX bis XXXX interimistisch leitete.1.3.2. Der Erstgereihte ist am römisch 40 geboren. Nach Absolvierung des Präsenzdienstes und Tätigkeiten als Arbeiter sowie Angestellter trat er am römisch 40 in den Bundesdienst ein. Er war vom römisch 40 bis römisch 40 in der Zollwachabteilung des Zollamtes römisch 40 sowie vom römisch 40 bis römisch 40 in der Zollwachabteilung römisch 40 jeweils als eingeteilter Beamter und vom römisch 40 bis römisch 40 in der Zollwachabteilung römisch 40 als Abfertigungsbeamter und Abfertigungs-Gruppenführer tätig. Seine Ernennung in W1 erfolgte mit römisch 40 . Vom römisch 40 bis römisch 40 übte der Erstgereihte die Funktion eines Hauptreferenten in der Finanzlandesdirektion für römisch 40 , römisch 40 und das römisch 40 im Grenzreferat aus. In der Folge war der Erstgereihte vom römisch 40 bis römisch 40 hauptamtlich als Vortragender in der Bundeszoll- und Zollwachschule römisch 40 tätig. Daraufhin war der Erstgereihte vom römisch 40 bis römisch 40 im Bundesministerium für Finanzen (in der Folge: BMF) in der Abteilung römisch 40 als Hauptreferent für Personalangelegenheiten tätig. Ab römisch 40 war der Erstgereihte bis römisch 40 Inspizierender der Zollwache für den Bereich römisch 40 (Dienst- und Teilfachaufsicht über ca. 1.400 Zollwachebeamte) und Referent für die Zollwache des Gesamtbereiches der Finanzlandesdirektion für römisch 40 , römisch 40 und das römisch 40 . Vom römisch 40 bis römisch 40 übte der Erstgereihte die Funktion eines Hauptreferenten für Organisationsangelegenheiten in der Abteilung römisch 40 im BMF aus. Im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 war der Erstgereihte dem BMI dienstzugeteilt, zwischen römisch 40 und römisch 40 absolvierte er den Überstellungslehrgang für W1-Beamte des Zollwachdienstes beim Gendarmarie-Einsatzkommando. Vom römisch 40 bis römisch 40 war der Erstgereihte konkret dem Bezirksgendarmarie-Kommando römisch 40 dienstzugeteilt und wurde am römisch 40 in den Planstellenbereich des BMI als Grenzreferent des Bezirksgendarmarie-Kommandos römisch 40 /Landesgendarmarie-Kommando römisch 40 versetzt. Ab römisch 40 war er im Bezirksgendarmarie-Kommando römisch 40 als Stellvertreter des Bezirksgendarmarie-Kommandanten und zudem als Leiter des Referats „Verkehr und Einsatz“ sowie als Mitführender des Referats „Grenzdienst und Fremdenwesen“ tätig. Ab 01.09.1997 war der Erstgereihte bis zu seiner Betrauung mit der gegenständlichen Stelle als Bezirksgendarmarie-Kommandant tätig (Anzahl der Mitarbeiter: ca. 145), ab römisch 40 war er zudem Leiter der dortigen Referate „Organisation und Dienstbetrieb“ sowie „Kriminaldienst“. Zudem war er zwischenzeitig vom römisch 40 bis römisch 40 der Personalabteilung des Landesgendarmerie-Kommandos römisch 40 dienstzugeteilt, die er vom römisch 40 bis römisch 40 interimistisch leitete.

Der Erstgereihte nahm an folgenden (berufsspezifischen) Fortbildungen/Seminaren teil:

?        Zwangsmittelanwendungen – Dokumentation, Sachverhaltserhebung und Beurteilung bei Waffengebräuchen mit Todesfolgen oder unter besonderen Umständen

?        Menschenrechte und Exekutive

?        Führungskräfte in der Zollverwaltung

?        Führungsverhalten

?        Software Microsoft Windows

Er wirkte an folgenden Projekten bzw. (Groß)Einsätzen mit:

?        Ermittlungsteamleiter der Behörde für Waffengebräuche mit Todesfolgen oder unter besonderen Umständen (ab XXXX ). Insbesondere Leitung der Ermittlungen des Einschreitens von Polizeibeamten gegen XXXX am XXXX in XXXX und XXXX (Tötung von drei Polizeibeamten und eines Rettungssanitäters, Verletzung eines Polizeibeamten, versuchte Tötung eines Polizeibeamten und anschließender Suizid des Täters). (Anmerkung: In diesem Zusammenhang erfolgte eine Belobigung durch den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit).? Ermittlungsteamleiter der Behörde für Waffengebräuche mit Todesfolgen oder unter besonderen Umständen (ab römisch 40 ). Insbesondere Leitung der Ermittlungen des Einschreitens von Polizeibeamten gegen römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 und römisch 40 (Tötung von drei Polizeibeamten und eines Rettungssanitäters, Verletzung eines Polizeibeamten, versuchte Tötung eines Polizeibeamten und anschließender Suizid des Täters). (Anmerkung: In diesem Zusammenhang erfolgte eine Belobigung durch den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit).

Der Erstgereihte war während seiner Zeit bei der Zollwache hauptamtlich und nebentätig als Vortragender tätig (Verfassung und Behördenaufbau, Dienst- und Besoldungsrecht, allgemeiner Teil des Finanzstrafgesetzes). Zudem organisierte er bis ca. XXXX für mehrere Jahre die Aus- und Fortbildungstage für die Bediensteten des Bezirkspolizeikommandos XXXX .Der Erstgereihte war während seiner Zeit bei der Zollwache hauptamtlich und nebentätig als Vortragender tätig (Verfassung und Behördenaufbau, Dienst- und Besoldungsrecht, allgemeiner Teil des Finanzstrafgesetzes). Zudem organisierte er bis ca. römisch 40 für mehrere Jahre die Aus- und Fortbildungstage für die Bediensteten des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 .

Er war Mitglied der Prüfungskommissionen für die Dienstprüfung für die Zollwache, die Fachprüfung für Zollwachebeamte (W2) sowie die Verwendungsgruppe W1 und zudem Mitglied der Schätzungskommission des Zollwachemassefonds. Weiters war er Mitglied der Leistungsfeststellungskommission beim Landesgendarmerie-Kommando XXXX und Mitglied der Aufnahmekommission beim Landespolizeikommando XXXX .Er war Mitglied der Prüfungskommissionen für die Dienstprüfung für die Zollwache, die Fachprüfung für Zollwachebeamte (W2) sowie die Verwendungsgruppe W1 und zudem Mitglied der Schätzungskommission des Zollwachemassefonds. Weiters war er Mitglied der Leistungsfeststellungskommission beim Landesgendarmerie-Kommando römisch 40 und Mitglied der Aufnahmekommission beim Landespolizeikommando römisch 40 .

Der Erstgereihte stand im Besetzungszeitpunkt der XXXX nahe und war für diese mehrmals Mitglied des Fachwahlausschusses.Der Erstgereihte stand im Besetzungszeitpunkt der römisch 40 nahe und war für diese mehrmals Mitglied des Fachwahlausschusses.

1.3.3. Der Zweitgereihte ist am XXXX geboren. Er trat am XXXX 1980 in den Bundesdienst ein und absolvierte als Polizeipraktikant der Bundespolizeidirektion XXXX bis XXXX seine Grundausbildung. In der Folge war er vom XXXX bis XXXX als Sicherheitswachebeamter (W3) in verschiedenen Wachzimmern in XXXX tätig. Vom XXXX bis XXXX absolvierte er seine Ausbildung zum W2-Kriminalbeamten, wobei er seinen praktischen Dienst in einem Wachzimmer in XXXX verrichtete. In der Folge war der Zweitgereihte vom XXXX bis XXXX als Kriminalbeamter ( XXXX ) und vom XXXX bis XXXX als Kriminalbeamter und stellvertretender Gruppenführer der Einsatzgruppe im BMI XXXX tätig. Am XXXX begann der Zweitgereihte mit seiner Ausbildung zum leitenden Kriminalbeamten, die er am XXXX abschloss. Daraufhin war der Zweitgereihte vom XXXX bis XXXX in dieser Funktion als leitender Kriminalbeamter im BMI tätig, vom XXXX bis XXXX leitete er das Kriminalbeamteninspektorat der Bundespolizeidirektion XXXX . Ab XXXX war der Zweitgereihte bis XXXX stellvertretender Leiter des Landeskriminalamtes XXXX , wobei er zwischen XXXX vorübergehend dem XXXX /BMI zugeteilt war. Ab 01.07.2013 bis zur Betrauung des Erstgereihten mit der verfahrensgegenständlichen Stelle war der Zweitgereihte mit der Leitung des Büros L2 (Controlling) der Behörde und zudem interimistisch mit der Leitung der verfahrensgegenständlichen Stelle des Büros A1 (Organisation, Strategie und Dienstvollzug) betraut.1.3.3. Der Zweitgereihte ist am römisch 40 geboren. Er trat am römisch 40 1980 in den Bundesdienst ein und absolvierte als Polizeipraktikant der Bundespolizeidirektion römisch 40 bis römisch 40 seine Grundausbildung. In der Folge war er vom römisch 40 bis römisch 40 als Sicherheitswachebeamter (W3) in verschiedenen Wachzimmern in römisch 40 tätig. Vom römisch 40 bis römisch 40 absolvierte er seine Ausbildung zum W2-Kriminalbeamten, wobei er seinen praktischen Dienst in einem Wachzimmer in römisch 40 verrichtete. In der Folge war der Zweitgereihte vom römisch 40 bis römisch 40 als Kriminalbeamter ( römisch 40 ) und vom römisch 40 bis römisch 40 als Kriminalbeamter und stellvertretender Gruppenführer der Einsatzgruppe im BMI römisch 40 tätig. Am römisch 40 begann der Zweitgereihte mit seiner Ausbildung zum leitenden Kriminalbeamten, die er am römisch 40 abschloss. Daraufhin war der Zweitgereihte vom römisch 40 bis römisch 40 in dieser Funktion als leitender Kriminalbeamter im BMI tätig, vom römisch 40 bis römisch 40 leitete er das Kriminalbeamteninspektorat der Bundespolizeidirektion römisch 40 . Ab römisch 40 war der Zweitgereihte bis römisch 40 stellvertretender Leiter des Landeskriminalamtes römisch 40 , wobei er zwischen römisch 40 vorübergehend dem römisch 40 /BMI zugeteilt war. Ab 01.07.2013 bis zur Betrauung des Erstgereihten mit der verfahrensgegenständlichen Stelle war der Zweitgereihte mit der Leitung des Büros L2 (Controlling) der Behörde und zudem interimistisch mit der Leitung der verfahrensgegenständlichen Stelle des Büros A1 (Organisation, Strategie und Dienstvollzug) betraut.

Der Zweitgereihte nahm an folgenden (berufsspezifischen) Fortbildungen/Seminaren teil:

?        Ermittlungsansätze bei Seriendelikten

?        Umweltkriminalität und Abfallverschiebung

?        Unbekannte radioaktive Stoffe – Gefahren und Schutzmaßnahmen

?        Waffengebrauch

?        Telefonüberwachung

?        Vermögensabschöpfung ( XXXX / XXXX )? Vermögensabschöpfung ( römisch 40 / römisch 40 )

?        Effizientes Krisen- und Einsatzmanagement

?        Projekt- und Changemanagement

?        Medienarbeit in Krisen- sowie Katastrophenfällen und polizeiliche Großlagen

?        Todesermittlungen

?        „Program on Reports Writing“ ( XXXX / XXXX )? „Program on Reports Writing“ ( römisch 40 / römisch 40 )

?        Disziplinarrecht für Disziplinaranwälte

?        Fitness und Gesundheitsförderung

?        Englisch C1

?        Konferenzenglisch 1 der Verwaltungsakademie

Darüber hinaus absolvierte der Zweitgereihte folgende Ausbildungen:

?        Fachhochschulstudienlehrgang „Polizeiliche Führung“ in XXXX (Bachelorarbeiten über „Kosten- sowie Leistungsrechnung für kriminalpolizeiliche Ermittlungen“ und „Wirkungsziele und Controlling für die Kriminalpolizei“)? Fachhochschulstudienlehrgang „Polizeiliche Führung“ in römisch 40 (Bachelorarbeiten über „Kosten- sowie Leistungsrechnung für kriminalpolizeiliche Ermittlungen“ und „Wirkungsziele und Controlling für die Kriminalpolizei“)

?        bronzenes Strahlenspürabzeichen

?        DVI-Ausbildung des BMI

Der Zweitgereihte wirkte an folgenden (Groß)Einsätzen mit:

?        Einsatz als eingeteilter Polizeibeamter bei zahlreichen Hainburg-, Opernball- und Sozialabbaudemos sowie Staatsbesuchen, etc.

?        intensive Mitarbeit als Kriminalbeamter (Leitung Abschnitt „ XXXX “) bei der Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus bei der SOKO- XXXX ? intensive Mitarbeit als Kriminalbeamter (Leitung Abschnitt „ römisch 40 “) bei der Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus bei der SOKO- römisch 40

?        Leitung XXXX im Fall XXXX ? Leitung römisch 40 im Fall römisch 40

?        Leitung SOKO- XXXX und bei anderen komplexen krimpolizeilichen Großeinsätzen und Arbeitsgruppen? Leitung SOKO- römisch 40 und bei anderen komplexen krimpolizeilichen Großeinsätzen und Arbeitsgruppen

?        Leitung des Einsatzstabes bzw. stellvertretender Einsatzkommandant der Behörde im Rahmen der Fluchtbewegungen im Jahr 2015

Zudem wirkt(e) der Zweitgereihte an folgenden Projekten mit bzw. nahm/nimmt folgende Funktionen ein:

?        Aufbau und Weiterentwicklung des ehemaligen Pilotprojektes „DNA Datenbank“ des BMI zu einem gesetzlich geregelten – bedeutenden – Bestandteil des polizeilichen Erkennungsdienstes

?        DNA-Rückerfassung von Strafgefangenen

?        erste Initiativen für den internationalen DNA-Datenaustausch via XXXX und mit XXXX sowie der XXXX , Vorläufer „ XXXX “? erste Initiativen für den internationalen DNA-Datenaustausch via römisch 40 und mit römisch 40 sowie der römisch 40 , Vorläufer „ römisch 40 “

?        Aufbau der nationalen Zielfahndungs-Einheit des Bundeskriminalamtes

?        Mitarbeit in der internationalen Arbeitsgruppe für internationale Zielfahndungseinheiten bei XXXX ? Mitarbeit in der internationalen Arbeitsgruppe für internationale Zielfahndungseinheiten bei römisch 40

?        Mitglied der Arbeitsgruppe „Errichtung des Bundeskriminalamtes“

?        Mitarbeit als „Experte“ bei der Erstellung des Tatortleitfadens des Bundeskriminalamtes

?        operativer Leiter der „ARGE- XXXX “ im Bundeskriminalamt? operativer Leiter der „ARGE- römisch 40 “ im Bundeskriminalamt

?        Mitglied der Arbeitsgruppe „Kriminaldienstreform XXXX “ ? Mitglied der Arbeitsgruppe „Kriminaldienstreform römisch 40 “

?        Mitglied der Arbeitsgruppe XXXX /Bundeskriminalamt? Mitglied der Arbeitsgruppe römisch 40 /Bundeskriminalamt

?        Mitglied der Projektgruppe des BMI „Errichtung der Einsatzgruppen zur Bekämpfung der Straßenkriminalität (EGS)“

?        stellvertretender „Local Leader" für das XXXX im Rahmen der Umsetzung des Projektes Team 04 – Zusammenlegung der Wachkörper? stellvertretender „Local Leader" für das römisch 40 im Rahmen der Umsetzung des Projektes Team 04 – Zusammenlegung der Wachkörper

?        DVI-Leiter XXXX ? DVI-Leiter römisch 40

?        Mitglied internationales „Go-Team“ des BMI

?        Umsetzung und Implementierung LED und B&E für den Bereich der Behörde

?        Umsetzung und Implementierung des Auto-RZL im Bereich der Behörde

?        Umsetzung des Projektes POLIZEI.MACHT.MENSCHEN.RECHTE auf Landesebene

?        Umsetzung und Implementierung des jährlichen Strategieprozesses im XXXX ? Umsetzung und Implementierung des jährlichen Strategieprozesses im römisch 40

?        Umsetzung der Dienststellenstrukturanpassung (DSA) 2014 im Bereich der Behörde

?        Leiter der Arbeitsgruppe „Kriminalpolizeiliche Herausforderungen 2016“

?        stellvertretender Disziplinaranwalt

Der Zweitgereihte übt(e) folgende Vortragstätigkeiten aus:

?        zur DNA-Datenbank: Vorträge vor nationalen und internationalen Foren

?        zum Projekte Zielfahndung: Sachbearbeiter-Workshops

?        Disziplinarrecht (E2a-Ausbildung/SIAK)

?        Kriminaldienstausbildung (Todesermittlungen, Observation, Tatortarbeit etc.)

?        bundesweiter KDFR-Verantwortlicher für den XXXX - Diebstahl (vorher XXXX ? bundesweiter KDFR-Verantwortlicher für den römisch 40 - Diebstahl (vorher römisch 40

?         XXXX – Menschenhandel)? römisch 40 – Menschenhandel)

?        DVI-Vortragender

1.3.4. Der Drittgereihte ist am XXXX geboren. Er trat nach Ableistung des Präsenzdienstes am XXXX 1981 in den Bundesdienst ein und absolvierte in XXXX bis XXXX seine Grundausbildung (W3). In der Folge war er vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX in zwei verschiedenen Gendarmarie-Posten als eingeteilter Beamter tätig, wobei er zwischen XXXX bis XXXX verschiedene Zuteilungen (zur Kriminalabteilung und zu zwei weiteren Gendarmarie-Posten) absolvierte. Mit Wirksamkeit ab XXXX wurde er zum Landesgendarmarie-Kommando XXXX versetzt und war dort bis XXXX als eingeteilter, dienstführender und leitender Beamter tätig, wobei er zwischen XXXX und XXXX dem Gendarmarie-Einsatzkommando zugeteilt und dort als Leiter des Personalreferats, als Kommandant einer Einsatzeinheit sowie als Leiter der Verhandlungsgruppe XXXX und zudem vertretungsweise als Leiter des Technik- und Wirtschaftsreferats tätig war. Zwischen XXXX und XXXX absolvierte er die Grundausbildung E1. Mit Wirksamkeit ab XXXX wurde er zum Gendarmarie-Einsatzkommando versetzt und war dort bis XXXX als Stellvertreter des Fachbereiches XXXX , als Leiter des Referats XXXX und als Kommandant einer Einsatzeinheit tätig, wobei er zwischen XXXX und XXXX dem BMI (Gendarmarie-Zentralkommando) zugeteilt und dort als Hauptreferent für Dienstbetrieb sowie Kriminaldienst und weiters als österreichisches Mitglied der Ratsarbeitsgruppe „Polizeiliche Zusammenarbeit“ tätig war. In der Folge wurde der Drittgereihte mit Wirksamkeit ab XXXX zum BMI (Gendarmarie-Zentralkommando) versetzt und war dort bis XXXX als Hauptreferent für den Kriminaldienst tätig. Mit Wirksamkeit ab XXXX wurde der Drittgereihte zum Landesgendarmarie-Kommando XXXX versetzt und bis XXXX als Leiter der dortigen Kriminalabteilung verwendet. Ab XXXX war der Drittgereihte bis zum Besetzungszeitpunkt Leiter des Landeskriminalamtes XXXX und ab XXXX zudem Leiter des Büros 1.2. für kriminalpolizeiliche Aus- und Fortbildung im Bundeskriminalamt.1.3.4. Der Drittgereihte ist am römisch 40 geboren. Er trat nach Ableistung des Präsenzdienstes am römisch 40 1981 in den Bundesdienst ein und absolvierte in römisch 40 bis römisch 40 seine Grundausbildung (W3). In der Folge war er vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 in zwei verschiedenen Gendarmarie-Posten als eingeteilter Beamter tätig, wobei er zwischen römisch 40 bis römisch 40 verschiedene Zuteilungen (zur Kriminalabteilung und zu zwei weiteren Gendarmarie-Posten) absolvierte. Mit Wirksamkeit ab römisch 40 wurde er zum Landesgendarmarie-Kommando römisch 40 versetzt und war dort bis römisch 40 als eingeteilter, dienstführender und leitender Beamter tätig, wobei er zwischen römisch 40 und römisch 40 dem Gendarmarie-Einsatzkommando zugeteilt und dort als Leiter des Personalreferats, als Kommandant einer Einsatzeinheit sowie als Leiter der Verhandlungsgruppe römisch 40 und zudem vertretungsweise als Leiter des Technik- und Wirtschaftsreferats tätig war. Zwischen römisch 40 und römisch 40 absolvierte er die Grundausbildung E1. Mit Wirksamkeit ab römisch 40 wurde er zum Gendarmarie-Einsatzkommando versetzt und war dort bis römisch 40 als Stellvertreter des Fachbereiches römisch 40 , als Leiter des Referats römisch 40 und als Kommandant einer Einsatzeinheit tätig, wobei er zwischen römisch 40 und römisch 40 dem BMI (Gendarmarie-Zentralkommando) zugeteilt und dort als Hauptreferent für Dienstbetrieb sowie Kriminaldienst und weiters als österreichisches Mitglied der Ratsarbeitsgruppe „Polizeiliche Zusammenarbeit“ tätig war. In der Folge wurde der Drittgereihte mit Wirksamkeit ab römisch 40 zum BMI (Gendarmarie-Zentralkommando) versetzt und war dort bis römisch 40 als Hauptreferent für den Kriminaldienst tätig. Mit Wirksamkeit ab römisch 40 wurde der Drittgereihte zum Landesgendarmarie-Kommando römisch 40 versetzt und bis römisch 40 als Leiter der dortigen Kriminalabteilung verwendet. Ab römisch 40 war der Drittgereihte bis zum Besetzungszeitpunkt Leiter des Landeskriminalamtes römisch 40 und ab römisch 40 zudem Leiter des Büros 1.2. für kriminalpolizeiliche Aus- und Fortbildung im Bundeskriminalamt.

Der Drittgereihte absolvierte folgende Ausbildungen:

?        Bachelorstudiengang „Polizeiliche Führung“ an der Fachhochschule XXXX ? Bachelorstudiengang „Polizeiliche Führung“ an der Fachhochschule römisch 40

?        Masterstudienlehrgang „Strategisches Sicherheitsmanagement“ an der Fachhochschule XXXX ? Masterstudienlehrgang „Strategisches Sicherheitsmanagement“ an der Fachhochschule römisch 40

?        Führungskräftelehrgang des BMI

?        Basisausbildung Gendarmarie-Einsatzkommando

?        Ausbildung für Verhandlungsgruppen und Ausbildung für Verhandlungsgruppen/Profiling

?        Datenschutzausbildung für Datenschutzbeauftragte

?        Ausbildung zum SPG-Trainer

?        Ausbildung zum StPO-Trainer

?        Schulung für EU-Fördermaßnahmen für Bundesländerverantwortliche

?        Pädagogische Ausbildung für Vortragende an Fachhochschulen im Rahmen des Projektes „SIAK als Fachhochschule“

?        Projektmanagement

?        Ausbildung zum Fallschirmleistungsspringer und Ausbildung zum Lehrwart für Fallschirmspringen

?        Ausbildung zum Flugbeobachter

?        Ausbildung Alpindienst

?        DVI-Ausbildung

?        CEPOL TOPSPOC (Top Senior Police Officer Course) in den XXXX ? CEPOL TOPSPOC (Top Senior Police Officer Course) in den römisch 40

?        RFBL-Ausbildung

Der Drittgereihte wirkt(e) an folgenden Projekten bzw. (Groß)Einsätzen mit und nahm/nimmt folgende Funktionen ein:

?        Planung, Aufbau und verantwortliche Leitung der SOKO XXXX ? Planung, Aufbau und verantwortliche Leitung der SOKO römisch 40

?        Projektgruppe SOKO XXXX – Leitungsaufgaben SOKO XXXX und Aufbau Einsatzstab XXXX ? Projektgruppe SOKO römisch 40 – Leitungsaufgaben SOKO römisch 40 und Aufbau Einsatzstab römisch 40

?        Entwicklung der Kriminalstrategie bzw. der Regionalstrategie XXXX ? Entwicklung der Kriminalstrategie bzw. der Regionalstrategie römisch 40

?        Arbeitsgruppe zur „Erstellung des Kriminalistischen Leitfadens“ – Gründungsmitglied

?        Neuerrichtung des Gebäudes des Gendarmerie-Einsatzkommandos in XXXX ? Neuerrichtung des Gebäudes des Gendarmerie-Einsatzkommandos in römisch 40

?        Projekt „Neuorganisation des Gendarmerie-Einsatzkommandos“ – Leitung

?        Projekt „Gewalt in der Familie“

?        Projekt „Errichtung einer Fachhochschule im Rahmen der SIAK“ – AG Disziplinarrecht und Beschwerden

?        Projekt „Datenschutz im BMI“ als Folge der „Datenklau-Affäre“

?        Projekt „AG Führen und Leiten“ – Leitung

?        Projekt „Gendarmarie-Innovation 2002“ – Leitung Arbeitsgruppe „Kriminaldienst“

?        Projekt „Neuorganisation der Kriminalpolizeilichen Beratung“ – Mitglied

?        Projekt „Kriminalpolizeiliche Analyse - Errichtung einer Analyseeinheit“ im Rahmen der Errichtung des Bundeskriminalamtes

?        Projekt „Strategieentwicklung – Regionalstrategie“ – Mitglied einer AG

?        Projekt „Bildungspass“

?        Projekt „Neuorganisation der Ausbildung der IT-Spezialsachbearbeiter – Cyber-Cops“

?        Schlüsselprojekt „Sicherheitsbürger — Community Policing“

?        Projekt „Infomanagement“

?        Projekt „Wissensnavigator – IVS Neu“

?        Projekt „Jugendkontaktbeamte in der Bundesgendarmerie“ – Einführung der ersten Jugendkontaktbeamten – Leitung

?        Projekt „Leistungsbericht der Bundesgendarmerie“ – Leitung

?        Projekt „Gendarmerie - Der Weg ins 3. Jahrtausend“

?        Projekt „Neuorganisation des GZK und des BMI“

?        Projekt „Richtlinien Flugunfälle“ – Mitverantwortlicher

?        Projekt „Fußball EM 2008 in Österreich“ – Leiter UAG Kriminalpolizei

?        Projekt „Go Teams“ des BMJ

?        Projekt „Neugestaltung des Disziplinarrechtes“

?        Erstellung der Sondereinheiten-Verordnung als SPG-Trainer des Gendarmerie-Einsatzkommandos

?        Neuerstellung der DZR 1993 – Verantwortlicher für Anhang 1 der DZR 1993 – formale Dienstplanung

?        Einführung/Schulung des SPG

?         XXXX bei der EURO 2008 — Erstellung Gesamteinsatzbefehl, Einsatzleitung? römisch 40 bei der EURO 2008 — Erstellung Gesamteinsatzbefehl, Einsatzleitung

?        Auslandseinsatz für das BMAA ( XXXX )? Auslandseinsatz für das BMAA ( römisch 40 )

?        Verbindungsbeamter der Fußball- XXXX in XXXX ? Verbindungsbeamter der Fußball- römisch 40 in römisch 40

?        Vertreter Österreichs im XXXX „Standing Comittee on „Disaster Victim Identification“? Vertreter Österreichs im römisch 40 „Standing Comittee on „Disaster Victim Identification“

?        Projekt PHARE Twinning Österreich — XXXX — Miterstellung des Covenants ? Projekt PHARE Twinning Österreich — römisch 40 — Miterstellung des Covenants

?        Entsendung als Spezial-Attache mit weiteren Beamten an die österreichische Botschaft in XXXX während Terroranschlägen und Unruhen? Entsendung als Spezial-Attache mit weiteren Beamten an die österreichische Botschaft in römisch 40 während Terroranschlägen und Unruhen

?        Verantwortlicher vor Ort bei den BMJ-Auslandseinsätzen in XXXX ( XXXX ), XXXX (Terroranschlag XXXX ) und XXXX ( XXXX -Katastrophen)? Verantwortlicher vor Ort bei den BMJ-Auslandseinsätzen in römisch 40 ( römisch 40 ), römisch 40 (Terroranschlag römisch 40 ) und römisch 40 ( römisch 40 -Katastrophen)

Der Drittgereihte übt(e) folgende Vortragstätigkeiten aus:

?        SPG-Trainer

?        Vortragender und Prüfer an der Sicherheitsakademie (E1 GAL) im Gegenstand „Vollzugsdienst“; Fachbetreuer für wissenschaftliche Arbeiten

?        Vortragender und Prüfer im Rahmen der E2a-Ausbildung an der Gendarmerie-Zentralschule

?        Vortragender an der Sicherheitsakademie für „Disziplinarrecht“

?        Vortragender im Projekt „System Dienststelle“ im Bereich des Landesgendarmarie-Kommandos XXXX ? Vortragender im Projekt „System Dienststelle“ im Bereich des Landesgendarmarie-Kommandos römisch 40

?        Vortragender SIAK – Disziplinarrecht

?        Vortragender in den E2a-GAL in XXXX und XXXX im Gegenstand „Dienstrecht – Disziplinarrecht“? Vortragender in den E2a-GAL in römisch 40 und römisch 40 im Gegenstand „Dienstrecht – Disziplinarrecht“

?        Vortragender als StPO-Trainer im Bereich des LPK XXXX für alle Verwendungsbereiche – Verantwortlichkeit für die Ausbildung der Führungskräfte des LPK, der SID, der BPD sowie der Sicherheitsbehörden 1. Instanz? Vortragender als StPO-Trainer im Bereich des LPK römisch 40 für alle Verwendungsbereiche – Verantwortlichkeit für die Ausbildung der Führungskräfte des LPK, der SID, der BPD sowie der Sicherheitsbehörden 1. Instanz

?        Vortragender als StPO-Trainer bei der Ausbildung der Staatsanwälte in Kooperation mit dem BMJ

?        Vortragender/Fachreferent und Diplomarbeitsbetreuer an der Fachhochschule XXXX im Bachelorstudiengang „Polizeiliche Führung“? Vortragender/Fachreferent und Diplomarbeitsbetreuer an der Fachhochschule römisch 40 im Bachelorstudiengang „Polizeiliche Führung“

?        Vortragender im Projekt „Unsere Werte – Code of Conduct“ gemeinsam mit dem XXXX ? Vortragender im Projekt „Unsere Werte – Code of Conduct“ gemeinsam mit dem römisch 40

?        Vortragender bei der Berufsbegleitenden Fortbildung BBF

?        Vortragender in der Fachausbildung Kriminaldienst

?        Vortragender PHARE-Projekt XXXX ? Vortragender PHARE-Projekt römisch 40

?        Vortragender PHARE-Projekt XXXX ? Vortragender PHARE-Projekt römisch 40

?        Vortragender CEPOL-Course „Illegal Immigration“ in XXXX ? Vortragender CEPOL-Course „Illegal Immigration“ in römisch 40

?        Vortragender im ADA-Projekt „Polizeientwicklung - Polizeiliche Analyse" in XXXX ? Vortragender im ADA-Projekt „Polizeientwicklung - Polizeiliche Analyse" in römisch 40

Der Drittgereihte war ab dem Jahr 1992 bis zum Besetzungszeitpunkt als Disziplinaranwalt der Bundesgendarmarie bzw. als stellvertretender Disziplinaranwalt des BMI tätig.

1.4. Der Zweitgereihte war zum Besetzungszeitpunkt bezüglich der im Ausschreibungstext angeführten „fachspezifischen“ sowie „persönlichen“ „Anforderungen“ und „Aufgabenbereiche“ sowie „Tätigkeiten“ der für die ausgeschriebene Stelle am besten geeignete Bewerber. Der Erst- und der Drittgereihte waren zum Besetzungszeitpunkt für die gegenständliche Stelle zwar schlechter geeignet als der Zweitgereihte, sie waren jedoch besser für diese Stelle geeignet als die Beschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden Aktenstücken.2.1. Die unter Pkt. römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden Aktenstücken.

Die konkreten Feststellungen zur Nichtdurchführung eines Hearings und zur nicht erfolgten Befragung von aktuellen sowie früheren Vorgesetzten der Bewerber zu den bei ihnen vorliegenden persönlichen und fachspezifischen Anforderungen ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin, des Zeugen XXXX und des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. v.a. S. 10 f. des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2020, S. 26 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2020 und S. 14 f. des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020). Ob – wie vom Zeugen XXXX angeführt – vor Weiterleitung des Dienstgebervorschlags vom 28.01.2016 ein Gespräch zwischen dem Zeugen XXXX und dem Zeugen XXXX stattgefunden hat (S. 15 und 19 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020), oder ob dies – wie vom Zeugen XXXX dargelegt – nicht der Fall war (S. 23 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2020), ist für die hierzu getroffenen Feststellungen nicht von Relevanz und kann daher dahingestellt bleiben.Die konkreten Feststellungen zur Nichtdurchführung eines Hearings und zur nicht erfolgten Befragung von aktuellen sowie früheren Vorgesetzten der Bewerber zu den bei ihnen vorliegenden persönlichen und fachspezifischen Anforderungen ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin, des Zeugen römisch 40 und des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. v.a. S. 10 f. des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2020, S. 26 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2020 und S. 14 f. des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020). Ob – wie vom Zeugen römisch 40 angeführt – vor Weiterleitung des Dienstgebervorschlags vom 28.01.2016 ein Gespräch zwischen dem Zeugen römisch 40 und dem Zeugen römisch 40 stattgefunden hat (S. 15 und 19 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020), oder ob dies – wie vom Zeugen römisch 40 dargelegt – nicht der Fall war (S. 23 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2020), ist für die hierzu getroffenen Feststellungen nicht von Relevanz und kann daher dahingestellt bleiben.

2.2. Die Feststellungen zu den für die gegenständliche Stelle bestehenden allgemeinen „Erfordernissen“ (Pkt. II.1.2.1.) sowie „fachspezifischen“ und „persönlichen“ „Anforderungen“ (Pkt. II.1.2.2.) und zu den mit dieser Stelle verbundenen „Aufgabenbereichen“ sowie „Tätigkeiten“ (Pkt. II.1.2.3.) folgen aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Ausschreibung vom 19.10.2015. Dass dem Büro A1 die Referate A1.1. (Organisation und Strategie), A1.2. (Dienstvollzug) und A1.3. (Polizeiärztlicher Dienst) unterliegen (Pkt. II.1.2.3.), ergibt sich v.a. aus dem von der Behörde vorgelegten Organigramm (s. oben unter Pkt. I.31.).2.2. Die Feststellungen zu den für die gegenständliche Stelle bestehenden allgemeinen „Erfordernissen“ (Pkt. römisch zwei.1.2.1.) sowie „fachspezifischen“ und „persönlichen“ „Anforderungen“ (Pkt. römisch zwei.1.2.2.) und zu den mit dieser Stelle verbundenen „Aufgabenbereichen“ sowie „Tätigkeiten“ (Pkt. römisch zwei.1.2.3.) folgen aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Ausschreibung vom 19.10.2015. Dass dem Büro A1 die Referate A1.1. (Organisation und Strategie), A1.2. (Dienstvollzug) und A1.3. (Polizeiärztlicher Dienst) unterliegen (Pkt. römisch zwei.1.2.3.), ergibt sich v.a. aus dem von der Behörde vorgelegten Organigramm (s. oben unter Pkt. römisch eins.31.).

2.3. Die unter Pkt. II.1.3. getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Verwendungen, Aus- sowie Fortbildungen, Teilnahmen an Projekten sowie (Groß)Einsätzen, Vortragstätigkeiten und sonstigen Funktionen der Beschwerdeführerin sowie des Erst-, des Zweit- und des Drittgereihten folgen v.a. aus den – im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Beschwerdeakt einliegenden – Bewerbungsunterlagen (v.a. Laufbahndatenblätter und Bewerbungsschreiben) und zudem aus den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommenen Ermittlungsergebnissen (s. S. 33 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2020 und v.a. S. 5 bis 9, 45 f. und 54 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020).2.3. Die unter Pkt. römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Verwendungen, Aus- sowie Fortbildungen, Teilnahmen an Projekten sowie (Groß)Einsätzen, Vortragstätigkeiten und sonstigen Funktionen der Beschwerdeführerin sowie des Erst-, des Zweit- und des Drittgereihten folgen v.a. aus den – im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Beschwerdeakt einliegenden – Bewerbungsunterlagen (v.a. Laufbahndatenblätter und Bewerbungsschreiben) und zudem aus den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommenen Ermittlungsergebnissen (s. S. 33 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2020 und v.a. S. 5 bis 9, 45 f. und 54 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020).

2.4. Die Feststellungen, dass der Zweitgereihte zum Besetzungszeitpunkt bezüglich der im Ausschreibungstext angeführten „fachspezifischen“ sowie „persönlichen“ „Anforderungen“ und „Aufgabenbereiche“ sowie „Tätigkeiten“ der für die ausgeschriebene Stelle am besten geeignete Bewerber war und dass der Erst- sowie der Drittgereihte für die gegenständliche Stelle zwar schlechter geeignet als der Zweitgereihte jedoch besser geeignet als die Beschwerdeführerin waren (Pkt. II.1.4.), ergeben sich aus folgenden Überlegungen:2.4. Die Feststellungen, dass der Zweitgereihte zum Besetzungszeitpunkt bezüglich der im Ausschreibungstext angeführten „fachspezifischen“ sowie „persönlichen“ „Anforderungen“ und „Aufgabenbereiche“ sowie „Tätigkeiten“ der für die ausgeschriebene Stelle am besten geeignete Bewerber war und dass der Erst- sowie der Drittgereihte für die gegenständliche Stelle zwar schlechter geeignet als der Zweitgereihte jedoch besser geeignet als die Beschwerdeführerin waren (Pkt. römisch zwei.1.4.), ergeben sich aus folgenden Überlegungen:

2.4.1. Im Hinblick auf die im Ausschreibungstext genannten allgemeinen „Erfordernisse“ (Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft; volle Handlungsfähigkeit; persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit den bezeichneten Funktionen verbunden sind; Ernennungserfordernisse für leitende Exekutivbeamte/Exekutivbeamtinnen nach dem BDG 1979 – s. oben unter Pkt. II.1.2.1.) ist festzuhalten, dass diese sowohl von der Beschwerdeführerin als auch dem Erstgereihten sowie dem Zweitgereihten ohne Zweifel erfüllt waren (s. hierzu auch S. 21 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020).2.4.1. Im Hinblick auf die im Ausschreibungstext genannten allgemeinen „Erfordernisse“ (Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft; volle Handlungsfähigkeit; persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit den bezeichneten Funktionen verbunden sind; Ernennungserfordernisse für leitende Exekutivbeamte/Exekutivbeamtinnen nach dem BDG 1979 – s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.1.) ist festzuhalten, dass diese sowohl von der Beschwerdeführerin als auch dem Erstgereihten sowie dem Zweitgereihten ohne Zweifel erfüllt waren (s. hierzu auch S. 21 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020).

2.4.2.1. Zu den fachspezifischen Anforderungen:

a) Zum Anforderungspunkt des „speziellen Wissens über die Organisation der Landespolizeidirektion und der Sicherheitsexekutive, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten“ ist hinsichtlich der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass diese abgesehen von ihren Zuteilungen als Beamtin auf Wachzimmern v.a. als hauptamtliche Lehrerin in verschiedenen Bildungszentren tätig war und im Zuge dessen auch mehreren Dienststellen zur Gewinnung von Praxis zugeteilt war (Landespolizeikommando XXXX , Bezirkspolizeikommando XXXX , Polizeiinspektion XXXX ). Auch im Rahmen ihres Studiums an der Fachhochschule XXXX war sie verschiedenen Praxisdienststellen zugeteilt (u.a. Landespolizeikommando XXXX , Bezirkspolizeikommando XXXX , Bezirkspolizeikommando XXXX , Landespolizeikommando XXXX , BMI, Stadtpolizeikommando XXXX ). Weiters war sie vor ihrer Tätigkeit als Leiterin des Büros B3 (Budget), somit einer Leitungsfunktion innerhalb der Landespolizeidirektion XXXX , unterschiedlichen Abteilungen innerhalb des Landespolizeikommandos XXXX , wenn überwiegend jeweils nur für einen kurzen Zeitraum, zugewiesen (Personalabteilung; Stabsabteilung; Organisations- und Einsatzabteilung; Landeskriminalamt; Landesverkehrsabteilung; (länger:) Logistikabteilung). Aufgrund der von der Beschwerdeführerin durchlaufenen Verwendungen, mit welchen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zwangsläufig auch Wissen über die konkrete Organisation sowie die Aufgaben der verschiedenen Dienststellen und ihre Einbettung in das Gesamtsystem erworben wird, und insbesondere auch aufgrund der von ihr durchgeführten konkreten Vortragstätigkeiten (v.a. langjähriger Unterricht in „Behördenorganisation“ – s. hierzu auch ihre Ausführungen zu diesem Anforderungspunkt auf S. 63 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020) ist eindeutig abzuleiten, dass sie zum Besetzungszeitpunkt jedenfalls über ein spezielles Wissen über die in diesem Anforderungspunkt genannten Institutionen und ihre Aufgaben verfügen musste (vgl. hierzu auch die Ausführungen auf S. 7 f. der Beschwerdeschrift).a) Zum Anforderungspunkt des „speziellen Wissens über die Organisation der Landespolizeidirektion und der Sicherheitsexekutive, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten“ ist hinsichtlich der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass diese abgesehen von ihren Zuteilungen als Beamtin auf Wachzimmern v.a. als hauptamtliche Lehrerin in verschiedenen Bildungszentren tätig war und im Zuge dessen auch mehreren Dienststellen zur Gewinnung von Praxis zugeteilt war (Landespolizeikommando römisch 40 , Bezirkspolizeikommando römisch 40 , Polizeiinspektion römisch 40 ). Auch im Rahmen ihres Studiums an der Fachhochschule römisch 40 war sie verschiedenen Praxisdienststellen zugeteilt (u.a. Landespolizeikommando römisch 40 , Bezirkspolizeikommando römisch 40 , Bezirkspolizeikommando römisch 40 , Landespolizeikommando römisch 40 , BMI, Stadtpolizeikommando römisch 40 ). Weiters war sie vor ihrer Tätigkeit als Leiterin des Büros B3 (Budget), somit einer Leitungsfunktion innerhalb der Landespolizeidirektion römisch 40 , unterschiedlichen Abteilungen innerhalb des Landespolizeikommandos römisch 40 , wenn überwiegend jeweils nur für einen kurzen Zeitraum, zugewiesen (Personalabteilung; Stabsabteilung; Organisations- und Einsatzabteilung; Landeskriminalamt; Landesverkehrsabteilung; (länger:) Logistikabteilung). Aufgrund der von der Beschwerdeführerin durchlaufenen Verwendungen, mit welchen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zwangsläufig auch Wissen über die konkrete Organisation sowie die Aufgaben der verschiedenen Dienststellen und ihre Einbettung in das Gesamtsystem erworben wird, und insbesondere auch aufgrund der von ihr durchgeführten konkreten Vortragstätigkeiten (v.a. langjähriger Unterricht in „Behördenorganisation“ – s. hierzu auch ihre Ausführungen zu diesem Anforderungspunkt auf S. 63 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020) ist eindeutig abzuleiten, dass sie zum Besetzungszeitpunkt jedenfalls über ein spezielles Wissen über die in diesem Anforderungspunkt genannten Institutionen und ihre Aufgaben verfügen musste vergleiche hierzu auch die Ausführungen auf S. 7 f. der Beschwerdeschrift).

Auch der Zweitgereihte und der Drittgereihte absolvierten in ihren beruflichen Laufbahnen mehrere Verwendungen innerhalb sowie außerhalb der Organisation der Landespolizeidirektion (Zweitgereihter: v.a. Sicherheitswachebeamter in mehreren Wachzimmern, Kriminalbeamter und stellvertretender Gruppenführer einer bestimmten Einsatzgruppe im BMI, leitender [Kriminal]Beamter im BMI, Leiter des Kriminalbeamteninspektorats der Bundespolizeidirektion XXXX , stellvertretender Leiter des Landeskriminalamtes XXXX , Leiter des Büros L2 [Controlling] sowie Leiter des Büros A1 [Organisation, Strategie und Dienstvollzug] der Behörde, also konkrete Verwendung auf der verfahrensgegenständlichen Stelle – s. hierzu auch die Ausführungen auf S. 1 f. seines Bewerbungsschreibens; Drittgereihter: v.a. eingeteilter Beamter in verschiedenen Gendarmarie-Posten, Leiter des Personalreferats und Kommandant einer Einsatzeinheit des Gendarmarie-Einsatzkommandos, Hauptreferent für Dienstbetrieb sowie Kriminaldienst im BMI, Leiter der Kriminalabteilung des Landesgendarmarie-Kommandos XXXX sowie später Leiter des Landeskriminalamtes XXXX und Leiter des Büros 1.2. für kriminalpolizeiliche Aus- und Fortbildung im Bundeskriminalamt) und waren zudem aufgrund ihrer Aus- sowie Fortbildungen und auch aufgrund ihrer Vortragstätigkeiten (s. hierzu die von ihnen absolvierten Studien und Vortragstätigkeiten unter Pkt. II.1.3.3. und II.1.3.4.) auch mit Organisationsfragen befasst, weshalb diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum Besetzungszeitpunkt, wie die Beschwerdeführerin, über spezielles Wissen der Organisation und Aufgaben der verschiedenen Einheiten verfügen mussten.Auch der Zweitgereihte und der Drittgereihte absolvierten in ihren beruflichen Laufbahnen mehrere Verwendungen innerhalb sowie außerhalb der Organisation der Landespolizeidirektion (Zweitgereihter: v.a. Sicherheitswachebeamter in mehreren Wachzimmern, Kriminalbeamter und stellvertretender Gruppenführer einer bestimmten Einsatzgruppe im BMI, leitender [Kriminal]Beamter im BMI, Leiter des Kriminalbeamteninspektorats der Bundespolizeidirektion römisch 40 , stellvertretender Leiter des Landeskriminalamtes römisch 40 , Leiter des Büros L2 [Controlling] sowie Leiter des Büros A1 [Organisation, Strategie und Dienstvollzug] der Behörde, also konkrete Verwendung auf der verfahrensgegenständlichen Stelle – s. hierzu auch die Ausführungen auf S. 1 f. seines Bewerbungsschreibens; Drittgereihter: v.a. eingeteilter Beamter in verschiedenen Gendarmarie-Posten, Leiter des Personalreferats und Kommandant einer Einsatzeinheit des Gendarmarie-Einsatzkommandos, Hauptreferent für Dienstbetrieb sowie Kriminaldienst im BMI, Leiter der Kriminalabteilung des Landesgendarmarie-Kommandos römisch 40 sowie später Leiter des Landeskriminalamtes römisch 40 und Leiter des Büros 1.2. für kriminalpolizeiliche Aus- und Fortbildung im Bundeskriminalamt) und waren zudem aufgrund ihrer Aus- sowie Fortbildungen und auch aufgrund ihrer Vortragstätigkeiten (s. hierzu die von ihnen absolvierten Studien und Vortragstätigkeiten unter Pkt. römisch zwei.1.3.3. und römisch zwei.1.3.4.) auch mit Organisationsfragen befasst, weshalb diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum Besetzungszeitpunkt, wie die Beschwerdeführerin, über spezielles Wissen der Organisation und Aufgaben der verschiedenen Einheiten verfügen mussten.

Der Erstgereihte hat demgegenüber andere berufliche Stationen als die Beschwerdeführerin, der Zweit- und der Drittgereihte durchlaufen (v.a. innerhalb des Bereichs der Zollwache und des BMF) und war in der Folge ab seiner Versetzung in den Planstellenbereich des BMI innerhalb der Organisation der Behörde, abgesehen von seiner kurzen interimistischen Leitung der Personalabteilung der Behörde, beinahe ausschließlich am Bezirkspolizeikommando-Kommando XXXX und somit in einer nachgeordneten Gliederung tätig, wo er sich aufgrund seiner dortigen langjährigen Tätigkeit in der Praxis und der damit notwendigerweise einhergehenden sehr starken Vernetzung/Überschneidung mit verschiedensten Stellen und aufgrund der dortigen umfassenden Tätigkeiten in verschiedensten Bereichen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso ein spezielles Wissen über die Organisation und Aufgaben der verschiedenen involvierten Institutionen (und insbesondere über die nachgeordnete Gliederung eines Bezirkspolizeikommandos) verschaffen konnte (s. hierzu auch die Ausführungen des Behördenvertreters auf S. 22 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020). Zudem ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass er während seiner Zeit bei der Zollwache auch als Vortragender für „Behördenaufbau“ tätig war (s. Pkt. II.1.3.2.).Der Erstgereihte hat demgegenüber andere berufliche Stationen als die Beschwerdeführerin, der Zweit- und der Drittgereihte durchlaufen (v.a. innerhalb des Bereichs der Zollwache und des BMF) und war in der Folge ab seiner Versetzung in den Planstellenbereich des BMI innerhalb der Organisation der Behörde, abgesehen von seiner kurzen interimistischen Leitung der Personalabteilung der Behörde, beinahe ausschließlich am Bezirkspolizeikommando-Kommando römisch 40 und somit in einer nachgeordneten Gliederung tätig, wo er sich aufgrund seiner dortigen langjährigen Tätigkeit in der Praxis und der damit notwendigerweise einhergehenden sehr starken Vernetzung/Überschneidung mit verschiedensten Stellen und aufgrund der dortigen umfassenden Tätigkeiten in verschiedensten Bereichen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso ein spezielles Wissen über die Organisation und Aufgaben der verschiedenen involvierten Institutionen (und insbesondere über die nachgeordnete Gliederung eines Bezirkspolizeikommandos) verschaffen konnte (s. hierzu auch die Ausführungen des Behördenvertreters auf S. 22 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020). Zudem ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass er während seiner Zeit bei der Zollwache auch als Vortragender für „Behördenaufbau“ tätig war (s. Pkt. römisch zwei.1.3.2.).

Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass gerade mit einer langjährigen praktischen Erfahrung, wie jener des Erstgereihten bei einem Bezirkspolizeikommando, auch spezielles Wissen erzielt wird, jedoch sind die Beschwerdeführerin sowie der Zweit- und der Drittgereihte in diesem Anforderungspunkt v.a. aufgrund der größeren Zahl an – für diesen Anforderungspunkt relevanten – durchlaufenen Verwendungen und auch aufgrund ihres im Vergleich zum Erstgereihten stärker ausgeprägten theoretisch erworbenen Wissens (Aus- sowie Fortbildungen in Kombination mit Vortragstätigkeiten) in diesem Anforderungspunkt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besser einzustufen als der Erstgereihte.

Die Beschwerdeführerin, der Zweitgereihte und der Drittgereihte sind in diesem Anforderungspunkt somit gleich zu bewerten, der Erstgereihte ist in diesem Anforderungspunkt schlechter zu bewerten als diese drei übrigen Bewerber.

b) Zu den „umfassenden Kenntnissen über die Arbeitsabläufe der Behörde und die nachgeordneten Gliederungen“ ist – unter Berücksichtigung der Aus- und Fortbildungen sowie Vortragstätigkeiten der einzelnen Bewerber – zunächst auf die oben unter Pkt. a) getroffenen Ausführungen hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführerin innerhalb der Behörde verschiedene Abteilungen durchlaufen und zum Besetzungszeitpunkt bereits seit über drei Jahren eine Leitungsfunktion (Büro B3 – Budget) innerhalb der Behörde eingenommen hatte, womit naturgemäß ein ständiger Kontakt sowie eine ständige Vernetzung mit den verschiedenen Abteilungen innerhalb der Behörde und somit auch konkrete Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der Behörde verbunden sind (vgl. dazu die nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin auf S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020); zudem erstellte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit Budget- sowie Investitionspläne (s. hierzu u.a. die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Behördenvertreters auf S. 5 bis 7 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020), womit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso zwangsläufig ein erweitertes Wissen über die Arbeitsabläufe innerhalb der Behörde einhergehen muss (vgl. dazu auch die auf S. 16 des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission wiedergegebenen und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes plausiblen Ausführungen des Gleichbehandlungsbeauftragten des BMI XXXX , wonach gerade die Tätigkeit im Büro Budget auch ständigen Kontakt mit den nachgeordneten Dienststellen der Behörde nach sich ziehen würde). Der Drittgereihte war für mehrere Jahre Leiter der Kriminalabteilung des Landesgendarmarie-Kommandos XXXX und in der Folge Leiter des Landeskriminalamtes XXXX , zudem war er auch Leiter der SOKO XXXX (vgl. hierzu im Detail oben unter Pkt. III.1.3.4.); mit diesen Verwendungen muss nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso der Erwerb von umfassenden Kenntnissen über die Arbeitsabläufe der Behörde einhergehen. Der Erstgereihte war demgegenüber – wie ebenso oben unter Pkt. a) festgehalten – neben einer kurzen interimistischen Leitung der Personalabteilung der Behörde – durchgehend Bezirkspolizeikommandant und somit Leiter einer nachgeordneten Gliederung iSd Anforderungspunktes, womit, gerade auch aufgrund seiner langjährigen Ausübung dieser Tätigkeit, ohne Frage tiefgehende Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der nachgeordneten Gliederungen (aber auch – aus einem anderen Blickwinkel – Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der Behörde) einhergehen; der Erstgereihte ist daher hinsichtlich des Unterpunkts der „umfassenden Kenntnisse der Arbeitsabläufe der nachgeordneten Gliederungen“ in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Zeugen XXXX (s. S. 26 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020) höher einzustufen als die Beschwerdeführerin, der Zweit- und der Drittgereihte, hinsichtlich des Unterpunkts der „umfassenden Kenntnissen über die Arbeitsabläufe der Behörde“ ist er gegenüber den übrigen drei Bewerbern aufgrund seiner sehr kurzen unmittelbaren Verwendung innerhalb der Behörde schlechter einzustufen. b) Zu den „umfassenden Kenntnissen über die Arbeitsabläufe der Behörde und die nachgeordneten Gliederungen“ ist – unter Berücksichtigung der Aus- und Fortbildungen sowie Vortragstätigkeiten der einzelnen Bewerber – zunächst auf die oben unter Pkt. a) getroffenen Ausführungen hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführerin innerhalb der Behörde verschiedene Abteilungen durchlaufen und zum Besetzungszeitpunkt bereits seit über drei Jahren eine Leitungsfunktion (Büro B3 – Budget) innerhalb der Behörde eingenommen hatte, womit naturgemäß ein ständiger Kontakt sowie eine ständige Vernetzung mit den verschiedenen Abteilungen innerhalb der Behörde und somit auch konkrete Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der Behörde verbunden sind vergleiche dazu die nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin auf S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020); zudem erstellte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit Budget- sowie Investitionspläne (s. hierzu u.a. die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Behördenvertreters auf S. 5 bis 7 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020), womit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso zwangsläufig ein erweitertes Wissen über die Arbeitsabläufe innerhalb der Behörde einhergehen muss vergleiche dazu auch die auf S. 16 des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission wiedergegebenen und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes plausiblen Ausführungen des Gleichbehandlungsbeauftragten des BMI römisch 40 , wonach gerade die Tätigkeit im Büro Budget auch ständigen Kontakt mit den nachgeordneten Dienststellen der Behörde nach sich ziehen würde). Der Drittgereihte war für mehrere Jahre Leiter der Kriminalabteilung des Landesgendarmarie-Kommandos römisch 40 und in der Folge Leiter des Landeskriminalamtes römisch 40 , zudem war er auch Leiter der SOKO römisch 40 vergleiche hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch drei.1.3.4.); mit diesen Verwendungen muss nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso der Erwerb von umfassenden Kenntnissen über die Arbeitsabläufe der Behörde einhergehen. Der Erstgereihte war demgegenüber – wie ebenso oben unter Pkt. a) festgehalten – neben einer kurzen interimistischen Leitung der Personalabteilung der Behörde – durchgehend Bezirkspolizeikommandant und somit Leiter einer nachgeordneten Gliederung iSd Anforderungspunktes, womit, gerade auch aufgrund seiner langjährigen Ausübung dieser Tätigkeit, ohne Frage tiefgehende Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der nachgeordneten Gliederungen (aber auch – aus einem anderen Blickwinkel – Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der Behörde) einhergehen; der Erstgereihte ist daher hinsichtlich des Unterpunkts der „umfassenden Kenntnisse der Arbeitsabläufe der nachgeordneten Gliederungen“ in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Zeugen römisch 40 (s. S. 26 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020) höher einzustufen als die Beschwerdeführerin, der Zweit- und der Drittgereihte, hinsichtlich des Unterpunkts der „umfassenden Kenntnissen über die Arbeitsabläufe der Behörde“ ist er gegenüber den übrigen drei Bewerbern aufgrund seiner sehr kurzen unmittelbaren Verwendung innerhalb der Behörde schlechter einzustufen.

Der Zweitgereihte war – wie ebenso oben unter Pkt. a) dargelegt – v.a. im Vergleich zur Beschwerdeführerin und dem Erstgereihten, aber auch gegenüber dem Drittgereihten, in verschiedenen Stellen innerhalb der Behörde in (inhaltlich) unterschiedlichen Bereichen für längere Zeiträume mit Leitungsfunktionen betraut (stellvertretender Leiter des Landeskriminalamtes XXXX , Leiter des Büros L2 [Controlling] und Leiter des Büros A1 [Organisation, Strategie und Dienstvollzug]), was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerade aufgrund der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Blickwinkel zwangsläufig zu umfassenderen Kenntnissen über die Arbeitsabläufe der Behörde (aber auch über jene der nachgeordneten Gliederungen) führen muss. Gerade die zum Besetzungszeitpunkt schon insgesamt über dreijährige Verwendung des Zweitgereihten auf der verfahrensgegenständlichen Stelle, für welche dieser Anforderungspunkt, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die konkreten Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (s. oben unter Pkt. II.1.2.3.) durchaus nachvollziehbar, gefordert wird, spricht hierbei für den Zweitgereihten. Der Zweitgereihte war – wie ebenso oben unter Pkt. a) dargelegt – v.a. im Vergleich zur Beschwerdeführerin und dem Erstgereihten, aber auch gegenüber dem Drittgereihten, in verschiedenen Stellen innerhalb der Behörde in (inhaltlich) unterschiedlichen Bereichen für längere Zeiträume mit Leitungsfunktionen betraut (stellvertretender Leiter des Landeskriminalamtes römisch 40 , Leiter des Büros L2 [Controlling] und Leiter des Büros A1 [Organisation, Strategie und Dienstvollzug]), was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerade aufgrund der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Blickwinkel zwangsläufig zu umfassenderen Kenntnissen über die Arbeitsabläufe der Behörde (aber auch über jene der nachgeordneten Gliederungen) führen muss. Gerade die zum Besetzungszeitpunkt schon insgesamt über dreijährige Verwendung des Zweitgereihten auf der verfahrensgegenständlichen Stelle, für welche dieser Anforderungspunkt, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die konkreten Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.3.) durchaus nachvollziehbar, gefordert wird, spricht hierbei für den Zweitgereihten.

Der Zweitgereihte ist daher in diesem Anforderungspunkt besser zu bewerten als die Beschwerdeführerin, der Erstgereihte und der Drittgereihte. Die drei letztgenannten Bewerber sind in diesem Anforderungspunkt gleich zu bewerten.

c) Hinsichtlich der „Kenntnisse im Bereich des New Public Management“ sind sowohl die Beschwerdeführerin (insbesondere aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit als Leiterin des Büros B3 [Budget] und der mit dieser Tätigkeit einhergehenden Implementierung der Haushaltsrechtsreform 2013, zudem auch aufgrund ihres Studiums – s. hierzu die nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin auf S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020 und auf S. 2 ihres Bewerbungsschreibens), als auch der Zweitgereihte (aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit als Leiter des Büros A1 und der dabei notwendigen Berücksichtigung der Haushaltsrechtsreform 2013 – vgl. auch insbesondere die im Zuge seines Fachhochschulstudiums verfasste Bachelorarbeit zu „Wirkungszielen und Controlling für die Kriminalpolizei“) höher einzustufen als der Erstgereihte, dessen lange Jahre von ihm ausgeübte Leitungsfunktion als Bezirkspolizeikommandant stärker auf den operativen Bereich fokussiert war (vgl. dazu auch die Ausführungen des Zeugen XXXX auf S. 26 f. des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020), und als der Drittgereihte (auch wenn dieser im Rahmen des von ihm abgeschlossenen Studiums mit diesem Themenbereich zumindest befasst war – s. hierzu die Angaben der Beschwerdeführerin, die dasselbe Studium abgeschlossen hat, auf S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020). c) Hinsichtlich der „Kenntnisse im Bereich des New Public Management“ sind sowohl die Beschwerdeführerin (insbesondere aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit als Leiterin des Büros B3 [Budget] und der mit dieser Tätigkeit einhergehenden Implementierung der Haushaltsrechtsreform 2013, zudem auch aufgrund ihres Studiums – s. hierzu die nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin auf S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020 und auf S. 2 ihres Bewerbungsschreibens), als auch der Zweitgereihte (aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit als Leiter des Büros A1 und der dabei notwendigen Berücksichtigung der Haushaltsrechtsreform 2013 – vergleiche auch insbesondere die im Zuge seines Fachhochschulstudiums verfasste Bachelorarbeit zu „Wirkungszielen und Controlling für die Kriminalpolizei“) höher einzustufen als der Erstgereihte, dessen lange Jahre von ihm ausgeübte Leitungsfunktion als Bezirkspolizeikommandant stärker auf den operativen Bereich fokussiert war vergleiche dazu auch die Ausführungen des Zeugen römisch 40 auf S. 26 f. des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020), und als der Drittgereihte (auch wenn dieser im Rahmen des von ihm abgeschlossenen Studiums mit diesem Themenbereich zumindest befasst war – s. hierzu die Angaben der Beschwerdeführerin, die dasselbe Studium abgeschlossen hat, auf S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020).

Die Beschwerdeführerin und der Zweitgereihte sind daher in diesem Anforderungspunkt gleich und besser zu bewerten als der Erst- sowie der Drittgereihte. Der Erst- und der Drittgereihte sind in diesem Anforderungspunkt gleich zu bewerten.

d) Zum Anforderungspunkt der „Beherrschung von komplexen rechtlichen Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Fähigkeit zur Entwicklung von Strategien“ wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst nicht übersehen, dass bei der Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit im Rahmen der Fluchtbewegungen 2015 (Zuständigkeit für mehrere Bereiche im Team des Einsatzstabes – s. ihre Angaben auf S. 65 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020, S. 2 ihres Bewerbungsschreibens und S. 8 f. der Beschwerde, denen die Behörde nicht entgegengetreten ist) und durch ihre Funktion als Leiterin des Büros B3 (Budget) (s. hierzu insbesondere auch die Mitarbeit der Beschwerdeführerin bei der jährlichen Erarbeitung der Regionalstrategie für das XXXX und ihre Journaldiensttätigkeiten – S. 63 f. des Verhandlungsprotokolls und S. 9 der Beschwerde) zwangsläufig die praktische Aneignung von Fähigkeiten zur Entwicklung von Strategien und auch die Beherrschung von rechtlichen Aufgabenstellungen einhergehen muss. Beim Drittgereihten ist aufgrund der im Vergleich zu den übrigen drei Bewerbern auffallend großen Anzahl an von ihm ausgeübten Projekten, in denen er oftmals auch in leitender Funktion tätig war (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.1.3.4.) nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ohne Frage ebenfalls von der in der Praxis vorhandenen Fähigkeit zur Entwicklung von Strategien und auch der Beherrschung von den Bezug habenden Rechtsvorschriften auszugehen, u.a. weil er ansonsten nicht die Verantwortung für diese vielen Projekte übernommen bzw. bekommen hätte. Hinsichtlich des Erst- und des Zweitgereihten sind insbesondere ihre Einsätze bei diversen Ermittlungen hervorzuheben (Erstgereihter: Ermittlungsteamleiter für Waffengebräuche mit Todesfolgen und im Zuge dessen insbesondere Leitung der Ermittlungen im Fall XXXX und XXXX [s. Pkt. II.1.3.2.]; Zweitgereihter: insbesondere Leitung der Fahndungsmaßnahmen sowie Ermittlungskoordination im Fall XXXX , Leitung des Abschnitts „ XXXX “ bei der Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus der SOKO- XXXX und Leitung des Einsatzstabes im Rahmen der Fluchtbewegungen 2015 [vgl. Pkt. II.1.3.3. und S. 2 seines Bewerbungsschreibens]), mit welchen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in besonderer Weise auf Praxisebene sowohl die Fähigkeit zur Entwicklung von Strategien als auch v.a. zur Lösung von – mitunter auch schwierigeren – rechtlichen Fragestellungen notwendigerweise einhergingen (vgl. dazu auch die diesbezüglich nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen XXXX auf S. 27 f. des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020 zum Erst- sowie Zweitgereihten und die Angaben des Erstgereihten auf S. 56 dieses Verhandlungsprotokolls); darüber hinaus war der Zweitgereihte auch mit der Umsetzung der Dienststellenstrukturanpassung 2014 befasst (Pkt. II.1.3.3.), der Erstgereihte war in die Zusammenlegung von Dienststellen im Jahr 2014 stark sowie erfolgreich eingebunden (konkret: Erstellung von Konzepten) und verfasste zudem Strategiepapiere im Rahmen seiner Tätigkeit als Hauptreferent für Organisationangelegenheiten im BMF hinsichtlich der Aufgabenentwicklung der Zollwache nach dem EU-Beitritt (s. S. 45 f., 55 und 57 f. des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020), womit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zwangsläufig ebenso strategische Fähigkeiten einhergehen müssen. d) Zum Anforderungspunkt der „Beherrschung von komplexen rechtlichen Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Fähigkeit zur Entwicklung von Strategien“ wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst nicht übersehen, dass bei der Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit im Rahmen der Fluchtbewegungen 2015 (Zuständigkeit für mehrere Bereiche im Team des Einsatzstabes – s. ihre Angaben auf S. 65 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020, S. 2 ihres Bewerbungsschreibens und S. 8 f. der Beschwerde, denen die Behörde nicht entgegengetreten ist) und durch ihre Funktion als Leiterin des Büros B3 (Budget) (s. hierzu insbesondere auch die Mitarbeit der Beschwerdeführerin bei der jährlichen Erarbeitung der Regionalstrategie für das römisch 40 und ihre Journaldiensttätigkeiten – S. 63 f. des Verhandlungsprotokolls und S. 9 der Beschwerde) zwangsläufig die praktische Aneignung von Fähigkeiten zur Entwicklung von Strategien und auch die Beherrschung von rechtlichen Aufgabenstellungen einhergehen muss. Beim Drittgereihten ist aufgrund der im Vergleich zu den übrigen drei Bewerbern auffallend großen Anzahl an von ihm ausgeübten Projekten, in denen er oftmals auch in leitender Funktion tätig war (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.3.4.) nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ohne Frage ebenfalls von der in der Praxis vorhandenen Fähigkeit zur Entwicklung von Strategien und auch der Beherrschung von den Bezug habenden Rechtsvorschriften auszugehen, u.a. weil er ansonsten nicht die Verantwortung für diese vielen Projekte übernommen bzw. bekommen hätte. Hinsichtlich des Erst- und des Zweitgereihten sind insbesondere ihre Einsätze bei diversen Ermittlungen hervorzuheben (Erstgereihter: Ermittlungsteamleiter für Waffengebräuche mit Todesfolgen und im Zuge dessen insbesondere Leitung der Ermittlungen im Fall römisch 40 und römisch 40 [s. Pkt. römisch zwei.1.3.2.]; Zweitgereihter: insbesondere Leitung der Fahndungsmaßnahmen sowie Ermittlungskoordination im Fall römisch 40 , Leitung des Abschnitts „ römisch 40 “ bei der Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus der SOKO- römisch 40 und Leitung des Einsatzstabes im Rahmen der Fluchtbewegungen 2015 [vgl. Pkt. römisch zwei.1.3.3. und S. 2 seines Bewerbungsschreibens]), mit welchen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in besonderer Weise auf Praxisebene sowohl die Fähigkeit zur Entwicklung von Strategien als auch v.a. zur Lösung von – mitunter auch schwierigeren – rechtlichen Fragestellungen notwendigerweise einhergingen vergleiche dazu auch die diesbezüglich nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen römisch 40 auf S. 27 f. des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020 zum Erst- sowie Zweitgereihten und die Angaben des Erstgereihten auf S. 56 dieses Verhandlungsprotokolls); darüber hinaus war der Zweitgereihte auch mit der Umsetzung der Dienststellenstrukturanpassung 2014 befasst (Pkt. römisch zwei.1.3.3.), der Erstgereihte war in die Zusammenlegung von Dienststellen im Jahr 2014 stark sowie erfolgreich eingebunden (konkret: Erstellung von Konzepten) und verfasste zudem Strategiepapiere im Rahmen seiner Tätigkeit als Hauptreferent für Organisationangelegenheiten im BMF hinsichtlich der Aufgabenentwicklung der Zollwache nach dem EU-Beitritt (s. S. 45 f., 55 und 57 f. des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020), womit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zwangsläufig ebenso strategische Fähigkeiten einhergehen müssen.

Im Hinblick auf den theoretischen Hintergrund der in diesem Punkt angeführten Anforderungen ist festzuhalten, dass v.a. die Beschwerdeführerin und der Drittgereihte im Zuge ihrer Laufbahnen u.a. auch rechtliche Aus- und Fortbildungen erhalten haben (s. u.a. die unter Pkt. II.1.3.1. angeführten Fortbildungen der Beschwerdeführerin „Bundesverfassung und Behördenaufbau“, „Verfassungsrecht“, Vollzugsdienst SPG“ und „Grund- und Menschenrechte – Schwerpunkt GewaltschutzG“ und die unter Pkt. II.1.3.4. angeführten Ausbildungen des Drittgereihten zum SPG-Trainer und zum StPO-Trainer), ein Fachhochschulstudium im „Strategischen Sicherheitsmanagement“ absolviert haben und zum Besetzungszeitpunkt schon lange als Vortragende u.a. auch zu bestimmten Rechtsgebieten tätig waren (vgl. oben unter Pkt. II.1.3.1. sowie II.1.3.4. und auch konkret die Ausführungen auf S. 9 der Beschwerde), womit sie diesbezüglich gegenüber dem Erstgereihten, der hierzu im Vergleich weniger theoretisches Wissen erlangt hat, wenn er auch in der Vergangenheit für einen bestimmten Zeitraum als Vortragender u.a. auch für gewisse Rechtsgebiete tätig war (s. Pkt. II.1.3.2.), und auch gegenüber dem Zweitgereihten, auch wenn dieser insbesondere einen Fachhochschulstudienlehrgang „Polizeiliche Führung“ abgeschlossen hat (Pkt. II.1.3.3.), welcher gewiss auch strategische Elemente beinhaltete, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorteil sind. Im Hinblick auf den theoretischen Hintergrund der in diesem Punkt angeführten Anforderungen ist festzuhalten, dass v.a. die Beschwerdeführerin und der Drittgereihte im Zuge ihrer Laufbahnen u.a. auch rechtliche Aus- und Fortbildungen erhalten haben (s. u.a. die unter Pkt. römisch zwei.1.3.1. angeführten Fortbildungen der Beschwerdeführerin „Bundesverfassung und Behördenaufbau“, „Verfassungsrecht“, Vollzugsdienst SPG“ und „Grund- und Menschenrechte – Schwerpunkt GewaltschutzG“ und die unter Pkt. römisch zwei.1.3.4. angeführten Ausbildungen des Drittgereihten zum SPG-Trainer und zum StPO-Trainer), ein Fachhochschulstudium im „Strategischen Sicherheitsmanagement“ absolviert haben und zum Besetzungszeitpunkt schon lange als Vortragende u.a. auch zu bestimmten Rechtsgebieten tätig waren vergleiche oben unter Pkt. römisch zwei.1.3.1. sowie römisch zwei.1.3.4. und auch konkret die Ausführungen auf S. 9 der Beschwerde), womit sie diesbezüglich gegenüber dem Erstgereihten, der hierzu im Vergleich weniger theoretisches Wissen erlangt hat, wenn er auch in der Vergangenheit für einen bestimmten Zeitraum als Vortragender u.a. auch für gewisse Rechtsgebiete tätig war (s. Pkt. römisch zwei.1.3.2.), und auch gegenüber dem Zweitgereihten, auch wenn dieser insbesondere einen Fachhochschulstudienlehrgang „Polizeiliche Führung“ abgeschlossen hat (Pkt. römisch zwei.1.3.3.), welcher gewiss auch strategische Elemente beinhaltete, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorteil sind.

Im Ergebnis gleichen sich die für diesen Anforderungspunkt von den vier hier behandelten Bewerbern erworbenen praktischen und theoretischen Fähigkeiten aus, womit diese in diesem Anforderungspunkt gleich zu bewerten sind.

e) Hinsichtlich des „ausgeprägten breiten, heterogenen Managementwissens samt der Fähigkeit zur zielorientierten Vorgabe von Maßnahmen“ ist bei der Beschwerdeführerin und beim Drittgereihten zum theoretischen Teil des Managementwissens insbesondere auf das von ihnen absolvierte Studium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ und darüber hinaus auf die von ihnen besuchten Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen (s. u.a. bei der Beschwerdeführerin „Führungsmanagement und Teamentwicklung“ und beim Drittgereihten „Projektmanagement“) hinzuweisen, woraus sich für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig die bei der Beschwerdeführerin und beim Drittgereihten die für diesen Anforderungspunkt notwendigen theoretischen Grundlagen ableiten lassen. Hierbei steht der Zweitgereihte der Beschwerdeführerin und dem Drittgereihten etwas nach, wobei er sich im Rahmen seines Fachhochschulstudienlehrgangs „Polizeiliche Führung“ nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes mit großer Wahrscheinlichkeit auch mit Fragen des Managements auseinanderzusetzen hatte. Es wird hierzu nicht übersehen, dass der Erstgereihte sich durch den Besuch von wenigen fachspezifischen Seminaren (Pkt. II.1.3.2.) ebenso theoretisches Wissen zu diesem Anforderungspunkt angeeignet hat, was jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu einer Gleichbewertung in diesem Unterpunkt dieses Anforderungspunktes mit v.a. der Beschwerdeführerin und dem Drittgereihten führen kann. Soweit der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ausführte, es ginge in diesem Anforderungspunkt um das Managementwissen und nicht um hierfür erlangte Ausbildungen (s. S. 30 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020), ist festzuhalten, dass zwar der praktischen Erfahrung (zur Erlangung des Managementwissens und der Fähigkeit zur zielorientierten Vorgabe von Maßnahmen) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine größere Bedeutung als dem bloßen Erwerb des theoretischen Wissens zukommt, die wesentlichen Grundlagen hierfür aber sehr wohl (auch) in der Theorie erlangt werden.e) Hinsichtlich des „ausgeprägten breiten, heterogenen Managementwissens samt der Fähigkeit zur zielorientierten Vorgabe von Maßnahmen“ ist bei der Beschwerdeführerin und beim Drittgereihten zum theoretischen Teil des Managementwissens insbesondere auf das von ihnen absolvierte Studium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ und darüber hinaus auf die von ihnen besuchten Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen (s. u.a. bei der Beschwerdeführerin „Führungsmanagement und Teamentwicklung“ und beim Drittgereihten „Projektmanagement“) hinzuweisen, woraus sich für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig die bei der Beschwerdeführerin und beim Drittgereihten die für diesen Anforderungspunkt notwendigen theoretischen Grundlagen ableiten lassen. Hierbei steht der Zweitgereihte der Beschwerdeführerin und dem Drittgereihten etwas nach, wobei er sich im Rahmen seines Fachhochschulstudienlehrgangs „Polizeiliche Führung“ nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes mit großer Wahrscheinlichkeit auch mit Fragen des Managements auseinanderzusetzen hatte. Es wird hierzu nicht übersehen, dass der Erstgereihte sich durch den Besuch von wenigen fachspezifischen Seminaren (Pkt. römisch zwei.1.3.2.) ebenso theoretisches Wissen zu diesem Anforderungspunkt angeeignet hat, was jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu einer Gleichbewertung in diesem Unterpunkt dieses Anforderungspunktes mit v.a. der Beschwerdeführerin und dem Drittgereihten führen kann. Soweit der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ausführte, es ginge in diesem Anforderungspunkt um das Managementwissen und nicht um hierfür erlangte Ausbildungen (s. S. 30 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020), ist festzuhalten, dass zwar der praktischen Erfahrung (zur Erlangung des Managementwissens und der Fähigkeit zur zielorientierten Vorgabe von Maßnahmen) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine größere Bedeutung als dem bloßen Erwerb des theoretischen Wissens zukommt, die wesentlichen Grundlagen hierfür aber sehr wohl (auch) in der Theorie erlangt werden.

Zu der – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bedeutsameren – praktischen Komponente von Managementerfahrung, welche schließlich auch zur Erlangung von „Managementwissen samt der Fähigkeit zur zielorientierten Vorgabe von Maßnahmen“ führt (s. hierzu auch die damit übereinstimmenden Angaben des Zeugen XXXX auf S. 21 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2020), sind der Erst-, der Zweit- und der Drittgereihte sowohl aufgrund der von ihnen ausgeübten Leitungsfunktionen (Erstgereihter: insbesondere langjährige Tätigkeit als Bezirkspolizeikommandant und kurz auch Leiter der Personalabteilung der Behörde; Zweitgereihter: Leiter des Kriminalinspektorats der Bundespolizeidirektion XXXX sowie Leiter der Büros L2 und A1 der Behörde; Drittgereihter: Leiter des Personalreferats und Kommandant einer Einsatzeinheit des Gendarmarie-Einsatzkommandos, Leiter der Kriminalabteilung des Landesgendarmarie-Kommandos XXXX sowie in der Folge Leiter des Landeskriminalamtes XXXX und Leiter des Büros 1.2. für kriminalpolizeiliche Aus- und Fortbildung im Bundeskriminalamt), als auch aufgrund der sonstigen von ihnen ausgeübten Einsätze/Projekte (s. neben den oben unter Pkt. d) getätigten Ausführungen hinsichtlich des Erstgereihten v.a. seine Tätigkeit im Rahmen von Verhandlungen bei der Eingliederung der Zollwache in das BMI [vgl. hierzu die Ausführungen des Zeugen XXXX auf S. 29 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020] sowie hinsichtlich des Zweit- und des Drittgereihten die Vielzahl von nationalen und internationalen Projekten, an denen sie – zum Teil auch in führender Rolle – beteiligt waren und auch die leitenden Funktionen des Zweitgereihten im Einsatzstab im Rahmen der Fluchtbewegungen 2015 sowie des Drittgereihten u.a. bei der SOKO XXXX – Pkt. II.1.3.2. bis II.1.3.4. und S. 4 des Bewerbungsschreibens des Zweitgereihten sowie S. 5 des Bewerbungsschreibens des Drittgereihten), mit denen ohne Frage auch verstärkt die Erlangung von Managementwissen und der Fähigkeit, Maßnahmen vorzugeben, einhergeht, gegenüber der Beschwerdeführerin, hinsichtlich der in diesem Unterpunkt dieses Anforderungspunktes insbesondere ihre Leitungsfunktion im Büro B3 (Budget) und ihre Tätigkeit im Zuge der Fluchtbewegungen 2015 (Zuständigkeiten für mehrere Bereiche im Team des Einsatzstabes – s. u.a. S. 65 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020) nicht verkannt wird, höher einzustufen sind.Zu der – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bedeutsameren – praktischen Komponente von Managementerfahrung, welche schließlich auch zur Erlangung von „Managementwissen samt der Fähigkeit zur zielorientierten Vorgabe von Maßnahmen“ führt (s. hierzu auch die damit übereinstimmenden Angaben des Zeugen römisch 40 auf S. 21 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2020), sind der Erst-, der Zweit- und der Drittgereihte sowohl aufgrund der von ihnen ausgeübten Leitungsfunktionen (Erstgereihter: insbesondere langjährige Tätigkeit als Bezirkspolizeikommandant und kurz auch Leiter der Personalabteilung der Behörde; Zweitgereihter: Leiter des Kriminalinspektorats der Bundespolizeidirektion römisch 40 sowie Leiter der Büros L2 und A1 der Behörde; Drittgereihter: Leiter des Personalreferats und Kommandant einer Einsatzeinheit des Gendarmarie-Einsatzkommandos, Leiter der Kriminalabteilung des Landesgendarmarie-Kommandos römisch 40 sowie in der Folge Leiter des Landeskriminalamtes römisch 40 und Leiter des Büros 1.2. für kriminalpolizeiliche Aus- und Fortbildung im Bundeskriminalamt), als auch aufgrund der sonstigen von ihnen ausgeübten Einsätze/Projekte (s. neben den oben unter Pkt. d) getätigten Ausführungen hinsichtlich des Erstgereihten v.a. seine Tätigkeit im Rahmen von Verhandlungen bei der Eingliederung der Zollwache in das BMI [vgl. hierzu die Ausführungen des Zeugen römisch 40 auf S. 29 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020] sowie hinsichtlich des Zweit- und des Drittgereihten die Vielzahl von nationalen und internationalen Projekten, an denen sie – zum Teil auch in führender Rolle – beteiligt waren und auch die leitenden Funktionen des Zweitgereihten im Einsatzstab im Rahmen der Fluchtbewegungen 2015 sowie des Drittgereihten u.a. bei der SOKO römisch 40 – Pkt. römisch zwei.1.3.2. bis römisch zwei.1.3.4. und S. 4 des Bewerbungsschreibens des Zweitgereihten sowie S. 5 des Bewerbungsschreibens des Drittgereihten), mit denen ohne Frage auch verstärkt die Erlangung von Managementwissen und der Fähigkeit, Maßnahmen vorzugeben, einhergeht, gegenüber der Beschwerdeführerin, hinsichtlich der in diesem Unterpunkt dieses Anforderungspunktes insbesondere ihre Leitungsfunktion im Büro B3 (Budget) und ihre Tätigkeit im Zuge der Fluchtbewegungen 2015 (Zuständigkeiten für mehrere Bereiche im Team des Einsatzstabes – s. u.a. S. 65 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020) nicht verkannt wird, höher einzustufen sind.

In diesem Anforderungspunkt ist somit der Drittgereihte am besten zu bewerten. Der Erst- und der Zweitgereihte sind gleich und jeweils schlechter als der Drittgereihte zu bewerten, sie sind aber jeweils besser als die Beschwerdeführerin zu bewerten.

f) Zum Anforderungspunkt der „breiten Erfahrung als Leiter einer Organisationseinheit bei der Landespolizeidirektion“ ist eingangs festzuhalten, dass alle vier hier behandelten Bewerber Erfahrung als Leiter einer Organisationseinheit der Behörde bzw. ihrer nachgeordneten Gliederungen aufweisen (Erstgereihter: langejährige Tätigkeit als Bezirkspolizeikommandant, sehr kurze Tätigkeit als Leiter der Personalabteilung der Behörde und Tätigkeit als Leiter des Ermittlungsteams der Behörde für Waffengebräuche; Zweitgereihter: mehrjähriger Leiter des Büros L2 und des Büros A1 der Behörde; Drittgereihter: mehrjähriger Leiter der Kriminalabteilung des Landesgendarmarie-Kommandos XXXX sowie daraufhin langjährige Tätigkeit als Leiter des Landeskriminalamtes XXXX und als Leiter der SOKO XXXX ; Beschwerdeführerin: mehrjährige Leiterin des Büros B3). Den Ausführungen des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass mit dem in diesem Anforderungspunkt angeführten Wort „breit“ durchaus auf der einen Seite auch ein, wie vom Erstgereihten viele Jahre als Bezirkspolizeikommandant ausgeübter, Arbeitsplatz mit vielen verschiedenen Facetten (in seinem Fall: Beteiligung verschiedenster Institutionen und sehr unterschiedliches Spektrum an Aufgaben – s. hierzu die Ausführungen des Zeugen XXXX auf S. 30 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020) gemeint sein kann. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wird dieses Erfordernis der „breiten“ Erfahrung jedoch auf der anderen Seite auch durch die Ausübung unterschiedlicher (jeweils über einen nicht allzu kurzen Zeitraum ausgeübter) Leitungsfunktionen innerhalb der Behörde, wie gerade beim Zweitgereihten in besonderer Weise der Fall, erfüllt, der noch dazu für über drei Jahre genau jene Funktion (als Leiter des Büros A1) ausgeübt hat, für welche dieser konkreten Anforderungen vorausgesetzt werden. Der Drittgereihte hat ebenso mehrere Leitungsfunktionen innerhalb der Behörde innegehabt und steht dem Zweitgereihten in diesem Punkt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nach. Die Beschwerdeführerin hat im Vergleich zum Zweit- und zum Drittgereihten (s. oben) nur eine tatsächliche Leitungsfunktion innerhalb der Behörde innegehabt und diese im Vergleich zum Erstgereihten (als Bezirkspolizeikommandant) und zum Drittgereihten (als Leiter des Landeskriminalamtes) für einen wesentlich kürzeren Zeitraum ausgeübt, weshalb sie hierbei gegenüber den übrigen drei Bewerbern schlechter einzustufen ist. f) Zum Anforderungspunkt der „breiten Erfahrung als Leiter einer Organisationseinheit bei der Landespolizeidirektion“ ist eingangs festzuhalten, dass alle vier hier behandelten Bewerber Erfahrung als Leiter einer Organisationseinheit der Behörde bzw. ihrer nachgeordneten Gliederungen aufweisen (Erstgereihter: langejährige Tätigkeit als Bezirkspolizeikommandant, sehr kurze Tätigkeit als Leiter der Personalabteilung der Behörde und Tätigkeit als Leiter des Ermittlungsteams der Behörde für Waffengebräuche; Zweitgereihter: mehrjähriger Leiter des Büros L2 und des Büros A1 der Behörde; Drittgereihter: mehrjähriger Leiter der Kriminalabteilung des Landesgendarmarie-Kommandos römisch 40 sowie daraufhin langjährige Tätigkeit als Leiter des Landeskriminalamtes römisch 40 und als Leiter der SOKO römisch 40 ; Beschwerdeführerin: mehrjährige Leiterin des Büros B3). Den Ausführungen des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass mit dem in diesem Anforderungspunkt angeführten Wort „breit“ durchaus auf der einen Seite auch ein, wie vom Erstgereihten viele Jahre als Bezirkspolizeikommandant ausgeübter, Arbeitsplatz mit vielen verschiedenen Facetten (in seinem Fall: Beteiligung verschiedenster Institutionen und sehr unterschiedliches Spektrum an Aufgaben – s. hierzu die Ausführungen des Zeugen römisch 40 auf S. 30 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020) gemeint sein kann. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wird dieses Erfordernis der „breiten“ Erfahrung jedoch auf der anderen Seite auch durch die Ausübung unterschiedlicher (jeweils über einen nicht allzu kurzen Zeitraum ausgeübter) Leitungsfunktionen innerhalb der Behörde, wie gerade beim Zweitgereihten in besonderer Weise der Fall, erfüllt, der noch dazu für über drei Jahre genau jene Funktion (als Leiter des Büros A1) ausgeübt hat, für welche dieser konkreten Anforderungen vorausgesetzt werden. Der Drittgereihte hat ebenso mehrere Leitungsfunktionen innerhalb der Behörde innegehabt und steht dem Zweitgereihten in diesem Punkt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nach. Die Beschwerdeführerin hat im Vergleich zum Zweit- und zum Drittgereihten (s. oben) nur eine tatsächliche Leitungsfunktion innerhalb der Behörde innegehabt und diese im Vergleich zum Erstgereihten (als Bezirkspolizeikommandant) und zum Drittgereihten (als Leiter des Landeskriminalamtes) für einen wesentlich kürzeren Zeitraum ausgeübt, weshalb sie hierbei gegenüber den übrigen drei Bewerbern schlechter einzustufen ist.

Der Erst-, der Zweit- und der Drittgereihte sind daher in diesem Anforderungspunkt gleich und jeweils besser als die Beschwerdeführerin zu bewerten.

g) Im Hinblick auf die „Kenntnisse des gesellschaftspolitischen Umfeldes des Behörden- und Polizeiwesens und der damit zusammenhängenden Felder“ sind der Erst-, der Zweit- und der Drittgereihte aus folgenden Gründen besser als die Beschwerdeführerin einzustufen:

Der Erstgereihte verfügte im Besetzungszeitpunkt über eine über sehr viele Jahre erlangte Erfahrung als Bezirkspolizeikommandant, womit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zwangsläufig ein ständiger und intensiver Austausch mit verschiedensten Institutionen (wie v.a. mit Staatsanwaltschaften, Gerichten, Bundes-, Landes- sowie Bezirksverwaltungsbehörden, Blaulichtorganisationen, dem AMS, dem Arbeitsinspektorat oder dem Roten Kreuz) einhergeht und diesbezüglich eine starke Vernetzung seiner Person in unterschiedlichste Richtungen erfolgen musste (s. hierzu übereinstimmend die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen XXXX auf S. 30 und 32 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020). Der Erstgereihte verfügte im Besetzungszeitpunkt über eine über sehr viele Jahre erlangte Erfahrung als Bezirkspolizeikommandant, womit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zwangsläufig ein ständiger und intensiver Austausch mit verschiedensten Institutionen (wie v.a. mit Staatsanwaltschaften, Gerichten, Bundes-, Landes- sowie Bezirksverwaltungsbehörden, Blaulichtorganisationen, dem AMS, dem Arbeitsinspektorat oder dem Roten Kreuz) einhergeht und diesbezüglich eine starke Vernetzung seiner Person in unterschiedlichste Richtungen erfolgen musste (s. hierzu übereinstimmend die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen römisch 40 auf S. 30 und 32 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020).

Der Zweitgereihte war neben seinen Verwendungen auf verschiedenen Wachzimmern insbesondere bei unterschiedlichen Stellen als (leitender) Kriminalbeamter und somit in einem – inhaltlich etwas abgrenzbareren (s. dazu die ebenfalls nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen XXXX auf S. 30 f. des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020) – Bereich tätig, nahm innerhalb der Behörde verschiedene Leitungsfunktionen ein und wirkte zudem an einer größeren Zahl von (nationalen und internationalen) Projekten bzw. (Groß)Einsätzen, v.a. im Bereich des Kriminaldienstes, mit (vgl. Pkt. II.1.3.3.), woraus sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls eine starke Vernetzung ableiten lässt. Im Hinblick auf die vom Zeugen XXXX hierzu getätigten Ausführungen ist festzuhalten, dass auch bei einem im kriminalpolizeilichen Bereich gelegenen Fokus durchaus eine breitere Vernetzung stattfinden kann (vgl. z.B. die vom Zweitgereihten geleitete Arbeitsgruppe „Kriminalpolizeiliche Herausforderungen 2016“, mit welcher auch eine interdisziplinäre Betrachtung und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Schnittstellen unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft einherging – Pkt. II.1.3.3. und S. 4 seines Bewerbungsschreibens). Der Zweitgereihte war neben seinen Verwendungen auf verschiedenen Wachzimmern insbesondere bei unterschiedlichen Stellen als (leitender) Kriminalbeamter und somit in einem – inhaltlich etwas abgrenzbareren (s. dazu die ebenfalls nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen römisch 40 auf S. 30 f. des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020) – Bereich tätig, nahm innerhalb der Behörde verschiedene Leitungsfunktionen ein und wirkte zudem an einer größeren Zahl von (nationalen und internationalen) Projekten bzw. (Groß)Einsätzen, v.a. im Bereich des Kriminaldienstes, mit vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.3.), woraus sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls eine starke Vernetzung ableiten lässt. Im Hinblick auf die vom Zeugen römisch 40 hierzu getätigten Ausführungen ist festzuhalten, dass auch bei einem im kriminalpolizeilichen Bereich gelegenen Fokus durchaus eine breitere Vernetzung stattfinden kann vergleiche z.B. die vom Zweitgereihten geleitete Arbeitsgruppe „Kriminalpolizeiliche Herausforderungen 2016“, mit welcher auch eine interdisziplinäre Betrachtung und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Schnittstellen unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft einherging – Pkt. römisch zwei.1.3.3. und S. 4 seines Bewerbungsschreibens).

Der Drittgereihte war als eingeteilter Beamter in verschiedenen Gendarmarie-Posten, als Leiter des Personalreferats sowie Kommandant einer Einsatzeinheit des Gendarmarie-Einsatzkommandos, als Hauptreferent für Dienstbetrieb sowie Kriminaldienst im BMI, als österreichisches Mitglied der Ratsarbeitsgruppe „Polizeiliche Zusammenarbeit“, als Leiter der Kriminalabteilung des Landesgendarmarie-Kommandos XXXX sowie in der Folge als Leiter des Landeskriminalamtes XXXX und als Leiter des Büros 1.2. für kriminalpolizeiliche Aus- und Fortbildung im Bundeskriminalamt tätig und wirkte zudem in einem sehr großen Ausmaß an (nationalen und internationalen) Projekten sowie Auslandseinsätzen, wenn auch mit etwas stärkerem Bezug auf kriminalpolizeiliche Aspekte, mit (s. Pkt. II.1.3.4.), was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso zwangsläufig zu einer sehr starken Vernetzung mit vielen relevanten Institutionen führen musste.Der Drittgereihte war als eingeteilter Beamter in verschiedenen Gendarmarie-Posten, als Leiter des Personalreferats sowie Kommandant einer Einsatzeinheit des Gendarmarie-Einsatzkommandos, als Hauptreferent für Dienstbetrieb sowie Kriminaldienst im BMI, als österreichisches Mitglied der Ratsarbeitsgruppe „Polizeiliche Zusammenarbeit“, als Leiter der Kriminalabteilung des Landesgendarmarie-Kommandos römisch 40 sowie in der Folge als Leiter des Landeskriminalamtes römisch 40 und als Leiter des Büros 1.2. für kriminalpolizeiliche Aus- und Fortbildung im Bundeskriminalamt tätig und wirkte zudem in einem sehr großen Ausmaß an (nationalen und internationalen) Projekten sowie Auslandseinsätzen, wenn auch mit etwas stärkerem Bezug auf kriminalpolizeiliche Aspekte, mit (s. Pkt. römisch zwei.1.3.4.), was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso zwangsläufig zu einer sehr starken Vernetzung mit vielen relevanten Institutionen führen musste.

Schließlich wird zur Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Anforderungspunktes zwar nicht verkannt, dass diese zum Besetzungszeitpunkt ebenfalls schon bei verschiedenen Stellen (diversen Wachzimmern, Bildungszentren und Abteilungen innerhalb der Behörde) sowie bereits lange Jahre als Vortragende tätig war und dahingehend ebenso eine starke Vernetzung vorhanden sein musste (s. hierzu auch konkret die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu geknüpften Kontakten im Zuge ihrer Lehrtätigkeiten auf S. 63 f. des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gingen jedoch gerade mit ihrer zuletzt ausgeübten mehrjährigen Tätigkeit als Leiterin des Büros B3 zwar viele Innen- aber im Vergleich zu den übrigen Bewerbern (konkret dem Erstgereihten als Bezirkspolizeikommandanten, dem Zweitgereihten als Leiter des Büros A1 und dem Drittgereihten als Leiter der SOKO XXXX mit einer Vielzahl an nationalen sowie internationalen Projekten) geringfügigere Außenkontakte einher, weshalb diese im Ergebnis etwas schlechter als die übrigen drei hier behandelten Bewerber einzustufen ist. Schließlich wird zur Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Anforderungspunktes zwar nicht verkannt, dass diese zum Besetzungszeitpunkt ebenfalls schon bei verschiedenen Stellen (diversen Wachzimmern, Bildungszentren und Abteilungen innerhalb der Behörde) sowie bereits lange Jahre als Vortragende tätig war und dahingehend ebenso eine starke Vernetzung vorhanden sein musste (s. hierzu auch konkret die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu geknüpften Kontakten im Zuge ihrer Lehrtätigkeiten auf S. 63 f. des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gingen jedoch gerade mit ihrer zuletzt ausgeübten mehrjährigen Tätigkeit als Leiterin des Büros B3 zwar viele Innen- aber im Vergleich zu den übrigen Bewerbern (konkret dem Erstgereihten als Bezirkspolizeikommandanten, dem Zweitgereihten als Leiter des Büros A1 und dem Drittgereihten als Leiter der SOKO römisch 40 mit einer Vielzahl an nationalen sowie internationalen Projekten) geringfügigere Außenkontakte einher, weshalb diese im Ergebnis etwas schlechter als die übrigen drei hier behandelten Bewerber einzustufen ist.

Der Erst-, der Zweit- und der Drittgereihte sind daher in diesem Anforderungspunkt gleich und jeweils besser als die Beschwerdeführerin zu bewerten.

h) Zur „Kenntnis der die Organisation betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung“ ist zunächst festzuhalten, dass bei allen Bewerbern schon vor dem Hintergrund ihrer vorherigen Verwendungen grundsätzlich von einer Kenntnis aller für den Bereich relevanten Dienstanweisungen und Vorschriften auszugehen ist (s. dazu auch die Angaben des Zeugen XXXX auf S. 32 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020). Gerade vor dem Hintergrund des aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes für die verfahrensgegenständlichen Stelle vorliegenden stärkeren Bezugs zum exekutiven/operativen/im Dienstvollzug gelegenen Bereich (vgl. hierzu sogleich im Detail unten unter Pkt. II.2.4.2.3.) ist jedoch der Erstgereihte in diesem Anforderungspunkt aufgrund seiner sehr langen, insgesamt beinahe 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Bezirkspolizeikommandant und der damit verbundenen oftmaligen Anwendung einer Vielzahl der für die verfahrensgegenständliche Stelle konkret relevanten Vorschriften („[…] Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich […]“) gegenüber dem Zweitgereihten (der konkret die hierbei relevanten Dienstvorschriften als Leiter des Büros A1 zwar ebenso jedoch nicht über einen so langen Zeitraum anzuwenden hatte), dem Drittgereihten (bei dem der Fokus seiner Tätigkeiten stark auf einen bestimmten Bereich [Kriminalpolizei] gelegen war) und der Beschwerdeführerin (die auch im Zuge von Behördenjournaldiensten, wenn auch nicht in der quantitativen Häufigkeit [ca. drei Mal/Monat für 24h – s. die diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Behörde auf S. 3 ihres Schreibens vom 02.02.2021], mit verschiedensten Dienstvorschriften sowie rechtlichen Fragestellungen in Berührung gekommen war und diese anzuwenden hatte), auch vor dem Hintergrund der dargelegten Aus- und Fortbildungen sowie Vortragstätigkeiten, welche beim Zweit- und Drittgereihten sowie der Beschwerdeführerin zum Besetzungszeitpunkt in wesentlich größerem Ausmaß vorhanden waren als beim Erstgereihten, höher einzustufen als diese drei Bewerber. h) Zur „Kenntnis der die Organisation betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung“ ist zunächst festzuhalten, dass bei allen Bewerbern schon vor dem Hintergrund ihrer vorherigen Verwendungen grundsätzlich von einer Kenntnis aller für den Bereich relevanten Dienstanweisungen und Vorschriften auszugehen ist (s. dazu auch die Angaben des Zeugen römisch 40 auf S. 32 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020). Gerade vor dem Hintergrund des aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes für die verfahrensgegenständlichen Stelle vorliegenden stärkeren Bezugs zum exekutiven/operativen/im Dienstvollzug gelegenen Bereich vergleiche hierzu sogleich im Detail unten unter Pkt. römisch zwei.2.4.2.3.) ist jedoch der Erstgereihte in diesem Anforderungspunkt aufgrund seiner sehr langen, insgesamt beinahe 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Bezirkspolizeikommandant und der damit verbundenen oftmaligen Anwendung einer Vielzahl der für die verfahrensgegenständliche Stelle konkret relevanten Vorschriften („[…] Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich […]“) gegenüber dem Zweitgereihten (der konkret die hierbei relevanten Dienstvorschriften als Leiter des Büros A1 zwar ebenso jedoch nicht über einen so langen Zeitraum anzuwenden hatte), dem Drittgereihten (bei dem der Fokus seiner Tätigkeiten stark auf einen bestimmten Bereich [Kriminalpolizei] gelegen war) und der Beschwerdeführerin (die auch im Zuge von Behördenjournaldiensten, wenn auch nicht in der quantitativen Häufigkeit [ca. drei Mal/Monat für 24h – s. die diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Behörde auf S. 3 ihres Schreibens vom 02.02.2021], mit verschiedensten Dienstvorschriften sowie rechtlichen Fragestellungen in Berührung gekommen war und diese anzuwenden hatte), auch vor dem Hintergrund der dargelegten Aus- und Fortbildungen sowie Vortragstätigkeiten, welche beim Zweit- und Drittgereihten sowie der Beschwerdeführerin zum Besetzungszeitpunkt in wesentlich größerem Ausmaß vorhanden waren als beim Erstgereihten, höher einzustufen als diese drei Bewerber.

In diesem Anforderungspunkt ist somit der Erstgereihte besser als die Beschwerdeführerin, der Zweit- und der Drittgereihte zu bewerten. Die Beschwerdeführerin, der Zweit- und der Drittgereihte sind gleich zu bewerten.

i) Zu den geforderten „guten rhetorischen Fähigkeiten und der flexiblen Ausdrucksfähigkeit in Wort und Schrift“ ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Beschwerdeführerin und des Erstgereihten abgesehen von den vorliegenden Bewerbungsunterlagen (aus denen neben ihren Verwendungen insbesondere ihre Vortragstätigkeiten hervorgehen – s. hierbei insbesondere die von der Beschwerdeführerin auf S. 3 ihres Bewerbungsschreibens angeführte Vortragstätigkeit zum Thema „Kommunikation und Rhetorik“) im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst ein – wenn auch im Verhältnis zu v.a. den unmittelbaren Vorgesetzten der Bewerber naturgemäß sehr viel eingeschränkteres – Bild von ihren rhetorischen Fähigkeiten machen konnte. Vor dem Hintergrund der beim Zweit- und beim Drittgereihten bis zum Besetzungszeitpunkt in ihrer Laufbahn innegehabten Funktionen, absolvierten Aus- und Fortbildungen und von ihnen durchgeführten Einsätzen/(Groß)Projekten ist die vom Zeugen XXXX hierzu in den „Regeln für die Bewertung“ samt Punktebewertung (in der Folge: Punktebewertung) der Behörde vorgenommene Beurteilung (auch des Zweit- und des Drittgereihten), der diese bei allen vier Bewerbern als in gleich gutem Ausmaß vorhanden bewertete, auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar (vgl. dazu auch S. 34 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020).i) Zu den geforderten „guten rhetorischen Fähigkeiten und der flexiblen Ausdrucksfähigkeit in Wort und Schrift“ ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Beschwerdeführerin und des Erstgereihten abgesehen von den vorliegenden Bewerbungsunterlagen (aus denen neben ihren Verwendungen insbesondere ihre Vortragstätigkeiten hervorgehen – s. hierbei insbesondere die von der Beschwerdeführerin auf S. 3 ihres Bewerbungsschreibens angeführte Vortragstätigkeit zum Thema „Kommunikation und Rhetorik“) im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst ein – wenn auch im Verhältnis zu v.a. den unmittelbaren Vorgesetzten der Bewerber naturgemäß sehr viel eingeschränkteres – Bild von ihren rhetorischen Fähigkeiten machen konnte. Vor dem Hintergrund der beim Zweit- und beim Drittgereihten bis zum Besetzungszeitpunkt in ihrer Laufbahn innegehabten Funktionen, absolvierten Aus- und Fortbildungen und von ihnen durchgeführten Einsätzen/(Groß)Projekten ist die vom Zeugen römisch 40 hierzu in den „Regeln für die Bewertung“ samt Punktebewertung (in der Folge: Punktebewertung) der Behörde vorgenommene Beurteilung (auch des Zweit- und des Drittgereihten), der diese bei allen vier Bewerbern als in gleich gutem Ausmaß vorhanden bewertete, auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar vergleiche dazu auch S. 34 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020).

Die vier Bewerber sind daher in diesem Anforderungspunkt gleich zu bewerten.

j) Hinsichtlich der geforderten „Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes“ ist aufgrund der jeweiligen Verwendungen der vier hier behandelten Bewerber davon auszugehen, dass diese bei allen vier Bewerbern zum Besetzungszeitpunkt in ausreichendem und gleichwertigem Maß vorhanden war (s. hiermit übereinstimmend auch die in der Punktebewertung der Behörde dazu vorgenommene Beurteilung dieser vier Bewerber).

Die vier Bewerber sind daher in diesem Anforderungspunkt gleich zu bewerten.

k) In Bezug auf die „Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind“, geht das Bundesverwaltungsgericht – diesbezüglich in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Punktebewertung der Behörde – davon aus, dass der Erstgereihte gegenüber der Beschwerdeführerin sowie dem Zweit- und dem Drittgereihten besser zu bewerten ist. Es wird hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass der Erstgereihte seine exekutivdienstlichen Erfahrungen nicht in Verwendungen auf unteren Ebenen gesammelt hat (s. hierzu auch die Ausführungen auf S. 11 der Beschwerde) und dass mit den Verwendungen der Beschwerdeführerin (v.a. als eingeteilte Beamtin auf verschiedenen Wachzimmern, als hauptamtliche Lehrerin mit Praxisanbindungen im exekutiven Außendienst und als Leiterin des Büros B3 mit Behördenjournaldiensten – vgl. dazu insbesondere auch die Ausführungen auf S. 4 ihres Bewerbungsschreibens), des Zweitgereihten (v.a. als Sicherheitswachebeamter in verschiedenen Wachzimmern) und des Drittgereihten (insbesondere als eingeteilter Beamter in verschiedenen Gendarmarie-Posten) naturgemäß klassische exekutivdienstliche Tätigkeiten verbunden waren (Pkt. II.1.3.1., 1.3.3. und 1.3.4.). Dennoch ist der Erstgereihte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Anforderungspunkt höher einzustufen als die übrigen drei hier behandelten Bewerber, weil er zum Besetzungszeitpunkt bereits seit knapp 20 Jahren beim Bezirkspolizeikommando XXXX tätig war, wo Exekutivdienst in verschiedenen Bereichen (Fremdenpolizei, Verkehrspolizei, Kriminalpolizei, Sicherheitspolizei, Grenzdienst) zu vollziehen ist. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer o.a. exekutivdienstlichen Tätigkeiten gegenüber dem Erstgereihten über ein „umfassenderes Wissen im Bereich des Exekutivdienstes“ verfügt (s. hierzu die Ausführungen der Gleichbehandlungsbeauftragten im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission – Beilage ./3 zum Verhandlungsprotokoll vom 19.05.2020) ist für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der soeben getroffenen Ausführungen nicht erkennbar.k) In Bezug auf die „Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind“, geht das Bundesverwaltungsgericht – diesbezüglich in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Punktebewertung der Behörde – davon aus, dass der Erstgereihte gegenüber der Beschwerdeführerin sowie dem Zweit- und dem Drittgereihten besser zu bewerten ist. Es wird hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass der Erstgereihte seine exekutivdienstlichen Erfahrungen nicht in Verwendungen auf unteren Ebenen gesammelt hat (s. hierzu auch die Ausführungen auf S. 11 der Beschwerde) und dass mit den Verwendungen der Beschwerdeführerin (v.a. als eingeteilte Beamtin auf verschiedenen Wachzimmern, als hauptamtliche Lehrerin mit Praxisanbindungen im exekutiven Außendienst und als Leiterin des Büros B3 mit Behördenjournaldiensten – vergleiche dazu insbesondere auch die Ausführungen auf S. 4 ihres Bewerbungsschreibens), des Zweitgereihten (v.a. als Sicherheitswachebeamter in verschiedenen Wachzimmern) und des Drittgereihten (insbesondere als eingeteilter Beamter in verschiedenen Gendarmarie-Posten) naturgemäß klassische exekutivdienstliche Tätigkeiten verbunden waren (Pkt. römisch zwei.1.3.1., 1.3.3. und 1.3.4.). Dennoch ist der Erstgereihte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Anforderungspunkt höher einzustufen als die übrigen drei hier behandelten Bewerber, weil er zum Besetzungszeitpunkt bereits seit knapp 20 Jahren beim Bezirkspolizeikommando römisch 40 tätig war, wo Exekutivdienst in verschiedenen Bereichen (Fremdenpolizei, Verkehrspolizei, Kriminalpolizei, Sicherheitspolizei, Grenzdienst) zu vollziehen ist. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer o.a. exekutivdienstlichen Tätigkeiten gegenüber dem Erstgereihten über ein „umfassenderes Wissen im Bereich des Exekutivdienstes“ verfügt (s. hierzu die Ausführungen der Gleichbehandlungsbeauftragten im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission – Beilage ./3 zum Verhandlungsprotokoll vom 19.05.2020) ist für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der soeben getroffenen Ausführungen nicht erkennbar.

Der Erstgereihte ist daher in diesem Anforderungspunkt besser zu bewerten als die Beschwerdeführerin sowie der Zweit- und der Drittgereihte. Die Beschwerdeführerin sowie der Zweit- und der Drittgereihte sind in diesem Anforderungspunkt gleich zu bewerten.

2.4.2.2. Zu den persönlichen Anforderungen:

Zu den in der Ausschreibung angeführten persönlichen Anforderungen („sicheres und freundliches Auftreten“, „Genauigkeit und Verlässlichkeit“, „Engagement und Gewissenhaftigkeit“, „Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit“, „Fähigkeiten zur Bewältigung komplexer Aufgaben“, „Fähigkeit zu analytischem Denken und zielorientiertem Handeln“, „Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung“, „Entschluss- und Entscheidungskompetenz“, „Kompetenz in der Mitarbeiterführung“, „Teamfähigkeit“, „Organisations- und Koordinierungsvermögen“, „sozialkommunikative Kompetenz“, „Fähigkeiten im Bereich des Managements“, „Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft“) ist eingangs darauf hinzuweisen, dass seitens der Behörde (konkret: des damals zuständigen Zeugen XXXX bzw. der Personalabteilung) bzw. des BMI im Zuge des Bewerbungsverfahrens weder ein „Hearing“ (aller oder einzelner) Bewerber stattgefunden hat, noch die zum Besetzungszeitpunkt bestehenden oder frühere Vorgesetzte(n) der Bewerber zu den bei ihnen vorliegenden persönlichen Anforderungen befragt worden sind. Zu den in der Ausschreibung angeführten persönlichen Anforderungen („sicheres und freundliches Auftreten“, „Genauigkeit und Verlässlichkeit“, „Engagement und Gewissenhaftigkeit“, „Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit“, „Fähigkeiten zur Bewältigung komplexer Aufgaben“, „Fähigkeit zu analytischem Denken und zielorientiertem Handeln“, „Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung“, „Entschluss- und Entscheidungskompetenz“, „Kompetenz in der Mitarbeiterführung“, „Teamfähigkeit“, „Organisations- und Koordinierungsvermögen“, „sozialkommunikative Kompetenz“, „Fähigkeiten im Bereich des Managements“, „Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft“) ist eingangs darauf hinzuweisen, dass seitens der Behörde (konkret: des damals zuständigen Zeugen römisch 40 bzw. der Personalabteilung) bzw. des BMI im Zuge des Bewerbungsverfahrens weder ein „Hearing“ (aller oder einzelner) Bewerber stattgefunden hat, noch die zum Besetzungszeitpunkt bestehenden oder frühere Vorgesetzte(n) der Bewerber zu den bei ihnen vorliegenden persönlichen Anforderungen befragt worden sind.

Vor diesem Hintergrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters auf S. 36 f. des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020, S. 20 der Stellungnahme vom 06.07.2018 und S. 14 f. der Beschwerde geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine objektive Beurteilung aller Bewerber insbesondere hinsichtlich der Anforderungspunkte „Genauigkeit und Verlässlichkeit“, „Engagement und Gewissenhaftigkeit“, „Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit“, „Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung“, „Entschluss- und Entscheidungskompetenz“, „Kompetenz in der Mitarbeiterführung“, „Teamfähigkeit“, „Organisations- und Koordinierungsvermögen“, sozialkommunikative Kompetenz“ und „Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft“ allein durch die vom Zeugen XXXX aufgezählten Umstände (ständige Aufeinandertreffen, tägliche Morgenbesprechungen, bei denen die Beschwerdeführerin nur im Zuge ihrer Journaldienste anwesend war, und Besprechung jeden Dienstag mit Büroleitern [S. 36 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020]; ständiger allgemeiner Kontakt mit Mitarbeitern im Haus [S. 14 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020]; vgl. hierzu auch die Ausführungen der Behörde in ihrem Schreiben vom 13.06.2018, wonach kein Hearing durchgeführt worden sei, weil alle Bewerber in ihren Funktionen „mehr oder weniger“ nahe an der Leitung der Behörde tätig gewesen seien) ohne Einholung weiterer Informationen (mittels eines Hearings/Bewerbungsgesprächen aller Bewerber und insbesondere mittels konkreter Befragung der aktuellen bzw. ehemaligen Vorgesetzten aller Bewerber und – hinsichtlich des Anforderungspunktes „Kompetenz in der Mitarbeiterführung“ – uU auch der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen) nicht in plausibler und nachvollziehbarer Weise möglich ist (s. hierzu auch die Ausführungen auf S. 17 f. des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission). Der Umstand, dass es im Rahmen von Bewerbungsverfahren der Behörde „absolut nicht üblich“ sei, Hearings mit Bewerbern durchzuführen (S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020), vermag an dieser Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes nichts zu ändern. Zudem kann auch die Vorgesetztenfunktion des zum damaligen Entscheidungszeitpunkt innerhalb der Behörde zuständige Zeugen XXXX gegenüber einzelnen Bewerbern diese notwendige Einholung von Informationen für ein objektiv geführtes Bewerbungsverfahren nicht ersetzen, weil der Zeuge XXXX den einzelnen Bewerbern in unterschiedlicher Weise vorgesetzt war (und somit in unterschiedlicher inhaltlicher Intensität mit ihnen befasst war) und weil er diese aus verschiedenen Kontexten sowie für unterschiedlich lange Zeiträume kannte, was einer objektiven Beurteilung aller Bewerber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes entgegensteht (s. hierzu S. 12 f. des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020: Vorgesetzter des Erstgereihten im Zuge seiner Tätigkeit als Bezirkspolizeikommandant und dabei Genehmigung von Urlauben sowie Dienstplänen und Führung eines Leistungsdialogs, regelmäßiger telefonischer Kontakt und ca. sechs/sieben Mal/Jahr Dienstbesprechungen mit allen Bezirkspolizeikommandanten; mehrere Jahre unmittelbarer Vorgesetzter des Zweitgereihten im Zuge seiner Tätigkeit als interimistischer Leiter des Büros A1 und dabei ständiger/täglicher inhaltlicher Austausch/Kontakt; regelmäßiger Kontakt mit dem Drittgereihten im Zuge seiner Tätigkeit als Leiter des Landeskriminalamtes iZm z.B. Personalentscheidungen; keine unmittelbare Vorgesetztenfunktion hinsichtlich der Beschwerdeführerin, weil diese in anderem Geschäftsbereich tätig war, somit wenig Kontakt sowie Überschneidungen). Der Zeuge XXXX vermochte mit den von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Andeutungen bzw. Ausführungen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch keine objektiv nachvollziehbaren Gründe darzulegen, die eine unterschiedliche Bewertung der Bewerber (und insbesondere der Beschwerdeführerin) zu den soeben angeführten Anforderungspunkten der persönlichen Anforderungen (wie in der Punktebewertung der Behörde teilweise vorgenommen) rechtfertigen könnten (vgl. hierzu konkret die Ausführungen des Zeugen XXXX auf S. 18 f., 37 ff. und 51 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020). Vor diesem Hintergrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters auf S. 36 f. des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020, S. 20 der Stellungnahme vom 06.07.2018 und S. 14 f. der Beschwerde geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine objektive Beurteilung aller Bewerber insbesondere hinsichtlich der Anforderungspunkte „Genauigkeit und Verlässlichkeit“, „Engagement und Gewissenhaftigkeit“, „Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit“, „Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung“, „Entschluss- und Entscheidungskompetenz“, „Kompetenz in der Mitarbeiterführung“, „Teamfähigkeit“, „Organisations- und Koordinierungsvermögen“, sozialkommunikative Kompetenz“ und „Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft“ allein durch die vom Zeugen römisch 40 aufgezählten Umstände (ständige Aufeinandertreffen, tägliche Morgenbesprechungen, bei denen die Beschwerdeführerin nur im Zuge ihrer Journaldienste anwesend war, und Besprechung jeden Dienstag mit Büroleitern [S. 36 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020]; ständiger allgemeiner Kontakt mit Mitarbeitern im Haus [S. 14 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020]; vergleiche hierzu auch die Ausführungen der Behörde in ihrem Schreiben vom 13.06.2018, wonach kein Hearing durchgeführt worden sei, weil alle Bewerber in ihren Funktionen „mehr oder weniger“ nahe an der Leitung der Behörde tätig gewesen seien) ohne Einholung weiterer Informationen (mittels eines Hearings/Bewerbungsgesprächen aller Bewerber und insbesondere mittels konkreter Befragung der aktuellen bzw. ehemaligen Vorgesetzten aller Bewerber und – hinsichtlich des Anforderungspunktes „Kompetenz in der Mitarbeiterführung“ – uU auch der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen) nicht in plausibler und nachvollziehbarer Weise möglich ist (s. hierzu auch die Ausführungen auf S. 17 f. des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission). Der Umstand, dass es im Rahmen von Bewerbungsverfahren der Behörde „absolut nicht üblich“ sei, Hearings mit Bewerbern durchzuführen (S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020), vermag an dieser Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes nichts zu ändern. Zudem kann auch die Vorgesetztenfunktion des zum damaligen Entscheidungszeitpunkt innerhalb der Behörde zuständige Zeugen römisch 40 gegenüber einzelnen Bewerbern diese notwendige Einholung von Informationen für ein objektiv geführtes Bewerbungsverfahren nicht ersetzen, weil der Zeuge römisch 40 den einzelnen Bewerbern in unterschiedlicher Weise vorgesetzt war (und somit in unterschiedlicher inhaltlicher Intensität mit ihnen befasst war) und weil er diese aus verschiedenen Kontexten sowie für unterschiedlich lange Zeiträume kannte, was einer objektiven Beurteilung aller Bewerber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes entgegensteht (s. hierzu S. 12 f. des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020: Vorgesetzter des Erstgereihten im Zuge seiner Tätigkeit als Bezirkspolizeikommandant und dabei Genehmigung von Urlauben sowie Dienstplänen und Führung eines Leistungsdialogs, regelmäßiger telefonischer Kontakt und ca. sechs/sieben Mal/Jahr Dienstbesprechungen mit allen Bezirkspolizeikommandanten; mehrere Jahre unmittelbarer Vorgesetzter des Zweitgereihten im Zuge seiner Tätigkeit als interimistischer Leiter des Büros A1 und dabei ständiger/täglicher inhaltlicher Austausch/Kontakt; regelmäßiger Kontakt mit dem Drittgereihten im Zuge seiner Tätigkeit als Leiter des Landeskriminalamtes iZm z.B. Personalentscheidungen; keine unmittelbare Vorgesetztenfunktion hinsichtlich der Beschwerdeführerin, weil diese in anderem Geschäftsbereich tätig war, somit wenig Kontakt sowie Überschneidungen). Der Zeuge römisch 40 vermochte mit den von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Andeutungen bzw. Ausführungen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch keine objektiv nachvollziehbaren Gründe darzulegen, die eine unterschiedliche Bewertung der Bewerber (und insbesondere der Beschwerdeführerin) zu den soeben angeführten Anforderungspunkten der persönlichen Anforderungen (wie in der Punktebewertung der Behörde teilweise vorgenommen) rechtfertigen könnten vergleiche hierzu konkret die Ausführungen des Zeugen römisch 40 auf S. 18 f., 37 ff. und 51 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020).

Zum Anforderungspunkt „Fähigkeiten zur Bewältigung komplexer Aufgaben“ und „Fähigkeit zu analytischem Denken und zielorientiertem Handeln“ geht zwar auch das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde in ihrer Punktebewertung davon aus, dass die vom Erstgereihten ausgeübten Tätigkeiten (insbesondere als Ermittlungsteamleiter für Waffengebräuche mit Todesfolgen im Fall XXXX sowie XXXX und im Zuge von Dienststellenzusammenlegungen in seinem Bezirk – s. hierzu schon die Ausführungen zu Pkt. d) des Pkt. II.2.4.2.1.) die Annahme rechtfertigen, dass er zur Lösung von teils komplexen Aufgaben und zu analytischem Denken sowie zielorientiertem Handeln in besonderem Maße fähig ist (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Zeugen XXXX auf S. 39 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020). Dass beim Zweit- und beim Drittgereihten vor dem Hintergrund der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten (Zweitgereihter: u.a. Leitung Fahndungsmaßnahmen bei der SOKO- XXXX und im Fall XXXX , Leitung SOKO- XXXX und Leitung des Einsatzstabes bzw. stv. Einsatzkommandant der Behörde im Zuge der Fluchtbewegungen 2015; Drittgereihter: u.a. Planung, Aufbau und verantwortliche Leitung der SOKO XXXX ; Leitungsaufgaben der SOKO XXXX , Entwicklung der Kriminalstrategie bzw. der Regionalstrategie XXXX , Gründungsmitglied der Arbeitsgruppe zur Erstellung des „Kriminalistischen Leitfadens“, u.v.a. – vgl. ebenso oben unter Pkt. d) des Pkt. II.2.4.2.1.) diese Fähigkeiten im Besetzungszeitpunkt weniger stark ausgeprägt gewesen wären als beim Erstgereihten, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennbar. Es wird hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass auch die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten bei verschiedenen Einsätzen (vgl. v.a. die Tätigkeit im Einsatzstab der Behörde im Zuge der Fluchtbewegungen 2015; s. aber auch die Tätigkeiten als Group Coordinator für die Liasion Officer im Rahmen der EURO 2008 sowie als Mitglied des Entwicklungsteams „Personelle Hebel“ des Projektes POLIZEI.MACHT.MENSCHEN.RECHTE – Pkt. II.1.3.1.) die Annahme rechtfertigen, dass diese beiden Anforderungspunkte auch bei ihr als erfüllt zu betrachten sind, jedoch sind v.a. aufgrund des Inhalts der ausgeübten Tätigkeiten (und der ihnen dabei weitgehend zugekommenen Leitungsfunktionen) der Erst-, der Zweit- und der Drittgereihte in diesen beiden Anforderungspunkten höher einzustufen als die Beschwerdeführerin. Es wird auch zu diesen beiden Anforderungspunkten der persönlichen Anforderungen zwar nicht übersehen, dass für ihre objektive Bewertung konkrete Ermittlungen (iSv v.a. Befragungen von Vorgesetzten) von Vorteil gewesen wären, jedoch ist eine Beurteilung dieser beiden Anforderungspunkte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch aus den vorliegenden Tätigkeiten/Einsätzen/Projekten möglich.Zum Anforderungspunkt „Fähigkeiten zur Bewältigung komplexer Aufgaben“ und „Fähigkeit zu analytischem Denken und zielorientiertem Handeln“ geht zwar auch das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde in ihrer Punktebewertung davon aus, dass die vom Erstgereihten ausgeübten Tätigkeiten (insbesondere als Ermittlungsteamleiter für Waffengebräuche mit Todesfolgen im Fall römisch 40 sowie römisch 40 und im Zuge von Dienststellenzusammenlegungen in seinem Bezirk – s. hierzu schon die Ausführungen zu Pkt. d) des Pkt. römisch zwei.2.4.2.1.) die Annahme rechtfertigen, dass er zur Lösung von teils komplexen Aufgaben und zu analytischem Denken sowie zielorientiertem Handeln in besonderem Maße fähig ist vergleiche hierzu auch die Ausführungen des Zeugen römisch 40 auf S. 39 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020). Dass beim Zweit- und beim Drittgereihten vor dem Hintergrund der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten (Zweitgereihter: u.a. Leitung Fahndungsmaßnahmen bei der SOKO- römisch 40 und im Fall römisch 40 , Leitung SOKO- römisch 40 und Leitung des Einsatzstabes bzw. stv. Einsatzkommandant der Behörde im Zuge der Fluchtbewegungen 2015; Drittgereihter: u.a. Planung, Aufbau und verantwortliche Leitung der SOKO römisch 40 ; Leitungsaufgaben der SOKO römisch 40 , Entwicklung der Kriminalstrategie bzw. der Regionalstrategie römisch 40 , Gründungsmitglied der Arbeitsgruppe zur Erstellung des „Kriminalistischen Leitfadens“, u.v.a. – vergleiche ebenso oben unter Pkt. d) des Pkt. römisch zwei.2.4.2.1.) diese Fähigkeiten im Besetzungszeitpunkt weniger stark ausgeprägt gewesen wären als beim Erstgereihten, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennbar. Es wird hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass auch die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten bei verschiedenen Einsätzen vergleiche v.a. die Tätigkeit im Einsatzstab der Behörde im Zuge der Fluchtbewegungen 2015; s. aber auch die Tätigkeiten als Group Coordinator für die Liasion Officer im Rahmen der EURO 2008 sowie als Mitglied des Entwicklungsteams „Personelle Hebel“ des Projektes POLIZEI.MACHT.MENSCHEN.RECHTE – Pkt. römisch zwei.1.3.1.) die Annahme rechtfertigen, dass diese beiden Anforderungspunkte auch bei ihr als erfüllt zu betrachten sind, jedoch sind v.a. aufgrund des Inhalts der ausgeübten Tätigkeiten (und der ihnen dabei weitgehend zugekommenen Leitungsfunktionen) der Erst-, der Zweit- und der Drittgereihte in diesen beiden Anforderungspunkten höher einzustufen als die Beschwerdeführerin. Es wird auch zu diesen beiden Anforderungspunkten der persönlichen Anforderungen zwar nicht übersehen, dass für ihre objektive Bewertung konkrete Ermittlungen (iSv v.a. Befragungen von Vorgesetzten) von Vorteil gewesen wären, jedoch ist eine Beurteilung dieser beiden Anforderungspunkte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch aus den vorliegenden Tätigkeiten/Einsätzen/Projekten möglich.

Weiters ist zu der persönlichen Anforderung „sicheres und freundliches Auftreten“ seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass hierbei zwar eine, wie vom Zeugen XXXX als damals zuständigen Entscheidungsträger der Behörde vorgenommene, Beurteilung auch aufgrund der oben im zweiten Absatz dieses Pkt. II.2.4.2.2. dargelegten Umstände grundsätzlich möglich ist; dass das Auftreten des Erstgereihten im Vergleich zu jenem der Beschwerdeführerin „sicherer und freundlicher“ wäre, ist jedoch für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung (vom 19.05.2020, 22.10.2020 und 18.12.2020) verschafften persönlichen Eindrucks dieser beiden Bewerber nicht entstanden. Schließlich ist zum Anforderungspunkt „Fähigkeiten im Bereich des Managements“ auf die oben unter Pkt. e) des Pkt. II.2.4.2.1. getroffenen Ausführungen zu verweisen.Weiters ist zu der persönlichen Anforderung „sicheres und freundliches Auftreten“ seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass hierbei zwar eine, wie vom Zeugen römisch 40 als damals zuständigen Entscheidungsträger der Behörde vorgenommene, Beurteilung auch aufgrund der oben im zweiten Absatz dieses Pkt. römisch zwei.2.4.2.2. dargelegten Umstände grundsätzlich möglich ist; dass das Auftreten des Erstgereihten im Vergleich zu jenem der Beschwerdeführerin „sicherer und freundlicher“ wäre, ist jedoch für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung (vom 19.05.2020, 22.10.2020 und 18.12.2020) verschafften persönlichen Eindrucks dieser beiden Bewerber nicht entstanden. Schließlich ist zum Anforderungspunkt „Fähigkeiten im Bereich des Managements“ auf die oben unter Pkt. e) des Pkt. römisch zwei.2.4.2.1. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

Der Erst-, der Zweit- und der Drittgereihte sind daher hinsichtlich der Anforderungspunkte „Fähigkeiten zur Bewältigung komplexer Aufgaben“ und „Fähigkeit zu analytischem Denken und zielorientiertem Handeln“ gleich und jeweils besser zu bewerten als die Beschwerdeführerin. Im Anforderungspunkt „Fähigkeiten im Bereich des Managements“ ist der Drittgereihte am besten zu bewerten; der Erst- und der Zweitgereihte sind gleich und jeweils schlechter als der Drittgereihte zu bewerten, sie sind aber jeweils besser als die Beschwerdeführerin zu bewerten. In allen übrigen Anforderungspunkten der „persönlichen Anforderungen“ sind die vier hier behandelten Bewerber aufgrund der oben dargelegten Erwägungen gleich zu bewerten.

2.4.2.3. Allgemein ist zu den in der Ausschreibung angeführten fachspezifischen und persönlichen Anforderungen auszuführen, dass – zum Teil entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (s. S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2020) – die Behörde und die in der Verhandlung befragten Zeugen das Bundesverwaltungsgericht dahingehend zu überzeugen vermochten, dass der Fokus der verfahrensgegenständlichen Stelle des Leiters des Büros A1 (Organisation, Strategie und Dienstvollzug) etwas stärker in Richtung von Kenntnissen und Fähigkeiten im operativen/exekutiven/im Dienstvollzug liegenden Bereich (auch was strategische Entscheidungen betrifft) als in anderen Bereichen gelegen ist (vgl. hierzu insbesondere die für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Ausführungen des glaubhaften Zeugen XXXX auf S. 39 f. des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2020 und weiters die hierzu überzeugenden sowie plausiblen Angaben des ebenso als Zeugen befragten Erstgereihten auf S. 52 f. des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020, wonach dem Bereich des Dienstvollzugs im Rahmen der Ausübung der verfahrensgegenständlichen Stelle eine quantitativ größere Bedeutung zukommt als dem Bereich der Organisation, in dem sich Fragen eher anlassfallbezogen stellen, und dem Bereich der Strategie, in welchem die Aufgaben weitgehend in einem standardisierten Prozess nach konkreten Vorgaben abzuhandeln seien; s. hierzu aber auch die dahingehenden Angaben des Zeugen XXXX auf S. 24 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2020, des Zeugen XXXX auf S. 15 und 21 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020 und des Zeugen XXXX auf S. 18 f. des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2020). Es wird hierzu vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin u.a. auf S. 4 f. ihrer Stellungnahme vom 06.07.2018 getätigten Ausführungen zwar nicht verkannt, dass alle Anforderungspunkte der Ausschreibung gleich zu gewichten sind (vgl. dazu auch oben unter Pkt. II.1.2.2.), jedoch ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht diese Annahme eines insgesamt stärkeren Fokus auf den operativen/exekutiven Bereich im Rahmen der Leitung des Büros A1 neben dem Anforderungspunkt „Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind“ auch aus weiteren Anforderungspunkten des Ausschreibungstextes (wie v.a. jenen des „speziellen Wissens über die Organisation der Sicherheitsexekutive und der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten“ oder der „Beherrschung von komplexen rechtlichen Aufgaben der Sicherheitsbehörden“; vgl. hierzu auch die Ausführungen des Zeugen XXXX auf S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2020, wonach sich das Erfordernis von Wissen/Erfahrung über/im Exekutivdienst neben dem Anforderungspunkt der „Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind“ auch aus zumindest einem anderen Anforderungspunkt ergeben würde).2.4.2.3. Allgemein ist zu den in der Ausschreibung angeführten fachspezifischen und persönlichen Anforderungen auszuführen, dass – zum Teil entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (s. S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2020) – die Behörde und die in der Verhandlung befragten Zeugen das Bundesverwaltungsgericht dahingehend zu überzeugen vermochten, dass der Fokus der verfahrensgegenständlichen Stelle des Leiters des Büros A1 (Organisation, Strategie und Dienstvollzug) etwas stärker in Richtung von Kenntnissen und Fähigkeiten im operativen/exekutiven/im Dienstvollzug liegenden Bereich (auch was strategische Entscheidungen betrifft) als in anderen Bereichen gelegen ist vergleiche hierzu insbesondere die für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Ausführungen des glaubhaften Zeugen römisch 40 auf S. 39 f. des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2020 und weiters die hierzu überzeugenden sowie plausiblen Angaben des ebenso als Zeugen befragten Erstgereihten auf S. 52 f. des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020, wonach dem Bereich des Dienstvollzugs im Rahmen der Ausübung der verfahrensgegenständlichen Stelle eine quantitativ größere Bedeutung zukommt als dem Bereich der Organisation, in dem sich Fragen eher anlassfallbezogen stellen, und dem Bereich der Strategie, in welchem die Aufgaben weitgehend in einem standardisierten Prozess nach konkreten Vorgaben abzuhandeln seien; s. hierzu aber auch die dahingehenden Angaben des Zeugen römisch 40 auf S. 24 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2020, des Zeugen römisch 40 auf S. 15 und 21 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020 und des Zeugen römisch 40 auf S. 18 f. des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2020). Es wird hierzu vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin u.a. auf S. 4 f. ihrer Stellungnahme vom 06.07.2018 getätigten Ausführungen zwar nicht verkannt, dass alle Anforderungspunkte der Ausschreibung gleich zu gewichten sind vergleiche dazu auch oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.2.), jedoch ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht diese Annahme eines insgesamt stärkeren Fokus auf den operativen/exekutiven Bereich im Rahmen der Leitung des Büros A1 neben dem Anforderungspunkt „Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind“ auch aus weiteren Anforderungspunkten des Ausschreibungstextes (wie v.a. jenen des „speziellen Wissens über die Organisation der Sicherheitsexekutive und der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten“ oder der „Beherrschung von komplexen rechtlichen Aufgaben der Sicherheitsbehörden“; vergleiche hierzu auch die Ausführungen des Zeugen römisch 40 auf S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2020, wonach sich das Erfordernis von Wissen/Erfahrung über/im Exekutivdienst neben dem Anforderungspunkt der „Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind“ auch aus zumindest einem anderen Anforderungspunkt ergeben würde).

2.4.3. Zu den Aufgabenbereichen und Tätigkeiten der ausgeschriebenen Stelle:

2.4.3.1.1. Zum Aufgabenbereich der „Unterstützung des BMI und der Geschäftsführung“ („a) Unterstützung des BMI, des Landespolizeidirektors und seiner Stellvertreter bei grundsätzlichen Angelegenheiten der Organisation, der Personalentwicklung, der Ressourcensteuerung, der Investitionsplanung sowie der Strategieentwicklung und deren Umsetzung“; „b) Fachlich fundierte Beratung und Unterstützung des Landespolizeidirektors und seiner Stellvertreter in grundlegenden Angelegenheiten der Organisation, Strategie und des Dienstvollzuges“; „c) Sicherstellung der Umsetzung der vom BMI und vom Landespolizeidirektor vorgegebenen Ziele betreffend seine Organisationseinheiten bzw. Organisationsteile“) ist Folgendes festzuhalten:

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gerade im Rahmen ihrer zum Besetzungszeitpunkt ca. dreijährigen Tätigkeit als Leiterin im Büro B3 (Budget) – unabhängig von der Frage der Letztverantwortung hinsichtlich der zu treffenden Entscheidungen (s. S. 5 bis 7 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020) – u.a. auch Aufgaben im Rahmen der Ressourcensteuerung und Investitionsplanung zu erledigen hatte und zudem das Studium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ absolviert hatte, womit sie zum Besetzungszeitpunkt sowohl über Erfahrung als auch Wissen für einzelne Unterpunkte dieses Aufgabenbereichs (insbesondere Pkt. a)) verfügte (vgl. hinsichtlich ihrer strategischen Fähigkeiten auch näher oben unter Pkt. d) des Pkt. II.2.4.2.1.). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gerade im Rahmen ihrer zum Besetzungszeitpunkt ca. dreijährigen Tätigkeit als Leiterin im Büro B3 (Budget) – unabhängig von der Frage der Letztverantwortung hinsichtlich der zu treffenden Entscheidungen (s. S. 5 bis 7 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020) – u.a. auch Aufgaben im Rahmen der Ressourcensteuerung und Investitionsplanung zu erledigen hatte und zudem das Studium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ absolviert hatte, womit sie zum Besetzungszeitpunkt sowohl über Erfahrung als auch Wissen für einzelne Unterpunkte dieses Aufgabenbereichs (insbesondere Pkt. a)) verfügte vergleiche hinsichtlich ihrer strategischen Fähigkeiten auch näher oben unter Pkt. d) des Pkt. römisch zwei.2.4.2.1.).

Hinsichtlich des Erstgereihten ist insbesondere seine langjährige Erfahrung als Bezirkspolizeikommandant ins Treffen zu führen. Die diesbezüglichen Ausführungen des in der Verhandlung befragten Zeugen XXXX und des Behördenvertreters (s. S. 40 f. des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020) vermochten das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der sonstigen Ermittlungsergebnisse insofern zu überzeugen, als dass dem Bereich des Dienstvollzugs (auch wenn dieser auf den ersten Blick lediglich einen von drei Aufzählungspunkten im Pkt. b) des Aufgabenbereichs „Unterstützung des BMI und der Geschäftsführung“ darstellt) bei der Leitung des Büros A1 (Organisation, Strategie und Dienstvollzug) besondere Bedeutung zukommt (vgl. hierzu auch Pkt. II.2.4.2.3.) und somit auch in weitere Aufzählungspunkte dieses Aufgabenbereichs naturgemäß miteinfließt, womit die Erfahrung und das damit verbundene Wissen über den Dienstvollzug durch den Erstgereihten einen Vorteil darstellt. Zudem war der Erstgereihte auch in Dienststellenzusammenlegungen verstärkt eingebunden (konkret: Erststellung eines Konzepts) und verfasste Strategiepapiere im Rahmen seiner Tätigkeit als Hauptreferent für Organisationangelegenheiten im BMF hinsichtlich der Aufgabenentwicklung der Zollwache nach dem EU-Beitritt (s. S. 45 f., 55 und 57 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020), wobei er seine strategischen Fähigkeiten erfolgreich unter Beweis stellen konnte (vgl. hierzu auch oben unter Pkt. d) des Pkt. II.2.4.2.1.). Hinsichtlich des Erstgereihten ist insbesondere seine langjährige Erfahrung als Bezirkspolizeikommandant ins Treffen zu führen. Die diesbezüglichen Ausführungen des in der Verhandlung befragten Zeugen römisch 40 und des Behördenvertreters (s. S. 40 f. des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020) vermochten das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der sonstigen Ermittlungsergebnisse insofern zu überzeugen, als dass dem Bereich des Dienstvollzugs (auch wenn dieser auf den ersten Blick lediglich einen von drei Aufzählungspunkten im Pkt. b) des Aufgabenbereichs „Unterstützung des BMI und der Geschäftsführung“ darstellt) bei der Leitung des Büros A1 (Organisation, Strategie und Dienstvollzug) besondere Bedeutung zukommt vergleiche hierzu auch Pkt. römisch zwei.2.4.2.3.) und somit auch in weitere Aufzählungspunkte dieses Aufgabenbereichs naturgemäß miteinfließt, womit die Erfahrung und das damit verbundene Wissen über den Dienstvollzug durch den Erstgereihten einen Vorteil darstellt. Zudem war der Erstgereihte auch in Dienststellenzusammenlegungen verstärkt eingebunden (konkret: Erststellung eines Konzepts) und verfasste Strategiepapiere im Rahmen seiner Tätigkeit als Hauptreferent für Organisationangelegenheiten im BMF hinsichtlich der Aufgabenentwicklung der Zollwache nach dem EU-Beitritt (s. S. 45 f., 55 und 57 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020), wobei er seine strategischen Fähigkeiten erfolgreich unter Beweis stellen konnte vergleiche hierzu auch oben unter Pkt. d) des Pkt. römisch zwei.2.4.2.1.).

Vor dem Hintergrund der oben bereits mehrfach angeführten Verwendungen, Aus- sowie Fortbildungen und sonstigen Projekte und (Groß)Einsätze des Zweit- und des Drittgereihten (s. insbesondere die Unterpunkte a) und b) des Pkt. II.2.4.2.1.) sind diese beiden Bewerber hinsichtlich dieses Aufgabenbereichs ebenfalls hoch einzustufen. Der Zweitgereihte hat abgesehen von seinem Ausbildungs- und vorherigem Verwendungshintergrund die konkrete Stelle, für welche die genannten Voraussetzungen dieses Aufgabenbereichs essentiell sind, zum Besetzungszeitpunkt schon für drei Jahre ausgeübt, wodurch er jedenfalls die notwendigen Erfahrungen sammeln und sich das notwendige Wissen aneignen konnte. Hinsichtlich des Drittgereihten ist aufgrund seiner konkreten Verwendungen (s. u.a. seine siebenjährige Leitung des Personalreferats im Gendarmarie-Einsatzkommando) und sonstigen (Vortrags)Tätigkeiten (u.a. Unterrichten des Gegenstandes „Vollzugsdienst“ – S. 3 seines Bewerbungsschreibens) jedenfalls ebenso von der Erfüllung der konkreten Voraussetzungen für diesen Aufgabenbereich auszugehen.Vor dem Hintergrund der oben bereits mehrfach angeführten Verwendungen, Aus- sowie Fortbildungen und sonstigen Projekte und (Groß)Einsätze des Zweit- und des Drittgereihten (s. insbesondere die Unterpunkte a) und b) des Pkt. römisch zwei.2.4.2.1.) sind diese beiden Bewerber hinsichtlich dieses Aufgabenbereichs ebenfalls hoch einzustufen. Der Zweitgereihte hat abgesehen von seinem Ausbildungs- und vorherigem Verwendungshintergrund die konkrete Stelle, für welche die genannten Voraussetzungen dieses Aufgabenbereichs essentiell sind, zum Besetzungszeitpunkt schon für drei Jahre ausgeübt, wodurch er jedenfalls die notwendigen Erfahrungen sammeln und sich das notwendige Wissen aneignen konnte. Hinsichtlich des Drittgereihten ist aufgrund seiner konkreten Verwendungen (s. u.a. seine siebenjährige Leitung des Personalreferats im Gendarmarie-Einsatzkommando) und sonstigen (Vortrags)Tätigkeiten (u.a. Unterrichten des Gegenstandes „Vollzugsdienst“ – S. 3 seines Bewerbungsschreibens) jedenfalls ebenso von der Erfüllung der konkreten Voraussetzungen für diesen Aufgabenbereich auszugehen.

Die vier Bewerber sind daher in diesem Anforderungspunkt gleich zu bewerten.

2.4.3.1.2. Zum „eigenverantwortlichen Aufgabenbereich“ des Ausschreibungstextes (s. zu allen Unterpunkten im Detail oben unter Pkt. II.1.2.3.) ist Folgendes auszuführen: 2.4.3.1.2. Zum „eigenverantwortlichen Aufgabenbereich“ des Ausschreibungstextes (s. zu allen Unterpunkten im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.3.) ist Folgendes auszuführen:

Wie bereits oben zu den fachspezifischen und persönlichen Anforderungen dargelegt, ist vor dem Hintergrund der Ausführungen der befragten Zeugen (vgl. Pkt. II.2.4.2.3.) zu den hier behandelten (Haupt)Aufgaben der verfahrensgegenständlichen Stelle festzuhalten, dass für diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes tendenziell ein exekutiver/operativer Wissens- und Erfahrungshintergrund im Vordergrund steht. Dies folgt für das Bundesverwaltungsgericht abgesehen von den o.a. Zeugenangaben v.a. auch aus den konkret genannten Aufgaben dieses Arbeitsplatzes (s. hierzu einzelne Aufgaben als Leiter des Referats A1.1. [Organisation und Strategie], wie z.B. „Angelegenheiten des allgemeinen Streifen- und Überwachungsdienstes“ sowie „Anforderung des sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes“, und als Leiter des Referats A1.2 [Dienstvollzug], wie z.B. „Gestaltung und Verrichtung des Exekutivdienstes“ sowie „Koordination der sicherheitspolizeilichen, kriminalpolizeilichen, fremdenpolizeilichen und verkehrspolizeilichen Maßnahmen“ – Pkt. II.1.2.3.). Hierzu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht verkannt, dass gerade die Leitung des Referats A1.1. auch mit mehreren auf den ersten Blick nicht exekutivdienstlichen/operativen Aufgaben in Verbindung steht („Grundsatzangelegenheiten der Personal- und Organisationsentwicklung“ und der „Aus- und Fortbildung“, „Budget- und Investitionspläne“ und „laufende Beurteilung von Investitionsvorhaben sowie allfällige Umschichtungen zwischen Investitionsvorhaben“). Im Ergebnis sieht das Bundesverwaltungsgericht v.a. aufgrund ihrer bisherigen Verwendungen den Erstgereihten (insbesondere aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Bezirkspolizeikommandant und somit im exekutiven/operativen/im Dienstvollzug liegenden Bereich) und den Zweitgereihten (v.a. aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit als Leiter des Büros A1) insgesamt hinsichtlich dieser (Haupt)Aufgaben der ausgeschriebenen Stelle im eigenverantwortlichen Aufgabenbereich gegenüber der Beschwerdeführerin und dem Drittgereihten im Vorteil.Wie bereits oben zu den fachspezifischen und persönlichen Anforderungen dargelegt, ist vor dem Hintergrund der Ausführungen der befragten Zeugen vergleiche Pkt. römisch zwei.2.4.2.3.) zu den hier behandelten (Haupt)Aufgaben der verfahrensgegenständlichen Stelle festzuhalten, dass für diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes tendenziell ein exekutiver/operativer Wissens- und Erfahrungshintergrund im Vordergrund steht. Dies folgt für das Bundesverwaltungsgericht abgesehen von den o.a. Zeugenangaben v.a. auch aus den konkret genannten Aufgaben dieses Arbeitsplatzes (s. hierzu einzelne Aufgaben als Leiter des Referats A1.1. [Organisation und Strategie], wie z.B. „Angelegenheiten des allgemeinen Streifen- und Überwachungsdienstes“ sowie „Anforderung des sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes“, und als Leiter des Referats A1.2 [Dienstvollzug], wie z.B. „Gestaltung und Verrichtung des Exekutivdienstes“ sowie „Koordination der sicherheitspolizeilichen, kriminalpolizeilichen, fremdenpolizeilichen und verkehrspolizeilichen Maßnahmen“ – Pkt. römisch zwei.1.2.3.). Hierzu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht verkannt, dass gerade die Leitung des Referats A1.1. auch mit mehreren auf den ersten Blick nicht exekutivdienstlichen/operativen Aufgaben in Verbindung steht („Grundsatzangelegenheiten der Personal- und Organisationsentwicklung“ und der „Aus- und Fortbildung“, „Budget- und Investitionspläne“ und „laufende Beurteilung von Investitionsvorhaben sowie allfällige Umschichtungen zwischen Investitionsvorhaben“). Im Ergebnis sieht das Bundesverwaltungsgericht v.a. aufgrund ihrer bisherigen Verwendungen den Erstgereihten (insbesondere aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Bezirkspolizeikommandant und somit im exekutiven/operativen/im Dienstvollzug liegenden Bereich) und den Zweitgereihten (v.a. aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit als Leiter des Büros A1) insgesamt hinsichtlich dieser (Haupt)Aufgaben der ausgeschriebenen Stelle im eigenverantwortlichen Aufgabenbereich gegenüber der Beschwerdeführerin und dem Drittgereihten im Vorteil.

Der Erst- und der Zweitgereihte sind daher in diesem Aufgabenbereich gleich und jeweils besser als die Beschwerdeführerin und der Drittgereihte zu bewerten. Die Beschwerdeführerin und der Drittgereihte sind hinsichtlich dieses Aufgabenbereichs gleich zu bewerten.

2.4.3.2.1. Zu den „Strategischen Tätigkeiten und Führung“ (s. zu allen konkreten Unterpunkten dieser Tätigkeiten oben unter Pkt. II.1.2.3.) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vier Bewerber allesamt über längere Zeiträume (wenn auch in teils sehr unterschiedlichem Ausmaß) Führungsfunktionen in verschiedenen Organisationseinheiten der Behörde bzw. einer nachgeordneten Gliederung eingenommen haben und zudem im Rahmen von unterschiedlichsten (Groß)Einsätzen/Projekten eingesetzt wurden. 2.4.3.2.1. Zu den „Strategischen Tätigkeiten und Führung“ (s. zu allen konkreten Unterpunkten dieser Tätigkeiten oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.3.) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vier Bewerber allesamt über längere Zeiträume (wenn auch in teils sehr unterschiedlichem Ausmaß) Führungsfunktionen in verschiedenen Organisationseinheiten der Behörde bzw. einer nachgeordneten Gliederung eingenommen haben und zudem im Rahmen von unterschiedlichsten (Groß)Einsätzen/Projekten eingesetzt wurden.

Hinsichtlich des Unterpunkts „im Stellvertretungsfall“ (vgl. Pkt. II.1.2.3.: u.a. „Leitung von sicherheitsbehördlichen Führungsstäben [z.B. Sonderlagen, Katastrophen- und Krisensituationen, Großveranstaltungen]“ und „Dienst- und Fachaufsicht bei großen polizeilichen Ordnungsdiensten und Amtshandlungen“) sind der Zweit- und der Drittgereihte, abgesehen von ihren bisherigen (Haupt)Verwendungen, gerade aufgrund der Vielzahl von (Groß)Einsätzen und Projekten, in denen sie in teils in leitender Position tätig waren und die konkret auf diese geforderten Voraussetzungen abzielen (s. hierzu oben unter Pkt. II.1.3.3 und 1.3.4.), und der Erstgereihte aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Bezirkspolizeikommandant in Ausübung u.a. konkret solcher Tätigkeiten gegenüber der Beschwerdeführerin (auch wenn diese bei derartigen Einsätzen im Zuge ihrer Lehrtätigkeit Schüler zu führen hatte und im Rahmen von Behördenjournaldiensten als Leiterin des Büros B3 mit derartigen Aufgabenstellungen konfrontiert wird) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorteil. Hinsichtlich des Unterpunkts „im Stellvertretungsfall“ vergleiche Pkt. römisch zwei.1.2.3.: u.a. „Leitung von sicherheitsbehördlichen Führungsstäben [z.B. Sonderlagen, Katastrophen- und Krisensituationen, Großveranstaltungen]“ und „Dienst- und Fachaufsicht bei großen polizeilichen Ordnungsdiensten und Amtshandlungen“) sind der Zweit- und der Drittgereihte, abgesehen von ihren bisherigen (Haupt)Verwendungen, gerade aufgrund der Vielzahl von (Groß)Einsätzen und Projekten, in denen sie in teils in leitender Position tätig waren und die konkret auf diese geforderten Voraussetzungen abzielen (s. hierzu oben unter Pkt. römisch zwei.1.3.3 und 1.3.4.), und der Erstgereihte aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Bezirkspolizeikommandant in Ausübung u.a. konkret solcher Tätigkeiten gegenüber der Beschwerdeführerin (auch wenn diese bei derartigen Einsätzen im Zuge ihrer Lehrtätigkeit Schüler zu führen hatte und im Rahmen von Behördenjournaldiensten als Leiterin des Büros B3 mit derartigen Aufgabenstellungen konfrontiert wird) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorteil.

Zu den weiteren genannten Tätigkeiten (s. Pkt. II.1.2.3.: u.a. „Initiierung und Mitwirkung an einer permanenten Bedarfs- und Erfolgsanalyse für den gesamten Bereich der Behörde“, „Planung und Vorgabe strategischer und operativer Ziele und Maßnahmen im Rahmen der Ressourcen- und Wirkungsverantwortung in Abhängigkeit der Erkenntnisse aus den Analyseverfahren“, „Kontrolle und Evaluierung der Aufgabenerfüllung und Zielerreichung“, „Strategisches Wahrnehmen von Schnittstellenaufgaben zwischen den Geschäftsbereichen, den internen Organisationseinheiten und -teilen sowie zu anderen Landes- und Bezirksverwaltungsbehörden“) sind die vier Bewerber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der bisher von ihnen ausgeübten Funktionen, Aus- sowie Fortbildungen und (Groß)Einsätze/Projekte als gleich gut geeignet einzustufen (vgl. hierzu u.a. die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Leiterin des Büros B3 erfolgte Erstellung von Budget- und Investitionsplänen sowie ihr Fachhochschulstudium, die vom Erstgereihten als Bezirkspolizeikommandant vorgenommene Erstellung eines – erfolgreichen – Konzepts im Zusammenhang mit Dienststellenzusammenlegungen im Jahr 2014, die durch ihn erfolgte Erstellung von Strategiepapieren als Hauptreferent für Organisationangelegenheiten im BMF hinsichtlich der Aufgabenentwicklung der Zollwache nach dem EU-Beitritt sowie seine Tätigkeit als Ermittlungsteamleiter für Waffengebräuche mit Todesfolgen, die vom Zweitgereihten in verschiedenen SOKO ausgeübten Leitungsfunktionen sowie die zum Besetzungszeitpunkt bereits seit konkret drei Jahren ausgeübte Funktion als Leiter des Büros A1, für welche die Beherrschung der angeführten Tätigkeiten Vorrausetzung ist, und die vom Drittgereihten erfolgte Leitung der SOKO XXXX und sein abgeschlossenes Fachhochschulstudium – s. hierzu auch Pkt. d) des Pkt. II.2.4.2.1.).Zu den weiteren genannten Tätigkeiten (s. Pkt. römisch zwei.1.2.3.: u.a. „Initiierung und Mitwirkung an einer permanenten Bedarfs- und Erfolgsanalyse für den gesamten Bereich der Behörde“, „Planung und Vorgabe strategischer und operativer Ziele und Maßnahmen im Rahmen der Ressourcen- und Wirkungsverantwortung in Abhängigkeit der Erkenntnisse aus den Analyseverfahren“, „Kontrolle und Evaluierung der Aufgabenerfüllung und Zielerreichung“, „Strategisches Wahrnehmen von Schnittstellenaufgaben zwischen den Geschäftsbereichen, den internen Organisationseinheiten und -teilen sowie zu anderen Landes- und Bezirksverwaltungsbehörden“) sind die vier Bewerber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der bisher von ihnen ausgeübten Funktionen, Aus- sowie Fortbildungen und (Groß)Einsätze/Projekte als gleich gut geeignet einzustufen vergleiche hierzu u.a. die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Leiterin des Büros B3 erfolgte Erstellung von Budget- und Investitionsplänen sowie ihr Fachhochschulstudium, die vom Erstgereihten als Bezirkspolizeikommandant vorgenommene Erstellung eines – erfolgreichen – Konzepts im Zusammenhang mit Dienststellenzusammenlegungen im Jahr 2014, die durch ihn erfolgte Erstellung von Strategiepapieren als Hauptreferent für Organisationangelegenheiten im BMF hinsichtlich der Aufgabenentwicklung der Zollwache nach dem EU-Beitritt sowie seine Tätigkeit als Ermittlungsteamleiter für Waffengebräuche mit Todesfolgen, die vom Zweitgereihten in verschiedenen SOKO ausgeübten Leitungsfunktionen sowie die zum Besetzungszeitpunkt bereits seit konkret drei Jahren ausgeübte Funktion als Leiter des Büros A1, für welche die Beherrschung der angeführten Tätigkeiten Vorrausetzung ist, und die vom Drittgereihten erfolgte Leitung der SOKO römisch 40 und sein abgeschlossenes Fachhochschulstudium – s. hierzu auch Pkt. d) des Pkt. römisch zwei.2.4.2.1.).

In diesem Aufgabenbereich sind somit der Erst-, der Zweit- und der Drittgereihte gleich und etwas besser einzustufen als die Beschwerdeführerin.

2.4.3.2.2. Zu den „unmittelbaren Tätigkeiten im Büro- und Referatsbereich“ (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.1.2.3.) geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde in ihrer Punktebewertung davon aus, dass die hierfür aufgestellten Voraussetzungen bei allen Bewerbern zum Besetzungszeitpunkt zur Gänze und in gleichem Ausmaß erfüllt waren.2.4.3.2.2. Zu den „unmittelbaren Tätigkeiten im Büro- und Referatsbereich“ (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.3.) geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde in ihrer Punktebewertung davon aus, dass die hierfür aufgestellten Voraussetzungen bei allen Bewerbern zum Besetzungszeitpunkt zur Gänze und in gleichem Ausmaß erfüllt waren.

Die Beschwerdeführerin sowie der Erst-, der Zweit- und der Drittgereihte sind daher hinsichtlich dieses Aufgabenbereiches gleich zu bewerten.

2.4.3.2.3. Hinsichtlich der „externen Koordination und den innerorganisatorischen Angelegenheiten“ (s. zu allen diesen Tätigkeiten im Detail oben unter Pkt. II.1.2.3.) ist zu der konkreten Tätigkeit der „Gewährleistung der Zusammenarbeit mit Gerichten, Behörden, der Landesregierung, Menschrechtsorganisationen und anderen Institutionen durch Koordinierung, persönliche Kontaktpflege und Repräsentation“ davon auszugehen, dass der Erstgereihte (v.a. aufgrund der lange Jahre ausgeübten Tätigkeit als Bezirkspolizeikommandant), der Zweitgereihte (v.a. aufgrund der von ihm über einen Zeitraum von drei Jahren ausgeübten Funktion als Leiter des Büros A1 unter Ausübung konkret dieser Tätigkeiten) und der Drittgereihte (v.a. aufgrund seiner unterschiedlichen Leitungsfunktionen und der mit der Vielzahl an diversen Projekten einhergehenden Vernetzung mit unterschiedlichsten Stellen) hinsichtlich dieser Tätigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin im Vorteil sind (vgl. dazu auch die oben unter Pkt. g) des Pkt. II.2.4.2.1. getroffenen Ausführungen), die alle sonstigen hierbei genannten Tätigkeiten aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht im gleichen Ausmaß wie die drei übrigen Bewerber erfüllt.2.4.3.2.3. Hinsichtlich der „externen Koordination und den innerorganisatorischen Angelegenheiten“ (s. zu allen diesen Tätigkeiten im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.3.) ist zu der konkreten Tätigkeit der „Gewährleistung der Zusammenarbeit mit Gerichten, Behörden, der Landesregierung, Menschrechtsorganisationen und anderen Institutionen durch Koordinierung, persönliche Kontaktpflege und Repräsentation“ davon auszugehen, dass der Erstgereihte (v.a. aufgrund der lange Jahre ausgeübten Tätigkeit als Bezirkspolizeikommandant), der Zweitgereihte (v.a. aufgrund der von ihm über einen Zeitraum von drei Jahren ausgeübten Funktion als Leiter des Büros A1 unter Ausübung konkret dieser Tätigkeiten) und der Drittgereihte (v.a. aufgrund seiner unterschiedlichen Leitungsfunktionen und der mit der Vielzahl an diversen Projekten einhergehenden Vernetzung mit unterschiedlichsten Stellen) hinsichtlich dieser Tätigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin im Vorteil sind vergleiche dazu auch die oben unter Pkt. g) des Pkt. römisch zwei.2.4.2.1. getroffenen Ausführungen), die alle sonstigen hierbei genannten Tätigkeiten aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht im gleichen Ausmaß wie die drei übrigen Bewerber erfüllt.

Der Erst-, der Zweit- und der Drittgereihte sind daher in diesem Aufgabenbereich gleich und jeweils etwas besser als die Beschwerdeführerin zu bewerten.

2.4.3.2.4. Zur Tätigkeit des „Personalmanagements“ ist für das Bundesverwaltungsgericht entgegen der von der Behörde in ihrer Punktebewertung vorgenommenen Beurteilung nicht erkennbar, warum die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer vorherigen Verwendungen und der zum Besetzungszeitpunkt bereits dreijährigen Leitung des Büros B3 (Budget) innerhalb Behörde mit ca. 10 Mitarbeitern, zur Erfüllung der hier genannten Tätigkeiten („Mitwirkung am Planstellenbesetzungsverfahren für den Zuständigkeitsbereich des Referates“, „Führen von Mitarbeitern durch Motivation, Förderung, Beratung und Kontrolle“, „Wahrnehmung und Sicherstellung der Dienst- und Fachaufsicht mit besonderem Augenmerk auf Effektivität und Effizienz der Dienstverrichtung sowie auf die Disziplin“, „Durchführung von Mitarbeiter- und Teambesprechungen“, „Erledigung von Personal- und Disziplinarangelegenheiten, Belobungen und Belohnungen sowie Leistungsfeststellungen“, „Mitwirkung an der Rekrutierung von Personal durch Stellungnahme zur fachlichen und persönlichen Eignung“, „Mitwirkung an der Personalentwicklung durch Erhebung des Aus- und Fortbildungsbedarfes sowie Organisation von internen Fortbildungen“, „Organisation der einsatzbezogenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der LPD“, „Mitwirkung bei der elektronischen Kontrolle des ZVA-E“) nicht im gleichen Ausmaß wie der Erstgereihte (mit langjähriger Leitungsfunktion einer nachgeordneten Gliederung der Behörde), der Zweitgereihte (mit insbesondere mehreren verschiedenen Leitungsfunktionen innerhalb der Behörde) und der Drittgereihte (u.a. mit einer längeren Leitungsfunktion innerhalb der Behörde) geeignet sein sollte. Das von der Behörde ins Treffen geführte Argument, wonach der Erstgereihte und der Drittgereihte jahrelang Organisationseinheiten mit einer großen Zahl an Mitarbeitern geführt hätten, vermag das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin auf S. 6 ihrer Stellungnahme vom 06.07.2018 und auf S. 17 der Beschwerde aufgrund der konkreten Größe des Büros A1 (14 Mitarbeiter) nicht zu überzeugen.

Die Beschwerdeführerin sowie der Erst-, der Zweit- und der Drittgereihte sind daher hinsichtlich dieses Aufgabenbereiches gleich zu bewerten.

2.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher nach einer Gegenüberstellung der Verwendungen, Aus- und Fortbildungen, Projekte und (Groß)Einsätze sowie Vortragstätigkeiten der Beschwerdeführerin, des Erstgereihten, des Zweitgereihten und des Drittgereihten aufgrund der oben unter Pkt. II.2.4.2. und 2.4.3. hinsichtlich der konkreten Ausschreibung für die gegenständliche Stelle vorgenommenen Prüfung der einzelnen „fachspezifischen“ und „persönlichen“ „Anforderungen“ sowie der mit der dieser Stelle verbundenen, o.a. konkreten „Aufgabenbereiche“ und „Tätigkeiten“ zum Ergebnis, dass der Zweitgereihte im Besetzungszeitpunkt der am besten geeignete Bewerber für diese Stelle war, weil er im Vergleich zu den übrigen drei Bewerbern am meisten – gleich zu gewichtende (s. Pkt. II.1.2.2.) – Anforderungspunkte der einzelnen „fachspezifischen“ sowie „persönlichen“ „Anforderungen“ und zudem auch „Aufgabenbereiche“ sowie „Tätigkeiten“ aufweist, in denen er an vorderster Stelle zu reihen ist. Hierbei ist zudem hervorzuheben, dass der Zweitgereihte, abgesehen von seinen Vorwendungen, Aus- und Fortbildungen, Projekten und (Groß)Einsätzen sowie Vortragstätigkeiten, im Zeitraum vom XXXX bis XXXX , somit für einen Zeitraum von über drei Jahren (!), auf der verfahrensgegenständlichen Stelle interimistisch verwendet wurde und in diesem Zeitraum auch nicht – insbesondere aufgrund mangelhaften Arbeitserfolges – ersetzt/ausgetauscht wurde, weshalb er nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin auf S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2020 auch aus diesem Grund „prädistiniert“ für diese Stelle gewesen wäre und ihm sowohl gegenüber dem Erstgereihten sowie dem Drittgereihten, als auch gegenüber der Beschwerdeführerin der Vorzug bei der Besetzung zu geben gewesen wäre. Die im vorliegenden Verfahren erstmals vom Zeugen XXXX ins Treffen geführten Angaben, wonach der Zweitgereihte das Büro A1 nicht in dem Umfang geleitet hätte, wie der Zeuge XXXX als sein damals unmittelbarer Vorgesetzter sich das vorgestellt hätte (s. S. 38 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020), vermögen das Bundesverwaltungsgericht gerade aufgrund der Tatsache, dass der Zweitgereihte – wie oben angeführt – für einen Zeitraum von drei Jahren (!) das Büro A1 interimistisch geleitet hat und über diesen langen Zeitraum hinweg nicht ausgewechselt wurde, nicht zu überzeugen (s. hierzu auch die Ausführungen auf S. 33 der Beschwerde). Weiters geht aus der o.a. Prüfung der einzelnen Anforderungspunkte, Aufgabenbereiche und Tätigkeiten der Ausschreibung hervor, dass der Erst- und der Drittgereihte für diese Stelle zum Besetzungszeitpunkt zwar schlechter als der Zweitgereihte, jedoch besser als die Beschwerdeführerin geeignet waren, die nach der durchgeführten Prüfung im Vergleich zu den übrigen drei hier behandelten Bewerbern insgesamt am wenigsten Anforderungspunkte und auch Aufgabenbereiche sowie Tätigkeiten aufweist, in denen sie am besten geeignet war.2.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher nach einer Gegenüberstellung der Verwendungen, Aus- und Fortbildungen, Projekte und (Groß)Einsätze sowie Vortragstätigkeiten der Beschwerdeführerin, des Erstgereihten, des Zweitgereihten und des Drittgereihten aufgrund der oben unter Pkt. römisch zwei.2.4.2. und 2.4.3. hinsichtlich der konkreten Ausschreibung für die gegenständliche Stelle vorgenommenen Prüfung der einzelnen „fachspezifischen“ und „persönlichen“ „Anforderungen“ sowie der mit der dieser Stelle verbundenen, o.a. konkreten „Aufgabenbereiche“ und „Tätigkeiten“ zum Ergebnis, dass der Zweitgereihte im Besetzungszeitpunkt der am besten geeignete Bewerber für diese Stelle war, weil er im Vergleich zu den übrigen drei Bewerbern am meisten – gleich zu gewichtende (s. Pkt. römisch zwei.1.2.2.) – Anforderungspunkte der einzelnen „fachspezifischen“ sowie „persönlichen“ „Anforderungen“ und zudem auch „Aufgabenbereiche“ sowie „Tätigkeiten“ aufweist, in denen er an vorderster Stelle zu reihen ist. Hierbei ist zudem hervorzuheben, dass der Zweitgereihte, abgesehen von seinen Vorwendungen, Aus- und Fortbildungen, Projekten und (Groß)Einsätzen sowie Vortragstätigkeiten, im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 , somit für einen Zeitraum von über drei Jahren (!), auf der verfahrensgegenständlichen Stelle interimistisch verwendet wurde und in diesem Zeitraum auch nicht – insbesondere aufgrund mangelhaften Arbeitserfolges – ersetzt/ausgetauscht wurde, weshalb er nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin auf S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2020 auch aus diesem Grund „prädistiniert“ für diese Stelle gewesen wäre und ihm sowohl gegenüber dem Erstgereihten sowie dem Drittgereihten, als auch gegenüber der Beschwerdeführerin der Vorzug bei der Besetzung zu geben gewesen wäre. Die im vorliegenden Verfahren erstmals vom Zeugen römisch 40 ins Treffen geführten Angaben, wonach der Zweitgereihte das Büro A1 nicht in dem Umfang geleitet hätte, wie der Zeuge römisch 40 als sein damals unmittelbarer Vorgesetzter sich das vorgestellt hätte (s. S. 38 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020), vermögen das Bundesverwaltungsgericht gerade aufgrund der Tatsache, dass der Zweitgereihte – wie oben angeführt – für einen Zeitraum von drei Jahren (!) das Büro A1 interimistisch geleitet hat und über diesen langen Zeitraum hinweg nicht ausgewechselt wurde, nicht zu überzeugen (s. hierzu auch die Ausführungen auf S. 33 der Beschwerde). Weiters geht aus der o.a. Prüfung der einzelnen Anforderungspunkte, Aufgabenbereiche und Tätigkeiten der Ausschreibung hervor, dass der Erst- und der Drittgereihte für diese Stelle zum Besetzungszeitpunkt zwar schlechter als der Zweitgereihte, jedoch besser als die Beschwerdeführerin geeignet waren, die nach der durchgeführten Prüfung im Vergleich zu den übrigen drei hier behandelten Bewerbern insgesamt am wenigsten Anforderungspunkte und auch Aufgabenbereiche sowie Tätigkeiten aufweist, in denen sie am besten geeignet war.

2.4.5. Zum Gutachten der Begutachtungskommission vom 25.01.2016 und zum Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 30.11.2017:

Das Gutachten der Begutachtungskommission vom 25.01.2016 führte in seiner Begründung wie folgt aus:

„Alle 5 Bewerber / Bewerberin sind als geeignet anzusehen.

Die Bewerber [ XXXX ], [ XXXX ], [ XXXX ], [ XXXX ], [ XXXX ] sind […] aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Eignung sowie ihrer bisherigen Berufserfahrung für die Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion im höchsten Ausmaß geeignet, wobei mit Stimmeneinheit beschlossen wurde, [ XXXX ] den Vorzug gegenüber den anderen Bewerbern zu geben.Die Bewerber [ römisch 40 ], [ römisch 40 ], [ römisch 40 ], [ römisch 40 ], [ römisch 40 ] sind […] aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Eignung sowie ihrer bisherigen Berufserfahrung für die Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion im höchsten Ausmaß geeignet, wobei mit Stimmeneinheit beschlossen wurde, [ römisch 40 ] den Vorzug gegenüber den anderen Bewerbern zu geben.

Dies begründet sich insbesondere auf die langjährige Leitungserfahrung im operativen Bereich des Exekutivdienstes, die für diese Funktion ein besonderes Erfordernis darstellt.“

Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 30.11.2017 führte in seiner Begründung wie folgt aus:
„Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 B-GIBG bzw. § 13 (1) Z 5 liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis aufgrund des Geschlechtes bzw. (ua.) der Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen), unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.
Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 30.11.2017 führte in seiner Begründung wie folgt aus:, „Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, B-GIBG bzw. Paragraph 13, (1) Ziffer 5, liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis aufgrund des Geschlechtes bzw. (ua.) der Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen), unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.

Gemäß § 11c B-GIBG (‚Vorrang beim beruflichen Aufstieg‘) sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Funktionsgruppe ... im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 50 Prozent beträgt. Diese Bestimmung beinhaltet die Verpflichtung des Dienstgebers, die fachliche und persönliche Eignung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach einheitlichen Kriterien zu prüfen und nach Vornahme eines Wertungsvergleiches zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern das Maß der Eignung festzustellen.Gemäß Paragraph 11 c, B-GIBG (‚Vorrang beim beruflichen Aufstieg‘) sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Funktionsgruppe ... im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 50 Prozent beträgt. Diese Bestimmung beinhaltet die Verpflichtung des Dienstgebers, die fachliche und persönliche Eignung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach einheitlichen Kriterien zu prüfen und nach Vornahme eines Wertungsvergleiches zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern das Maß der Eignung festzustellen.

Gemäß § 25 Abs. 2 B-GlBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung des BM.I für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, B-GlBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung des BM.I für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.

Die Begutachtungskommission im BM.I hatte die Qualifikationen der Bewerberin und der Bewerber zu prüfen und ein Gutachten über das Maß der Eignung der Bewerber und der Bewerberin zu erstellen. Gemäß § 9 AusG kann sich die Begutachtungskommission auch in Form eines Bewerbungsgespräches einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivation, die Erfahrungen usw. der Bewerber und Bewerberinnen verschaffen. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei der gegenständlichen Funktion um eine der höchstbewerteten im Exekutivdienst (E1/9) handelt, ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass die Kommission ein Hearing nicht als erforderlich erachtete. Zum Vorbringen des BM.I, eine ‚persönliche Vorstellung der Bewerber und Bewerberin‘ im Sinne des § 9 Abs. 1 AusG sei entbehrlich erschienen, da die Bewerbungsgesuche und Personalunterlagen ‚in Verbindung mit den eingehenden(!) Personalkenntnissen der einzelnen(!) Mitglieder der Kommission für eine Urteilsbildung ausgereicht‘ hatten, weist der Senat darauf hin, dass die Antragstellern in der Sitzung des Senates angab, jedenfalls keinen der beiden Vertreter der Dienstnehmer/innen gekannt zu haben. Am Rande sei erwähnt, dass am gegenständlichen Auswahlverfahren auch bemerkenswert war, dass die LPD XXXX ursprünglich auf Grund der Zuständigkeit des BM.I keinen Dienstgebervorschlag abgab (was nachvollziehbar ist) und nach der Meinungsbildung in der Begutachtungskommission aufgefordert wurde, ‚mit einem Besetzungsvorschlag‘ an das BMI ‚heranzutreten‘.Die Begutachtungskommission im BM.I hatte die Qualifikationen der Bewerberin und der Bewerber zu prüfen und ein Gutachten über das Maß der Eignung der Bewerber und der Bewerberin zu erstellen. Gemäß Paragraph 9, AusG kann sich die Begutachtungskommission auch in Form eines Bewerbungsgespräches einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivation, die Erfahrungen usw. der Bewerber und Bewerberinnen verschaffen. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei der gegenständlichen Funktion um eine der höchstbewerteten im Exekutivdienst (E1/9) handelt, ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass die Kommission ein Hearing nicht als erforderlich erachtete. Zum Vorbringen des BM.I, eine ‚persönliche Vorstellung der Bewerber und Bewerberin‘ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AusG sei entbehrlich erschienen, da die Bewerbungsgesuche und Personalunterlagen ‚in Verbindung mit den eingehenden(!) Personalkenntnissen der einzelnen(!) Mitglieder der Kommission für eine Urteilsbildung ausgereicht‘ hatten, weist der Senat darauf hin, dass die Antragstellern in der Sitzung des Senates angab, jedenfalls keinen der beiden Vertreter der Dienstnehmer/innen gekannt zu haben. Am Rande sei erwähnt, dass am gegenständlichen Auswahlverfahren auch bemerkenswert war, dass die LPD römisch 40 ursprünglich auf Grund der Zuständigkeit des BM.I keinen Dienstgebervorschlag abgab (was nachvollziehbar ist) und nach der Meinungsbildung in der Begutachtungskommission aufgefordert wurde, ‚mit einem Besetzungsvorschlag‘ an das BMI ‚heranzutreten‘.

Gutachten im Allgemeinen sind fachlich fundierte Aussagen bezüglich einer konkreten Sachfrage – in Personalauswahlverfahren bezüglich der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern die eine ausreichende Grundlage für die zu treffende (Personal)Entscheidung schaffen sollen. Entsprechend den im Allgemeinen geltenden Anforderungen an Gutachten, nämlich, dass sie durch Argumente und Fakten gestützt sein müssen und nicht auf Behauptungen oder Meinungen aufbauen dürfen, sind die Schlussfolgerungen zu begründen, es reicht nicht, bloß Feststellungen zu treffen, ohne darzulegen, aus welchen Gründen man zu einem bestimmten Ergebnis gekommen ist. Auch § 10 Abs. 1 AusG legt fest, dass Begutachtungskommissionen ‚ein begründetes Gutachten‘ zu erstatten haben. Um dem Erfordernis der Nachvollziehbarkeit zu entsprechen, sind in Gutachten von Begutachtungskommissionen die jeweiligen konkreten Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die in Rede stehende Funktion und das Ergebnis der Eignungsprüfung klar und sachlich nachvollziehbar darzustellen (wie dies auch aus § 11c B-GIBG abzuleiten ist).Gutachten im Allgemeinen sind fachlich fundierte Aussagen bezüglich einer konkreten Sachfrage – in Personalauswahlverfahren bezüglich der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern die eine ausreichende Grundlage für die zu treffende (Personal)Entscheidung schaffen sollen. Entsprechend den im Allgemeinen geltenden Anforderungen an Gutachten, nämlich, dass sie durch Argumente und Fakten gestützt sein müssen und nicht auf Behauptungen oder Meinungen aufbauen dürfen, sind die Schlussfolgerungen zu begründen, es reicht nicht, bloß Feststellungen zu treffen, ohne darzulegen, aus welchen Gründen man zu einem bestimmten Ergebnis gekommen ist. Auch Paragraph 10, Absatz eins, AusG legt fest, dass Begutachtungskommissionen ‚ein begründetes Gutachten‘ zu erstatten haben. Um dem Erfordernis der Nachvollziehbarkeit zu entsprechen, sind in Gutachten von Begutachtungskommissionen die jeweiligen konkreten Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die in Rede stehende Funktion und das Ergebnis der Eignungsprüfung klar und sachlich nachvollziehbar darzustellen (wie dies auch aus Paragraph 11 c, B-GIBG abzuleiten ist).

In gegenständlichem Auswahlverfahren kam die Begutachtungskommission zu dem Ergebnis, dass alle 4 Bewerber und die Bewerberin in höchstem Ausmaß für die Ausübung der Funktion geeignet seien.

Anlässlich eines gleichgelagerten Falles im Jahr 2013 ersuchte der Senat I der B-GBK die für das AusG legistisch zuständige Abteilung XXXX im Bundeskanzleramt um Auskunft, ob innerhalb ein und desselben Eignungskalküls weiter zu Gunsten des höchstgeeigneten Bewerbers differenziert und die gebotene Anwendung des Frauenförderungsgebotes dadurch ausgeschlossen werden könne. Die Abteilung XXXX des BKA teilte mit, dass eine Bewerberin mit dem Kalkül ‚im höchsten Ausmaß geeignet‘ als gleich geeignet anzusehen sei wie der ‚bestgeeignete Mitbewerber‘. Eine allfällig vorgenommene weitere Differenzierung, etwa nach Punkten (wenn die Beurteilung der Eignungskriterien nach Punkten erfolgt), diene lediglich der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der vorgenommenen Beurteilungen, Der Senat I der B-GBK weist ergänzend dazu darauf hin, dass mit dem gesetzlich festgeschriebenen Frauenförderungsgebot eine ausgewogene Verteilung von Frauen und Männern im Bundesdienst, besonders in den höheren Verwendungs- und Funktionsgruppen, erreicht werden soll. § 11c B-GIBG so zu interpretieren, dass das Frauenförderungsgebot erst anzuwenden sei, wenn beim im höchsten Ausmaß geeigneten Bewerber kein einziger Pluspunkt gegenüber der im höchsten Ausmaß geeigneten Bewerberin feststellbar ist, wäre das Erreichen dieses Ziels (dessen Verwirklichung in absehbarer Zeit nicht bevorsteht, wie die Berichte über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung der Ressorts zeigen) deutlich erschwert, wenn nicht gar so gut wie unmöglich gemacht.Anlässlich eines gleichgelagerten Falles im Jahr 2013 ersuchte der Senat römisch eins der B-GBK die für das AusG legistisch zuständige Abteilung römisch 40 im Bundeskanzleramt um Auskunft, ob innerhalb ein und desselben Eignungskalküls weiter zu Gunsten des höchstgeeigneten Bewerbers differenziert und die gebotene Anwendung des Frauenförderungsgebotes dadurch ausgeschlossen werden könne. Die Abteilung römisch 40 des BKA teilte mit, dass eine Bewerberin mit dem Kalkül ‚im höchsten Ausmaß geeignet‘ als gleich geeignet anzusehen sei wie der ‚bestgeeignete Mitbewerber‘. Eine allfällig vorgenommene weitere Differenzierung, etwa nach Punkten (wenn die Beurteilung der Eignungskriterien nach Punkten erfolgt), diene lediglich der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der vorgenommenen Beurteilungen, Der Senat römisch eins der B-GBK weist ergänzend dazu darauf hin, dass mit dem gesetzlich festgeschriebenen Frauenförderungsgebot eine ausgewogene Verteilung von Frauen und Männern im Bundesdienst, besonders in den höheren Verwendungs- und Funktionsgruppen, erreicht werden soll. Paragraph 11 c, B-GIBG so zu interpretieren, dass das Frauenförderungsgebot erst anzuwenden sei, wenn beim im höchsten Ausmaß geeigneten Bewerber kein einziger Pluspunkt gegenüber der im höchsten Ausmaß geeigneten Bewerberin feststellbar ist, wäre das Erreichen dieses Ziels (dessen Verwirklichung in absehbarer Zeit nicht bevorsteht, wie die Berichte über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung der Ressorts zeigen) deutlich erschwert, wenn nicht gar so gut wie unmöglich gemacht.

Nachdem die Begutachtungskommission feststellte, dass [ XXXX ] als einzige Bewerberin für die ausgeschriebene Funktion im höchsten Ausmaß geeignet sei, wäre der Herr Bundesminister für Inneres auf das anzuwendende Frauenförderungsgebot hinzuweisen gewesen, Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass die ’ Begutachtungskommission eine Person aus dem Kreis der in einem Kalkül befindlichen Personen herausgriff und ‚beschlossen wurde‘, dass [ XXXX ] der ‚Vorzug gegenüber den anderen Bewerbern/der Bewerberin zu geben ist. Noch weniger nachvollziehbar ist – angesichts des Umstandes, dass eine Begutachtungskommission keine Personalentscheidung zu treffen und genau genommen nicht einmal einen Besetzungsvorschlag, sondern lediglich ein Gutachten über die Eignung zu erstatten hat –, dass die Kommission festhielt, sie habe ‚den Beschluss gefasst, die Funktion des Leiters des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug ... bei der Landespolizeidirektion XXXX [ XXXX ] zuzuerkennen.Nachdem die Begutachtungskommission feststellte, dass [ römisch 40 ] als einzige Bewerberin für die ausgeschriebene Funktion im höchsten Ausmaß geeignet sei, wäre der Herr Bundesminister für Inneres auf das anzuwendende Frauenförderungsgebot hinzuweisen gewesen, Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass die ’ Begutachtungskommission eine Person aus dem Kreis der in einem Kalkül befindlichen Personen herausgriff und ‚beschlossen wurde‘, dass [ römisch 40 ] der ‚Vorzug gegenüber den anderen Bewerbern/der Bewerberin zu geben ist. Noch weniger nachvollziehbar ist – angesichts des Umstandes, dass eine Begutachtungskommission keine Personalentscheidung zu treffen und genau genommen nicht einmal einen Besetzungsvorschlag, sondern lediglich ein Gutachten über die Eignung zu erstatten hat –, dass die Kommission festhielt, sie habe ‚den Beschluss gefasst, die Funktion des Leiters des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug ... bei der Landespolizeidirektion römisch 40 [ römisch 40 ] zuzuerkennen.

Zum Inhalt des Gutachtens ist Folgendes zu sagen: Einleitend wurde festgehalten, welche Funktion zur Ausschreibung gelangte. Unter II. und III. wurde der gesamte Ausschreibungstext (mit den fachspezifischen und den persönlichen Anforderungen und den mit der Funktion verbundenen Tätigkeiten und Aufgabenbereichen) wiedergegeben, unter IV. wurden die ‚Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind‘, aufgelistet. Anschließend wurden die Mitglieder der Begutachtungskommission und ihre Funktionen in der Kommission genannt, daran anschließend die Bewerber und die Bewerberin um die Funktion. Dieser Teil des Gutachtens umfasste 6 Seiten des insgesamt 9-seitigen Gutachtens. Unter V. wurde ausgeführt, weshalb die Kommission auf ein Hearing verzichtet habe (vgl. Seite 10). Punkt VI. enthielt einen Hinweis auf die angeschlossenen Laufbahndatenblätter. In Punkt VII. wurde festgehalten, dass die Eignungsprüfung (wie in § 9 AusG angeordnet) gemäß § 9 AusG erfolgt sei und anschließend das ‚Ergebnis‘ der Eignungsprüfung dokumentiert. Das Ergebnis lautete – wie bereits ausgeführt (vgl. Seite 10/11) –, dass alle aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Eignung sowie ihrer bisherigen Berufserfahrung in höchstem Ausmaß geeignet seien, wobei [ XXXX ] der Vorzug zu geben sei. Dies sei ‚insbesondere mit der langjährigen Leitungserfahrung im operativen Bereich des Exekutivdienstes, die für diese Funktion ein besonderes Erfordernis darstelle‘, begründet. Die Ausführungen zum Ergebnis des Prüfungsverfahrens umfassten ca. eine halbe Seite, die Begründung dafür bestand In einem Satz. Es erübrigt sich daher, auf fachlich fundierte Aussagen und auf Fakten gestützte Argumente In diesem Gutachten einzugehen.Zum Inhalt des Gutachtens ist Folgendes zu sagen: Einleitend wurde festgehalten, welche Funktion zur Ausschreibung gelangte. Unter römisch zwei. und römisch drei. wurde der gesamte Ausschreibungstext (mit den fachspezifischen und den persönlichen Anforderungen und den mit der Funktion verbundenen Tätigkeiten und Aufgabenbereichen) wiedergegeben, unter römisch vier. wurden die ‚Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind‘, aufgelistet. Anschließend wurden die Mitglieder der Begutachtungskommission und ihre Funktionen in der Kommission genannt, daran anschließend die Bewerber und die Bewerberin um die Funktion. Dieser Teil des Gutachtens umfasste 6 Seiten des insgesamt 9-seitigen Gutachtens. Unter römisch fünf. wurde ausgeführt, weshalb die Kommission auf ein Hearing verzichtet habe vergleiche Seite 10). Punkt römisch sechs. enthielt einen Hinweis auf die angeschlossenen Laufbahndatenblätter. In Punkt römisch sieben. wurde festgehalten, dass die Eignungsprüfung (wie in Paragraph 9, AusG angeordnet) gemäß Paragraph 9, AusG erfolgt sei und anschließend das ‚Ergebnis‘ der Eignungsprüfung dokumentiert. Das Ergebnis lautete – wie bereits ausgeführt vergleiche Seite 10/11) –, dass alle aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Eignung sowie ihrer bisherigen Berufserfahrung in höchstem Ausmaß geeignet seien, wobei [ römisch 40 ] der Vorzug zu geben sei. Dies sei ‚insbesondere mit der langjährigen Leitungserfahrung im operativen Bereich des Exekutivdienstes, die für diese Funktion ein besonderes Erfordernis darstelle‘, begründet. Die Ausführungen zum Ergebnis des Prüfungsverfahrens umfassten ca. eine halbe Seite, die Begründung dafür bestand In einem Satz. Es erübrigt sich daher, auf fachlich fundierte Aussagen und auf Fakten gestützte Argumente In diesem Gutachten einzugehen.

In der Senatssitzung versuchte der Vertreter der LPD XXXX die Entscheidung zu Gunsten von [ XXXX ] einerseits mit dessen Tätigkeiten und Aktivitäten im Rahmen seiner langjährig ausgeübten Funktion (ca. 20 Jahre) als BP-Kommandant zu argumentieren. Andererseits antwortete [ XXXX ] auf die Frage, ob nun die leitende Tätigkeit im Exekutivdienst ausschlaggeben gewesen sei, nein, [ XXXX ] sei im Vergleich zu [ XXXX ] (und auch zu den übrigen Bewerbern) ‚in verschiedenen Themenfeldern unterwegs‘ gewesen, vor allem im Dienstvollzugsbereich, der ein wesentlicher Bereich der gegenständlichen Funktion sei. Nicht dargelegt wurde 1.) was genau unter diesem ‚Dienstvollzugsbereich‘ zu verstehen ist (die Anforderungen in der Ausschreibung und der Katalog der zu verrichtenden Tätigkeiten waren ausgesprochen ausführlich gehalten, gaben aber kein klares Bild von den tatsächlich wesentlichen Inhalten der Funktion), 2.) inwiefern dieser Bereich so wesentlich für die Leitung des Büros ‚Organisation, Strategie und Dienstvollzug‘ ist und 3.) wurde nicht dargelegt, inwiefern dieses eine, möglicherweise auf Seiten der Bewerberin bestehende Manko so gravierend wäre, dass man ihr – trotz Eignung in höchstem Ausmaß und anzuwendendem Frauenförderungsgebot – die Funktion nicht übertragen habe können. Wenn – wie [ XXXX ] ausführte – ‚eigentlich‘ [ XXXX ] auf Grund seiner Kenntnisse und Erfahrungen (vgl. Seite 14) speziell in den Bereichen Organisation, Strategie und Dienstvollzug ,prädestiniert‘ für die Funktion sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb [ XXXX ] (und die anderen Bewerber) ebenfalls als in höchstem Ausmaß geeignet beurteilt wurden. Wenn langjährige Leitungserfahrung im operativen Bereich des Exekutivdienstes essentiell für die Ausübung der Funktion ‚Leiter/Leiterin des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug‘ ist, hätte das in der Ausschreibung zum Ausdruck kommen müssen. Zur in diesem Zusammenhang gemachten Aussage von [ XXXX ], nämlich das sei nicht nötig, es verstehe sich auf Grund der Organisation- und Geschäftsordnung der LPD von selbst, ist zu sagen, dass viele Tätigkeiten in der Ausschreibung bzw. im Katalog der auszuführenden Tätigkeiten angeführt waren, obwohl sie sich von selbst verstehen, z.B. spezielles Wissen über die Organisation der Landespolizeidirektion und der Sicherheitsexekutive sowie über die Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten, Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der Behörde, Erfahrung als Leiter/in einer Organisationseinheit bei der Landespolizeidirektion, eigenverantwortliche Entscheidung(!) im Wege der Genehmigung von Geschäftsstücken, Zuteilung von Geschäftsstücken an die Organisationseinheiten uÄm (angeführt unter ‚unmittelbare Tätigkeiten im Büro- und Referatsbereich‘). Überdies ist unter diesem Gesichtspunkt nicht nachvollziehbar, wie ein Bediensteter (der ebenfalls unter den Bewerbern war) das Büro für Organisation, Strategie und Dienstvollzug immerhin drei Jahre interimistisch leiten habe können, obwohl er nie im exekutiven Außendienst, sondern im Landeskriminalamt tätig war.In der Senatssitzung versuchte der Vertreter der LPD römisch 40 die Entscheidung zu Gunsten von [ römisch 40 ] einerseits mit dessen Tätigkeiten und Aktivitäten im Rahmen seiner langjährig ausgeübten Funktion (ca. 20 Jahre) als BP-Kommandant zu argumentieren. Andererseits antwortete [ römisch 40 ] auf die Frage, ob nun die leitende Tätigkeit im Exekutivdienst ausschlaggeben gewesen sei, nein, [ römisch 40 ] sei im Vergleich zu [ römisch 40 ] (und auch zu den übrigen Bewerbern) ‚in verschiedenen Themenfeldern unterwegs‘ gewesen, vor allem im Dienstvollzugsbereich, der ein wesentlicher Bereich der gegenständlichen Funktion sei. Nicht dargelegt wurde 1.) was genau unter diesem ‚Dienstvollzugsbereich‘ zu verstehen ist (die Anforderungen in der Ausschreibung und der Katalog der zu verrichtenden Tätigkeiten waren ausgesprochen ausführlich gehalten, gaben aber kein klares Bild von den tatsächlich wesentlichen Inhalten der Funktion), 2.) inwiefern dieser Bereich so wesentlich für die Leitung des Büros ‚Organisation, Strategie und Dienstvollzug‘ ist und 3.) wurde nicht dargelegt, inwiefern dieses eine, möglicherweise auf Seiten der Bewerberin bestehende Manko so gravierend wäre, dass man ihr – trotz Eignung in höchstem Ausmaß und anzuwendendem Frauenförderungsgebot – die Funktion nicht übertragen habe können. Wenn – wie [ römisch 40 ] ausführte – ‚eigentlich‘ [ römisch 40 ] auf Grund seiner Kenntnisse und Erfahrungen vergleiche Seite 14) speziell in den Bereichen Organisation, Strategie und Dienstvollzug ,prädestiniert‘ für die Funktion sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb [ römisch 40 ] (und die anderen Bewerber) ebenfalls als in höchstem Ausmaß geeignet beurteilt wurden. Wenn langjährige Leitungserfahrung im operativen Bereich des Exekutivdienstes essentiell für die Ausübung der Funktion ‚Leiter/Leiterin des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug‘ ist, hätte das in der Ausschreibung zum Ausdruck kommen müssen. Zur in diesem Zusammenhang gemachten Aussage von [ römisch 40 ], nämlich das sei nicht nötig, es verstehe sich auf Grund der Organisation- und Geschäftsordnung der LPD von selbst, ist zu sagen, dass viele Tätigkeiten in der Ausschreibung bzw. im Katalog der auszuführenden Tätigkeiten angeführt waren, obwohl sie sich von selbst verstehen, z.B. spezielles Wissen über die Organisation der Landespolizeidirektion und der Sicherheitsexekutive sowie über die Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten, Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der Behörde, Erfahrung als Leiter/in einer Organisationseinheit bei der Landespolizeidirektion, eigenverantwortliche Entscheidung(!) im Wege der Genehmigung von Geschäftsstücken, Zuteilung von Geschäftsstücken an die Organisationseinheiten uÄm (angeführt unter ‚unmittelbare Tätigkeiten im Büro- und Referatsbereich‘). Überdies ist unter diesem Gesichtspunkt nicht nachvollziehbar, wie ein Bediensteter (der ebenfalls unter den Bewerbern war) das Büro für Organisation, Strategie und Dienstvollzug immerhin drei Jahre interimistisch leiten habe können, obwohl er nie im exekutiven Außendienst, sondern im Landeskriminalamt tätig war.

Aus den genannten Gründen kam der Senat zu dem Ergebnis, dass das BMJ nicht im Sinne des § 25 Abs. 2 B-GIBG darlegen konnte, dass rein sachliche Erwägungen bei der Eignungsbeurteilung eine Rolle spielten. Die Betrauung von [ XXXX ] mit der Funktion stellt daher eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 4 B-GIBG und des Frauenförderungsgebotes des § 11c B-GlBG dar.Aus den genannten Gründen kam der Senat zu dem Ergebnis, dass das BMJ nicht im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, B-GIBG darlegen konnte, dass rein sachliche Erwägungen bei der Eignungsbeurteilung eine Rolle spielten. Die Betrauung von [ römisch 40 ] mit der Funktion stellt daher eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß Paragraph 4, B-GIBG und des Frauenförderungsgebotes des Paragraph 11 c, B-GlBG dar.

Eine Diskriminierung auf Grund der Weltanschauung gemäß § 13 B-GIBG konnte auf Grund des nicht weiter konkretisierten Vorbringens der Antragstellerin, nämlich es sei schwer, in der LPD XXXX einen höherwertigen Arbeitsplatz zu bekommen, wenn man nicht einer der Fraktionen XXXX und XXXX angehöre, nicht festgestellt werden.Eine Diskriminierung auf Grund der Weltanschauung gemäß Paragraph 13, B-GIBG konnte auf Grund des nicht weiter konkretisierten Vorbringens der Antragstellerin, nämlich es sei schwer, in der LPD römisch 40 einen höherwertigen Arbeitsplatz zu bekommen, wenn man nicht einer der Fraktionen römisch 40 und römisch 40 angehöre, nicht festgestellt werden.

Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich [ XXXX ] Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte negativ auf die Entscheidungsfindung auswirkte, jedenfalls wurde die Funktion nicht als Zusatzqualifikation gewertet.“Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich [ römisch 40 ] Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte negativ auf die Entscheidungsfindung auswirkte, jedenfalls wurde die Funktion nicht als Zusatzqualifikation gewertet.“

Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 30.11.2017, dem nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Stellung eines Beweismittels zukommt (s. etwa VwGH 09.09.2016, 2013/12/0247; 04.09.2014, 2010/12/0212; 15.05.2013, 2012/12/0013; 21.02.2013, 2012/12/0016; 14.05.2004, 2001/12/0163) führt inhaltlich u.a. aus, dass das Gutachten der Begutachtungskommission vom 25.01.2016 alle Bewerber als „im höchsten Ausmaß“ geeignet bewertet habe und dass eine nähere Begründung hinsichtlich der Hervorhebung des Erstgereihten darin unterblieben sei. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Ausführungen der Bundes-Gleichbehandlungskommission insofern an, als dass der auf S. 8 des – ohne vorheriges Hearing der Bewerber erstellten – Gutachtens der Begutachtungskommission vom 25.01.2016 angeführten – lediglich zweizeiligen – Begründung kein Begründungswert zukommt. Darüber hinaus werden im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission lediglich Ausführungen zur Rechtsmeinung des Bundeskanzleramtes bei gleichen Bewertungen von Bewerbern als „im höchsten Ausmaß geeignet“ (s. hierzu die unten in der Rechtlichen Beurteilung unter Pkt. II.3.2.3.3. getroffenen Ausführungen) und zu den aus Sicht der Bundes-Gleichbehandlungskommission v.a. vom Behördenvertreter im dortigen Verfahren erteilten mangelhaften Erklärungen hinsichtlich der Annahme einer besseren Eignung des Erstgereihten getroffen, weshalb die Bundes-Gleichbehandlungskommission im Ergebnis aufgrund der festgestellten gleichen Eignung der Bewerber von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (§ 4 B-GlBG) und des Frauenförderungsgebotes (§ 11c leg.cit.) ausging (vgl. S. 20 f. des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 30.11.2017). Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der oben im Detail dargelegten Erwägungen nicht von einer gleichen Eignung der Bewerber für die verfahrensgegenständliche Stelle aus und folgt somit insoweit auch nicht den Ausführungen der Bundes-Gleichhandlungskommission (s. hierzu oben unter Pkt. II.2.4.).Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 30.11.2017, dem nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Stellung eines Beweismittels zukommt (s. etwa VwGH 09.09.2016, 2013/12/0247; 04.09.2014, 2010/12/0212; 15.05.2013, 2012/12/0013; 21.02.2013, 2012/12/0016; 14.05.2004, 2001/12/0163) führt inhaltlich u.a. aus, dass das Gutachten der Begutachtungskommission vom 25.01.2016 alle Bewerber als „im höchsten Ausmaß“ geeignet bewertet habe und dass eine nähere Begründung hinsichtlich der Hervorhebung des Erstgereihten darin unterblieben sei. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Ausführungen der Bundes-Gleichbehandlungskommission insofern an, als dass der auf S. 8 des – ohne vorheriges Hearing der Bewerber erstellten – Gutachtens der Begutachtungskommission vom 25.01.2016 angeführten – lediglich zweizeiligen – Begründung kein Begründungswert zukommt. Darüber hinaus werden im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission lediglich Ausführungen zur Rechtsmeinung des Bundeskanzleramtes bei gleichen Bewertungen von Bewerbern als „im höchsten Ausmaß geeignet“ (s. hierzu die unten in der Rechtlichen Beurteilung unter Pkt. römisch zwei.3.2.3.3. getroffenen Ausführungen) und zu den aus Sicht der Bundes-Gleichbehandlungskommission v.a. vom Behördenvertreter im dortigen Verfahren erteilten mangelhaften Erklärungen hinsichtlich der Annahme einer besseren Eignung des Erstgereihten getroffen, weshalb die Bundes-Gleichbehandlungskommission im Ergebnis aufgrund der festgestellten gleichen Eignung der Bewerber von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Paragraph 4, B-GlBG) und des Frauenförderungsgebotes (Paragraph 11 c, leg.cit.) ausging vergleiche S. 20 f. des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 30.11.2017). Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der oben im Detail dargelegten Erwägungen nicht von einer gleichen Eignung der Bewerber für die verfahrensgegenständliche Stelle aus und folgt somit insoweit auch nicht den Ausführungen der Bundes-Gleichhandlungskommission (s. hierzu oben unter Pkt. römisch zwei.2.4.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: B-GlBG) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: B-GlBG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Gleichbehandlungsgebot

Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

§ 4. Auf Grund des Geschlechtes – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 4, Auf Grund des Geschlechtes – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

2. bei der Festsetzung des Entgelts,

3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

[…]

Vorrang beim beruflichen Aufstieg

§ 11c. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd BeschäftigtenParagraph 11 c, Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

1. in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder

2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 11 Abs. 2 Z 1 entfallen,2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, entfallen,

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 50% beträgt. § 11 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und § 11b Abs. 2 sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 50% beträgt. Paragraph 11, Absatz 2, zweiter und dritter Satz und Paragraph 11 b, Absatz 2, sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind dabei nicht zu berücksichtigen.

[…]

Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 13, (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

2. bei der Festsetzung des Entgelts,

3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

(2) Abs. 1 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.(2) Absatz eins, gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.

[…]

Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Paragraph 18 a, (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte

1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder

2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate

zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.

[…]

Mehrfachdiskriminierung

§ 19a. Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.Paragraph 19 a, Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in Paragraph 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

Erlittene persönliche Beeinträchtigung

§ 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.Paragraph 19 b, Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.

Geltendmachung von Ansprüchen

Fristen

§ 20. (1) – (2) […]Paragraph 20, (1) – (2) […]

(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 18 a, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.

(4) […]

(5) Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und den dazu ergangenen Verordnungen.(5) Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und den dazu ergangenen Verordnungen.

(5a) In einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.

(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Absatz eins bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.

(7) […]

Beweislast

§ 20a. Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“Paragraph 20 a, Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“

3.1.2. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:

„Öffentlichkeit der Verhandlung und Beweisaufnahme

§ 25. (1) Die Öffentlichkeit darf von der Verhandlung nur so weit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei, eines Opfers, eines Zeugen oder eines Dritten geboten ist.Paragraph 25, (1) Die Öffentlichkeit darf von der Verhandlung nur so weit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei, eines Opfers, eines Zeugen oder eines Dritten geboten ist.

(2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt durch verfahrensleitenden Beschluss entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei oder eines Zeugen.

(3) Unmittelbar nach der Verkündung des Beschlusses gemäß Abs. 2 haben sich alle Zuhörer zu entfernen, doch können die Parteien verlangen, dass je drei Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.(3) Unmittelbar nach der Verkündung des Beschlusses gemäß Absatz 2, haben sich alle Zuhörer zu entfernen, doch können die Parteien verlangen, dass je drei Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.

(4) Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es so weit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Abs. 1 angeführten Gründen geboten ist.(4) Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es so weit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Absatz eins, angeführten Gründen geboten ist.

(5) Der Verhandlungsleiter eröffnet und leitet die Verhandlung und handhabt die Sitzungspolizei. Der Verhandlungsleiter hat von Amts wegen für die vollständige Erörterung der Rechtssache zu sorgen. Ist durch Bundes- oder Landesgesetz bestimmt, dass das Verwaltungsgericht durch den Senat entscheidet, sind auch die sonstigen Mitglieder des Senates befugt, Fragen zu stellen. Über Einwendungen gegen Anordnungen, die das Verfahren betreffen, sowie über Anträge, die im Laufe des Verfahrens gestellt werden, entscheidet das Verwaltungsgericht durch verfahrensleitenden Beschluss.

(6) In der Verhandlung sind die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen.

(6a) Eine Verlesung von Aktenstücken kann unterbleiben, wenn diese Aktenstücke von der Partei, die die Verlesung verlangt, selbst stammen oder wenn es sich um Aktenstücke handelt, die der die Verlesung begehrenden Partei nachweislich zugestellt wurden.

(6b) Das Verwaltungsgericht kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen, es sei denn, das persönliche Erscheinen vor dem Gericht ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.

(6c) Niederschriften bedürfen nicht der Unterschrift der Zeugen.

(7) Das Erkenntnis kann nur von denjenigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes gefällt werden, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Ändert sich die Zusammensetzung des Senates oder wurde die Rechtssache einem anderen Richter zugewiesen, ist die Verhandlung zu wiederholen. Bei Fällung des Erkenntnisses ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

(8) Die Beratung und Abstimmung der Senate ist nicht öffentlich.“

3.2. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:

3.2.1. Zu dem in der Verhandlung vom 18.12.2020 beantragten Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung:

Nach § 25 Abs. 1 VwGVG darf die Öffentlichkeit von der Verhandlung nur so weit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei, eines Opfers, eines Zeugen oder eines Dritten geboten ist.Nach Paragraph 25, Absatz eins, VwGVG darf die Öffentlichkeit von der Verhandlung nur so weit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei, eines Opfers, eines Zeugen oder eines Dritten geboten ist.

Dass bei der Verhandlung am 18.12.2020 mögliche Gründe der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit oder ein Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder eines Opfers vorgelegen wäre, wurde von der Behörde nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Behörde führte in der Verhandlung am 18.12.2020 insbesondere aus, dass die Öffentlichkeit im Interesse der – in dieser Verhandlung v.a. hinsichtlich ihrer Verwendungen sowie Aus- und Fortbildungen behandelten – übrigen Bewerber (Erstgereihter Zeuge [ XXXX ]), Zweitgereihter und Drittgereihter) auszuschließen sei, weil es sich hierbei um Umstände betreffend das Privatleben dieser Personen handle, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien (s. S. 4 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020). Dass bei der Verhandlung am 18.12.2020 mögliche Gründe der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit oder ein Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder eines Opfers vorgelegen wäre, wurde von der Behörde nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Behörde führte in der Verhandlung am 18.12.2020 insbesondere aus, dass die Öffentlichkeit im Interesse der – in dieser Verhandlung v.a. hinsichtlich ihrer Verwendungen sowie Aus- und Fortbildungen behandelten – übrigen Bewerber (Erstgereihter Zeuge [ römisch 40 ]), Zweitgereihter und Drittgereihter) auszuschließen sei, weil es sich hierbei um Umstände betreffend das Privatleben dieser Personen handle, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien (s. S. 4 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020).

In Übereinstimmung mit dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung getätigten Vorbringen geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei den in der Verhandlung am 18.12.2020 behandelten Umständen (v.a. Verwendungen sowie Aus- und Fortbildungen der Bewerber) nicht um solche handelt, hinsichtlich derer die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen gewesen wäre (s. zur besonderen Bedeutung der Öffentlichkeit von Verhandlungen iS eines fair trial gemäß Art. 6 EMRK/Art. 47 GRC z.B. Moser in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG, § 25, Rz 2). Private Daten der Bewerber, wie solche zu Geburt, Wohnort, Familienstand, Kindern, uÄ, waren nicht Inhalt der Verhandlung vom 18.12.2020. Im Hinblick auf eine mögliche – von der Behörde mit ihren Ausführungen zur Begründung ihres Antrags nicht geltend gemachte – Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen iSd o.a. Bestimmung ist festzuhalten, dass an den in der Verhandlung zu den beruflichen Laufbahnen sowie Aus- und Fortbildungen der drei an vorderster Stelle gereihten Bewerber besprochenen Umständen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Einzelfall kein derart schützenswertes Geheimhaltungsinteresse besteht, nach welchem die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen gewesen wäre.In Übereinstimmung mit dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung getätigten Vorbringen geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei den in der Verhandlung am 18.12.2020 behandelten Umständen (v.a. Verwendungen sowie Aus- und Fortbildungen der Bewerber) nicht um solche handelt, hinsichtlich derer die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen gewesen wäre (s. zur besonderen Bedeutung der Öffentlichkeit von Verhandlungen iS eines fair trial gemäß Artikel 6, EMRK/"Art". 47 GRC z.B. Moser in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG, Paragraph 25,, Rz 2). Private Daten der Bewerber, wie solche zu Geburt, Wohnort, Familienstand, Kindern, uÄ, waren nicht Inhalt der Verhandlung vom 18.12.2020. Im Hinblick auf eine mögliche – von der Behörde mit ihren Ausführungen zur Begründung ihres Antrags nicht geltend gemachte – Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen iSd o.a. Bestimmung ist festzuhalten, dass an den in der Verhandlung zu den beruflichen Laufbahnen sowie Aus- und Fortbildungen der drei an vorderster Stelle gereihten Bewerber besprochenen Umständen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Einzelfall kein derart schützenswertes Geheimhaltungsinteresse besteht, nach welchem die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen gewesen wäre.

Der Antrag der Behörde, die Öffentlichkeit von der Verhandlung am 18.12.2020 auszuschließen, war daher abzuweisen (s. S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020).

3.2.2. Zur Rechtzeitigkeit des Antrags:

Ansprüche nach § 18a B-GlBG sind binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Ablehnung der Bewerbung geltend zu machen (§ 20 Abs. 3 leg.cit.), wobei die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Hemmung dieser Sechsmonats-Frist bewirkt. Diese Hemmung wird mit Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission beendet (§ 20 Abs. 6 leg.cit.). Ansprüche nach Paragraph 18 a, B-GlBG sind binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Ablehnung der Bewerbung geltend zu machen (Paragraph 20, Absatz 3, leg.cit.), wobei die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Hemmung dieser Sechsmonats-Frist bewirkt. Diese Hemmung wird mit Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission beendet (Paragraph 20, Absatz 6, leg.cit.).

Die Beschwerdeführerin hat Anfang März 2016 von der Betrauung des Erstgereihten mit der gegenständlichen Planstelle erfahren (s. Pkt. I.8.) und stellte mit Schreiben vom 04.07.2016, eingelangt am 05.07.2016, einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, welchen diese nach durchgeführtem Verfahren mit ihrem Gutachten vom 30.11.2017 erledigte. Der mit Schreiben vom 08.01.2018 erhobene Antrag der Beschwerdeführerin nach § 18a und § 19b B-GlBG wurde somit jedenfalls rechtzeitig erhoben (s. dazu auch S. 23 des angefochtenen Bescheides).Die Beschwerdeführerin hat Anfang März 2016 von der Betrauung des Erstgereihten mit der gegenständlichen Planstelle erfahren (s. Pkt. römisch eins.8.) und stellte mit Schreiben vom 04.07.2016, eingelangt am 05.07.2016, einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, welchen diese nach durchgeführtem Verfahren mit ihrem Gutachten vom 30.11.2017 erledigte. Der mit Schreiben vom 08.01.2018 erhobene Antrag der Beschwerdeführerin nach Paragraph 18 a und Paragraph 19 b, B-GlBG wurde somit jedenfalls rechtzeitig erhoben (s. dazu auch S. 23 des angefochtenen Bescheides).

3.2.3. Zu einer möglichen Diskriminierung der Beschwerdeführerin:

3.2.3.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG notwendig, im Bescheid die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc.) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten ist. Dasselbe gilt auch für die Konstatierung der gleichen Eignung. Aufgrund der getroffenen Feststellungen soll es ermöglicht werden zu beurteilen, welche Kenntnisse die Bewerber aufwiesen, um sodann einen Vergleich anzustellen, wessen Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber überstiegen bzw. allenfalls ein gleiches Ausmaß an Kenntnissen nachvollziehbar darzulegen. Die Verpflichtung zum Treffen entsprechender Feststellungen gilt für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse. Allein auf einen persönlichen Eindruck kann die Beurteilung einer besseren Eignung jedenfalls nicht gegründet werden (s. VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212, mwH). Es obliegt somit der Ernennungsbehörde, den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen (vgl. VwGH 19.02.2018, Ro 2017/12/0016; 21.02.2017, Ro 2016/12/0004).3.2.3.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG notwendig, im Bescheid die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc.) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten ist. Dasselbe gilt auch für die Konstatierung der gleichen Eignung. Aufgrund der getroffenen Feststellungen soll es ermöglicht werden zu beurteilen, welche Kenntnisse die Bewerber aufwiesen, um sodann einen Vergleich anzustellen, wessen Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber überstiegen bzw. allenfalls ein gleiches Ausmaß an Kenntnissen nachvollziehbar darzulegen. Die Verpflichtung zum Treffen entsprechender Feststellungen gilt für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse. Allein auf einen persönlichen Eindruck kann die Beurteilung einer besseren Eignung jedenfalls nicht gegründet werden (s. VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212, mwH). Es obliegt somit der Ernennungsbehörde, den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen vergleiche VwGH 19.02.2018, Ro 2017/12/0016; 21.02.2017, Ro 2016/12/0004).

Da der Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass die Beamtin/der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, kann die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften, dass sie – sei es auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – darlegt, dass die Anspruchswerberin/der Anspruchswerber im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (s. etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030; 05.05.2013, 2012/12/0013).Da der Ersatzanspruch nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass die Beamtin/der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, kann die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften, dass sie – sei es auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – darlegt, dass die Anspruchswerberin/der Anspruchswerber im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (s. etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030; 05.05.2013, 2012/12/0013).

3.2.3.2. Aus den in der Beweiswürdigung im Detail dargelegten Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zum Besetzungszeitpunkt vorliegenden besseren Eignung des Zweitgereihten sowie auch des Erst- und des Drittgereihten im Hinblick auf die in der Ausschreibung vom 19.10.2015 angeführten „fachspezifischen“ und „persönlichen“ „Anforderungen“ sowie die dort wiedergegebenen „Aufgabenbereiche“ und „Tätigkeiten“ im Ergebnis zu Recht nicht auf die ausgeschriebene Stelle ernannt und zu Recht von der Behörde an die vierte Stelle gereiht wurde (s. insbesondere Pkt. II.2.4.4.). Eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts bzw. aufgrund der Weltanschauung (Nähe des Erstgereihten zur XXXX ) ist vor dem Hintergrund der in der Beweiswürdigung im Detail vorgenommenen Prüfung der Eignung der Bewerber für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar (s. hierzu auch die Ausführungen ihres unmittelbaren Vorgesetzten XXXX auf S. 24 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2020, wonach aus seiner Sicht der Hauptgrund für die Betrauung der Stelle mit dem Erstgereihten das gute [Arbeits]Verhältnis des Zeugen XXXX mit dem Erstgereihten gewesen wäre). Die Beschwerdeführerin ist somit nicht aufgrund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z5 bzw. § 13 Abs. 1 Z5 B-GlBG nicht mit der verfahrensgegenständlichen Stelle betraut worden (§ 18a Abs. 1 leg.cit.), womit ein Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 Z1 leg.cit. (Diskriminierung und beruflicher Aufstieg bei diskriminierungsfreier Auswahl) oder § 18a Abs. 2 Z2 leg.cit. (Diskriminierung aber bessere Eignung des beruflich Aufgestiegenen) nicht in Betracht kommt. 3.2.3.2. Aus den in der Beweiswürdigung im Detail dargelegten Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zum Besetzungszeitpunkt vorliegenden besseren Eignung des Zweitgereihten sowie auch des Erst- und des Drittgereihten im Hinblick auf die in der Ausschreibung vom 19.10.2015 angeführten „fachspezifischen“ und „persönlichen“ „Anforderungen“ sowie die dort wiedergegebenen „Aufgabenbereiche“ und „Tätigkeiten“ im Ergebnis zu Recht nicht auf die ausgeschriebene Stelle ernannt und zu Recht von der Behörde an die vierte Stelle gereiht wurde (s. insbesondere Pkt. römisch zwei.2.4.4.). Eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts bzw. aufgrund der Weltanschauung (Nähe des Erstgereihten zur römisch 40 ) ist vor dem Hintergrund der in der Beweiswürdigung im Detail vorgenommenen Prüfung der Eignung der Bewerber für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar (s. hierzu auch die Ausführungen ihres unmittelbaren Vorgesetzten römisch 40 auf S. 24 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2020, wonach aus seiner Sicht der Hauptgrund für die Betrauung der Stelle mit dem Erstgereihten das gute [Arbeits]Verhältnis des Zeugen römisch 40 mit dem Erstgereihten gewesen wäre). Die Beschwerdeführerin ist somit nicht aufgrund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Z5 bzw. Paragraph 13, Absatz eins, Z5 B-GlBG nicht mit der verfahrensgegenständlichen Stelle betraut worden (Paragraph 18 a, Absatz eins, leg.cit.), womit ein Ersatzanspruch nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Z1 leg.cit. (Diskriminierung und beruflicher Aufstieg bei diskriminierungsfreier Auswahl) oder Paragraph 18 a, Absatz 2, Z2 leg.cit. (Diskriminierung aber bessere Eignung des beruflich Aufgestiegenen) nicht in Betracht kommt.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht hierbei nicht das nach der höchstgerichtlichen Judikatur bestehende allgemeine Recht darauf, sich diskriminierungsfrei bewerben zu können (s. VfGH 27.06.2012, B 1186/11). Daraus ist jedoch kein Recht der – im Bewerbungsverfahren nicht diskriminierten – Beschwerdeführerin darauf abzuleiten, dass andere Bewerber (konkret: der Zweit- und der Drittgereihte) im Bewerbungsverfahren diskriminierungsfrei behandelt werden, weshalb die Frage einer möglichen Diskriminierung des Zweit- und des Drittgereihten und den für eine solche etwaig bestehenden Gründen im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben kann.

Schließlich ändert auch das vom Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung angeführte Gespräch mit einem ehemaligen Kabinettschef im BMI (s. S. 6 bis 13 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2020) nichts an der oben getroffenen Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung dieser Angaben hinsichtlich des Inhalts dieses Gesprächs ändert dies nichts daran, dass letztlich die richtige Entscheidung getroffen und die Beschwerdeführerin zu Recht an die vierte Stelle gereiht wurde.Schließlich ändert auch das vom Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung angeführte Gespräch mit einem ehemaligen Kabinettschef im BMI (s. S. 6 bis 13 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2020) nichts an der oben getroffenen Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung dieser Angaben hinsichtlich des Inhalts dieses Gesprächs ändert dies nichts daran, dass letztlich die richtige Entscheidung getroffen und die Beschwerdeführerin zu Recht an die vierte Stelle gereiht wurde.

3.2.3.3. Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2020 ausführte, dass gemäß § 18a Abs. 2 Z2 B-GlBG lediglich ein Vergleich zwischen der diskriminierten Person und dem aufgestiegenen Bediensteten zu ziehen sei, weshalb ein Vergleich mit dem Zweit- und dem Drittgereihten im vorliegenden Fall nicht von Relevanz sei, (s. S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2020 und auch S. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020) ist Folgendes festzuhalten: Den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar insofern zuzustimmen, als dass im Rahmen der Prüfung eines möglichen Ersatzanspruchs nach § 18a Abs. 2 Z2 leg.cit. (Diskriminierung im Verfahren für den beruflichen Aufstieg und Nichterhalt der Stelle wegen der besseren Eignung des beruflich Aufgestiegenen) ein Vergleich mit dem Zweit- und Drittgereihten nicht vorzunehmen wäre, weil ein solcher Ersatzanspruch auf die bessere Eignung des letztlich mit der Stelle besetzten Beamten (hier: dem Erstgereihten) abstellt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch im Rahmen der Prüfung einer möglichen Diskriminierung iSd § 18a leg.cit. auch zu prüfen, ob eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der übrigen vor ihr gereihten Bewerber (hier: des Zweit- und des Drittgereihten) stattgefunden hat (vgl. hierzu VwGH 01.09.2020, Ra 2020/12/0006, Rz 24). Die Beschwerdeführerin führte im Verfahren – entgegen den Ausführungen der Behörde in ihrem Schreiben vom 20.07.2020 – explizit aus, dass sie im Besetzungszeitpunkt aus ihrer Sicht zumindest gleich gut für die verfahrensgegenständliche Stelle geeignet gewesen sei, wie der Zweit- und der Drittgereihte (vgl. S. 11 f. des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2020 und auch S. 2 des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 24.09.2020).3.2.3.3. Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2020 ausführte, dass gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Z2 B-GlBG lediglich ein Vergleich zwischen der diskriminierten Person und dem aufgestiegenen Bediensteten zu ziehen sei, weshalb ein Vergleich mit dem Zweit- und dem Drittgereihten im vorliegenden Fall nicht von Relevanz sei, (s. S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2020 und auch S. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020) ist Folgendes festzuhalten: Den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar insofern zuzustimmen, als dass im Rahmen der Prüfung eines möglichen Ersatzanspruchs nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Z2 leg.cit. (Diskriminierung im Verfahren für den beruflichen Aufstieg und Nichterhalt der Stelle wegen der besseren Eignung des beruflich Aufgestiegenen) ein Vergleich mit dem Zweit- und Drittgereihten nicht vorzunehmen wäre, weil ein solcher Ersatzanspruch auf die bessere Eignung des letztlich mit der Stelle besetzten Beamten (hier: dem Erstgereihten) abstellt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch im Rahmen der Prüfung einer möglichen Diskriminierung iSd Paragraph 18 a, leg.cit. auch zu prüfen, ob eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der übrigen vor ihr gereihten Bewerber (hier: des Zweit- und des Drittgereihten) stattgefunden hat vergleiche hierzu VwGH 01.09.2020, Ra 2020/12/0006, Rz 24). Die Beschwerdeführerin führte im Verfahren – entgegen den Ausführungen der Behörde in ihrem Schreiben vom 20.07.2020 – explizit aus, dass sie im Besetzungszeitpunkt aus ihrer Sicht zumindest gleich gut für die verfahrensgegenständliche Stelle geeignet gewesen sei, wie der Zweit- und der Drittgereihte vergleiche S. 11 f. des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2020 und auch S. 2 des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 24.09.2020).

Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren mehrfach auf die von der Begutachtungskommission in ihrem Gutachten vom 25.01.2016 vorgenommene Beurteilung aller Bewerber mit „im höchsten Ausmaß“ geeignet, auf das somit anzuwendende Frauenförderungsgebot und auf eine diesbezügliche Rechtsmeinung des Bundeskanzleramtes hinweist (vgl. S. 3 des Antrags vom 08.01.2018 sowie S. 4 , 19, 26 und 30 der Beschwerde; s. hierzu auch die Ausführungen der Bundes-Gleichbehandlungskommission auf S. 18 ihres Gutachtens vom 30.11.2017 unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsmeinung des Bundeskanzleramtes und des Zeugen XXXX auf S. 16 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2020), genügt es, auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Gutachten der Begutachtungskommission lediglich Beweismittel darstellen, die einer – im vorliegenden Fall oben vorgenommenen – freien Würdigung durch das Verwaltungsgericht unterliegen (s. VwGH 19.02.2018, Ro 2017/12/0016; vgl. hierzu auch die Ausführungen der Behörde auf S. 6 ihres Schreibens vom 02.02.2021). Da im vorliegenden Fall eine gleiche Eignung der Bewerber eben gerade nicht vorliegt, gehen die dahingehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere.Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren mehrfach auf die von der Begutachtungskommission in ihrem Gutachten vom 25.01.2016 vorgenommene Beurteilung aller Bewerber mit „im höchsten Ausmaß“ geeignet, auf das somit anzuwendende Frauenförderungsgebot und auf eine diesbezügliche Rechtsmeinung des Bundeskanzleramtes hinweist vergleiche S. 3 des Antrags vom 08.01.2018 sowie S. 4 , 19, 26 und 30 der Beschwerde; s. hierzu auch die Ausführungen der Bundes-Gleichbehandlungskommission auf S. 18 ihres Gutachtens vom 30.11.2017 unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsmeinung des Bundeskanzleramtes und des Zeugen römisch 40 auf S. 16 des Verhandlungsprotokolls vom 22.10.2020), genügt es, auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Gutachten der Begutachtungskommission lediglich Beweismittel darstellen, die einer – im vorliegenden Fall oben vorgenommenen – freien Würdigung durch das Verwaltungsgericht unterliegen (s. VwGH 19.02.2018, Ro 2017/12/0016; vergleiche hierzu auch die Ausführungen der Behörde auf S. 6 ihres Schreibens vom 02.02.2021). Da im vorliegenden Fall eine gleiche Eignung der Bewerber eben gerade nicht vorliegt, gehen die dahingehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere.

Zu den von der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter in den erhobenen Stellungnahmen vom 06.07.2018 (S. 2, 4 und 13) sowie 05.03.2021, in der Beschwerde (S. 20 und 28) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung (S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2020 und S. 46 bis 48 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2020) mehrfach getätigten Verweis auf mit der gegenständlichen Stelle betraute Beamte, die keine Erfahrungen im operativen Exekutivdienst aufgewiesen hätten, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde auf S. 32 des angefochtenen Bescheides darauf hinzuweisen, dass vorherige bzw. nachfolgende Besetzungen mit dieser Stelle nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, in dem die Frage zu klären ist, ob eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin in diesem Bewerbungsverfahren stattgefunden hat, oder nicht.

Schließlich ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin (s. u.a. S. 6 der Beschwerde) darauf hinzuweisen, dass aus dem Gutachten der Begutachtungskommission vom 25.01.2016, dem Dienstgebervorschlag der Behörde vom 28.01.2016 und aus den dem Bundesverwaltungsgericht ansonsten vorliegenden Aktenstücken des Bewerbungsverfahrens keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegenen Bewerbungsunterlagen (Laufbahndatenblätter und Bewerbungsschreiben) und keine nach Gegenüberstellung der einzelnen Bewerber nachvollziehbare Begründung zu entnehmen ist, warum dem Erstgereihten gegenüber den übrigen Bewerbern aus Sicht der Behörde der Vorzug zu geben war. Der im Gutachten der Begutachtungskommission vom 25.01.2016 und im Dienstgebervorschlag vom 28.01.2016 erfolgte Hinweis auf die umfangreichen Kenntnisse, Fähigkeiten und einschlägigen Verwendungen des Erstgereihten im operativen Bereich des Exekutivdienstes als besonderem Erfordernis für diese Funktion stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichende Auseinandersetzung bzw. Begründung dar. Der Behörde ist es jedoch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes möglich, „auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen“ darzulegen, warum eine Beschwerdeführerin aus Sicht der Behörde zu Recht nicht mit einer Stelle betraut wurde (s. VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030; 05.05.2013, 2012/12/0013), was im vorliegenden Fall auch geschehen ist.

3.3. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist daher von der Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

beruflicher Aufstieg Diskriminierung Eignung Frauenförderung Gleichbehandlung Öffentlichkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtzeitigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2207673.2.00

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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