Entscheidungsdatum
01.06.2021Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Spruch
W170 2242526-1/2E
, W170 2242526-1/2E,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von Wm Ing. XXXX gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 10.05.2021, Zl. P976466/11-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2021, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von Wm Ing. römisch 40 gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 10.05.2021, Zl. P976466/11-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2021, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG, Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, VwGVG, Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die am 18.05.2021 vorgelegte Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 10.05.2021, Zl. P976466/11-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2021, wurde der Antrag des Wm Ing. XXXX , auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung vom 17.05.2021 bis 20.05.2021 abgewiesen.Mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 10.05.2021, Zl. P976466/11-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2021, wurde der Antrag des Wm Ing. römisch 40 , auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung vom 17.05.2021 bis 20.05.2021 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.05.2021 Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2021 vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Artikel 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Der Antrag auf Befreiung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitraum, eine nachträgliche Befreiung kommt nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hätte – mangels Befreiung vor dem 18.05.2021 – dem Einberufungsbefehl folgen müssen, unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
Da zum jetzigen Zeitpunkt nur noch die akademische Frage zu klären wäre, ob der bekämpfte Bescheid rechtswidrig war oder nicht, dieser aber nunmehr den Beschwerdeführer nach Ende der Milizübung, für deren Befreiung er ersucht hat, nicht mehr in seinen Rechten verletzen kann, ist die Beschwerde zurückzuweisen (siehe VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist keine offene Rechtsfrage zu erkennen, daher ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Rechtsverletzungsmöglichkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2242526.1.00Im RIS seit
15.07.2021Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021