RS Vwgh 2004/6/4 2004/02/0078

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Veröffentlicht am 04.06.2004
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §101 Abs7;
KFG 1967 §102 Abs12 litg;

Rechtssatz

§ 101 Abs. 7 erster Satz KFG 1967 dient nicht nur dazu, etwa eine nach § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 strafbare Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes, sondern auch dazu, das "Ausmaß" dieser Überschreitung festzustellen und allenfalls dadurch eine Grundlage für die Berechtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht für Zwangsmaßnahmen nach § 102 Abs. 12 lit. g KFG 1967 zu schaffen, nämlich jemanden am Lenken oder an der Inbetriebnahme des Fahrzeuges zu hindern, wenn durch das Ausmaß der Überschreitung die Verkehrssicherheit gefährdet wird (Hinweis E 14.11.1997, 97/02/0328).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020078.X02

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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