TE Bvwg Beschluss 2021/6/1 W128 2240970-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2021
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Entscheidungsdatum

01.06.2021

Norm

AVG §13
B-VG Art133 Abs4
SchUG §49
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 49 heute
  2. SchUG § 49 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025
  3. SchUG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  4. SchUG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  5. SchUG § 49 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  6. SchUG § 49 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993

Spruch


W128 2240970-2/6E
, W128 2240970-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , beide vertreten durch RA Dr. Roman SCHIESSLER, Arndtstraße 98/1, 1120 Wien, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 15.03.2021, Zl. IVWe74/2-2021:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , beide vertreten durch RA Dr. Roman SCHIESSLER, Arndtstraße 98/1, 1120 Wien, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 15.03.2021, Zl. IVWe74/2-2021:

A)

Die Beschwerde wird unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 19.02.2021, Zl. IVWe74/1-2021 bis einschließlich 05.03.2021 vom Schulbesuch suspendiert. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.03.2021 das Rechtsmittel der Vorstellung.

2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid bestätigte die belangte Behörde den Mandatsbescheid und sprach bescheidmäßig aus, dass die mit dem Mandatsbescheid ausgesprochene Suspendierung nachträglich nicht aufgehoben werde.

3. Mit E-Mail vom 31.03.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde direkt an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Email vom 01.04.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde irrtümlich eingebracht wurde und daher zurückgezogen werde.

4. Mit E-Mail vom 01.04.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde gegen den gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 15.03.2021, Zl. IVWe74/2-2021 an die E-Mailadresse der belangten Behörde.

5. Mit Schreiben vom 21.04.2021 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerde – entgegen der Rechtmittelbelehrung – ausschließlich per E-Mail eingebracht worden, und somit nicht gültig eingebracht worden sei. Aus Sicht der belangten Behörde wäre die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.

6. Mit Schreiben vom 06.05.2021 wurde der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters aufgefordert, dazu binnen einer Woche Stellung zu nehmen.

7. Mit mittels ERV eingebrachtem Schriftsatz vom 07.05.2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte inhaltlich aus, dass hier ausschließlich die Eingabe vom 01.04.2021, 10:06 Uhr an die belangte Behörde – gerichtet natürlich an das Bundesverwaltungsgericht - von Relevanz sei und diese seitens der belangten Behörde nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei. Es sei richtig, dass bei der Einbringung die falsche E-Mail-Adresse eingegeben und die Eingabe zuerst per E-Mail an das Bundes-Verwaltungsgericht selbst gesendet worden sei. Dieser Irrtum sei jedoch bemerkt worden und die beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde sei zurückgezogen worden. Anschließend sei die Beschwerde an die belangte Behörde per E-Mail gesendet worden. Es sei „völlig unerfindlich“, warum eine Eingabe an die Bildungsdirektion per E-Mail ungültig zu sein scheine.

8. Mit Schreiben vom 17.05.2021 wurde die belangte Behörde aufgefordert sich dazu zu äußern, die dem mit Fax vom 26.05.2021 nachkam.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem bekämpften Bescheid bestätigte die belangte Behörde ihren Mandatsbescheid vom 19.02.2021, Zl. IVWe74/1-2021 und sprach bescheidmäßig aus, dass die mit dem Mandatsbescheid ausgesprochene Suspendierung des Beschwerdeführers nachträglich nicht aufgehoben werde.

Mit E-Mail vom 31.03.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde direkt an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Email vom 01.04.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde irrtümlich eingebracht wurde und daher zurückgezogen werde.

Mit E-Mail vom 01.04.2021 an die E-Mailadresse der belangten Behörde (bildungsdirektion@bildung-stmk.gv.at) erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid.

Die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut: „Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich (in jeder technischen Form nicht jedoch mit E-Mai [Hervorhebung durch das Gericht]) bei der Bildungsdirektion für Steiermark einzubringen […]“

Auf der Homepage der belangten Behörde findet sich im Internet unter der Adresse: https://www.bildung-stmk.gv.at/kontakt.html (abgefragt am 01.06.2021) in der Rubrik „Kontakt“ folgender Hinweis:

Die Bildungsdirektion für Steiermark stellt ab 01.01.2020 nachfolgende technische Einrichtungen zur Wahrnehmung des „Rechts auf elektronischen Verkehr mit der Verwaltungsbehörde“ gem. § 1a E-Government-Gesetz zur Verfügung. Eine Nutzung technischer Möglichkeiten oder Einrichtungen für einen elektronischen Verkehr mit der Bildungsdirektion für Steiermark, die nicht in dieser Liste angeführt sind, ist nicht zulässig.Die Bildungsdirektion für Steiermark stellt ab 01.01.2020 nachfolgende technische Einrichtungen zur Wahrnehmung des „Rechts auf elektronischen Verkehr mit der Verwaltungsbehörde“ gem. Paragraph eins a, E-Government-Gesetz zur Verfügung. Eine Nutzung technischer Möglichkeiten oder Einrichtungen für einen elektronischen Verkehr mit der Bildungsdirektion für Steiermark, die nicht in dieser Liste angeführt sind, ist nicht zulässig.

Antragstellung per Fax: Für Antragsstellungen steht die Faxnummer 05 0248 345-072 zur Verfügung.

Elektronische Antragstellung: Für eine elektronischen Antragstellung stellt die Bildungsdirektion für Steiermark auf ihrer Website unter nachfolgendem Link Online-Formulare zur Verfügung: Klicken Sie hier!

Verfahrensbezogene elektronische Kommunikation: Die verfahrensbezogene elektronische Kommunikation erfolgt auf Wunsch von Antragsteller/innen an die in den Online-Anträgen bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Der explizite Wunsch auf elektronische Verfahrenskommunikation kann in den Online-Formularen bekannt gegeben werden.

Elektronische Zustellung: Die Übermittlung von nicht nachweislichen Sendungen der Bildungsdirektion für Steiermark erfolgt an die in Online-Anträgen bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Nachweisliche Sendungen werden über den behördlichen Zustelldienst in das Behördenpostfach (für Privatpersonen unter www.oesterreich.gv.at, für Unternehmen und sonstige Organisationen unter www.usp.gv.at) eingeliefert, sofern ein Empfänger für die E-Zustellung registriert ist. Andernfalls erfolgt eine postalische Übermittlung.“

Die Seite https://www.bildung-stmk.gv.at/kontakt.html kann unter dem Link Kontakt / Datenschutzerklärung / Barrierefreiheit / Impressum am Fuße der Startseite der Homepage der belangten Behörde https://www.bildung-stmk.gv.at/ (abgefragt am 01.06.2021) direkt aufgerufen werden.

Mit dem Klick auf „Klicken Sie hier!“ öffnet sich die Internetadresse Allgemeines Anbringen (amtsweg.gv.at) bzw.

https://fsw.amtsweg.gv.at/formularserver/user/formular.aspx?pid=a92be64cc3154d1ba07b86e019d945c3&pn=Be9196ced98914fdcbebd23ae00298a11 (abgefragt am 01.06.2021), die ein Webformular zur Einbringung von allgemeinen Anbringen an die belangte Behörde bereithält.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Stellungnahmen der Parteien. Darüber hinaus wurde Einschau in die zitierten Seiten im Internet gehalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. § 13 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) lautet wie folgt:3.2.1. Paragraph 13, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) lautet wie folgt:

„Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)“(9) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)“

3.2.2. Nach § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen mit E-Mail nur insoweit einer Behörde übermittelt werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die Einbringung eines Anbringens per E-Mail kann zur Gänze oder zum Teil ausgeschlossen werden, obwohl die Behörde über die entsprechende Technologie verfügt. Eine dahingehende Bekanntmachung nach dem letzten Satz des § 13 Abs. 2 AVG setzt nach der Formulierung seines ersten Satzes allerdings voraus – dh genau genommen: dieser Ausschluss kann nur dadurch erfolgen –, dass den Beteiligten eine andere („besondere“) elektronische Übermittlungsform (zB eine Einbringung mittels Webformular) angeboten wird (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 10; so auch VwGH 26.09.2017, Ra 2017/04/0086).3.2.2. Nach Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen mit E-Mail nur insoweit einer Behörde übermittelt werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die Einbringung eines Anbringens per E-Mail kann zur Gänze oder zum Teil ausgeschlossen werden, obwohl die Behörde über die entsprechende Technologie verfügt. Eine dahingehende Bekanntmachung nach dem letzten Satz des Paragraph 13, Absatz 2, AVG setzt nach der Formulierung seines ersten Satzes allerdings voraus – dh genau genommen: dieser Ausschluss kann nur dadurch erfolgen –, dass den Beteiligten eine andere („besondere“) elektronische Übermittlungsform (zB eine Einbringung mittels Webformular) angeboten wird (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 10; so auch VwGH 26.09.2017, Ra 2017/04/0086).

2.5. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheides ausdrücklich auf die Unzulässigkeit einer Einbringung eines Rechtsmittels per E-Mail hingewiesen. Darüber hinaus schloss die belangte Behörde auf ihrer Homepage ausdrücklich – und ohne weitere Schwierigkeiten auffindbar – aus, ein schriftliches Anbringen auf elektronischem Weg auf andere technische Weise als per Telefax oder Nutzung eines (verlinkten) Online-Formulars, oder die Nutzung eines behördlichen Zustelldienstes, einzubringen.

Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, war die belangte Behörde nicht einmal gehalten, iSd § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (siehe hg. E vom 08.09.2020, W129 2233258-1/2E mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 9/1).Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, war die belangte Behörde nicht einmal gehalten, iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (siehe hg. E vom 08.09.2020, W129 2233258-1/2E mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 9/1).

Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten ist. Einem Rechtsanwalt ist es nach Anschauung des Verwaltungsgerichtshofes zumutbar, sich mit solchen im Internet bekanntgemachten organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs durch die Behörde, bei der er ein Rechtsmittel einzubringen beabsichtigt, vertraut zu machen. Darin liegt keine Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (vgl. VwGH vom 19.09.2016, Ra 2016/11/0098).Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten ist. Einem Rechtsanwalt ist es nach Anschauung des Verwaltungsgerichtshofes zumutbar, sich mit solchen im Internet bekanntgemachten organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs durch die Behörde, bei der er ein Rechtsmittel einzubringen beabsichtigt, vertraut zu machen. Darin liegt keine Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können vergleiche VwGH vom 19.09.2016, Ra 2016/11/0098).

Im Endergebnis ist somit die lediglich per E-Mail eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Parteiengehör geklärt erscheint. 3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Parteiengehör geklärt erscheint.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass die gegenständliche Materie nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst ist (vgl. dazu VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art. 6 EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen; vgl. dazu auch VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; 24.4.2018, Ra 2018/10/0019).Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass die gegenständliche Materie nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Schutzbereich des Artikel 6, EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst ist vergleiche dazu VfGH 10.3.2015, E 1993 aus 2014,, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Artikel 6, EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen; vergleiche dazu auch VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; 24.4.2018, Ra 2018/10/0019).

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anbringen Beschwerdeeinbringung E - Mail Suspendierung vom Unterricht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W128.2240970.2.00

Im RIS seit

15.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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