TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/1 W128 2239488-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2021
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Entscheidungsdatum

01.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §60 Abs1
UG §64 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 60 heute
  2. UG § 60 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2025
  3. UG § 60 gültig von 01.07.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. UG § 60 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  5. UG § 60 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  6. UG § 60 gültig von 15.08.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  7. UG § 60 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  8. UG § 60 gültig von 01.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  9. UG § 60 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  10. UG § 60 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  11. UG § 60 gültig von 06.06.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2012
  12. UG § 60 gültig von 31.03.2011 bis 16.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2011
  13. UG § 60 gültig von 01.10.2009 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  14. UG § 60 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009
  1. UG § 64 heute
  2. UG § 64 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 64 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 64 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 64 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 64 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  7. UG § 64 gültig von 01.10.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 64 gültig von 21.10.2008 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  9. UG § 64 gültig von 10.06.2006 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  10. UG § 64 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006

Spruch


W128 2239488-1/3E
, W128 2239488-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von Ing. Dipl. Ing. (FH) XXXX , vertreten durch Dr. Helmut BLUM, 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz vom 21.10.2020, Zl. 6-8-2, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von Ing. Dipl. Ing. (FH) römisch 40 , vertreten durch Dr. Helmut BLUM, 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz vom 21.10.2020, Zl. 6-8-2, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.07.2018 einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften mit dem Dissertationsfach Bioinformatik. Im Antrag gab er an, am 15.09.2017 das Studium "Elektrotechnik" an der Hochschule Mittweida in Deutschland (8 Semester) abgeschlossen zu haben.

2. Auf Aufforderung der JKU Linz reichte der Beschwerdeführer am 23.08.2018 ergänzende Unterlagen in elektronischer Form nach. Mit E-Mail vom 01.10.2018 übermittelte er an die JKU Linz einen Auszug aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes mit einer tagesaktuellen Version des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, BGBl. III Nr. 6/2004.2. Auf Aufforderung der JKU Linz reichte der Beschwerdeführer am 23.08.2018 ergänzende Unterlagen in elektronischer Form nach. Mit E-Mail vom 01.10.2018 übermittelte er an die JKU Linz einen Auszug aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes mit einer tagesaktuellen Version des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,.

3. Mit Bescheid vom 13.01.2019, Zl. 6-8-2, wurde der Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium Technische Wissenschaften gemäß § 60 Abs. 1 und § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 (UG) BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, iVm § 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium Technische Wissenschaften mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 13.01.2019, Zl. 6-8-2, wurde der Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium Technische Wissenschaften gemäß Paragraph 60, Absatz eins und Paragraph 64, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002 (UG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF, in Verbindung mit Paragraph 2, des Curriculums für das Doktoratsstudium Technische Wissenschaften mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen abgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er zusammenfassend aus, dass eine Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften mit einem Diplomstudium im Umfang von 240 ECTS-Punkten ohne Auflagen möglich sei. Mit Bioinformatik habe er ein beliebiges Dissertationsfach gewählt, habe dies jedoch bei der Zulassung zum Studium auf Mechatronik oder Elektrik und Informationstechnik geändert. Es sei zwar richtig, dass die Fachsemester 1 bis 4 aus Vorqualifikationen anerkannt worden seien, falsch sei jedoch, dass 90 ECTS durch Vorqualifikationen aus der HTL und 30 ECTS durch einschlägige Berufserfahrung erworben worden seien. Vielmehr seien 90 ECTS aus außerhochschulischen Kompetenzen, konkret aus Berufserfahrung, und 30 ECTS aus der HTL anerkannt worden. Der berufliche Werdegang sei im Bescheid völlig außer Acht gelassen worden, obwohl Lebenslauf, Dienstzeugnisse und Modulbeschreibungen dem Antrag beigelegt worden seien. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde vollinhaltlich stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium Technische Wissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz stattgegeben werde.

5. Der Senat der Johannes Kepler Universität Linz beschloss in seiner Sitzung am 13.03.2019, in diesem Fall kein Gutachten zu erstatten.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.06.2019 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 46 Abs. 2, § 60 Abs. 1 und § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, § 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium Technische Wissenschaften sowie Art. 4 des Abkommens zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, BGBl. III Nr. 6/2004, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Anrechnung von an einer Höheren Technischen Lehranstalt erbrachten Leistungen und Berufspraxis im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 64 Abs. 4 nicht einmal grundsätzlich gegeben sei.6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.06.2019 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 60, Absatz eins und Paragraph 64, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF, Paragraph 2, des Curriculums für das Doktoratsstudium Technische Wissenschaften sowie Artikel 4, des Abkommens zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Anrechnung von an einer Höheren Technischen Lehranstalt erbrachten Leistungen und Berufspraxis im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten eine Gleichwertigkeit im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, nicht einmal grundsätzlich gegeben sei.

7. Mit Schreiben vom 19.06.2019 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel des Vorlageantrages ein. Er rügte die unrichtige rechtliche Beurteilung, die mangelnde Sachverhaltsdarstellung sowie die unrichtige Beweiswürdigung. Der Beschwerde beigelegt war ein umfangreiches Konvolut an Rechtsbelehrungen des Beschwerdeführers und Auszügen aus unterschiedlichen Rechtsvorschriften.

8. Mit Schreiben vom 01.07.2019, eingelangt am 08.07.2019, legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

9. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Beschluss vom 14.4.2020, W128 2211087-7/5E den bekämpften Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. lm weiteren Verfahren habe die belangte Behörde zu ermitteln und insbesondere in der Begründung des zu erlassenden Bescheides darzulegen, ob aufgrund studienrechtlicher Vorschriften in qualitativer und quantitativer Hinsicht bei dem vom Antragsteller absolvierten Studium ein grundsätzlich gleichwertiges Studium vorliege bzw. ob im Sinne der Facheinschlägigkeit mit dem Studium ,,Elektrotechnik" an der Hochschule Mittweida die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden. Gegebenenfalls sei zur Herstellung der Gleichwertigkeit die Vorschreibung von Prüfungen vorzunehmen.9. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Beschluss vom 14.4.2020, W128 2211087-7/5E den bekämpften Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. lm weiteren Verfahren habe die belangte Behörde zu ermitteln und insbesondere in der Begründung des zu erlassenden Bescheides darzulegen, ob aufgrund studienrechtlicher Vorschriften in qualitativer und quantitativer Hinsicht bei dem vom Antragsteller absolvierten Studium ein grundsätzlich gleichwertiges Studium vorliege bzw. ob im Sinne der Facheinschlägigkeit mit dem Studium ,,Elektrotechnik" an der Hochschule Mittweida die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden. Gegebenenfalls sei zur Herstellung der Gleichwertigkeit die Vorschreibung von Prüfungen vorzunehmen.

10. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium Technische Wissenschaften mit dem Dissertationsfach Bioinformatik gemäß § 60 Abs. 1 und § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 (UG) BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, iVm § 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium Technische Wissenschaften sowie Art. 4 des Abkommens zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, BGBl. III Nr. 6/2004 mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen abermals ab. In der Begründung stützte sich die Behörde einerseits darauf, dass das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium in Deutschland zwar grundsätzlich einem Promotionsstudium zugänglich sei, jedoch nur mittelbar unter Voraussetzungen, die beim Beschwerdeführer nicht vorlägen. Andererseits wurde, gestützt auf eine eingeholte gutachterliche Stellungnahme, zusammengefasst ausgeführt, dass relevante Studieninhalte hinsichtlich fachlicher Grundlagen in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht gegeben seien.10. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium Technische Wissenschaften mit dem Dissertationsfach Bioinformatik gemäß Paragraph 60, Absatz eins und Paragraph 64, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002 (UG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF, in Verbindung mit Paragraph 2, des Curriculums für das Doktoratsstudium Technische Wissenschaften sowie Artikel 4, des Abkommens zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004, mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen abermals ab. In der Begründung stützte sich die Behörde einerseits darauf, dass das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium in Deutschland zwar grundsätzlich einem Promotionsstudium zugänglich sei, jedoch nur mittelbar unter Voraussetzungen, die beim Beschwerdeführer nicht vorlägen. Andererseits wurde, gestützt auf eine eingeholte gutachterliche Stellungnahme, zusammengefasst ausgeführt, dass relevante Studieninhalte hinsichtlich fachlicher Grundlagen in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht gegeben seien.

11. In der durch seinen Erwachsenenvertreter erhobenen Beschwerde vom 26.11.2020 verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und monierte, dass die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zum Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften mit dem Dissertationsfach Bioinformatik gegeben seien.

12. Mit Schreiben vom 10.02.2021, eingelangt am 08.07.2019, legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 22.05.2020, 38 P 208/19y-114, wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers, unter anderem zur Vertretung in allen behördlichen Verfahren, insbesondere Vertretung in allen gegenständlich anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren, Verwaltungsverfahren, verwaltungsgerichtlichen Verfahren und vor Kammern und Sozialversicherungsträgern bestellt.

Der Beschwerdeführer schloss am 15.09.2017 den in Deutschland akkreditierten Studiengang "Elektrotechnik" Studienrichtung „Automatisierungstechnik“ mit dem Gesamtprädikat Gut (1,6) an der in maßgeblicher Weise anerkannten Hochschule Mittweida, Sachsen, Deutschland ab und wurde ihm der akademische Grad Diplom-Ingenieur (FH) (Dipl.-lng. (FH) verliehen. Das absolvierte Studium umfasst 240 ECTS-Anrechnungspunkte (ECTS). Der Beschwerdeführer hat in folgenden Modulprüfungen Studienleistungen erbracht und wurde wie folgt beurteilt (Notenskala 1.0 (sehr gut) bis 5.0 (ungenügend/nicht ausreichend); BE=bestanden):

Modulprüfung

ECTS-Credits

Modulnoten

Mathematik 1

5

BE

Elektrotechnik 1

5

BE

Grundlagen der Informatik

5

BE

Produkt- und Projektentwicklung

5

BE

Betriebswirtschaft/Arbeitswissenschaft

5

BE

Naturwissenschaftliche Grundlagen

10

BE

Mathematik 2

5

BE

Grundlagen Elektronik

5

BE

Grundlagen Programmierung

5

BE

Kommunikation und Präsentation

5

BE

Studium Generale

5

BE

Messtechnik

5

BE

Steuerungs- und Reglungstechnik

5

BE

Digitaltechnik

5

BE

Mikroprozessortechnik

5

BE

Praxisprojekt

5

BE

Fremdsprache/Englisch

5

BE

Mathematik 3

5

2

Leistungselektronik

5

3

Elektrotechnik 2

5

2

Industrielle Steuerung

5

1

Elektrische Maschinen

5

1

Energiesystemtechnik

5

2

Kostenrechnung und Controlling

5

1,3

Qualitätsmanagement

5

2

CAD-Elektroprojektierung

5

1

Industrielle Kommunikation

5

1

Geregelte Antriebe

5

2

Energieeffizienz in Produktionsprozessen

5

2

Projektmanagement

5

1

Prozesskopplung, Datenbanken, Leitsysteme

5

1

Datenbanken

5

2,3

Prozessautomation

5

1

Modellierung und Simulation

5

1

Sensorik, Aktorik

5

1,3

Echtzeitsysteme

5

2

Praxis

30

BE

Diplomprojekt

25

1,9

 

240

 

Am 31.07.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften mit dem Dissertationsfach Bioinformatik. Zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife legte er das Abschlusszeugnis über die Diplomprüfung im Studiengang "Elektrotechnik" an der Hochschule Mittweida in Deutschland vom 15.09.2017 vor.

Gemäß § 40 Abs. 2 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG),in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731), kann zur Promotion zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Bei der Zulassung sind Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen gleich zu behandeln.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG),in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731), kann zur Promotion zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Bei der Zulassung sind Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen gleich zu behandeln.

§ 40 Abs. 5 SächsHSFG lautet (auszugsweise):Paragraph 40, Absatz 5, SächsHSFG lautet (auszugsweise):

„(5) Das Nähere, insbesondere

1. die Zulassung zur Promotion,

2. das Eignungsfeststellungsverfahren einschließlich der Kriterien für die Festlegung zusätzlich zu erbringender Studienleistungen,

3. das Zusammenwirken mit Fachhochschulen einschließlich der Mitwirkung von Hochschullehrern an Fachhochschulen im kooperativen Promotionsverfahren als Betreuer, Gutachter oder Prüfer,

4. ob ein Rigorosum durchzuführen ist,

regelt eine Promotionsordnung. […]“

§ 6 der Promotionsordnung der Technischen Universität Dresden, Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik idF der TUD Nr. 15/2018 vom 21.08.2018 lautet:Paragraph 6, der Promotionsordnung der Technischen Universität Dresden, Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik in der Fassung der TUD Nr. 15 aus 2018, vom 21.08.2018 lautet:

„§ 6

Zulassung zur Promotion

(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer

1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Informationstechnik mindestens mit der Abschlussnote „gut“ erworben hat, oder

b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen mindestens mit der Abschlussnote „gut“ erworben und die Eignungsfeststellung nach § 7 bestanden hat;b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen mindestens mit der Abschlussnote „gut“ erworben und die Eignungsfeststellung nach Paragraph 7, bestanden hat;

2. die persönlichen Voraussetzungen zur Führung des Doktorgrades erfüllt,

3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet und

4. gemäß § 8 einen Antrag auf Annahme als Doktorand mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.4. gemäß Paragraph 8, einen Antrag auf Annahme als Doktorand mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

Absolventen einer Fachhochschule können zur kooperativen Promotion zugelassen werden, wenn sie vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen werden. Hierüber ist eine schriftliche Erklärung des Dekans der zuständigen Fakultät der zuständigen Fachhochschule im Original dem Antrag nach § 8 beizulegen.“Absolventen einer Fachhochschule können zur kooperativen Promotion zugelassen werden, wenn sie vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen werden. Hierüber ist eine schriftliche Erklärung des Dekans der zuständigen Fakultät der zuständigen Fachhochschule im Original dem Antrag nach Paragraph 8, beizulegen.“

Der Beschwerdeführer wurde vom Fakultätsrat der Hochschule Mittweida nicht zur Promotion vorgeschlagen.

Aus Sicht des Doktoratsstudiums der Technischen Wissenschaften mit dem Dissertationsfach Bioinformatik ist zum Fehlen von fachlichen Grundlagen im Sinne der Facheinschlägigkeit des Studiums „Elektrotechnik“ an der Hochschule Mittweida Folgendes auszuführen:

Das Bachelorstudium Bioinformatik an der JKU Linz umfasst folgende Grundlagen, die im Studium des Beschwerdeführers zur Gänze fehlen:

Bioinformatik im Ausmaß von 32 ECTS

Biologie im Ausmaß von 22 ECTS

Chemie im Ausmaß von 17,5 ECTS

In Summe 71,5 ECTS

Das Bachelorstudium Bioinformatik an der JKU Linz weist in Mathematik inklusive „Calculus“ und „Biostatistic“ 22 ECTS auf. Das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium weist laut Curriculum 15 ECTS in Mathematik (Mathematik 1, 2 und 3) auf. Somit fehlen schon ohne Berücksichtigung eines Masterstudiums weitere 7 ECTS in Mathematik.

Hinzukommt, dass im Masterstudium Bioinformatik 30 weitere ECTS aus folgenden „Complementary Subjects“ zu absolvieren sind:

- Complementary Subjects for Bioinformaticians

- Complementary Subjects for Biologists

- Complementary Subjects for Chemists

- Complementary Subjects for Computer Scientists and Business lnformaticians

- Complementary Subjects for Mathematicians

- Complementary Subjects for Physicists

In Summe fehlen somit bereits ohne inhaltliche Betrachtung fachliche Grundlagen im Ausmaß von 78,5 ECTS. Wenn man den Beschwerdeführer – was dem von ihm absolvierten Studium, bei wohlwollender Betrachtung und unter der Annahme, dass das von ihm absolvierte Studium fachlich als Vorstudium für das Masterstudium in Frage kommt, am ehesten entspricht – in die Gruppe der „Computer Scientists and Business lnformaticians“ einreiht, kommen weitere 30 ECTS dazu, die als fachliche Grundlage zu dem angestrebten Doktoratsstudium fehlen.

Festzustellen ist auch, dass sämtliche Diplomstudien in den Ingenieurwissenschaftlichen Studienrichtungen eine Studiendauer von 10 Semestern aufwiesen (siehe Anlage 1 zum Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, idF BGBl. I Nr. 120/2002, außer Kraft getreten am 31.12.2003). Nach Einführung der sog. Bologna-Studienarchitektur – mit vollständigem in Kraft treten des UG 2002 am 01.01.2044 – entspricht dies einem Studienaufwand von 300 ECTS und entspricht somit jenem eines absolvierten Bachelorstudiums (180 ECTS) in Kombination mit einem Masterstudium (120 ECTS).Festzustellen ist auch, dass sämtliche Diplomstudien in den Ingenieurwissenschaftlichen Studienrichtungen eine Studiendauer von 10 Semestern aufwiesen (siehe Anlage 1 zum Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, außer Kraft getreten am 31.12.2003). Nach Einführung der sog. Bologna-Studienarchitektur – mit vollständigem in Kraft treten des UG 2002 am 01.01.2044 – entspricht dies einem Studienaufwand von 300 ECTS und entspricht somit jenem eines absolvierten Bachelorstudiums (180 ECTS) in Kombination mit einem Masterstudium (120 ECTS).

Nachdem das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium einen Studienaufwand von 240 ECTS umfasste, ist festzustellen, dass bereits alleine aufgrund der kürzeren Studiendauer 60 ECTS auf ein fachlich in Frage kommendes Diplomstudium oder Masterstudium fehlen.

Es ist daher, ohne näher auf die Facheinschlägigkeit einzelner erbrachter Studienleistungen einzugehen, festzustellen, dass 108,5 ECTS an quantitativem Workload für fachliche Grundlagen fehlen. Hinzu kommt die um 60 ECTS kürzere Studiendauer.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Die Rechts- und Sachlage in der Bundesrepublik Deutschland konnte durch Einschau in folgende Quellen festgestellt werden:

?        Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen (REVOSax): https://www.revosax.sachsen.de/ [abgefragt am 28.05.2021]

?        Homepage der TU Dresden: https://tu-dresden.de/forschung-transfer/wissenschaftlicher-nachwuchs/promotion/zulassungsvoraussetzungen-anmeldung-immatrikulation [abgefragt am 28.05.2021]

Insbesondere stützen sich die Feststellungen auf die gutachterliche Stellungnahme von univ. XXXX vom 21.20.2020. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Gutachten die vom Bundesverwaltungsgericht überbundene Rechtsansicht ignoriert und sich ein weiteres Mal, entgegen den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, nicht auf das Curriculum Studium „Elektrotechnik“ an der Hochschule Mittweida beschränkt sondern sich mit der im Einzelfall vorgenommenen Anrechnung von an einer HTL erbrachten Studienleistungen auseinandersetzt. Nach dem Grundsatz „iura novit curia“ können jedoch die vom Gutachter aufgeworfenen rechtlichen Aspekte außer Acht gelassen werden und erweisen sich die fachlichen Ausführungen als schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere Decken sich die Ausführungen mit den in der Beilage des Gutachtens zitierten und im Internet einsehbaren, ordnungsgemäß kundgemachten Curricula der zitieren Studiengänge.Insbesondere stützen sich die Feststellungen auf die gutachterliche Stellungnahme von univ. römisch 40 vom 21.20.2020. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Gutachten die vom Bundesverwaltungsgericht überbundene Rechtsansicht ignoriert und sich ein weiteres Mal, entgegen den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, nicht auf das Curriculum Studium „Elektrotechnik“ an der Hochschule Mittweida beschränkt sondern sich mit der im Einzelfall vorgenommenen Anrechnung von an einer HTL erbrachten Studienleistungen auseinandersetzt. Nach dem Grundsatz „iura novit curia“ können jedoch die vom Gutachter aufgeworfenen rechtlichen Aspekte außer Acht gelassen werden und erweisen sich die fachlichen Ausführungen als schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere Decken sich die Ausführungen mit den in der Beilage des Gutachtens zitierten und im Internet einsehbaren, ordnungsgemäß kundgemachten Curricula der zitieren Studiengänge.

In seiner Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer lediglich auf sein bisheriges Vorbringen verwies, ist er diesen Ausführungen, die wortwörtlich im bekämpften Bescheid zitiert wurden, auch nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von deren Richtigkeit aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 135/2020, ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien […] durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.3.2.1. Gemäß Paragraph 64, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien […] durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß Paragraph 6, Absatz 4, des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Abkommen mit Deutschland), BGBl. III Nr. 6/2004 eröffnen Hochschulgrade und akademische Grade im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 sowie Zeugnisse über gleichrangige Staatsprüfungen den Zugang zu einem weiterführenden beziehungsweise einem weiteren Studium oder zu Studien mit dem Ziel der Promotion im jeweils anderen Staat in dem Ausmaß, in dem dies im Herkunftsstaat möglich ist, gegebenenfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnahmestaat geltenden Regelungen. Gemäß Artikel 4, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Abkommen mit Deutschland), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004, eröffnen Hochschulgrade und akademische Grade im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 sowie Zeugnisse über gleichrangige Staatsprüfungen den Zugang zu einem weiterführenden beziehungsweise einem weiteren Studium oder zu Studien mit dem Ziel der Promotion im jeweils anderen Staat in dem Ausmaß, in dem dies im Herkunftsstaat möglich ist, gegebenenfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnahmestaat geltenden Regelungen.

3.2.2. Bei der Beurteilung der Anerkennung von Studien und Anerkennung von Prüfungen im Hinblick auf die Frage der Gleichwertigkeit ist, insbesondere unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften darzulegen, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang durch die zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird (siehe für viele VwGH vom 29.06.2006, 2003/10/0251).

Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für ein angestrebtes Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften wäre dann erbracht, wenn das absolvierte Masterstudium für das angestrebte Doktoratsstudium gemäß § 64 Abs. 4 UG 2002 als "fachlich in Frage kommend" (facheinschlägig) oder zumindest als grundsätzlich gleichwertig angesehen werden könnte. Ob die Facheinschlägigkeit im Sinn dieser Bestimmung gegeben ist, dh ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden, ist aus der Sicht des angestrebten Doktoratsstudiums zu beurteilen. Nichts Anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für das Doktoratsstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist (vgl. VwGH 21.05.2012, 2011/10/0113).Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für ein angestrebtes Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften wäre dann erbracht, wenn das absolvierte Masterstudium für das angestrebte Doktoratsstudium gemäß Paragraph 64, Absatz 4, UG 2002 als "fachlich in Frage kommend" (facheinschlägig) oder zumindest als grundsätzlich gleichwertig angesehen werden könnte. Ob die Facheinschlägigkeit im Sinn dieser Bestimmung gegeben ist, dh ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden, ist aus der Sicht des angestrebten Doktoratsstudiums zu beurteilen. Nichts Anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für das Doktoratsstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist vergleiche VwGH 21.05.2012, 2011/10/0113).

Wenn durch das absolvierte Studium zwar eine grundsätzliche, aber nicht die volle Gleichwertigkeit gegeben ist, sieht das Gesetz die Herstellung der Gleichwertigkeit durch die Vorschreibung von Prüfungen vor, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind.

3.2.3. Wie gegenständlich festzustellen ist, ermöglicht das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium nach den maßgeblichen Vorschriften des Freistaates Sachsen zwar grundsätzlich eine Zulassung zur Promotion, allerdings unter der Voraussetzung eines Vorschlages des Fakultätsrates der Hochschule Mittweida. Ein solcher Vorschlag liegt gegenständlich nicht vor, sodass kein unmittelbarer Zugang zu einem Doktoratsstudium in Deutschland gegeben ist. Es bleibt daher im Sinne des § 64 Abs. 4 UG festzustellen, ob bei dem an einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vom Beschwerdeführer absolvierten Studium aufgrund studienrechtlichen Vorschriften in qualitativer und quantitativer Hinsicht ein grundsätzlich gleichwertiges vorliegt. Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen seitens des VwGH keine grundsätzlichen Bedenken (siehe VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020, zu § 78 Abs. 1 UG). Aus der bisherigen Rechtsprechung ist abzuleiten, dass bei einer 20%-igen Abweichung alleine in quantitativer Hinsicht ein grundsätzlich gleichwertiges Studium vorliegt (siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des UniversitätsG 2002, 1134 BlgNR XXI. GP, 93 f, wonach Abweichungen bis zu 20 % als geringfügig anzusehen sind).3.2.3. Wie gegenständlich festzustellen ist, ermöglicht das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium nach den maßgeblichen Vorschriften des Freistaates Sachsen zwar grundsätzlich eine Zulassung zur Promotion, allerdings unter der Voraussetzung eines Vorschlages des Fakultätsrates der Hochschule Mittweida. Ein solcher Vorschlag liegt gegenständlich nicht vor, sodass kein unmittelbarer Zugang zu einem Doktoratsstudium in Deutschland gegeben ist. Es bleibt daher im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, UG festzustellen, ob bei dem an einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vom Beschwerdeführer absolvierten Studium aufgrund studienrechtlichen Vorschriften in qualitativer und quantitativer Hinsicht ein grundsätzlich gleichwertiges vorliegt. Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen seitens des VwGH keine grundsätzlichen Bedenken (siehe VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020, zu Paragraph 78, Absatz eins, UG). Aus der bisherigen Rechtsprechung ist abzuleiten, dass bei einer 20%-igen Abweichung alleine in quantitativer Hinsicht ein grundsätzlich gleichwertiges Studium vorliegt (siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des UniversitätsG 2002, 1134 BlgNR römisch 21 . GP, 93 f, wonach Abweichungen bis zu 20 % als geringfügig anzusehen sind).

3.2.4. Wie ebenso festzustellen ist, umfasst ein fachlich in Frage kommendes Diplom- oder Masterstudium für das Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften mit dem Dissertationsfach Bioinformatik 300 ECTS. Das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium umfasst 240 ECTS. Wenn somit sämtliche erbrachten Studienleistungen des Beschwerdeführers für das angestrebte Doktoratsstudium fachlich in Frage kommen würden, könnte man im Sinne des oben gesagten von einem grundsätzlich gleichwertigen Studium ausgehen, da die Abweichung in diesem Falle mit 20% als geringfügig anzusehen wäre. Allerdings fehlen, wie sich zweifelsfrei aus den Feststellungen ergibt, weitere 108,5 ECTS an Workload für fachliche Grundlagen. Insofern kann schon alleine aus dem Abweichen in quantitativer Hinsicht von mehr als 50% nicht mehr von einem grundsätzlich gleichwertigen Studium ausgegangen werden.

Da somit die Allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 4 UG nicht vorliegt, war die Beschwerde abzuweisen.Da somit die Allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, UG nicht vorliegt, war die Beschwerde abzuweisen.

§ 64 Abs. 4 UG in der am 28.05.2021 in Kraft getretenen Fassung, BGBl. I Nr. 93/2021, ist gegenständlich nicht anzuwenden, da diese Bestimmung gemäß § 143 Abs. 79 UG für Studierende anzuwenden ist, die ab dem Studienjahr 2022/2023 zum Doktoratsstudium zugelassen werden.Paragraph 64, Absatz 4, UG in der am 28.05.2021 in Kraft getretenen Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, ist gegenständlich nicht anzuwenden, da diese Bestimmung gemäß Paragraph 143, Absatz 79, UG für Studierende anzuwenden ist, die ab dem Studienjahr 2022 aus 2023, zum Doktoratsstudium zugelassen werden.

3.2.5. Zum Vorbringen im ersten Rechtsgang, dass der Beschwerdeführer mit Bioinformatik ein beliebiges Dissertationsfach gewählt habe, dies jedoch bei der Zulassung zum Studium auf Mechatronik oder Elektrik und Informationstechnik geändert habe, ist auf § 13 Abs. 8 AVG zu verweisen, wonach durch die Änderung des verfahrensleitenden Antrages die Sache in ihrem Wesen nicht geändert werden darf und festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand sowohl des bekämpften Bescheides als auch der Beschwerde ausschließlich die Nichtzulassung zum Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften mit dem Dissertationsfach Bioinformatik ist. Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Beschwerde kann dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt werden, er habe seinen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften mit dem Dissertationsfach Bioinformatik konkludent zurückgezogen und einen neuerlichen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften mit nicht näher festgelegtem Dissertationsfach Mechatronik oder Elektrik und Informationstechnik gestellt [siehe hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 43 und 45ff (Stand 1.1.2014, rdb.at)].3.2.5. Zum Vorbringen im ersten Rechtsgang, dass der Beschwerdeführer mit Bioinformatik ein beliebiges Dissertationsfach gewählt habe, dies jedoch bei der Zulassung zum Studium auf Mechatronik oder Elektrik und Informationstechnik geändert habe, ist auf Paragraph 13, Absatz 8, AVG zu verweisen, wonach durch die Änderung des verfahrensleitenden Antrages die Sache in ihrem Wesen nicht geändert werden darf und festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand sowohl des bekämpften Bescheides als auch der Beschwerde ausschließlich die Nichtzulassung zum Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften mit dem Dissertationsfach Bioinformatik ist. Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Beschwerde kann dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt werden, er habe seinen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften mit dem Dissertationsfach Bioinformatik konkludent zurückgezogen und einen neuerlichen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften mit nicht näher festgelegtem Dissertationsfach Mechatronik oder Elektrik und Informationstechnik gestellt [siehe hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 43 und 45ff (Stand 1.1.2014, rdb.at)].

3.2.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren und auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen sowie der Aktenlage entschieden werden konnte. Kein wesentliches Sachverhaltselement war strittig. Dem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.3.2.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren und auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen sowie der Aktenlage entschieden werden konnte. Kein wesentliches Sachverhaltselement war strittig. Dem Entfall der Verhandlung steht auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

allgemeine Universitätsreife ausländischer Studienabschluss Doktoratsstudium ECTS-Anrechnungspunkte Erwachsenenvertreter Facheinschlägigkeit Gleichwertigkeit Studienzulassung Zulassungsvoraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W128.2239488.1.00

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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