RS Vfgh 2008/3/13 B1700/07 ua

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Veröffentlicht am 13.03.2008
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/08 Urheberrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art133 Z4
StGG Art5
EG Art234
Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer und bestimmter verwandter Schutzrechte Art2
Richtlinie 92/100/EWG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten Art2
UrheberrechtsG-Nov 1996 ArtVI
UrheberrechtsG §38 Abs1, §42b, §59a, §69 Abs1, §73, §74
VerwertungsgesellschaftenG 2006 §30 Abs2 Z6, Z7
VfGG §88

Leitsatz

Abweisung der Beschwerden von Verwertungsgesellschaften gegen eineEntscheidung des Urheberrechtssenates betreffend Feststellung derAnteile an den Erlösen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen,insbesondere aus der Leerkassettenvergütung, sowie amBeteiligungsanspruch aus der Kabelweiterleitung; keineGleichheitswidrigkeit der "cessio legis"-Regelung betreffend denÜbergang der Verwertungsrechte des Urhebers auf den Filmherstellerkraft Gesetzes; kein Verstoß der angewendeten Bestimmungen desUrheberrechtsgesetzes gegen das Determinierungsgebot; behaupteteGemeinschaftsrechtswidrigkeit nicht entscheidungserheblich; keineWillkür mangels Berücksichtigung des Leistungsschutzrechtes desFilmherstellers als Laufbildhersteller

Rechtssatz

Keine gleichheitswidrige Begünstigung des Filmherstellers gegenüber dem Filmurheber durch die "cessio legis" der Verwertungsrechte vom Urheber auf den Filmhersteller (§38 Abs1 und §69 Abs1 UrheberrechtsG).

Der Filmhersteller hat das wesentliche Risiko des Erfolgs bzw Misserfolgs eines Filmes zu tragen. Es liegt daher in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ein gewerbsmäßig hergestelltes Filmwerk nicht bloß als urheberrechtlich geschütztes Werk, sondern vorwiegend als industrielles Produkt zu sehen und daher den Filmhersteller, der in aller Regel den Filmurhebern ein Entgelt bezahlt hat, gleich einem Urheber zu behandeln.

Die Konzentration der Rechte beim Filmhersteller vermeidet auch rechtliche Unsicherheiten, mit denen die Auswertung eines Filmes sonst belastet wäre.

Die Entstehungsgeschichte des ArtVI Abs2 der UrheberrechtsG-Nov 1996 zeigt, dass die an der Festlegung der Anteile an den Vergütungsansprüchen interessierten Interessensgruppen bei der Fassung der Bestimmung eingebunden waren. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber, der sich an den Vorstellungen dieser Interessensgruppen orientiert hat, den ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hat.

Kein Verstoß der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen des UrheberrechtsG gegen das Determinierungsgebot des Art18 B-VG.

Der Umstand, dass es über die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen Meinungsverschiedenheiten gibt, macht das Gesetz nicht unbestimmt iSd Art18 B-VG. Die Aufteilung der Vergütungsansprüche erfordert die Beurteilung zahlreicher wirtschaftlicher Elemente, die von Fall zu Fall sehr verschieden sein können, sodass der Gesetzgeber nicht alle diese Elemente exakt regeln kann, sondern davon ausgehen darf, dass die Aufteilung nach seinen allgemeinen Vorgaben im Einzelfall von sachkundigen Personen beurteilt werden kann.

Urheberrechtssenat als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art133 Z4 B-VG vorlagepflichtiges Gericht gem Art234 EG.

Behaupteter Widerspruch der "cessio legis"-Regelung zu den Richtlinien 92/100/EWG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten und 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer und bestimmter verwandter Schutzrechte.

Die behauptete Gemeinschaftsrechtswidrigkeit betreffend die Unmöglichkeit einer Vorausabtretung von Ansprüchen der Filmurheber war im vorliegenden Verfahren über die Verteilung der auf die Verwertungsgesellschaften entfallenden Summen nicht entscheidungserheblich.

Keine Willkür, ausführliche Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den entscheidungserheblichen Fragen, keine denkunmögliche Gesetzesanwendung.

§73 UrheberrechtsG führt bei Lichtbildern, denen mangels Werkeigenschaft kein urheberrechtlicher Schutz zukommt (vgl OGH v 01.02.00, 4 Ob 15/00k), zu einem ergänzenden Leistungsschutz. Gleiches gilt für Laufbilder. Der Hersteller eines bestimmten Filmes kann somit nur entweder der Hersteller eines Filmwerkes oder eines Laufbildes sein. Wenn daher die belangte Behörde bei der Aufteilung der Vergütungsansprüche nur von zwei Töpfen ausgeht, nämlich von einem für Ansprüche aus dem Urheberrecht am Filmwerk und von einem für den Leistungsschutz als Hersteller dieses Filmwerks, so ist diese Auslegung jedenfalls keine gehäufte Verkennung der Rechtslage.

Kein Kostenzuspruch.

Jede der Beschwerdeführerinnen hat zwar als beteiligte Person in den Beschwerdeverfahren der jeweils anderen Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenersatz. Diese Ansprüche heben einander jedoch auf.

Entscheidungstexte

  • B 1700/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2008 B 1700/07 ua

Schlagworte

Urheberrecht, Determinierungsgebot, EU-Recht Richtlinie,Kollegialbehörde, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1700.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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