TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/2 W201 2223898-1

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Veröffentlicht am 02.06.2021
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Entscheidungsdatum

02.06.2021

Norm

BDG 1979 §236d
B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §53
PG 1965 §54
  1. BDG 1979 § 236d heute
  2. BDG 1979 § 236d gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  6. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  8. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  10. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  11. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  12. BDG 1979 § 236d gültig von 01.02.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  13. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. BDG 1979 § 236d gültig von 12.02.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  15. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2011 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  16. BDG 1979 § 236d gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 53 heute
  2. PG 1965 § 53 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  4. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  5. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. PG 1965 § 53 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. PG 1965 § 53 gültig von 01.10.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PG 1965 § 53 gültig von 01.08.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. PG 1965 § 53 gültig von 01.03.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1999
  10. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  11. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  12. PG 1965 § 53 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  13. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.1974 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1973
  1. PG 1965 § 54 heute
  2. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  3. PG 1965 § 54 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  4. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  6. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  8. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  10. PG 1965 § 54 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  12. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  13. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  14. PG 1965 § 54 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  15. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1988

Spruch


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W201 2223898-1/ 2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des Ing. XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid der BVA - Pensionsservice, vom XXXX , GZ: XXXX , betreffend Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des Ing. römisch 40 , VSNR. römisch 40 , gegen den Bescheid der BVA - Pensionsservice, vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , betreffend Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, BVA, (im weiterer Folge: belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , fest, dass XXXX (in weiterer Folge: BF) vom 01.12.2018 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto EUR XXXX gebühre. Diese ergebe sich aus einem Ruhegenuss von EUR XXXX einem Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 von EUR XXXX einer Nebengebührenzulage von EUR 32,80 sowie einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR XXXX . Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 1,3 bis 9, 25a, 58, 61 iVm 69, 64, 88, 90 bis 94, 97c und 99 PG 1965 sowie § 145a iVm § 83a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) angeführt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF ab dem 01.12.2018 gemäß § 15c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand befinde. Die Höhe der Gesamtpension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. 1. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, BVA, (im weiterer Folge: belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , fest, dass römisch 40 (in weiterer Folge: BF) vom 01.12.2018 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto EUR römisch 40 gebühre. Diese ergebe sich aus einem Ruhegenuss von EUR römisch 40 einem Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 von EUR römisch 40 einer Nebengebührenzulage von EUR 32,80 sowie einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR römisch 40 . Als Rechtsgrundlage wurden die Paragraphen eins,,3 bis 9, 25a, 58, 61 in Verbindung mit 69, 64, 88, 90 bis 94, 97c und 99 PG 1965 sowie Paragraph 145 a, in Verbindung mit Paragraph 83 a, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) angeführt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF ab dem 01.12.2018 gemäß Paragraph 15 c, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand befinde. Die Höhe der Gesamtpension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln.

2. Gegen den genannten Bescheid erhob der BF am 08.05.2019 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er habe während seiner Schulzeit insgesamt drei Monate Ferialpraxis erbringen müssen, welche als Schulzeit anerkannt worden seien, es habe sich jedoch bei diesen Praktika um Arbeitszeit gehandelt habe. Er wolle diesen Umstand berücksichtigt wissen. Zum Beweis legte der BF mit der Beschwerde Zeugnisse der Firmen XXXX GmbH über die absolvierten Ferialpraktika vor. 2. Gegen den genannten Bescheid erhob der BF am 08.05.2019 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er habe während seiner Schulzeit insgesamt drei Monate Ferialpraxis erbringen müssen, welche als Schulzeit anerkannt worden seien, es habe sich jedoch bei diesen Praktika um Arbeitszeit gehandelt habe. Er wolle diesen Umstand berücksichtigt wissen. Zum Beweis legte der BF mit der Beschwerde Zeugnisse der Firmen römisch 40 GmbH über die absolvierten Ferialpraktika vor.

Weiters führte der BF aus, er sei von XXXX bis XXXX Mitglied der Wiener Sängerknaben gewesen und habe von XXXX 1965 bis XXXX 1971 in der Wiener Hofburgkapelle als Teil der Hofmusikkapelle an der musikalischen Gestaltung der Messdienste teilgenommen. Dies sei jedoch nicht honoriert worden. Der BF ersuche deshalb, die in der Beilage übermittelten Zeugnisse als Grundlage für die Neuberechnung der tatsächlichen Versicherungszeiten zur Kenntnis zu nehmen und auch die fünfeinhalb Jahre Sängerknabenzeit adäquat zu berücksichtigen. Weiters führte der BF aus, er sei von römisch 40 bis römisch 40 Mitglied der Wiener Sängerknaben gewesen und habe von römisch 40 1965 bis römisch 40 1971 in der Wiener Hofburgkapelle als Teil der Hofmusikkapelle an der musikalischen Gestaltung der Messdienste teilgenommen. Dies sei jedoch nicht honoriert worden. Der BF ersuche deshalb, die in der Beilage übermittelten Zeugnisse als Grundlage für die Neuberechnung der tatsächlichen Versicherungszeiten zur Kenntnis zu nehmen und auch die fünfeinhalb Jahre Sängerknabenzeit adäquat zu berücksichtigen.

3. Am 30.09.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF wurde gemäß § 15c Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ab dem 01.12.2018 in den Ruhestand versetzt.Der BF wurde gemäß Paragraph 15 c, Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ab dem 01.12.2018 in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid der BVA vom XXXX , GZ: XXXX wurde die Gesamtpension des BF bemessen und festgestellt, dass dem BF vom 01.12.2018 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto XXXX gebührt.Mit Bescheid der BVA vom römisch 40 , GZ: römisch 40 wurde die Gesamtpension des BF bemessen und festgestellt, dass dem BF vom 01.12.2018 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto römisch 40 gebührt.

Eine der Grundlagen für die Pensionsberechnung im angefochtenen Bescheid bildete der rechtskräftige Bescheid betreffend angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten vom XXXX des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Diesem Bescheid zufolge wurden dem BF als unbedingte Ruhegenussvordienstzeiten 11 Jahre 7 Monate und 4 Tage angerechnet.Eine der Grundlagen für die Pensionsberechnung im angefochtenen Bescheid bildete der rechtskräftige Bescheid betreffend angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten vom römisch 40 des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Diesem Bescheid zufolge wurden dem BF als unbedingte Ruhegenussvordienstzeiten 11 Jahre 7 Monate und 4 Tage angerechnet.

Der BF war vom XXXX bis zum XXXX bei der Firma XXXX AG als Arbeiter beschäftigt und bei der Sozialversicherung gemeldet. Vom XXXX bis zum XXXX sowie vom XXXX bis zum XXXX absolvierte der BF bei der Firma XXXX GmbH Ferialpraktika. Die bei der Firma XXXX GmbH absolvierten Ferialpraktika wurden im Bescheid betreffend anrechenbare Ruhegenussfähige Vordienstzeiten des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom XXXX nicht berücksichtigt.Der BF war vom römisch 40 bis zum römisch 40 bei der Firma römisch 40 AG als Arbeiter beschäftigt und bei der Sozialversicherung gemeldet. Vom römisch 40 bis zum römisch 40 sowie vom römisch 40 bis zum römisch 40 absolvierte der BF bei der Firma römisch 40 GmbH Ferialpraktika. Die bei der Firma römisch 40 GmbH absolvierten Ferialpraktika wurden im Bescheid betreffend anrechenbare Ruhegenussfähige Vordienstzeiten des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom römisch 40 nicht berücksichtigt.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben. Ebenso wurde eine den BF betreffende Sozialversicherungsauskunft eingeholt. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt und ist unstrittig

3. Rechtliche Beurteilung:
Abweisung der Beschwerde
3. Rechtliche Beurteilung: , Abweisung der Beschwerde

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:

§ 236d Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetz BGBl Nr. 64/2016 lautet:Paragraph 236 d, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 2016, lautet:

"Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.Paragraph 236 d, (1) Die Paragraphen 15 und 15 a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen

1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten

angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
..."
§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 lit. l des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 lautet:
angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,, ...", Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Litera l, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet:

§ 53. (1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.Paragraph 53, (1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:
a)         die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
……….
d)         die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,
e)         die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
…..
h)         die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,
i)         die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,
j)         die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,
k)         die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,
l)         die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,
……
(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:, a) die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,, ………., d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146,, e) die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,, ….., h) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,, i) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,, j) die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,, k) die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,, l) die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,, ……

(2a) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß § 54 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.(2a) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß Paragraph 54, Absatz 3, von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

(3) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten können angerechnet werden:
a)         die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
b)         die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
c)         die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(3) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten können angerechnet werden:, a) die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,, b) die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,, c) die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.

(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden.(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können auch andere als die in den Absatz 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden.

(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit ist unzulässig.

(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Bei Universitätsassistenten hat die Dienstbehörde die Ruhegenussvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Definitivstellung anzurechnen. Bei Militärpersonen auf Zeit hat die Dienstbehörde die Ruhegenussvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überstellung in ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzurechnen.
§ 54 Abs. 1 bis 5 PG 1965 in der anzuwendenden Fassung lautet:
(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Bei Universitätsassistenten hat die Dienstbehörde die Ruhegenussvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Definitivstellung anzurechnen. Bei Militärpersonen auf Zeit hat die Dienstbehörde die Ruhegenussvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überstellung in ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzurechnen., Paragraph 54, Absatz eins bis 5 PG 1965 in der anzuwendenden Fassung lautet:

"Ausschluss der Anrechnung und Verzicht

§ 54. (1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.Paragraph 54, (1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:

a) die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des

18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;

b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines

Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.

(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.

(5) Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, § 172 Abs. 3 GSVG oder § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten."
Im Hinblick auf das Ernennungsdatum des Beschwerdeführers ( XXXX ) ist § 88 Abs. 1 PG 1965 auf ihn anwendbar.
(5) Absatz 2, Litera a, zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die Paragraph 88, Absatz eins, nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß Paragraph 308, Absatz 3, ASVG, Paragraph 172, Absatz 3, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 3, BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.", Im Hinblick auf das Ernennungsdatum des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) ist Paragraph 88, Absatz eins, PG 1965 auf ihn anwendbar.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob es sich bei jenen Zeiträumen, in denen der Beschwerdeführer Pflichtpraktika absolviert hat, um ruhegenussfähige Vordienstzeiten handelt. Der BF brachte vor, er habe vom XXXX bis zum XXXX sowie vom XXXX bis zum XXXX bei der Firma XXXX GmbH Ferialpraktika absolviert. Diese mögen als Sozialversicherungsmonate angerechnet werden. Weiters möchte der Beschwerdeführer, dass jene Schulzeiten, in denen er als Sängerknabe tätig war, ebenfalls Berücksichtigung finden.Im vorliegenden Fall ist strittig, ob es sich bei jenen Zeiträumen, in denen der Beschwerdeführer Pflichtpraktika absolviert hat, um ruhegenussfähige Vordienstzeiten handelt. Der BF brachte vor, er habe vom römisch 40 bis zum römisch 40 sowie vom römisch 40 bis zum römisch 40 bei der Firma römisch 40 GmbH Ferialpraktika absolviert. Diese mögen als Sozialversicherungsmonate angerechnet werden. Weiters möchte der Beschwerdeführer, dass jene Schulzeiten, in denen er als Sängerknabe tätig war, ebenfalls Berücksichtigung finden.

Der Bundesgesetzgeber knüpft in § 236d Abs. 2 Z 2 BDG 1979 an rechtskräftige Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheide an, indem er anordnet, dass die darin jeweils angerechneten Zeiten einer Erwerbstätigkeit unter der weiteren Voraussetzung der Pflicht zur Leistung eines Überweisungsbetrages oder eines besonderen Pensionsbeitrages, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen (vgl. hierzu VwGH vom 22. Juni 2016, 2013/12/0250, und vom 19. Februar 2003, 2002/12/0133). Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit können solche Zeiten daher von vornherein nur dann zählen, wenn sie bereits in einem Verfahren gemäß § 53 Abs. 1 PG 1965 angerechnet wurden.
Damit kommt es aber nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Zeiten absolviert hat, sondern vielmehr darauf, ob eine Anrechnung in einem Verfahren gemäß § 53 Abs. 1 PG 1965 überhaupt erfolgt ist, was nach der Aktenlage (vgl. den oben wiedergegebenen Bescheid vom XXXX ) nicht der Fall war. Es ist auch nicht aktenkundig, dass für diesen Zeitraum ein Überweisungsbetrag bzw. ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde.
Der Bundesgesetzgeber knüpft in Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 an rechtskräftige Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheide an, indem er anordnet, dass die darin jeweils angerechneten Zeiten einer Erwerbstätigkeit unter der weiteren Voraussetzung der Pflicht zur Leistung eines Überweisungsbetrages oder eines besonderen Pensionsbeitrages, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen vergleiche hierzu VwGH vom 22. Juni 2016, 2013/12/0250, und vom 19. Februar 2003, 2002/12/0133). Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit können solche Zeiten daher von vornherein nur dann zählen, wenn sie bereits in einem Verfahren gemäß Paragraph 53, Absatz eins, PG 1965 angerechnet wurden., Damit kommt es aber nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Zeiten absolviert hat, sondern vielmehr darauf, ob eine Anrechnung in einem Verfahren gemäß Paragraph 53, Absatz eins, PG 1965 überhaupt erfolgt ist, was nach der Aktenlage vergleiche den oben wiedergegebenen Bescheid vom römisch 40 ) nicht der Fall war. Es ist auch nicht aktenkundig, dass für diesen Zeitraum ein Überweisungsbetrag bzw. ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde.

Die Frage, ob diese Zeiten allenfalls infolge einer zwischenzeitig eingetretenen Rechtskraftdurchbrechung ergänzend anzurechnen wären, ist nicht "Sache" eines Verfahrens zur Feststellung der pensionsrechtlichen Ansprüche, sondern vielmehr "Sache" eines Verfahrens zur Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 PG 1965 (vgl. zu einem derartigen Verfahren VwGH vom 9. September 2016, 2016/12/0001). Aus dem vorzitierten Erkenntnis folgt im Übrigen, dass der Ausschluss von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 54 Abs. 2 lit. a PG 1965 unionsrechtskonform ist.Die Frage, ob diese Zeiten allenfalls infolge einer zwischenzeitig eingetretenen Rechtskraftdurchbrechung ergänzend anzurechnen wären, ist nicht "Sache" eines Verfahrens zur Feststellung der pensionsrechtlichen Ansprüche, sondern vielmehr "Sache" eines Verfahrens zur Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, PG 1965 vergleiche zu einem derartigen Verfahren VwGH vom 9. September 2016, 2016/12/0001). Aus dem vorzitierten Erkenntnis folgt im Übrigen, dass der Ausschluss von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten gemäß Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, PG 1965 unionsrechtskonform ist.

Das zuvor gesagte hat ebenso für die Zeiten zu gelten, in welchen der BF als Sängerknabe tätig war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).

4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Pension Praktikum Ruhegenussvordienstzeiten Sache des Verfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W201.2223898.1.00

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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