TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/7 W255 2239481-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2021
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Entscheidungsdatum

07.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §4 Abs1
GehG §4 Abs5
GehG §4 Abs6
PG 1965 §25
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 4 heute
  2. GehG § 4 gültig ab 25.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2019
  3. GehG § 4 gültig von 01.01.2019 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. GehG § 4 gültig von 18.06.2015 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. GehG § 4 gültig von 01.01.2012 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  6. GehG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. GehG § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. GehG § 4 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. GehG § 4 gültig von 01.08.1999 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  10. GehG § 4 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  11. GehG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. GehG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  13. GehG § 4 gültig von 01.10.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. GehG § 4 gültig von 01.09.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  15. GehG § 4 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. GehG § 4 gültig von 01.05.1995 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  17. GehG § 4 gültig von 01.07.1993 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  18. GehG § 4 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  19. GehG § 4 gültig von 01.09.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. GehG § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  21. GehG § 4 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  22. GehG § 4 gültig von 20.06.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  23. GehG § 4 gültig von 01.07.1988 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  24. GehG § 4 gültig von 01.08.1978 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 345/1978
  1. GehG § 4 heute
  2. GehG § 4 gültig ab 25.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2019
  3. GehG § 4 gültig von 01.01.2019 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. GehG § 4 gültig von 18.06.2015 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. GehG § 4 gültig von 01.01.2012 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  6. GehG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. GehG § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. GehG § 4 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. GehG § 4 gültig von 01.08.1999 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  10. GehG § 4 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  11. GehG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. GehG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  13. GehG § 4 gültig von 01.10.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. GehG § 4 gültig von 01.09.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  15. GehG § 4 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. GehG § 4 gültig von 01.05.1995 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  17. GehG § 4 gültig von 01.07.1993 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  18. GehG § 4 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  19. GehG § 4 gültig von 01.09.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. GehG § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  21. GehG § 4 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  22. GehG § 4 gültig von 20.06.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  23. GehG § 4 gültig von 01.07.1988 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  24. GehG § 4 gültig von 01.08.1978 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 345/1978
  1. GehG § 4 heute
  2. GehG § 4 gültig ab 25.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2019
  3. GehG § 4 gültig von 01.01.2019 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. GehG § 4 gültig von 18.06.2015 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. GehG § 4 gültig von 01.01.2012 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  6. GehG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. GehG § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. GehG § 4 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. GehG § 4 gültig von 01.08.1999 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  10. GehG § 4 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  11. GehG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. GehG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  13. GehG § 4 gültig von 01.10.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. GehG § 4 gültig von 01.09.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  15. GehG § 4 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. GehG § 4 gültig von 01.05.1995 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  17. GehG § 4 gültig von 01.07.1993 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  18. GehG § 4 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  19. GehG § 4 gültig von 01.09.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. GehG § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  21. GehG § 4 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  22. GehG § 4 gültig von 20.06.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  23. GehG § 4 gültig von 01.07.1988 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  24. GehG § 4 gültig von 01.08.1978 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 345/1978
  1. PG 1965 § 25 heute
  2. PG 1965 § 25 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. PG 1965 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  4. PG 1965 § 25 gültig von 01.03.1985 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  5. PG 1965 § 25 gültig von 20.07.1974 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 393/1974

Spruch


W255 2239481-1/3E
, W255 2239481-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von Amtsrätin i.R. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 14.01.2021, GZ: XXXX , betreffend Kinderzuschuss zum Ruhegenuss gemäß § 25 PG iVm. § 4 Abs. 1, 5 und 6 GehG, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von Amtsrätin i.R. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 14.01.2021, GZ: römisch 40 , betreffend Kinderzuschuss zum Ruhegenuss gemäß Paragraph 25, PG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, 5 und 6 GehG, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) war bis 30.09.2018 öffentlich Bedienstete des Amtes der XXXX und wurde mit XXXX in den Ruhestand versetzt.1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) war bis 30.09.2018 öffentlich Bedienstete des Amtes der römisch 40 und wurde mit römisch 40 in den Ruhestand versetzt.

1.2.    Mit Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) vom 02.10.2028 wurde die BF informiert, dass sie ab XXXX Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG) habe. Sie wurde aufgefordert, binnen vier Wochen eine Pensionskonto-Erklärung vorzulegen, da sie zuvor keine gültige Pensionskonto-Erklärung vorgelegt hätte. Weiters wurde die BF mit separatem Schreiben vom selben Tag, mit dem Betreff: „Anweisung des Kinderzuschusses“ aufgefordert, der BVAEB eine Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe zu übermitteln.1.2. Mit Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) vom 02.10.2028 wurde die BF informiert, dass sie ab römisch 40 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG) habe. Sie wurde aufgefordert, binnen vier Wochen eine Pensionskonto-Erklärung vorzulegen, da sie zuvor keine gültige Pensionskonto-Erklärung vorgelegt hätte. Weiters wurde die BF mit separatem Schreiben vom selben Tag, mit dem Betreff: „Anweisung des Kinderzuschusses“ aufgefordert, der BVAEB eine Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe zu übermitteln.

1.3.    Mit Schreiben vom 10.10.2018 übermittelte die BF der BVAEB die Pensionskonto-Erklärung.

1.4.    Am 18.10.2018 langte bei der BVAEB eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ein. Dieser Mitteilung war zu entnehmen, dass der BF Familienbeihilfe in folgendem Umfang gewährt werde:

?        für ihre Tochter XXXX von April 1999 bis Juni 2019? für ihre Tochter römisch 40 von April 1999 bis Juni 2019

?        für ihre Tochter XXXX von Mai 1994 bis August 2011? für ihre Tochter römisch 40 von Mai 1994 bis August 2011

?        für ihren Sohn XXXX von Mai 1994 bis November 1996 (erhöht).? für ihren Sohn römisch 40 von Mai 1994 bis November 1996 (erhöht).

1.5.    Mit Schreiben vom 15.09.2020 übermittelte die BF der BVAEB eine Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe (samt erhöhter Familienbeihilfe) vom 09.04.2020, mit der Bitte um Gewährung eines Kindeszuschusses. Konkret war dieser Mitteilung zu entnehmen, dass der BF Familienbeihilfe in folgendem Umfang gewährt werde:

?        für ihre Tochter XXXX von April 1999 bis Juni 2019? für ihre Tochter römisch 40 von April 1999 bis Juni 2019

?        für ihre Tochter XXXX von Mai 1994 bis August 2011 und von August 2014 bis März 2023 erhöhte Familienbeihilfe? für ihre Tochter römisch 40 von Mai 1994 bis August 2011 und von August 2014 bis März 2023 erhöhte Familienbeihilfe

?        für ihren Sohn XXXX von Mai 1994 bis November 1996 erhöhte Familienbeihilfe.? für ihren Sohn römisch 40 von Mai 1994 bis November 1996 erhöhte Familienbeihilfe.

1.6.    Mit E-Mail vom 02.12.2020 erkundigte sich die BF bei der BVAEB, ob sie für ihre beiden Töchter einen Kinderzuschuss bekomme.

1.7.    Mit Schreiben und E-Mail (jeweils) vom 03.12.2020 teilte die BVAEB der BF mit, dass zu ihrem Ruhegenuss ein Kinderzuschuss in Höhe von EUR 15,50 für ein Kind flüssig gemacht werde. Der Kinderzuschuss stehe für die Dauer des Familienbeihilfenanspruches zu. Bei einer Verlängerung sei der BVAEB die neue Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ehestmöglich unaufgefordert zu übermitteln.

1.8.    Mit E-Mail vom 03.12.2020 erkundigte sich die BF bei der BVAEB, ab wann sie ihren Kinderzuschuss erhalte und ob dieser auch rückwirkend ausbezahlt werde, so wie die Familienbeihilfe.

1.9.    Mit E-Mail vom 03.12.2020 teilte die BVAEB der BF mit, dass der Kinderzuschuss rückwirkend ab XXXX ausbezahlt werde. 1.9. Mit E-Mail vom 03.12.2020 teilte die BVAEB der BF mit, dass der Kinderzuschuss rückwirkend ab römisch 40 ausbezahlt werde.

1.10.   Mit E-Mail vom 03.12.2020 erkundigte sich die BF bei der BVAEB, warum sie zwar die erhöhte Familienbeihilfe für ihre Tochter XXXX rückwirkend für fünf Jahre erhalten habe, den Kinderzuschuss allerdings nur rückwirkend ab XXXX . 1.10. Mit E-Mail vom 03.12.2020 erkundigte sich die BF bei der BVAEB, warum sie zwar die erhöhte Familienbeihilfe für ihre Tochter römisch 40 rückwirkend für fünf Jahre erhalten habe, den Kinderzuschuss allerdings nur rückwirkend ab römisch 40 .

1.11.   Mit E-Mail vom 04.12.2020 teilte die BVAEB der BF mit, dass die mit E-Mail der BF vom 15.09.2020 vorgelegte Familienbeihilfenbestätigung für ihre Tochter XXXX , geb. XXXX , am 09.04.2020 vom Finanzamt XXXX ausgestellt worden sei. Aufgrund der vorgelegten Bestätigung sei der Kinderzuschuss gemäß § 4 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ab dem XXXX zu zahlen.1.11. Mit E-Mail vom 04.12.2020 teilte die BVAEB der BF mit, dass die mit E-Mail der BF vom 15.09.2020 vorgelegte Familienbeihilfenbestätigung für ihre Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , am 09.04.2020 vom Finanzamt römisch 40 ausgestellt worden sei. Aufgrund der vorgelegten Bestätigung sei der Kinderzuschuss gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ab dem römisch 40 zu zahlen.

1.12.   Mit E-Mail vom 09.12.2020 teilte die BVAEB – auf neuerliche Anfrage der BF vom 04.12.2020 – mit, dass der Kinderzuschuss gemäß § 4 Abs. 6 GehG bei rechtzeitiger Meldung gemäß § 4 Abs. 5 GehG ab dem Monat gebühre, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen würden. Bei verspäteter Meldung gebühre der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet worden sei, mit diesem Tag. 1.12. Mit E-Mail vom 09.12.2020 teilte die BVAEB – auf neuerliche Anfrage der BF vom 04.12.2020 – mit, dass der Kinderzuschuss gemäß Paragraph 4, Absatz 6, GehG bei rechtzeitiger Meldung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, GehG ab dem Monat gebühre, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen würden. Bei verspäteter Meldung gebühre der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet worden sei, mit diesem Tag.

1.13.   Mit (separatem) Schreiben (ebenfalls) vom 09.12.2020 teilte die BAVEB der BF mit, dass der BF zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung (per XXXX ) aufgrund der im seinerzeitigen Fragebogen zur Überprüfung der Daten der BF infolge der Ruhestandsversetzung gemachten Angaben, ein Kinderzuschuss für ihre Tochter XXXX , geb. XXXX , ab dem XXXX gezahlt worden sei. Dieser Kinderzuschuss sei für die Dauer des in der vorgelegten Familienbeihilfenbestätigung angeführten Zeitraumes, das sei bis zum 30.06.2019 gewesen, angewiesen worden.1.13. Mit (separatem) Schreiben (ebenfalls) vom 09.12.2020 teilte die BAVEB der BF mit, dass der BF zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung (per römisch 40 ) aufgrund der im seinerzeitigen Fragebogen zur Überprüfung der Daten der BF infolge der Ruhestandsversetzung gemachten Angaben, ein Kinderzuschuss für ihre Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , ab dem römisch 40 gezahlt worden sei. Dieser Kinderzuschuss sei für die Dauer des in der vorgelegten Familienbeihilfenbestätigung angeführten Zeitraumes, das sei bis zum 30.06.2019 gewesen, angewiesen worden.

Mit E-Mail vom 15.09.2020 habe die BF der BVAEB bekannt gegeben worden, dass für ihre Tochter XXXX , geb. XXXX , Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Diese Bestätigung sei am 09.04.2020 vom Finanzamt XXXX ausgestellt worden und wäre binnen einem Monat nach Erhalt der BVAEB zu übermitteln gewesen, damit der Kinderschuss gemäß § 4 Abs. 6 GehG für die Dauer des Familienbeihilfenanspruches gezahlt werden hätte können. Mit E-Mail vom 15.09.2020 habe die BF der BVAEB bekannt gegeben worden, dass für ihre Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Diese Bestätigung sei am 09.04.2020 vom Finanzamt römisch 40 ausgestellt worden und wäre binnen einem Monat nach Erhalt der BVAEB zu übermitteln gewesen, damit der Kinderschuss gemäß Paragraph 4, Absatz 6, GehG für die Dauer des Familienbeihilfenanspruches gezahlt werden hätte können.

Bei verspäteter Meldung gebühre der Anspruch erst mit dem der Meldung folgenden Monatsersten. Im vorliegenden Fall sei die Familienbeihilfenbestätigung von der BF verspätet vorgelegt worden. Daher gebühre der Kinderzuschuss ab dem, dem Einlangen der Bestätigung folgenden Monatsersten. Da sei im vorliegenden Fall ab dem XXXX .Bei verspäteter Meldung gebühre der Anspruch erst mit dem der Meldung folgenden Monatsersten. Im vorliegenden Fall sei die Familienbeihilfenbestätigung von der BF verspätet vorgelegt worden. Daher gebühre der Kinderzuschuss ab dem, dem Einlangen der Bestätigung folgenden Monatsersten. Da sei im vorliegenden Fall ab dem römisch 40 .

1.14.   Mit E-Mail vom 09.12.2020 beantragte die BF bei der BVVAEB die Ausstellung eines Bescheides im Hinblick auf den von ihr für ihre Tochter XXXX , geb. XXXX , begehrten Kinderzuschuss.1.14. Mit E-Mail vom 09.12.2020 beantragte die BF bei der BVVAEB die Ausstellung eines Bescheides im Hinblick auf den von ihr für ihre Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , begehrten Kinderzuschuss.

1.15.   Mit E-Mail vom 11.01.2021 forderte die BVAEB die BF auf, der BVAEB bekanntzugeben, wann sie die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 09.04.2020 erhalten habe.

1.16.   Mit E-Mail vom 11.01.2021 teilte die BF der BVAEB mit, dass sie am 15.04.2020 die Nachzahlung und ein paar Tage darauf, also um den 20.04.2020, den schriftlichen Bescheid erhalten habe.

1.17.   Mit Bescheid der BVAEB vom 14.01.2021, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 25 PG iVm. § 4 Abs. 1, 5 und 6 GehG zu ihrem Ruhegenuss ab dem XXXX ein Kinderzuschuss für ihre Tochter XXXX , geb. XXXX , gebühre. 1.17. Mit Bescheid der BVAEB vom 14.01.2021, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 25, PG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, 5 und 6 GehG zu ihrem Ruhegenuss ab dem römisch 40 ein Kinderzuschuss für ihre Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , gebühre.

Dies deshalb, da die BF den Bescheid über die rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe vom 09.04.2020 im Hinblick auf ihre Tochter XXXX , geb. XXXX , am 20.04.2020 erhalten und der BVAEB erst am 15.09.2020 mitgeteilt habe, dass für ihre Tochter XXXX Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Gemäß § 4 Abs. 5 GehG sei die Beamtin verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung seien, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden. Nach § 4 Abs. 6 GehG gebühre der Kinderzuschuss bei rechtzeitiger Meldung nach Abs. 5 ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen würden. Bei verspäteter Meldung gebühre der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten. Da die BF die Meldung nicht bis 20.05.2020, sondern erst am 15.09.2020 erstattet habe, sei diese verspätet gewesen. Aus diesem Grund sei der Anspruchsbeginn für den Kinderzuschuss für die Tochter XXXX erst ab dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten, daher mit XXXX , festzustellen. Dies deshalb, da die BF den Bescheid über die rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe vom 09.04.2020 im Hinblick auf ihre Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , am 20.04.2020 erhalten und der BVAEB erst am 15.09.2020 mitgeteilt habe, dass für ihre Tochter römisch 40 Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, GehG sei die Beamtin verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung seien, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden. Nach Paragraph 4, Absatz 6, GehG gebühre der Kinderzuschuss bei rechtzeitiger Meldung nach Absatz 5, ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen würden. Bei verspäteter Meldung gebühre der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten. Da die BF die Meldung nicht bis 20.05.2020, sondern erst am 15.09.2020 erstattet habe, sei diese verspätet gewesen. Aus diesem Grund sei der Anspruchsbeginn für den Kinderzuschuss für die Tochter römisch 40 erst ab dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten, daher mit römisch 40 , festzustellen.

1.18.   Gegen den unter Punkt 1.17. genannten Bescheid richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass ihr nicht bewusst gewesen wäre, dass ihr überhaupt ein Kinderzuschuss zustehe. Daher ersuche sie, sie in den früheren Stand zu versetzen, damit sie die Meldung über den Bezug der Familienbeihilfe für ihre Tochter XXXX und somit den Antrag auf Kinderzuschuss nachholen könne, um den Zuschuss rückwirkend mit der Familienbeihilfe ausbezahlt zu bekommen.   1.18. Gegen den unter Punkt 1.17. genannten Bescheid richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass ihr nicht bewusst gewesen wäre, dass ihr überhaupt ein Kinderzuschuss zustehe. Daher ersuche sie, sie in den früheren Stand zu versetzen, damit sie die Meldung über den Bezug der Familienbeihilfe für ihre Tochter römisch 40 und somit den Antrag auf Kinderzuschuss nachholen könne, um den Zuschuss rückwirkend mit der Familienbeihilfe ausbezahlt zu bekommen.

1.19.   Am 11.02.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Die BF war bis 30.09.2018 öffentlich Bedienstete des Amtes der XXXX . Sie bezieht seit XXXX Ruhegenuss. 2.1.1. Die BF war bis 30.09.2018 öffentlich Bedienstete des Amtes der römisch 40 . Sie bezieht seit römisch 40 Ruhegenuss.

2.1.2.  Die BF ist Mutter der Tochter XXXX , geb. XXXX , der Tochter XXXX , geb. XXXX , und des Sohnes XXXX , geb. XXXX .2.1.2. Die BF ist Mutter der Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , der Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , und des Sohnes römisch 40 , geb. römisch 40 .

2.1.3.  Mit Schreiben der BVAEB, mit dem Betreff: „Anweisung des Kinderzuschusses“, vom 02.10.2018, wurde die BF aufgefordert, der BVAEB zwecks Gewährung des Kinderzuschusses die Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe zu übermitteln. Sie wurde darüber belehrt, dass der Kinderzuschuss nur nach Vorlage dieses Dokuments ausbezahlt werden darf.

2.1.4.  Am 18.10.2018 übermittelte die BF der BVAEB die Mitteilung des Finanzamtes XXXX vom 31.07.2018, über den Bezug der Familienbeihilfe. Dieser Mitteilung war zu entnehmen, dass der BF Familienbeihilfe in folgendem Umfang gewährt wurde: 2.1.4. Am 18.10.2018 übermittelte die BF der BVAEB die Mitteilung des Finanzamtes römisch 40 vom 31.07.2018, über den Bezug der Familienbeihilfe. Dieser Mitteilung war zu entnehmen, dass der BF Familienbeihilfe in folgendem Umfang gewährt wurde:

?        für ihre Tochter XXXX von April 1999 bis Juni 2019? für ihre Tochter römisch 40 von April 1999 bis Juni 2019

?        für ihre Tochter XXXX von Mai 1994 bis August 2011? für ihre Tochter römisch 40 von Mai 1994 bis August 2011

?        für ihren Sohn XXXX von Mai 1994 bis November 1996 (erhöhte FBH).? für ihren Sohn römisch 40 von Mai 1994 bis November 1996 (erhöhte FBH).

2.1.5.  Von Oktober 2018 bis inklusive Juni 2019 bezog die BF Kinderzuschuss für ihre Tochter XXXX .2.1.5. Von Oktober 2018 bis inklusive Juni 2019 bezog die BF Kinderzuschuss für ihre Tochter römisch 40 .

2.1.6.  Am 20.04.2020 erhielt die BF die Mitteilung des Finanzamtes XXXX vom 09.04.2020, über den Bezug der Familienbeihilfe. Dieser Mitteilung war zu entnehmen, dass der BF Familienbeihilfe in folgendem Umfang gewährt wurde bzw. wird: 2.1.6. Am 20.04.2020 erhielt die BF die Mitteilung des Finanzamtes römisch 40 vom 09.04.2020, über den Bezug der Familienbeihilfe. Dieser Mitteilung war zu entnehmen, dass der BF Familienbeihilfe in folgendem Umfang gewährt wurde bzw. wird:

?        für ihre Tochter XXXX von April 1999 bis Juni 2019? für ihre Tochter römisch 40 von April 1999 bis Juni 2019

?        für ihre Tochter XXXX von Mai 1994 bis August 2011 und August 2014 bis März 2023 (erhöhte FBH)? für ihre Tochter römisch 40 von Mai 1994 bis August 2011 und August 2014 bis März 2023 (erhöhte FBH)

?        für ihren Sohn XXXX von Mai 1994 bis November 1996 (erhöhte FBH).? für ihren Sohn römisch 40 von Mai 1994 bis November 1996 (erhöhte FBH).

2.1.7.  Am 15.09.2020 übermittelte die BF der BVAEB die unter Punkt 2.1.6. genannte Mitteilung des Finanzamtes XXXX vom 09.04.2020, über den Bezug der Familienbeihilfe und beantragte die Gewährung von Kinderzuschuss im Hinblick auf ihre Tochter XXXX . 2.1.7. Am 15.09.2020 übermittelte die BF der BVAEB die unter Punkt 2.1.6. genannte Mitteilung des Finanzamtes römisch 40 vom 09.04.2020, über den Bezug der Familienbeihilfe und beantragte die Gewährung von Kinderzuschuss im Hinblick auf ihre Tochter römisch 40 .

2.1.8.  Mit Bescheid der BVAEB vom 14.01.2021, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 25 PG iVm. § 4 Abs. 1, 5 und 6 GehG zu ihrem Ruhegenuss ab dem XXXX ein Kinderzuschuss für ihre Tochter XXXX , geb. XXXX , gebührt. 2.1.8. Mit Bescheid der BVAEB vom 14.01.2021, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 25, PG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, 5 und 6 GehG zu ihrem Ruhegenuss ab dem römisch 40 ein Kinderzuschuss für ihre Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , gebührt.

2.1.9. Gegen den unter Punkt 2.1.8. genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der BF. Darin begehrt die BF die rückwirkende Gewährung von Kinderzuschuss für ihre Tochter XXXX , geb. XXXX , ab August 2014.2.1.9. Gegen den unter Punkt 2.1.8. genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der BF. Darin begehrt die BF die rückwirkende Gewährung von Kinderzuschuss für ihre Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , ab August 2014.

2.2.     Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig.

Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf die im vorliegenden Verwaltungsakt aufliegende Korrespondenz zwischen der BVAEB und der BF, darunter ua die Aufforderung der BVAEB an die BF vom 02.10.2018 („Anweisung des Kinderzuschusses“), in der die BF belehrt und aufgefordert wurde, ihren Anspruch auf Familienbeihilfe zwecks Gewährung von Kinderzuschuss nachzuweisen. Weiters findet sich darin die E-Mail der BF vom 11.01.2021, in der die BF angab, am 20.04.2020 die Mitteilung des Finanzamtes XXXX vom 09.04.2020, über den Bezug der Familienbeihilfe, erhalten zu haben. Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf die im vorliegenden Verwaltungsakt aufliegende Korrespondenz zwischen der BVAEB und der BF, darunter ua die Aufforderung der BVAEB an die BF vom 02.10.2018 („Anweisung des Kinderzuschusses“), in der die BF belehrt und aufgefordert wurde, ihren Anspruch auf Familienbeihilfe zwecks Gewährung von Kinderzuschuss nachzuweisen. Weiters findet sich darin die E-Mail der BF vom 11.01.2021, in der die BF angab, am 20.04.2020 die Mitteilung des Finanzamtes römisch 40 vom 09.04.2020, über den Bezug der Familienbeihilfe, erhalten zu haben.

2.3.    Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Zu A)   Abweisung der Beschwerde

2.3.1.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG) lauten:

Kinderzuschuss

§ 25. (1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt der Kinderzuschuss gemäß § 4 GehG nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.Paragraph 25, (1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt der Kinderzuschuss gemäß Paragraph 4, GehG nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.

(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß der Kinderzuschuss, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß des für ein Kind vorgesehenen Kinderzuschusses.

(4) Ein Kinderzuschuss nach Abs. 2 oder eine Zulage nach Abs. 3 gebührt insoweit nicht, als die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die Waise einen Kinderzuschuss oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.(4) Ein Kinderzuschuss nach Absatz 2, oder eine Zulage nach Absatz 3, gebührt insoweit nicht, als die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die Waise einen Kinderzuschuss oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

2.3.2.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lauten:

Kinderzuschuss

§ 4. (1) Ein Kinderzuschuss von 15,6 € monatlich gebührt, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kind für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:
1.         eigene Kinder,
2.         legitimierte Kinder,
3.         Wahlkinder,
4.         sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören und diese oder dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
Paragraph 4, (1) Ein Kinderzuschuss von 15,6 € monatlich gebührt, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kind für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:, 1. eigene Kinder,, 2. legitimierte Kinder,, 3. Wahlkinder,, 4. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören und diese oder dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Absatz eins, wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.

(4) Dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Beamtin oder des Beamten die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder einer Behinderung woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.

(6) Bei rechtzeitiger Meldung nach Abs. 5 gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.(6) Bei rechtzeitiger Meldung nach Absatz 5, gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.

(7) Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Monatsbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss.

[…]

2.3.3.  Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Die BF bezieht seit XXXX Ruhegenuss.Die BF bezieht seit römisch 40 Ruhegenuss.


Sie ist Mutter der Tochter XXXX , geb. XXXX , der Tochter XXXX , geb. XXXX , und des Sohnes XXXX , geb. XXXX .
, Sie ist Mutter der Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , der Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , und des Sohnes römisch 40 , geb. römisch 40 .

Die BF wurde mit Schreiben der BVAEB, mit dem Betreff: „Anweisung des Kinderzuschusses“, vom 02.10.2018, aufgefordert, der BVAEB zwecks Gewährung des Kinderzuschusses die Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe zu übermitteln. Sie wurde darüber belehrt, dass der Kinderzuschuss nur nach Vorlage dieser Dokumente ausbezahlt werden darf.

Die BF übermittelte der BVAEB am 18.10.2018 die Mitteilung des Finanzamtes XXXX vom 31.07.2018, über den Bezug der Familienbeihilfe. Dieser Mitteilung war zu entnehmen, dass der BF Familienbeihilfe in folgendem Umfang gewährt wurde: Die BF übermittelte der BVAEB am 18.10.2018 die Mitteilung des Finanzamtes römisch 40 vom 31.07.2018, über den Bezug der Familienbeihilfe. Dieser Mitteilung war zu entnehmen, dass der BF Familienbeihilfe in folgendem Umfang gewährt wurde:

?        für ihre Tochter XXXX von April 1999 bis Juni 2019? für ihre Tochter römisch 40 von April 1999 bis Juni 2019

?        für ihre Tochter XXXX von Mai 1994 bis August 2011? für ihre Tochter römisch 40 von Mai 1994 bis August 2011

?        für ihren Sohn XXXX von Mai 1994 bis November 1996 (erhöhte FBH).? für ihren Sohn römisch 40 von Mai 1994 bis November 1996 (erhöhte FBH).

Aufgrund der Übermittlung dieser Mitteilung wurde der BF von der BVAEB von Oktober 2018 bis Juni 2019 Kinderzuschuss im Hinblick auf die Tochter XXXX gewährt.Aufgrund der Übermittlung dieser Mitteilung wurde der BF von der BVAEB von Oktober 2018 bis Juni 2019 Kinderzuschuss im Hinblick auf die Tochter römisch 40 gewährt.

Am 20.04.2020 erhielt die BF die Mitteilung des Finanzamtes XXXX vom 09.04.2020, über den Bezug der Familienbeihilfe. Dieser Mitteilung war zu entnehmen, dass der BF Familienbeihilfe in folgendem Umfang gewährt wurde bzw. wird: Am 20.04.2020 erhielt die BF die Mitteilung des Finanzamtes römisch 40 vom 09.04.2020, über den Bezug der Familienbeihilfe. Dieser Mitteilung war zu entnehmen, dass der BF Familienbeihilfe in folgendem Umfang gewährt wurde bzw. wird:

?        für ihre Tochter XXXX von April 1999 bis Juni 2019? für ihre Tochter römisch 40 von April 1999 bis Juni 2019

?        für ihre Tochter XXXX von Mai 1994 bis August 2011 und August 2014 bis März 2023 (erhöhte FBH)? für ihre Tochter römisch 40 von Mai 1994 bis August 2011 und August 2014 bis März 2023 (erhöhte FBH)

?        für ihren Sohn XXXX von Mai 1994 bis November 1996 (erhöhte FBH).? für ihren Sohn römisch 40 von Mai 1994 bis November 1996 (erhöhte FBH).

Der Mitteilung vom 09.04.2020 ist zu entnehmen, dass der BF – anders als laut Mitteilung des Finanzamtes vom 31.07.2018 – für ihre Tochter XXXX (erhöhte) Familienbeihilfe nicht nur bis August 2011, sondern auch von August 2014 bis März 2023, gewährt wurde bzw. wird.Der Mitteilung vom 09.04.2020 ist zu entnehmen, dass der BF – anders als laut Mitteilung des Finanzamtes vom 31.07.2018 – für ihre Tochter römisch 40 (erhöhte) Familienbeihilfe nicht nur bis August 2011, sondern auch von August 2014 bis März 2023, gewährt wurde bzw. wird.

Gemäß § 4 Abs. 5 GehG war die BF verpflichtet, diese Tatsache, die für den Anfall bzw. die Änderung des Kinderzuschusses von Bedeutung war, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden. Die BF war somit verpflichtet, der BVAEB bis 20.05.2020 mitzuteilen, dass ihr für ihre Tochter XXXX (erhöhte) Familienbeihilfe nicht nur bis August 2011, sondern auch von August 2014 bis März 2023, gewährt wurde bzw. wird.Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, GehG war die BF verpflichtet, diese Tatsache, die für den Anfall bzw. die Änderung des Kinderzuschusses von Bedeutung war, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden. Die BF war somit verpflichtet, der BVAEB bis 20.05.2020 mitzuteilen, dass ihr für ihre Tochter römisch 40 (erhöhte) Familienbeihilfe nicht nur bis August 2011, sondern auch von August 2014 bis März 2023, gewährt wurde bzw. wird.

Die BF kam dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach. Sie übermittelte der BVAEB erst am 15.09.2020 – somit fast fünf Monate nach Erhalt – die Mitteilung des Finanzamtes XXXX vom 09.04.2020, über den Bezug der FamilienbeihilfeDie BF kam dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach. Sie übermittelte der BVAEB erst am 15.09.2020 – somit fast fünf Monate nach Erhalt – die Mitteilung des Finanzamtes römisch 40 vom 09.04.2020, über den Bezug der Familienbeihilfe

Gemäß § 4 Abs. 6 GehG gebührt im Fall einer solcher verspäteten Meldung der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag. Gemäß Paragraph 4, Absatz 6, GehG gebührt im Fall einer solcher verspäteten Meldung der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.

Die BVAEB hat daher zu Recht festgestellt, dass der BF erst ab XXXX , dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten, der Anspruch auf Kinderzuschuss im Hinblick auf ihre Tochter XXXX gebührt. Die BVAEB hat daher zu Recht festgestellt, dass der BF erst ab römisch 40 , dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten, der Anspruch auf Kinderzuschuss im Hinblick auf ihre Tochter römisch 40 gebührt.

Dies ist auch vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur eindeutig, wonach eine zu späte Meldung keinen Anspruch auf Nachzahlung bewirkt, sondern nur auf Zahlung ab dem nächsten Monatsersten (VwGH 29.06.2011, Zl. 2010/12/0113).

Sofern die BF in ihrer Beschwerde behauptet, sie hätte gar nicht gewusst, dass ihr überhaupt ein Kinderzuschuss zustehe, so ist dem zu entgegnen, dass die BF nachweislich mit Schreiben der BVAEB vom 02.10.2018 aufgefordert und belehrt wurde, der BVAEB ihren Anspruch auf Familienbeihilfe nachzuweisen, um Kinderzuschuss gewährt zu bekommen. Zudem kommt, dass die BF von Oktober 2018 bis Juni 2019 bereits Kinderzuschuss für ihre (andere) Tochter XXXX bezogen hat. Schließlich bestätigt die BF in ihrer E-Mail vom 15.09.2020 selbst, zuvor von der BVAEB über die Möglichkeit der Gewährung von Kinderzuschuss informiert worden zu sein („In der Beilage das von Ihnen gewünschte Schreiben des Finanzamtes bezüglich der erhöhten Familienbeihilfe für meine Tochter XXXX mit der Bitte um Gewährung des Kinderzuschusses (sorry, ich weiß nicht mehr genau, wie das genau heißt; Sie haben es mir einmal gesagt, aber ich habe es leider vergessen, aber ich nehme an, Sie wissen, was ich meine)“). Das diesbezügliche Vorbringen der BF entspricht daher nachweislich nicht den Tatsachen. Sofern die BF in ihrer Beschwerde behauptet, sie hätte gar nicht gewusst, dass ihr überhaupt ein Kinderzuschuss zustehe, so ist dem zu entgegnen, dass die BF nachweislich mit Schreiben der BVAEB vom 02.10.2018 aufgefordert und belehrt wurde, der BVAEB ihren Anspruch auf Familienbeihilfe nachzuweisen, um Kinderzuschuss gewährt zu bekommen. Zudem kommt, dass die BF von Oktober 2018 bis Juni 2019 bereits Kinderzuschuss für ihre (andere) Tochter römisch 40 bezogen hat. Schließlich bestätigt die BF in ihrer E-Mail vom 15.09.2020 selbst, zuvor von der BVAEB über die Möglichkeit der Gewährung von Kinderzuschuss informiert worden zu sein („In der Beilage das von Ihnen gewünschte Schreiben des Finanzamtes bezüglich der erhöhten Familienbeihilfe für meine Tochter römisch 40 mit der Bitte um Gewährung des Kinderzuschusses (sorry, ich weiß nicht mehr genau, wie das genau heißt; Sie haben es mir einmal gesagt, aber ich habe es leider vergessen, aber ich nehme an, Sie wissen, was ich meine)“). Das diesbezügliche Vorbringen der BF entspricht daher nachweislich nicht den Tatsachen.

Die Beschwerde der BF war daher abzuweisen.

Lediglich vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass man zu keinem anderen Ergebnis gelangen würde, würde man die Beschwerde der BF als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deuten. Dies ua bereits deshalb, da die BF nie behauptet hat, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen zu sein, der BVAEB die Mitteilung des Finanzamtes vom 09.04.2020 binnen einem Monat nach Erhalt (am 20.04.2020) übermitteln zu können und die BF nachweislich seit 02.10.2018 darüber informiert (und belehrt worden) war, dass sie der BVAEB ihren Anspruch auf Familienbeihilfe nachweisen muss, um Kinderzuschuss gewährt zu bekommen.
Lediglich vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass man zu keinem anderen Ergebnis gelangen würde, würde man die Beschwerde der BF als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deuten. Dies ua bereits deshalb, da die BF nie behauptet hat, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen zu sein, der BVAEB die Mitteilung des Finanzamtes vom 09.04.2020 binnen einem Monat nach Erhalt (am 20.04.2020) übermitteln zu können und die BF nachweislich seit 02.10.2018 darüber informiert (und belehrt worden) war, dass sie der BVAEB ihren Anspruch auf Familienbeihilfe nachweisen muss, um Kinderzuschuss gewährt zu bekommen.,

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienbeihilfe Kinderzuschuss Ruhegenuss verspätete Meldung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W255.2239481.1.00

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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