Entscheidungsdatum
07.06.2021Norm
B-VG Art135 Abs4Spruch
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W208 2243018-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER im Verfahren über die Beschwerde des Pascal XXXX , geb. XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.04.2021, GZ P1468163/3 HPA/2021, betreffend Wohnkostenbeihilfe:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER im Verfahren über die Beschwerde des Pascal römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.04.2021, GZ P1468163/3 HPA/2021, betreffend Wohnkostenbeihilfe:
Das Bundesverwaltungsgericht stellt gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof denDas Bundesverwaltungsgericht stellt gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den
Antrag
§ 34 Abs 3 erster und dritter Satz und Abs 4, sowie die Wortfolge „§ 34 Abs 3“ in § 77 Abs 1 Z 2 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2020 Paragraph 34, Absatz 3, erster und dritter Satz und Absatz 4,, sowie die Wortfolge „§ 34 Absatz 3, in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2020,
als verfassungswidrig aufzuheben.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (BF) vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.02.2021 einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ab 01.04.2021 zugewiesen. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.04.2021 wurde sein Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe iHv € 822,73 gemäß § 34 ZDG 1986 iVm § 31 Abs 1 HGG 2001 teilweise stattgegeben und ihm eine Wohnkostenbeihilfe von € 419,57 zuerkannt. 1. Der Beschwerdeführer (BF) vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.02.2021 einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ab 01.04.2021 zugewiesen. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.04.2021 wurde sein Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe iHv € 822,73 gemäß Paragraph 34, ZDG 1986 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 teilweise stattgegeben und ihm eine Wohnkostenbeihilfe von € 419,57 zuerkannt.
Der BF war laut vorgelegtem undatiertem Mietvertrag seit 01.05.2020 gemeinsam mit seiner Freundin Frau Lisa XXXX , Hauptmieter der Wohnung XXXX , XXXX . Für diese Wohnung machte er Wohnkosten iHv € 822,73 geltend und führte gleichzeitig an, dass diese nur zu Besuch in der Wohnung sei und keinen Kostenbeitrag leiste. Am 31.03.2021 wurde dieser Mietvertrag einvernehmlich aufgehoben und ein mit 26.03.2021 datierter neuer Mietvertrag für die gleiche Wohnung, beginnend mit 01.04.2021, geschlossen. In diesem Vertrag ist der BF alleine als Mieter angeführt. Der BF war laut vorgelegtem undatiertem Mietvertrag seit 01.05.2020 gemeinsam mit seiner Freundin Frau Lisa römisch 40 , Hauptmieter der Wohnung römisch 40 , römisch 40 . Für diese Wohnung machte er Wohnkosten iHv € 822,73 geltend und führte gleichzeitig an, dass diese nur zu Besuch in der Wohnung sei und keinen Kostenbeitrag leiste. Am 31.03.2021 wurde dieser Mietvertrag einvernehmlich aufgehoben und ein mit 26.03.2021 datierter neuer Mietvertrag für die gleiche Wohnung, beginnend mit 01.04.2021, geschlossen. In diesem Vertrag ist der BF alleine als Mieter angeführt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und führte begründend aus, dass er schon seit dem Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Mietvertrages der gegenständlichen Wohnung alleine die gesamten Mietkosten getragen habe. Seine Freundin sei Studentin, wohne noch immer bei ihren Eltern und komme nur zu Besuch. Sie sei damals nur aus „moralischen Gründen“ und als „Quasi-Sicherstellung“ in den Mietvertrag aufgenommen worden. Dass dies als Mietmieterin und nicht als Ausfallbürgin geschehen sei, sei ein Formalfehler im Vertrag. Der zweite Vertrag sei nur deshalb abgeschlossen worden, weil ihm von der belangten Behörde gesagt worden wäre, er müsse einen neuen Mietvertrag aufsetzen, um Problemen aus dem Weg zu gehen. Er sei auf die Zuerkennung der vollen Wohnkostenbeihilfe angewiesen. Als Beweismittel wurden die Kontoauszüge, Meldebestätigungen und die Einvernahme der Vermieter angeboten.
II. Zur Zulässigkeit des Antragesrömisch zwei. Zur Zulässigkeit des Antrages
1. Zum anfechtungsberechtigten Gericht
Das BVwG ist gemäß Art 89 iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 140 Abs 1 Z 1 lit a des Bundes-Verfassungsgesetzes (in Folge: B-VG) verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.Das BVwG ist gemäß Artikel 89, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bundes-Verfassungsgesetzes (in Folge: B-VG) verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.
Derartige Bedenken sind seitens des BVwG im Hinblick auf die im Spruch angeführte Normen entstanden, nachdem dem BVwG der Prüfbeschluss des VfGH vom 04.03.2021, E 3310/2020 zu § 34b Abs 2 ZDG zugegangen ist. Derartige Bedenken sind seitens des BVwG im Hinblick auf die im Spruch angeführte Normen entstanden, nachdem dem BVwG der Prüfbeschluss des VfGH vom 04.03.2021, E 3310 aus 2020, zu Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG zugegangen ist.
2. Zum zur Anfechtung zuständigen Spruchkörper
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; da eine solche Norm nicht zu finden ist, ist zur Behandlung der anhängigen Beschwerde und somit zu Anfechtung ein Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; da eine solche Norm nicht zu finden ist, ist zur Behandlung der anhängigen Beschwerde und somit zu Anfechtung ein Einzelrichter zuständig.
3. Zur Präjudizialität
Gemäß § 27 1. Fall VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht – hier das BVwG – immer zu überprüfen hat, ob die zuständige Behörde entschieden hat. Gemäß Paragraph 27, 1. Fall VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht – hier das BVwG – immer zu überprüfen hat, ob die zuständige Behörde entschieden hat.
Daher sind die angefochtenen Normen, die die Zuständigkeit der Behörde regeln, im gegenständlichen Verfahren für die Entscheidung des BVwG präjudiziell.
III. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften:römisch drei. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften:
§§ 1 Abs 5, 34 und 77 ZDG lauten auszugsweise (die antragsgegenständlichen Normen und die Zeichenfolge sind hervorgehoben):Paragraphen eins, Absatz 5, 34 und 77 ZDG lauten auszugsweise (die antragsgegenständlichen Normen und die Zeichenfolge sind hervorgehoben):
"Abschnitt I"Abschnitt römisch eins
Allgemeine Grundsätze
§ 1. (Verfassungsbestimmung) […] Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) […]
(5) Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.
[…]
§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,Paragraph 34, (1) Der Zivildienstpflichtige, der, 1. einen ordentlichen Zivildienst oder, 2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei treten an die Stelle, 1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2013)
3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,), 3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Absatz 3, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
§ 77. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph 77, (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
[…]
2. des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5, § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 3 sowie § 76a Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport; 2. des Paragraph 5, Absatz eins bis 3, 4 letzter Halbsatz, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 3, sowie Paragraph 76 a, Absatz 2, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
[…] betraut.“
IV. Verfassungsrechtliche Bedenken:römisch vier. Verfassungsrechtliche Bedenken:
1. Die antragsgegenständlichen Normen sehen die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen vor. Davor waren die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, über derartige Anträge von Zivildienstpflichtigen mit Bescheid abzusprechen.
Diese Zuständigkeit des Heerespersonalamtes wurde mit Art 86 des Budgetbegleit-Gesetzes 2011, BGBl. I. Nr. 111/2010, als Novelle zum Zivildienstgesetz 1986 normiert. Die Erläuternden Bemerkungen dazu (981 dB, XXIV GP) sehen Folgendes vor:Diese Zuständigkeit des Heerespersonalamtes wurde mit Artikel 86, des Budgetbegleit-Gesetzes 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 111 aus 2010,, als Novelle zum Zivildienstgesetz 1986 normiert. Die Erläuternden Bemerkungen dazu (981 dB, römisch 24 Gesetzgebungsperiode sehen Folgendes vor:
„Eine diesbezügliche Kompetenzverteilung von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Heerespersonalamt (HPA) erscheint wesentlich praktikabler, als die Entscheidungskompetenz zur Zivildienstserviceagentur (ZISA) zu verlagern, zumal das HPA seit Jahren mit diesen Tätigkeiten vertraut ist und über entsprechendes Fachwissen bzw. Infrastruktur verfügt. Darüber hinaus wird damit einer Forderung der Landeshauptleutekonferenz entsprochen.“
2. Mit Beschluss vom 04.03.2021, GZ E 3310/2020-18, hat der VfGH beschlossen, gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit b B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Zeichenfolge „51 Abs 1," in § 34b Abs 2 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679 (WV), in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 von Amts wegen zu prüfen. 2. Mit Beschluss vom 04.03.2021, GZ E 3310/2020-18, hat der VfGH beschlossen, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Zeichenfolge „51 Absatz eins,," in Paragraph 34 b, Absatz 2, des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679 (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, von Amts wegen zu prüfen.
Zusammengefasst äußerte der VfGH mit diesem Beschluss seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 34b Abs 2 ZDG erfolgten Zuweisung einer Vollzugsaufgabe im Rahmen des Zivildienstes an das Heerespersonalamt – in diesem Fall die Festsetzung der Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge von Zivildienstleistenden. Diese sah der VfGH darin, dass diese Bestimmung im Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 5 ZDG stehen dürfte, welcher auch der Inhalt zukomme, dass die Vollziehung der Bestimmungen des ZDG angesichts der vom (Verfassungs-)Gesetzgeber angestrebten Entflechtung des Zivildienstes vom Wehrdienst – bis auf punktuelle Ausnahmen – staatlichen Behörden außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesministers zugewiesen sein muss. Zusammengefasst äußerte der VfGH mit diesem Beschluss seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG erfolgten Zuweisung einer Vollzugsaufgabe im Rahmen des Zivildienstes an das Heerespersonalamt – in diesem Fall die Festsetzung der Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge von Zivildienstleistenden. Diese sah der VfGH darin, dass diese Bestimmung im Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 5, ZDG stehen dürfte, welcher auch der Inhalt zukomme, dass die Vollziehung der Bestimmungen des ZDG angesichts der vom (Verfassungs-)Gesetzgeber angestrebten Entflechtung des Zivildienstes vom Wehrdienst – bis auf punktuelle Ausnahmen – staatlichen Behörden außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesministers zugewiesen sein muss.
In diesem Rahmen wird darauf verzichtet, die vom VfGH erkannten Bedenken vollumfänglich zu wiederholen, zumal sie dem VfGH bekannt sind.
3. Nach Ansicht des BVwG treffen die oben angeführten vom VfGH erkannten Bedenken der Verfassungsmäßigkeit in gleicher Art auch auf die in § 34 Abs 3 ZDG normierte Zuweisung der Vollzugsaufgabe der Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen an das Heerespersonalamt zu. 3. Nach Ansicht des BVwG treffen die oben angeführten vom VfGH erkannten Bedenken der Verfassungsmäßigkeit in gleicher Art auch auf die in Paragraph 34, Absatz 3, ZDG normierte Zuweisung der Vollzugsaufgabe der Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen an das Heerespersonalamt zu.
V. Aussetzung des Verfahrensrömisch fünf. Aussetzung des Verfahrens
Gemäß § 34 Abs 2 Z 2 VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt.
Schlagworte
Gesetzprüfungsantrag Präjudizialität verfassungsrechtliche Bedenken Wohnkostenbeihilfe Zivildienst ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2243018.1.00Im RIS seit
23.07.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021