TE Bvwg Beschluss 2021/6/7 W198 2159932-2

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Entscheidungsdatum

07.06.2021

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch


W198 2159932-2/11E
, W198 2159932-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER über den Antrag von XXXX , auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2021, Zl. W198 2159932-2/4E, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER über den Antrag von römisch 40 , auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2021, Zl. W198 2159932-2/4E, beschlossen:

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten außerordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten außerordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.


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Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

1. Mit Erkenntnis vom 02.04.2021, Zl. W198 2159932-2/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2021, Zl. 1093806208/201211401, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1. Mit Erkenntnis vom 02.04.2021, Zl. W198 2159932-2/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2021, Zl. 1093806208/201211401, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

2. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.04.2021, Zl. Ra 2021/22/0081-3, wurde der antragstellenden Partei die Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2021, Zl. W198 2159932-2/4E betreffend Zurückweisung eines Antrags gemäß § 56 AsylG 2005, bewilligt. 2. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.04.2021, Zl. Ra 2021/22/0081-3, wurde der antragstellenden Partei die Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2021, Zl. W198 2159932-2/4E betreffend Zurückweisung eines Antrags gemäß Paragraph 56, AsylG 2005, bewilligt.

3. Mit Schriftsatz vom 25.05.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2021 per Post eingelangt, brachte die antragstellende Partei einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein und führte dazu Folgendes an:

„In umseits bezeichneter Rechtssache wird die Partei eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Vor diesem Hintergrund wird höflichst darum ersucht und zugleich auch beantragt, der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. auszusprechen, dass die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorerst nicht vollstreckbar ist.“

4. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“4. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

5. Bis dato wurde noch keine außerordentliche Revision erhoben, es wurde lediglich in Aussicht gestellt, dass eine solche erhoben werde. Auf Grund des Mangels einer Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 VwGG, nämlich des Tatbestandsmerkmals „Revisionswerber“, war der Antrag vom 25.05.2021 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher als unzulässig zurückzuweisen.5. Bis dato wurde noch keine außerordentliche Revision erhoben, es wurde lediglich in Aussicht gestellt, dass eine solche erhoben werde. Auf Grund des Mangels einer Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, nämlich des Tatbestandsmerkmals „Revisionswerber“, war der Antrag vom 25.05.2021 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision unzulässiger Antrag Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2159932.2.01

Im RIS seit

22.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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