Entscheidungsdatum
07.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W112 2241914-1/14E, W112 2241914-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA GEORGIEN, vertreten durch die BBU, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2021, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 26.03.2021:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA GEORGIEN, vertreten durch die BBU, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2021, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 26.03.2021:
A) Das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid vom 26.03.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Unter einem wurde ihm mit Verfahrensanordnung vom selben Tag die BBU als Rechtsberaterin beigegeben.Mit Mandatsbescheid vom 26.03.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Unter einem wurde ihm mit Verfahrensanordnung vom selben Tag die BBU als Rechtsberaterin beigegeben.
Der Beschwerdeführer erteilte seiner Rechtsberaterin am 04.05.2021 Vollmacht und erhob durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin mit Schriftsatz vom 27.04.2021, eingebracht am selben Tag, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 26.03.2021 und die Anhaltung in Schubhaft seit 26.03.2021 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Mandatsbescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorlagen, die Verfahrenshilfe gewähren und die Gebühren erlassen und in eventu der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendung des Beschwerdeführers sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.
Das Bundesamt legte am 28.04.2021 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlage- und Schriftsatzaufwand verfällen.
Am 04.05.2021 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin, ein Vertreter des Bundesamtes und ein Dolmetscher für die Sprache GEORGISCH teilnahmen. In der Verhandlung zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurück und das Bundesamt beantragte den Ersatz des Verhandlungsaufwandes.
Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 04.05.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis am 04.06.2021 gekürzt aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 27.04.2021 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 26.03.2021 und die Anhaltung in Schubhaft seit 26.03.2021. Am 04.05.2021 zog der Beschwerdeführer den Antrag in der hg. mündlichen Verhandlung zurück.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Auf Grund der Zurückziehung des Antrages durch den Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung am 04.05.2021 ist das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend den Mandatsbescheid vom 26.03.2021 und die Anhaltung in Schubhaft seit 26.03.2021mit Beschluss einzustellen (vgl. VfSlg. 17.199/2004).Auf Grund der Zurückziehung des Antrages durch den Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung am 04.05.2021 ist das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend den Mandatsbescheid vom 26.03.2021 und die Anhaltung in Schubhaft seit 26.03.2021mit Beschluss einzustellen vergleiche VfSlg. 17.199 aus 2004,).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Verfahrenshilfeantrag ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W112.2241914.1.00Im RIS seit
30.07.2021Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021