TE Bvwg Beschluss 2021/6/8 W195 2241498-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.06.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §31 Abs1 Z3
GebAG §31 Abs1a
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z1 lita
GebAG §54 Abs1 Z1 litc
VwGVG §17
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


W195 2241498-1/4E
, W195 2241498-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 26.03.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 26.03.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers römisch 40 , beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz mit

€ 68,70 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 22.12.2020, 13:46 Uhr wurde der Antragsteller – nach vorangegangenem Telefonat – von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit dem Verfahren, XXXX , mit einem dringenden schriftlichen Übersetzungsersuchen bis 22.12.2020, 15:00 Uhr, beauftragt.1. Mit E-Mail vom 22.12.2020, 13:46 Uhr wurde der Antragsteller – nach vorangegangenem Telefonat – von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit dem Verfahren, römisch 40 , mit einem dringenden schriftlichen Übersetzungsersuchen bis 22.12.2020, 15:00 Uhr, beauftragt.

2. In Folge wurde vom Antragsteller die schriftliche Übersetzung am selben Tag, um 14:17 Uhr, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

3. Daraufhin langte am 27.12.2020 ein Antrag auf Gebühren (schriftliche Übersetzungen) betreffend den Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes zur genannten schriftlichen Übersetzung vom 22.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht in Höhe von insgesamt € 92,00 im Wege des ERV ein. Zudem langte – auf Hinweis der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts – ein (verbesserter) Antrag auf Gebühren am 26.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem der Antragsteller unter anderem eine Stunde Zeitversäumnis in Höhe von € 22,70 begehrte sowie gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c, einen Zuschlag für eine Übersetzung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, eine Gebühr für die Durchschrift der schriftlichen Übersetzung und eine Gebühr für die Übermittlung weiterer Unterlagen im Wege des ERV, geltend machte.3. Daraufhin langte am 27.12.2020 ein Antrag auf Gebühren (schriftliche Übersetzungen) betreffend den Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes zur genannten schriftlichen Übersetzung vom 22.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht in Höhe von insgesamt € 92,00 im Wege des ERV ein. Zudem langte – auf Hinweis der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts – ein (verbesserter) Antrag auf Gebühren am 26.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem der Antragsteller unter anderem eine Stunde Zeitversäumnis in Höhe von € 22,70 begehrte sowie gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, einen Zuschlag für eine Übersetzung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, eine Gebühr für die Durchschrift der schriftlichen Übersetzung und eine Gebühr für die Übermittlung weiterer Unterlagen im Wege des ERV, geltend machte.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 27.04.2021, nachweislich zugestellt am selben Tag, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass für eine Vergütung der Zeitversäumnis der Antragsteller konkret darzulegen habe, dass er ausschließlich zum Zweck der gegenständlichen Übersetzung die Büroräumlichkeiten aufgesucht habe. Weiters könnte ein Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG mangels einer Übersetzung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag nicht zugesprochen werden. Darüber hinaus sei im Hinblick auf die verpflichtende Einbringung der Honorarnote im Wege des ERV eine Gebühr für die Ausfertigung (Durchschrift) der Übersetzung nicht zuzusprechen und stehe für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs lediglich ein Betrag in Höhe von € 12,00 zu.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 27.04.2021, nachweislich zugestellt am selben Tag, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass für eine Vergütung der Zeitversäumnis der Antragsteller konkret darzulegen habe, dass er ausschließlich zum Zweck der gegenständlichen Übersetzung die Büroräumlichkeiten aufgesucht habe. Weiters könnte ein Zuschlag gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG mangels einer Übersetzung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag nicht zugesprochen werden. Darüber hinaus sei im Hinblick auf die verpflichtende Einbringung der Honorarnote im Wege des ERV eine Gebühr für die Ausfertigung (Durchschrift) der Übersetzung nicht zuzusprechen und stehe für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs lediglich ein Betrag in Höhe von € 12,00 zu.

5. Am 28.04.2021 übermittelte der Antragsteller eine Stellungnahme und legte darin unter anderem nachvollziehbar dar, dass er ausschließlich zum Zweck der gegenständlichen Übersetzung die Büroräumlichkeiten aufgesucht habe und daher die diesbezüglichen Reisekosten geltend mache.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit E-Mail vom 22.12.2020 – nach vorangegangenem Telefonat – von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes mit einer schriftlichen Übersetzung beauftragt wurde, welche insgesamt 774 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) ausweist und vom Antragsteller auch noch am selben Tag (22.12.2020) übermittelt wurde.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit E-Mail vom 22.12.2020 – nach vorangegangenem Telefonat – von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichtes mit einer schriftlichen Übersetzung beauftragt wurde, welche insgesamt 774 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) ausweist und vom Antragsteller auch noch am selben Tag (22.12.2020) übermittelt wurde.

Der gebührenrechtliche Antrag wurde am 27.12.2020 bzw. in verbesserter Form am 26.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und geltend gemacht werden – zusammengefasst – eine Stunde Zeitversäumnis, ein Zuschlag für eine Übersetzung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, eine Gebühr für die Durchschrift der schriftlichen Übersetzung und eine Gebühr für die Übermittlung weiterer Unterlagen im Wege des ERV sowie Reisekosten.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX , dem E-Mail der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX vom 22.12.2020, der schriftlichen Übersetzung vom 22.12.2020, dem Gebührenantrag vom 27.12.2020 bzw. 26.03.2021, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2021 und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren römisch 40 , dem E-Mail der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 vom 22.12.2020, der schriftlichen Übersetzung vom 22.12.2020, dem Gebührenantrag vom 27.12.2020 bzw. 26.03.2021, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2021 und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zu A)

Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAGZu der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (lit. c).Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (Litera c,).

Zum Zuschlag wegen einer Übersetzung in der Zeit von 20.00-06.00 Uhr oder an einem Sa., So. oder gesetzlichen Feiertag

Neben der Gebühr für Mühewaltung im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG (Grundgebühr) machte der Antragsteller in der Honorarnote für die schriftliche Übersetzung einen Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG für eine Übersetzung in der Zeit von 20:00 – 06:00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag in Höhe von € 5,88 geltend, da er von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX des Bundesverwaltungsgerichts am 22.12.2020 um 13:46 Uhr – nach vorangegangenem Telefonat –mit einem dringenden schriftlichen Übersetzungsersuchen bis 22.12.2020, 15:00 Uhr, beauftragt wurde. In Folge übermittelte der Antragsteller die schriftliche Übersetzung am selben Tag, um 14:17 Uhr, dem Bundesverwaltungsgericht.Neben der Gebühr für Mühewaltung im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG (Grundgebühr) machte der Antragsteller in der Honorarnote für die schriftliche Übersetzung einen Zuschlag gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG für eine Übersetzung in der Zeit von 20:00 – 06:00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag in Höhe von € 5,88 geltend, da er von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichts am 22.12.2020 um 13:46 Uhr – nach vorangegangenem Telefonat –mit einem dringenden schriftlichen Übersetzungsersuchen bis 22.12.2020, 15:00 Uhr, beauftragt wurde. In Folge übermittelte der Antragsteller die schriftliche Übersetzung am selben Tag, um 14:17 Uhr, dem Bundesverwaltungsgericht.

Wird der Dolmetscher zur Nachtzeit oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beigezogen, erhält er einen Zuschlag von 50% (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm.) 7 zu § 54 GebAG).Wird der Dolmetscher zur Nachtzeit oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beigezogen, erhält er einen Zuschlag von 50% (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 7 zu Paragraph 54, GebAG).

Voraussetzung für die Entstehung eines Gebührenanspruches gemäß § 25 iVm § 53 Abs. 1 GebAG ist der gerichtliche Auftrag. Voraussetzung für die Entstehung eines Gebührenanspruches gemäß Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG ist der gerichtliche Auftrag.

Der Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2020 enthält zwar einen dringlichen Übersetzungsauftrag, jedoch keine Anordnung bzw. Bitte zur Übersetzung des übermittelten Absatzes über Nacht bis zum nächsten Tag, an einem gesetzlichen Feiertag oder innerhalb eines Wochenendes im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG, vielmehr wird um eine ehest mögliche schriftliche Übersetzung am selben Tag bis spätestens 15:00 Uhr ersucht. Die Übersetzung wurde auch in dieser kurzen Zeit an die zuständige Gerichtsabteilung übermittelt.Der Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2020 enthält zwar einen dringlichen Übersetzungsauftrag, jedoch keine Anordnung bzw. Bitte zur Übersetzung des übermittelten Absatzes über Nacht bis zum nächsten Tag, an einem gesetzlichen Feiertag oder innerhalb eines Wochenendes im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG, vielmehr wird um eine ehest mögliche schriftliche Übersetzung am selben Tag bis spätestens 15:00 Uhr ersucht. Die Übersetzung wurde auch in dieser kurzen Zeit an die zuständige Gerichtsabteilung übermittelt.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann dem Antragsteller das Eineinhalbfache der Grundgebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG – trotz der kurzen Zeitspanne des dringlichen Übersetzungsersuchens – mangels Anordnung zu einer Übersetzung in der Zeit von 20:00 - 06:00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag (vielmehr wurde im Übersetzungsauftrag eine Frist bis spätestens 15:00 Uhr am selben Tag des Auftrages gesetzt), im gegenständlichen Fall nicht vergütet werden.Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann dem Antragsteller das Eineinhalbfache der Grundgebühr gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG – trotz der kurzen Zeitspanne des dringlichen Übersetzungsersuchens – mangels Anordnung zu einer Übersetzung in der Zeit von 20:00 - 06:00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag (vielmehr wurde im Übersetzungsauftrag eine Frist bis spätestens 15:00 Uhr am selben Tag des Auftrages gesetzt), im gegenständlichen Fall nicht vergütet werden.

Zur Schreibgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAGZur Schreibgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG sind den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) ausschließlich die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sind den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) ausschließlich die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten.

Der Antragsteller machte in seiner (verbesserten) Honorarnote Schreibgebühren gemäß § 31 GebAG für die Reinschrift (Urschrift) von 774 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) in Höhe von € 1,54 sowie gleichzeitig für die Durchschrift von 774 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) in Höhe von € 0,46 geltend.Der Antragsteller machte in seiner (verbesserten) Honorarnote Schreibgebühren gemäß Paragraph 31, GebAG für die Reinschrift (Urschrift) von 774 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) in Höhe von € 1,54 sowie gleichzeitig für die Durchschrift von 774 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) in Höhe von € 0,46 geltend.

Seit dem 01.07.2019 sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.Seit dem 01.07.2019 sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

Den Erläuterungen zur Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes (vgl. ErläutRV 561 BlgNR 26. GP 3.) ist Folgendes zu entnehmen: „Was die Frage der „Schreibgebühr“ im Fall der künftig grundsätzlich verpflichtenden Übermittlung des Gutachtens/der Übersetzung im Weg des ERV angeht, so wird eine solche den Sachverständigen/Dolmetscherinnen und Dolmetschern für die Urschrift auch weiterhin zustehen. Entfallen wird jedoch die Schreibgebühr für die bislang erforderlichen, aufgrund der elektronischen Übermittlung künftig nicht mehr nötigen Ausfertigungen des Gutachtens bzw. der Übersetzung. Da die Sachverständigen/Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zwecke der Archivierung die Urschrift verwenden können (für die sie Anspruch auf eine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG haben), wird im Fall der ERV-Nutzung auch in ihrem Bereich regelmäßig kein gebührenrechtlich relevanter Bedarf nach Anfertigung einer Ausfertigung bestehen (vgl. RIS-Justiz RL0000180).“Den Erläuterungen zur Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes vergleiche ErläutRV 561 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 3.) ist Folgendes zu entnehmen: „Was die Frage der „Schreibgebühr“ im Fall der künftig grundsätzlich verpflichtenden Übermittlung des Gutachtens/der Übersetzung im Weg des ERV angeht, so wird eine solche den Sachverständigen/Dolmetscherinnen und Dolmetschern für die Urschrift auch weiterhin zustehen. Entfallen wird jedoch die Schreibgebühr für die bislang erforderlichen, aufgrund der elektronischen Übermittlung künftig nicht mehr nötigen Ausfertigungen des Gutachtens bzw. der Übersetzung. Da die Sachverständigen/Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zwecke der Archivierung die Urschrift verwenden können (für die sie Anspruch auf eine Gebühr nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG haben), wird im Fall der ERV-Nutzung auch in ihrem Bereich regelmäßig kein gebührenrechtlich relevanter Bedarf nach Anfertigung einer Ausfertigung bestehen vergleiche RIS-Justiz RL0000180).“

Vor dem Hintergrund der seit 01.07.2019 bestehenden Verpflichtung zum elektronischen Rechtsverkehr, kann dem Antragsteller auf Grund der verpflichtenden Einbringung der Honorarnote im Wege des ERV eine Gebühr für die Ausfertigung (Durchschrift) der Übersetzung nicht zugesprochen werden.

Zu der beantragten Gebühr gemäß § 31 Abs. 1a GebAGZu der beantragten Gebühr gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG

Der Antragsteller machte in seiner Honorarnote für die Übermittlung der schriftlichen Übersetzung mittels ERV € 12,00 geltend und verzeichnete zusätzlich € 2,10 auf Grund der Übermittlung weiterer Unterlagen.

Gemäß § 31 Abs. 1a GebAG gebührt dem Sachverständigen (hier: Dolmetscher), der sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) übermittelt, dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG gebührt dem Sachverständigen (hier: Dolmetscher), der sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG) übermittelt, dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

Aus den Übermittlungsbestätigungen des ERV gehen lediglich zwei Beilagen hervor, womit jeweils die ursprünglich eingebrachte und die verbesserte Honorarnote angesprochen ist, daher steht dem Antragsteller für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne der obigen Ausführungen lediglich ein Betrag in Höhe von € 12,00 zu.

Abschließend ist zu den Reisekosten festzuhalten, dass wenn der Sachverständige (hier: Dolmetscher) allein wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren die Ordination zur Befundaufnahme aufgesucht hat, ihm für die Wegzeiten eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG und der Ersatz der dafür erforderlichen Reisekosten zusteht (vgl. LG Klagenfurt 7Bl 53/08z; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 40 zu § 32). Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in seiner Stellungnahme den Umstand, dass er ausschließlich zum Zweck der schriftlichen Übersetzung das Büro aufgesucht hat, nachvollziehbar und konkret dargelegt hat sowie sich die Gesamtsumme im Hinblick auf die ursprünglich eingebrachte Gesamtsumme als insgesamt niedriger erweist, können eine Stunde Zeitversäumnis sowie die Reisekosten zugesprochen werden.Abschließend ist zu den Reisekosten festzuhalten, dass wenn der Sachverständige (hier: Dolmetscher) allein wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren die Ordination zur Befundaufnahme aufgesucht hat, ihm für die Wegzeiten eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG und der Ersatz der dafür erforderlichen Reisekosten zusteht vergleiche LG Klagenfurt 7Bl 53/08z; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 40 zu Paragraph 32,). Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in seiner Stellungnahme den Umstand, dass er ausschließlich zum Zweck der schriftlichen Übersetzung das Büro aufgesucht hat, nachvollziehbar und konkret dargelegt hat sowie sich die Gesamtsumme im Hinblick auf die ursprünglich eingebrachte Gesamtsumme als insgesamt niedriger erweist, können eine Stunde Zeitversäumnis sowie die Reisekosten zugesprochen werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

€

Entschädigung für Zeitversäumnis (§§32 Abs. 1, 33 Abs. 1)Entschädigung für Zeitversäumnis (§§32 Absatz eins, 33, Absatz eins,)

1 begonnene Stunde

22,70

Reisekosten gemäß § 28f GebAGReisekosten gemäß Paragraph 28 f, GebAG

22 km à 0,42

9,24

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG

 

Übersetzung(en) Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20

774 Zeichen

11,76

Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG

 

Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) à € 2,00

1,54

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG

 

Übermittlung mittels ERV à € 12,00

12,00

Zwischensumme

57,24

20 % Umsatzsteuer

11,44

Gesamtsumme

68,68

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

68,70

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 68,70 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Dringlichkeit elektronischer Rechtsverkehr Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenzuschlag Mehrbegehren Mühewaltung Reisekosten Schreibgebühr Schriftstück Übersetzungstätigkeit Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2241498.1.00

Im RIS seit

15.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten