Entscheidungsdatum
08.06.2021Norm
AVG §53a Abs2Spruch
W181 2239188-1/3E
, W181 2239188-1/3E,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 14.09.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 14.09.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen römisch 40 , beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit
€ 440,90 (inkl. USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2019, GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und der Sachverständigen nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. römisch eins.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2019, GZ. römisch 40 , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und der Sachverständigen nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.
I.2. Mit Schriftsatz vom 17.06.2020, GZ. XXXX , wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 11.09.2020 anberaumt, an welcher die Antragstellerin in der Funktion als Sachverständige teilnahm.römisch eins.2. Mit Schriftsatz vom 17.06.2020, GZ. römisch 40 , wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 11.09.2020 anberaumt, an welcher die Antragstellerin in der Funktion als Sachverständige teilnahm.
I.3. Am 14.09.2020 langte im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs das Gutachten samt der Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht ein:römisch eins.3. Am 14.09.2020 langte im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs das Gutachten samt der Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht ein:
Gebührennote - Nr. 0812/2020
Gebührennote - Nr. 0812 aus 2020, ,
Teilnahme an der Verhandlung § 35Teilnahme an der Verhandlung Paragraph 35
Mündliche GA-Erörterung
Einholung und Studium v. KG
€
300,00
0,00
Aktenstudium § 36Aktenstudium Paragraph 36
20,00
Zeitversäumnis § 32, § 33Zeitversäumnis Paragraph 32,, Paragraph 33
Wegzeit von und zur Verhandlung
45,40
Sonstige Kosten § 31Sonstige Kosten Paragraph 31
Telefongebühren – elektronische GA Übermittlung
2,00
Netto Summe
367,40
20% USt
73,48
Gesamtsumme abgerundet
449,00
I.4. Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 11.09.2020, GZ. XXXX , verzeichnete sich die Antragstellerin insgesamt € 449,00.römisch eins.4. Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 11.09.2020, GZ. römisch 40 , verzeichnete sich die Antragstellerin insgesamt € 449,00.
I.5. Mit E-Mails der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2020 und 05.10.2020 wurde die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass ihr ein Rechenfehler unterlaufen sei. Die Gesamtsumme von € 367,40 zuzüglich 20% USt (€ 73,48) betrage € 440,88, anstatt der verzeichneten € 449,00.römisch eins.5. Mit E-Mails der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2020 und 05.10.2020 wurde die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass ihr ein Rechenfehler unterlaufen sei. Die Gesamtsumme von € 367,40 zuzüglich 20% USt (€ 73,48) betrage € 440,88, anstatt der verzeichneten € 449,00.
I.6. Mit 13.10.2020 wurde die Antragstellerin von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts telefonisch kontaktiert und erneut auf den Rechenfehler aufmerksam gemacht. Die Antragstellerin sagte zu, diesen zu korrigieren und die Honorarnote erneut zu übermitteln.römisch eins.6. Mit 13.10.2020 wurde die Antragstellerin von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts telefonisch kontaktiert und erneut auf den Rechenfehler aufmerksam gemacht. Die Antragstellerin sagte zu, diesen zu korrigieren und die Honorarnote erneut zu übermitteln.
I.7. In der Folge langte keine Gebührennote ein.römisch eins.7. In der Folge langte keine Gebührennote ein.
I.8. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin mit Schreiben vom 21.04.2021, GZ. W181 2239188-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass ihr bei der Berechnung der Gebühren ein Rechenfehler unterlaufen sei. Die Gesamtsumme von € 367,40 zuzüglich 20% USt (€ 73,48) betrage gerundet € 440,90, anstatt der verzeichneten € 449,00.römisch eins.8. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin mit Schreiben vom 21.04.2021, GZ. W181 2239188-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass ihr bei der Berechnung der Gebühren ein Rechenfehler unterlaufen sei. Die Gesamtsumme von € 367,40 zuzüglich 20% USt (€ 73,48) betrage gerundet € 440,90, anstatt der verzeichneten € 449,00.
I.9. Das Schriftstück wurde der Antragstellerin ordnungsgemäß zugestellt.römisch eins.9. Das Schriftstück wurde der Antragstellerin ordnungsgemäß zugestellt.
I.10. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.römisch eins.10. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2019, GZ. XXXX von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ein Gutachtensauftrag erteilt wurde, sowie dass die Antragstellerin als Sachverständige an der mündlichen Verhandlung am 11.09.2020 teilgenommen hat und im Zuge der Verhandlung ihr Gutachten erläuterte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2019, GZ. römisch 40 von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ein Gutachtensauftrag erteilt wurde, sowie dass die Antragstellerin als Sachverständige an der mündlichen Verhandlung am 11.09.2020 teilgenommen hat und im Zuge der Verhandlung ihr Gutachten erläuterte.
Am 14.09.2020 brachte die Antragstellerin eine Gebührennote im Zusammenhang mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 11.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche jedoch hinsichtlich der Berechnung der Umsatzsteuer einen Rechenfehler enthielt.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren GZ. XXXX , der von der Antragstellerin eingebrachten Honorarnote vom 14.09.2020, den E-Mails der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2020 sowie vom 05.10.2020, dem Telefonat zwischen der Antragstellerin und der Verrechnungsstelle vom 13.10.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2021, GZ. W181 2239188-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren GZ. römisch 40 , der von der Antragstellerin eingebrachten Honorarnote vom 14.09.2020, den E-Mails der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2020 sowie vom 05.10.2020, dem Telefonat zwischen der Antragstellerin und der Verrechnungsstelle vom 13.10.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2021, GZ. W181 2239188-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 sowie 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Nach Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 sowie 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
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Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen:Gemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen:
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Zu A)
Zu der beantragten Gesamtsumme – Rechenfehler
In der am 14.09.2020 übermittelten Honorarnote verzeichnete sich die Antragstellerin für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 11.09.2020, GZ. XXXX , einen Gesamtbetrag in der Höhe von € 367 zuzüglich 20% USt (€ 73,48). Insgesamt beantragte die Antragstellerin € 449,00. Die, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführte Überprüfung der Honorarnote hat ergeben, dass der Antragstellerin ein Rechenfehler unterlaufen ist. Die Gesamtsumme von € 367,40 zuzüglich 20% USt (€ 73,48) beträgt gerundet € 440,90, anstatt der verzeichneten € 449,00.In der am 14.09.2020 übermittelten Honorarnote verzeichnete sich die Antragstellerin für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 11.09.2020, GZ. römisch 40 , einen Gesamtbetrag in der Höhe von € 367 zuzüglich 20% USt (€ 73,48). Insgesamt beantragte die Antragstellerin € 449,00. Die, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführte Überprüfung der Honorarnote hat ergeben, dass der Antragstellerin ein Rechenfehler unterlaufen ist. Die Gesamtsumme von € 367,40 zuzüglich 20% USt (€ 73,48) beträgt gerundet € 440,90, anstatt der verzeichneten € 449,00.
Offensichtliche Rechenfehler des SV sind stets vom Gericht richtig zu stellen, und zwar auch dann, wenn sich der SV zu seinen Lasten geirrt hat (vgl. OLG Wien 15 R 149/89 SV 1990/1, 26. Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E 16 zu § 39).Offensichtliche Rechenfehler des SV sind stets vom Gericht richtig zu stellen, und zwar auch dann, wenn sich der SV zu seinen Lasten geirrt hat vergleiche OLG Wien 15 R 149/89 SV 1990/1, 26. Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E 16 zu Paragraph 39,).
Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Rechenfehler von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes richtig zu stellen und ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Teilnahme an der Verhandlung § 35Teilnahme an der Verhandlung Paragraph 35
Mündliche GA-Erörterung
€
300,00
Aktenstudium § 36Aktenstudium Paragraph 36
20,00
Zeitversäumnis § 32, § 33Zeitversäumnis Paragraph 32,, Paragraph 33
2 Stunden á € 22, 70, Wegzeit von und zur Verhandlung
45,40
Sonstige Kosten § 31Sonstige Kosten Paragraph 31
Telefongebühren – elektronische GA Übermittlung
2,00
Netto Summe
367,40
20% USt
73,48
Gesamtsumme
440,88
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
440,90
Es war daher die Gebühr der Sachverständigen mit € 440,90 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. , Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren mündliche Verhandlung Rechenfehler Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W181.2239188.1.00Im RIS seit
15.07.2021Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021