Entscheidungsdatum
08.06.2021Norm
AVG §68Spruch
W178 2229429-1/7E, W178 2229429-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.02.2020, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.02.2020, Zl. römisch 40 :
A)
Das Verfahren wird eingestellt.A), Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 18.06.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.03.2019 auf Gewährung des Pflegegeldes von der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) abgelehnt. Im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 sei Pflegegeld eine Leistung bei Krankheit. Aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Krankenversicherung in Deutschland, sei Deutschland für pflegebedingte Leistungen zuständig. 1. Mit Bescheid vom 18.06.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.03.2019 auf Gewährung des Pflegegeldes von der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) abgelehnt. Im Sinne der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, sei Pflegegeld eine Leistung bei Krankheit. Aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Krankenversicherung in Deutschland, sei Deutschland für pflegebedingte Leistungen zuständig.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Klage.
2. Mit Versicherungsnachweis vom 10.12.2019 bestätigte die Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: ÖGK), dass die vom Beschwerdeführer beantragte Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG mit 01.12.2019 beginne. 2. Mit Versicherungsnachweis vom 10.12.2019 bestätigte die Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: ÖGK), dass die vom Beschwerdeführer beantragte Selbstversicherung gemäß Paragraph 19 a, ASVG mit 01.12.2019 beginne.
3. Am 20.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Zuerkennung von Pflegegeld. In diesem Antrag wurde der Pflegebedarf des Beschwerdeführers anhand mehrerer Gutachten ausführlich dargelegt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.02.2020 wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Da ein Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld bereits rechtskräftig abgelehnt worden sei, habe der gegenständliche Antrag eine entschiedene Sache zum Gegenstand. Da weder eine Änderung in den maßgeblichen Umständen noch in der maßgebenden Rechtslage eingetreten sei, stehe die Rechtskraft des Bescheides vom 18.06.2019 einer neuerlichen Sachentscheidung entgegen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass durch die vorliegende Renten- und Krankenversicherung grundsätzlich ein Anspruch auf Pflegegeld bestehe. Die Zurückweisung des Antrags sei unzutreffend, da im damaligen Bescheid keine Sachentscheidung getroffen worden sei, sondern der Antrag wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen worden sei. Durch den nunmehr vorliegenden Krankenversicherungsschutz sei die Antragstellung nun zulässig. Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
6. Die PVA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 10.03.2020 vor und führte in der angefügten Stellungnahme aus, dass weder in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen noch in der maßgeblichen Rechtslage eine Änderung eingetreten sei.
7. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2021 teilte die ÖGK mit Schreiben vom 14.04.2021 mit, dass Erhebungen bezüglich der Feststellung der Zugehörigkeit zu den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit durchgeführt worden seien. In diesem Zusammenhang sei festgestellt worden, dass die deutschen Rechtsvorschriften für den Beschwerdeführer auch ab dem 01.12.2019 zur Anwendung gelangen würden. Es sei daher als erste Veranlassung ein Formblatt PDA1 ausgestellt worden, sowie der österreichische Dienstgeber aufgefordert worden, die erstattete Meldung in Österreich zu stornieren. Das Formular PDA1 vom 12.04.2021 und das Schreiben an den Dienstgeber des Beschwerdeführers vom 12.04.2021 wurden als Beilage übermittelt.
8. Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme der ÖGK vom 14.04.2021 nachweislich mittels Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: 04.05.2021, durch Bevollmächtigte am 21.05.2021 übernommen) zugestellt und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zu erstatten.
9. Mit Schriftsatz vom 25.05.2021 (eingelangt am 01.06.2021) erklärte der Beschwerdeführer, dass er seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schriftsatz vom 25.05.2021 zweifelsfrei zurückgezogen hat, war das Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W178.2229429.1.00Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021