Entscheidungsdatum
08.06.2021Norm
BBG §40Spruch
W133 2238013-1/4E, W133 2238013-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX ., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landstelle Niederösterreich, vom 03.11.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 ., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landstelle Niederösterreich, vom 03.11.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 17.01.2014 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Die erstmalige Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom 02.01.2014. Die Funktionseinschränkungen wurden im damaligen Gutachten den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da serielle Bandscheibenvorfälle an der Brustwirbelsäule und an der Lendenwirbelsäule bestehen mit Wurzelirritationszeichen, jedoch ohne motorische Ausfallserscheinungen. Deutlich eingeschränkt ist die Belastungsfähigkeit der Wirbelsäule, die Beweglichkeit ist aber noch gut erhalten.
02.01.02
40
2
Degenerative Kniegelenksveränderungen re.
Fixer Rahmensatz, berücksichtigt die Schwellung, die Schmerzsymptomatik, den 4.°-igen Knorpelschaden und die belastungsabhängigen Beschwerden sowie die dokumentierten Behandlungen beim orthopädischen Facharzt.
02.05.20
30
3
Diabetes mellitus Typ IIDiabetes mellitus Typ römisch zwei
Mittlerer Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar.
09.02.01
20
4
Unspezifische Dickdarmentzündung – Colitis
Unterer Rahmensatz, da eine Durchfallssymptomatik mit Meteorismus beschrieben wird. Bei einer Untersuchung 2012 wurde allerdings nur ein unspezifischer histologischer und endoskopischer Befund erhoben, aktuelle Behandlungsbefunde liegen nicht vor. Es besteht ein adipöser EZ, höhere Einschätzung daher nicht möglich.
07.04.04
10
5
Bluthochdruck
Fixer Rahmensatz.
05.01.01
10
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Zwischen Leiden 1 und Leiden 3 bestehe keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung, weshalb das Leiden 1 durch das Leiden 3 nicht weiter erhöht werde. Wegen zu geringer funktioneller Relevanz der Leiden 4 und 5 werde das Leiden 1 dadurch auch nicht weiter erhöht. Darüber hinaus würden die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „ist Diabetikerin oder Diabetiker“ vorliegen. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei dem Beschwerdeführer allerdings zumutbar. Auch würden beim Beschwerdeführer Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliegen.
Im Jahr 2015 und im Jahr 2016 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice jeweils einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in dem Behindertenpass. Daraufhin gab das Sozialministeriumservice, Landstelle Niederösterreich, jeweils Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie in Auftrag. In diesen Gutachten vom 08.04.2015 und vom 10.02.2016 kam der beigezogene Gutachter zu den Ergebnissen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Nunmehr ist der Beschwerdeführer seit 14.03.2018 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.
Am 10.01.2020 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Dem Antrag legte er eine Kopie seines Behindertenpasses, einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landstelle Niederösterreich, betreffend die Entziehung des Rehabilitationsgeldes vom 17.12.2019 sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
In der Folge holte das Sozialministeriumservice, Landestelle Niederösterreich (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 09.09.2020 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Oberer Rahmensatz bei seriellen Bandscheibenvorfällen, jedoch guter Beweglichkeit und ohne nachweisbare schwerwiegende Nervenausfallserscheinungen.
02.02.02
40
2
Degenerative Kniegelenksveränderungen rechts
fixer Rahmensatz berücksichtigt den Knorpelschaden Grad IV.fixer Rahmensatz berücksichtigt den Knorpelschaden Grad römisch vier.
02.05.20
30
3
Diabetes mellitus
Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei Erfordernis einer abendlichen Insulingabe nach fixem Schema zusätzlich zur oralen Therapie.
09.02.02
30
4
Depressio
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Erfordernis medikamentöser Dauertherapie.
03.06.01
20
5
Funktionseinschränkung geringen Grades Schultergelenke beidseitig
fixer Rahmensatz.
02.06.02
20
6
Degenerative Veränderungen linker Fuß
Unterer Rahmensatz bei mäßiger Grundgelenksarthrose.
02.05.35
10
7
Colitis
Unterer Rahmensatz bei chronischen Darmstörungen leichten Grades und überdurchschnittlichem Ernährungszustand.
07.04.04
10
8
Fettleber
Unterer Rahmensatz, da stabiler Verlauf ohne Komplikationen.
07.05.03
10
9
Hypertonie
fixer Rahmensatz.
05.01.01
10
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung neuerlich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Durch die übrigen Leiden werde das Leiden 1 nicht erhöht, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz seien bzw. keine wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Im Vergleich zum Vorgutachten würden sich die Leiden 1, 2, 4 und 5 des Vorgutachtens weitgehend unverändert darstellen, weshalb auch der Grad der Behinderung dieser Leiden nicht verändert werde. Das Diabetes-Leiden werde hingegen um eine Stufe erhöht und die Leiden 4, 5, 6, und 8 seien neu hinzugekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung werde allerdings nicht verändert. In Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erscheine eine kurze Wegstrecke mit Hilfe einer Unterarmstützkrücke bewältigbar und das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport seien gewährleistet. Es lägen auch keine schwerwiegenden kardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor. Der Ernährungszustand des Beschwerdeführers sei konstant und er sei im Alltag selbständig. Es liege somit keine durchgehende körperliche Schwäche in einem Ausmaß vor, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als unzumutbar beurteilt werden könnte. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Beschwerdeführer daher „unzumutbar“. Darüber hinaus würden Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliegen.
Mit Schreiben vom 18.09.2020 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 09.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 18.09.2020 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 09.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Mit E-Mail vom 05.10.2020 und mit Schreiben vom 07.10.2020 brachte der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers zweifach eine Stellungnahme beim Sozialministeriumservice ein. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht mit dem Gutachten einverstanden sei. Zum einen führe die Sachverständige hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus, dass das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet sei, halte jedoch am Ende des Absatzes fest, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Die Sachverständige werde daher um die Aufklärung dieses Widerspruches ersucht. Zum anderen werde ein Befund eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 02.10.2020 vorgelegt, wonach beim Beschwerdeführer Sturz- und Fallneigung bestehe und er sich deshalb auch schon eine Rippenfraktur zugezogen habe. Das sichere Ein- und Aussteigen bzw. der sichere Transport erscheine deshalb nicht gegeben und es werde um eine Neubeurteilung dahingehend ersucht, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Der Befund des Facharztes für Orthopädie vom 02.10.2020 sowie ein Befund desselben Facharztes vom 12.11.2015 wurden als Beilagen übermittelt.
Mit Stellungnahme vom 03.11.2020 führte die gutachtenserstellende Ärztin für Allgemeinmedizin hinsichtlich des neu vorgelegten Befundes vom 02.10.2020 aus, dass die incipienten Polyarthrosen beider Hände bei attestierter freier Beweglichkeit keinen Grad der Behinderung erreichen würden. Darüber hinaus liege hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Gutachten ein Schreibfehler vor und diese sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes werde keine Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung vorgeschlagen, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet worden seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.11.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2020 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab, da mit einem Grad der Behinderung von 50 % keine Veränderung eingetreten sei. Darüber hinaus würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorliegen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 50 % betrage, und auf die ergänzend eingeholte Stellungnahme. Das Gutachten vom 09.09.2020 sowie die Stellungnahme vom 03.11.2020 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.11.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2020 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab, da mit einem Grad der Behinderung von 50 % keine Veränderung eingetreten sei. Darüber hinaus würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorliegen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 50 % betrage, und auf die ergänzend eingeholte Stellungnahme. Das Gutachten vom 09.09.2020 sowie die Stellungnahme vom 03.11.2020 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.
Mit E-Mail vom 16.12.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde ein. Ohne Vorlage von neuen Beweismitteln führt er darin aus, dass sein Antrag auf Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Spruch des Bescheides nicht behandelt worden sei. Entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten seien die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung im gegenständlichen Fall gegeben und insbesondere die Ausführungen der Sachverständigen, dass das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet wären, nicht richtig. Es seien im Gutachten erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit und auch Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten festgestellt worden. Aufgrund dieser Beschwerden seien ein sicheres Ein- und Aussteigen und ein sicherer Transport nicht möglich. Er erleide sehr oft „Hexenschüsse“ in beiden Beinen, wodurch er stürze. Er könne auch nicht länger auf einem Platz stehen und aufgrund der Polyarthrosen in beiden Händen könne er sich nicht in öffentlichen Verkehrsmitteln festhalten. Seine chronische Darmstörung führe auch dazu, dass er mehrfach täglich unvermittelt das WC aufsuchen müsse. Auch leide er an Hypertonie und Depressio. Er beantrage daher die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorliegen, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Beauftragung des Sozialministeriumservice mit einer neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2020 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W173 zugeteilt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W173 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Sozialministeriumservice stellte dem Beschwerdeführer erstmals am 17.01.2014 einen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. aus. Am 14.03.2018 stellte das Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von ebenfalls 50 v.H. aus.
Am 10.01.2020 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, bei seriellen Bandscheibenvorfällen, jedoch guter Beweglichkeit und ohne nachweisbare schwerwiegende Nervenausfallserscheinungen;
2. Degenerative Kniegelenksveränderungen rechts, Berücksichtigung des Knorpelschadens Grad IV;2. Degenerative Kniegelenksveränderungen rechts, Berücksichtigung des Knorpelschadens Grad römisch vier;
3. Diabetes mellitus, Erfordernis einer abendlichen Insulingabe nach fixem Schema zusätzlich zur oralen Therapie;
4. Depressio, Erfordernis medikamentöser Dauertherapie;
5. Funktionseinschränkungen geringen Grades beider Schultergelenke;
6. Degenerative Veränderungen linker Fuß, mäßige Grundgelenksarthrose;
7. Colitis, chronische Darmstörungen leichten Grades bei überdurchschnittlichem Ernährungszustand;
8. Fettleber, stabiler Verlauf ohne Komplikationen;
9. Hypertonie.
Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Durch die übrigen Leiden wird das Leiden 1 nicht erhöht, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind bzw. keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2014 wird das Leiden 1 nicht mehr wie zuvor der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, sondern der Positionsnummer 02.02.02. Außerdem wird das Diabetes-Leiden um eine Stufe erhöht. Die Leiden 4, 5, 6 und 8 werden zusätzlich neu aufgenommen, der Gesamtgrad der Behinderung stellt sich allerdings gleichbleibend dar.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.09.2020 sowie in deren ergänzender Stellungnahme vom 03.11.2020 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt weiterhin 50 v.H. Es wurden im Rahmen der Beschwerde keine Befunde vorgelegt bzw. nachgereicht, die weitere oder höhere Funktionseinschränkungen als im Gutachten vom 09.09.2020 bereits medizinisch festgestellt wurden, belegen würden; diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in dem Behindertenpass vorliegen, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den in den Jahren 2014 und 2018 ausgestellten Behindertenpässen mit den eingetragenen Graden der Behinderung von 50 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.09.2020 sowie deren ergänzender Stellungnahme vom 03.11.2020. In diesem Gutachten samt Stellungnahme wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Führendes Leiden des Beschwerdeführers sind degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Die von der belangten Behörde beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden in ihrem Gutachten vom 09.09.2020 korrekt der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades betrifft. Im Vorgutachten aus dem Jahr 2014 war dieses Leiden der Positionsnummer 02.01.02 zugeordnet worden, welche Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades betrifft. Da die nunmehr beigezogene Gutachterin jedoch ausführt, dass das Leiden 1 im Vergleich zum Vorgutachten unverändert besteht, ist davon auszugehen, dass der Gutachterin ein Rechtschreibfehler unterlaufen ist. Die Positionsnummer 02.01.02 betrifft Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades, wobei die von der Sachverständigen getroffene Zuordnung zum oberen Rahmensatz rezidivierende und anhaltende Funktionseinschränkungen mit Dauerschmerzen, evtl. episodischen Verschlechterungen und maßgeblichen Einschränkungen im Alltag voraussetzt. Aus diesem Grund ist das Leiden 1 richtigerweise der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zuzuordnen. Unter Berücksichtigung der seriellen Bandscheibenvorfälle und der weiterhin bestehenden guten Beweglichkeit, aber auch weil keine schwerwiegenden Nervenausfallserscheinungen nachweisbar sind, erweist sich die Zuordnung zum oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer als nachvollziehbar und richtig.
Die Leiden 2 (degenerative Kniegelenksveränderungen rechts), 7 (Colitis) und 9 (Hypertonie) wurden vom Gutachter im Vorgutachten aus dem Jahr 2014 und im gegenständlich eingeholten Gutachten vom 09.09.2020 gleichlautend unter die jeweiligen Positionsnummern und Rahmensätze der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeordnet, wobei diese auch nicht zu beanstanden sind. Diese Einschätzungen wurden auch vom Beschwerdeführer weder in der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Stellungnahme, noch in der Beschwerde bestritten.
Auch das Leiden 3 (Diabetes mellitus) wurde von der Gutachterin zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2014 vorgenommene höhere Einstufung ist in Anbetracht der Verschlechterung des Leidens und dem nunmehrigen Erfordernis einer abendlichen Insulingabe nach fixem Schema zusätzlich zur oralen Therapie nachvollziehbar und ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Einstufung der übrigen Leiden (Depressio, Funktionseinschränkungen geringen Grades beider Schultergelenke, degenerative Veränderungen des linken Fußes und Fettleber) sind im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt unter die jeweiligen Positionsnummern und Rahmensätze erfolgt und wurden auch diese Einschätzungen vom Beschwerdeführer weder in der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Stellungnahme, noch in der Beschwerde bestritten.
Die Feststellungen der Sachverständigen, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, weil eine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, die übrigen Leiden jedoch das Leiden 1 nicht weiter erhöhen, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind bzw. keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. angenommen wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der (Nicht-)Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in dem Behindertenpass vorliegen, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.
Die dokumentierten Funktionseinschränkungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status somit vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht möglich.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde keine Beweismittel vor, die dem Gutachtensergebnis widersprechen würden. Er ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde keine Beweismittel vor, die dem Gutachtensergebnis widersprechen würden. Er ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 09.09.2020 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 03.11.2020. Dieses Gutachten samt gutachterlicher Stellungnahme vom 03.11.2020 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu., (3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
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§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung:
"Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.09.2020 sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 03.11.2020 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.09.2020 sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 03.11.2020 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.
Da keine maßgebliche Verschlechterung des Gesamtleidenszustandes des Beschwerdeführers objektiviert werden konnte und weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
Insoweit die Beschwerde auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass abzielt, ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid keinen diesbezüglichen Abspruch enthält. Diese Frage ist daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Sollte der Beschwerdeführer diese Zusatzeintragung erlangen wollen, müsste er in weiterer Folge einen entsprechenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in dem Behindertenpass bei der belangten Behörde stellen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht im Zuge der durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde beantragt, wodurch dieser fehlende ausdrückliche Antrag als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen ist (vgl. die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0141).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht im Zuge der durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde beantragt, wodurch dieser fehlende ausdrückliche Antrag als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen ist vergleiche die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0141).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W133.2238013.1.00Im RIS seit
23.07.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021