TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/8 G314 2239268-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2021
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Entscheidungsdatum

08.06.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §8a
ZPO §64 Abs1 Z1 lita
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


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G314 2239268-2/14E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Mongolei, vertreten durch die BBU GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Mongolei, vertreten durch die BBU GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):

A)       

1.       Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wird abgewiesen.

2.       Das Verfahren wird im Umfang der Anfechtung des Schubhaftbescheids vom XXXX .2021, der Anordnung der Schubhaft und der Anhaltung des Beschwerdeführers am XXXX und am XXXX 2021 eingestellt.2. Das Verfahren wird im Umfang der Anfechtung des Schubhaftbescheids vom römisch 40 .2021, der Anordnung der Schubhaft und der Anhaltung des Beschwerdeführers am römisch 40 und am römisch 40 2021 eingestellt.

B)       

1.       Im Übrigen (also betreffend die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX .2021 bis XXXX .2021), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Im Übrigen (also betreffend die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. , 2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

C)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Zu A.1): Durch die Tragung der geringen Eingabegebühr von EUR 30 für die Beschwerde ist keine Unterhaltsgefährdung des Beschwerdeführers (BF) zu befürchten, weil er laut der Effektenverwaltung der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung über nicht unerhebliche Barmittel und ein Bankkonto verfügt, das im Vermögensbekenntnis nicht genannt wurde, und ihm Kost und Logis zur Verfügung gestellt werden.

Zu A.2): Aufgrund der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde in der heutigen Verhandlung ist das Verfahren insoweit gemäß § 28 Abs 1 VwGVG einzustellen. Zu A.2): Aufgrund der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde in der heutigen Verhandlung ist das Verfahren insoweit gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen.

Zu B.): Da der BF die Behörden über seine Identität und das Vorhandensein eines ( XXXX ausgestellten) Reisepasses getäuscht hat und vor seiner Verhaftung bereits eine Zeitlang ohne Wohnsitzmeldung in XXXX aufhältig war, hat das BFA das Vorliegen von Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Die nunmehr von ihm ins Treffen geführte Ausreisewilligkeit ist nicht glaubhaft, zumal er während der Schubhaft einen Asylfolgeantrag gestellt und dessen Abweisung mit Beschwerde bekämpft hat. Wäre der BF tatsächlich ausreisewillig, hätte er vor der Verhaftung mit seinem Reisepass problemlos ausreisen können. Das BFA hat daher auch die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise zu Recht wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit abgelehnt. Da die Schubhafthöchstdauer von sechs Monaten noch nicht überschritten ist und das BFA bis XXXX .2021 zu Recht davon ausgehen durfte, dass es im XXXX 2021 wieder eine Flugverbindung in die Mongolei geben würde, um eine Abschiebung des BF durchführen zu können, war seine Anhaltung im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 auch verhältnismäßig. Zu B.): Da der BF die Behörden über seine Identität und das Vorhandensein eines ( römisch 40 ausgestellten) Reisepasses getäuscht hat und vor seiner Verhaftung bereits eine Zeitlang ohne Wohnsitzmeldung in römisch 40 aufhältig war, hat das BFA das Vorliegen von Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Die nunmehr von ihm ins Treffen geführte Ausreisewilligkeit ist nicht glaubhaft, zumal er während der Schubhaft einen Asylfolgeantrag gestellt und dessen Abweisung mit Beschwerde bekämpft hat. Wäre der BF tatsächlich ausreisewillig, hätte er vor der Verhaftung mit seinem Reisepass problemlos ausreisen können. Das BFA hat daher auch die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise zu Recht wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit abgelehnt. Da die Schubhafthöchstdauer von sechs Monaten noch nicht überschritten ist und das BFA bis römisch 40 .2021 zu Recht davon ausgehen durfte, dass es im römisch 40 2021 wieder eine Flugverbindung in die Mongolei geben würde, um eine Abschiebung des BF durchführen zu können, war seine Anhaltung im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 auch verhältnismäßig.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Kostenersatzanspruch.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Kostenersatzanspruch.

Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Revision nicht zuzulassen.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2239268.2.00

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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