Entscheidungsdatum
08.06.2021Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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G314 2239268-2/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Mongolei, vertreten durch die BBU GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Mongolei, vertreten durch die BBU GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):
A)
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wird abgewiesen.
2. Das Verfahren wird im Umfang der Anfechtung des Schubhaftbescheids vom XXXX .2021, der Anordnung der Schubhaft und der Anhaltung des Beschwerdeführers am XXXX und am XXXX 2021 eingestellt.2. Das Verfahren wird im Umfang der Anfechtung des Schubhaftbescheids vom römisch 40 .2021, der Anordnung der Schubhaft und der Anhaltung des Beschwerdeführers am römisch 40 und am römisch 40 2021 eingestellt.
B)
1. Im Übrigen (also betreffend die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX .2021 bis XXXX .2021), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 1. Im Übrigen (also betreffend die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. , 2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Zu A.1): Durch die Tragung der geringen Eingabegebühr von EUR 30 für die Beschwerde ist keine Unterhaltsgefährdung des Beschwerdeführers (BF) zu befürchten, weil er laut der Effektenverwaltung der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung über nicht unerhebliche Barmittel und ein Bankkonto verfügt, das im Vermögensbekenntnis nicht genannt wurde, und ihm Kost und Logis zur Verfügung gestellt werden.
Zu A.2): Aufgrund der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde in der heutigen Verhandlung ist das Verfahren insoweit gemäß § 28 Abs 1 VwGVG einzustellen. Zu A.2): Aufgrund der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde in der heutigen Verhandlung ist das Verfahren insoweit gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
Zu B.): Da der BF die Behörden über seine Identität und das Vorhandensein eines ( XXXX ausgestellten) Reisepasses getäuscht hat und vor seiner Verhaftung bereits eine Zeitlang ohne Wohnsitzmeldung in XXXX aufhältig war, hat das BFA das Vorliegen von Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Die nunmehr von ihm ins Treffen geführte Ausreisewilligkeit ist nicht glaubhaft, zumal er während der Schubhaft einen Asylfolgeantrag gestellt und dessen Abweisung mit Beschwerde bekämpft hat. Wäre der BF tatsächlich ausreisewillig, hätte er vor der Verhaftung mit seinem Reisepass problemlos ausreisen können. Das BFA hat daher auch die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise zu Recht wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit abgelehnt. Da die Schubhafthöchstdauer von sechs Monaten noch nicht überschritten ist und das BFA bis XXXX .2021 zu Recht davon ausgehen durfte, dass es im XXXX 2021 wieder eine Flugverbindung in die Mongolei geben würde, um eine Abschiebung des BF durchführen zu können, war seine Anhaltung im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 auch verhältnismäßig. Zu B.): Da der BF die Behörden über seine Identität und das Vorhandensein eines ( römisch 40 ausgestellten) Reisepasses getäuscht hat und vor seiner Verhaftung bereits eine Zeitlang ohne Wohnsitzmeldung in römisch 40 aufhältig war, hat das BFA das Vorliegen von Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Die nunmehr von ihm ins Treffen geführte Ausreisewilligkeit ist nicht glaubhaft, zumal er während der Schubhaft einen Asylfolgeantrag gestellt und dessen Abweisung mit Beschwerde bekämpft hat. Wäre der BF tatsächlich ausreisewillig, hätte er vor der Verhaftung mit seinem Reisepass problemlos ausreisen können. Das BFA hat daher auch die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise zu Recht wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit abgelehnt. Da die Schubhafthöchstdauer von sechs Monaten noch nicht überschritten ist und das BFA bis römisch 40 .2021 zu Recht davon ausgehen durfte, dass es im römisch 40 2021 wieder eine Flugverbindung in die Mongolei geben würde, um eine Abschiebung des BF durchführen zu können, war seine Anhaltung im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 auch verhältnismäßig.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Kostenersatzanspruch.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Kostenersatzanspruch.
Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Revision nicht zuzulassen.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2239268.2.00Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023