RS Vwgh 2004/6/9 2003/12/0229

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs1 idF 1997/131 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs3 idF 1997/131 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994/GdBedG Krnt 1992 §14 Abs1 idF 1997/131;
DienstrechtsG Krnt 1994/GdBedG Krnt 1992 §14 Abs3 idF 1997/131;
GdBedG Krnt 1992 §29 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/12/0055 E 28. April 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (Hinweis: E 20.5.1985, 84/12/0121).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120229.X07

Im RIS seit

05.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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