Entscheidungsdatum
09.06.2021Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
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W138 2196522-1/22E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2021, Zl. W138 2196522-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2021, Zl. W138 2196522-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Text
BEGRÜNDUNG:, , BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 08.06.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan würde jedenfalls unverhältnismäßig in die Rechtsposition des Revisionswerbers eingreifen, da der Rechtsschutz nicht mehr effektiv wäre. Schließlich würde die Vollstreckung der Entscheidung unverhältnismäßig hart in das Privatleben des Revisionswerbers i.S.d. Art. 8 EMRK eingreifen. Der Revisionswerber spricht gut Deutsch und verfügt über eine Vielzahl enger persönlicher Bindungen zu Österreich. Der Revisionswerber hat sich ehrenamtlich engagiert und will dies auch weiterhin tun.„Die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan würde jedenfalls unverhältnismäßig in die Rechtsposition des Revisionswerbers eingreifen, da der Rechtsschutz nicht mehr effektiv wäre. Schließlich würde die Vollstreckung der Entscheidung unverhältnismäßig hart in das Privatleben des Revisionswerbers i.S.d. Artikel 8, EMRK eingreifen. Der Revisionswerber spricht gut Deutsch und verfügt über eine Vielzahl enger persönlicher Bindungen zu Österreich. Der Revisionswerber hat sich ehrenamtlich engagiert und will dies auch weiterhin tun.
Aus den oben genannten Gründen würde eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung der in Art. 2, 3 und 8 EMRK garantierten Rechte bedeuten. Der Revisionswerber ist in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.Aus den oben genannten Gründen würde eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung der in Artikel 2, 3 und 8 EMRK garantierten Rechte bedeuten. Der Revisionswerber ist in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Im Übrigen bedarf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W138.2196522.1.01Im RIS seit
27.08.2021Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021