TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/9 G314 2238306-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2021
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Entscheidungsdatum

09.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §1 Abs1
GebAG §12
GebAG §13 Z1
GebAG §14 Abs1 Z1
GebAG §14 Abs2
GebAG §15
GebAG §3 Abs1
GebAG §6 Abs1
GebAG §9 Abs1
GebAG §9 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 14 heute
  2. GebAG § 14 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 14 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 14 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 14 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 14 heute
  2. GebAG § 14 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 14 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 14 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 14 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 15 heute
  2. GebAG § 15 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 15 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 15 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


G314 2238306-2/2E
, G314 2238306-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX in XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2020, XXXX , wegen Zeugengebühren (Grundverfahren XXXX des Landesgerichts XXXX ) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 in römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 , wegen Zeugengebühren (Grundverfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 ) zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühren der Zeugin XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung vom XXXX .2020 gemäß §§ 13 Z 1, 14 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 GebAG mit weiteren EUR 4 (Verpflegungsmehraufwand Frühstück) zusätzlich zu den im angefochtenen Bescheid mit EUR 538,40 festgesetzten Gebühren bestimmt werden, sodass die Zeugengebühren insgesamt EUR 542,40 betragen.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühren der Zeugin römisch 40 für die Teilnahme an der Verhandlung vom römisch 40 .2020 gemäß Paragraphen 13, Ziffer eins, 14, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GebAG mit weiteren EUR 4 (Verpflegungsmehraufwand Frühstück) zusätzlich zu den im angefochtenen Bescheid mit EUR 538,40 festgesetzten Gebühren bestimmt werden, sodass die Zeugengebühren insgesamt EUR 542,40 betragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) wurde im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX für die Verhandlung am XXXX .2020 um 9:30 Uhr an ihrer Adresse XXXX als Zeugin geladen. Ihre Einvernahme dauerte bis 9:45 Uhr. Die Beschwerdeführerin (BF) wurde im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 für die Verhandlung am römisch 40 .2020 um 9:30 Uhr an ihrer Adresse römisch 40 als Zeugin geladen. Ihre Einvernahme dauerte bis 9:45 Uhr.

Sie machte dafür – neben im Beschwerdeverfahren nicht mehr strittigen Stellvertreterkosten von EUR 500 (4 Stunden á EUR 125 für XXXX .2020, 8 Uhr bis 12 Uhr) – Reisekosten von EUR 84 (Kilometergeld 2 x 100 km á EUR 0,42) geltend.Sie machte dafür – neben im Beschwerdeverfahren nicht mehr strittigen Stellvertreterkosten von EUR 500 (4 Stunden á EUR 125 für römisch 40 .2020, 8 Uhr bis 12 Uhr) – Reisekosten von EUR 84 (Kilometergeld 2 x 100 km á EUR 0,42) geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Zeugengebühren mit EUR 538,40 (davon EUR 38,40 an Reisekosten) bestimmt. Dies wurde (soweit im Beschwerdeverfahren noch relevant) damit begründet, dass ihr mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 1 bis 4 GebAG nicht die geltend gemachten Kosten für die Benützung des eigenen PKW zu ersetzen seien, sondern nur die Kosten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln. Zwischen ihrem Wohnort und dem Hauptbahnhof XXXX würden regelmäßig öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, deren Benützung ihr zumutbar sei. Sie hätte um 8 Uhr von ihrem Wohnort abreisen und um 11:30 Uhr dorthin zurückkehren können. Es seien ihr daher an Reisekosten die Kosten für die Reise von XXXX nach XXXX und retour (EUR 33,80) sowie für den Stadtbus in XXXX (EUR 4,60) zu vergüten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Zeugengebühren mit EUR 538,40 (davon EUR 38,40 an Reisekosten) bestimmt. Dies wurde (soweit im Beschwerdeverfahren noch relevant) damit begründet, dass ihr mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 GebAG nicht die geltend gemachten Kosten für die Benützung des eigenen PKW zu ersetzen seien, sondern nur die Kosten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln. Zwischen ihrem Wohnort und dem Hauptbahnhof römisch 40 würden regelmäßig öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, deren Benützung ihr zumutbar sei. Sie hätte um 8 Uhr von ihrem Wohnort abreisen und um 11:30 Uhr dorthin zurückkehren können. Es seien ihr daher an Reisekosten die Kosten für die Reise von römisch 40 nach römisch 40 und retour (EUR 33,80) sowie für den Stadtbus in römisch 40 (EUR 4,60) zu vergüten.

Dagegen richtet sich die (zunächst beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte und rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist an die Vorschreibungsbehörde weitergeleitete) Beschwerde der BF, mit der sie beantragt, ihre Zeugengebühr auf Basis des geltend gemachten Kilometergelds zu bestimmen, was einen Restbetrag von EUR 45,60 ergebe. Für ein rechtzeitiges Erscheinen beim Landesgericht XXXX um 09:30 Uhr hätte sie die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln um 06:08 Uhr antreten müssen und aufgrund der langen Warte- und Fahrzeit erst um 12:52 Uhr zurückkehren können. Mit ihrem privaten PKW hätte die Reise 2 Stunden 30 Minuten gedauert, mit öffentlichen Verkehrsmitteln dagegen 6 Stunden 29 Minuten. Gemäß § 12 Abs 1 Z 2 GebAG gebühre ihr das Kilometergeld, wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt werde. Mit der Beschwerde legte die BF mehrere Fahrpläne der ÖBB zum Nachweis für ihr Vorbringen vor. Dagegen richtet sich die (zunächst beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte und rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist an die Vorschreibungsbehörde weitergeleitete) Beschwerde der BF, mit der sie beantragt, ihre Zeugengebühr auf Basis des geltend gemachten Kilometergelds zu bestimmen, was einen Restbetrag von EUR 45,60 ergebe. Für ein rechtzeitiges Erscheinen beim Landesgericht römisch 40 um 09:30 Uhr hätte sie die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln um 06:08 Uhr antreten müssen und aufgrund der langen Warte- und Fahrzeit erst um 12:52 Uhr zurückkehren können. Mit ihrem privaten PKW hätte die Reise 2 Stunden 30 Minuten gedauert, mit öffentlichen Verkehrsmitteln dagegen 6 Stunden 29 Minuten. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gebühre ihr das Kilometergeld, wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt werde. Mit der Beschwerde legte die BF mehrere Fahrpläne der ÖBB zum Nachweis für ihr Vorbringen vor.

Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde samt den relevanten Aktenbestandteilen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde samt den relevanten Aktenbestandteilen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Feststellungen:

Die BF reiste zur Verhandlung am XXXX .2020 von ihrem Wohnort ( XXXX ) aus mit ihrem eigenen PKW an. Die BF reiste zur Verhandlung am römisch 40 .2020 von ihrem Wohnort ( römisch 40 ) aus mit ihrem eigenen PKW an.

Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel hätte sie die Reise in XXXX um 6:08 Uhr antreten müssen und wäre nach zweimaligem Umsteigen fahrplanmäßig um 08:22 Uhr am Hauptbahnhof XXXX angekommen. Von dort aus kann das Landesgericht XXXX mit dem Stadtbus und einem kurzen Fußweg in zwanzig Minuten erreicht werden. Mit der nächsten Verbindung (Abfahrt in XXXX um 06:56 Uhr) wäre ein pünktliches Erscheinen bei der Verhandlung um 09:30 Uhr nicht möglich gewesen. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel hätte sie die Reise in römisch 40 um 6:08 Uhr antreten müssen und wäre nach zweimaligem Umsteigen fahrplanmäßig um 08:22 Uhr am Hauptbahnhof römisch 40 angekommen. Von dort aus kann das Landesgericht römisch 40 mit dem Stadtbus und einem kurzen Fußweg in zwanzig Minuten erreicht werden. Mit der nächsten Verbindung (Abfahrt in römisch 40 um 06:56 Uhr) wäre ein pünktliches Erscheinen bei der Verhandlung um 09:30 Uhr nicht möglich gewesen.

Nach der Vernehmung hätte die BF frühestens um 10:27 Uhr vom Hauptbahnhof XXXX abfahren und die Reise nach zweimaligem Umsteigen um 12:52 Uhr in XXXX beenden können. Nach der Vernehmung hätte die BF frühestens um 10:27 Uhr vom Hauptbahnhof römisch 40 abfahren und die Reise nach zweimaligem Umsteigen um 12:52 Uhr in römisch 40 beenden können.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Aktenbestandteile des Landesgerichts XXXX und des Gerichtsakts des BVwG.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Aktenbestandteile des Landesgerichts römisch 40 und des Gerichtsakts des BVwG.

Aus den Akten geht konsistent hervor, dass die BF an ihrer Anschrift in XXXX zur Verhandlung geladen wurde und auch von dort aus zur Vernehmung anreiste. Aus den Akten geht konsistent hervor, dass die BF an ihrer Anschrift in römisch 40 zur Verhandlung geladen wurde und auch von dort aus zur Vernehmung anreiste.

Aus den von der BF mit der Beschwerde vorgelegten Fahrplänen ergibt sich übereinstimmend mit der von der Vorschreibungsbehörde eingeholten ÖBB-Auskunft, dass die BF mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei fahrplanmäßiger Abfahrt um 06:08 Uhr an der Haltestelle XXXX um 08:22 Uhr in XXXX Hauptbahnhof angekommen wäre. Unter Berücksichtigung des Fußwegs zur Stadtbushaltestelle am Hauptbahnhof, der Fahrt mit dem Stadtbus zur Haltestelle XXXX , die sich in Gerichtsnähe befindet (siehe https://www.justiz.gv.at/ XXXX 2f3.de.html; Zugriff am 09.06.2021) und dem Fußweg zum Gerichtsgebäude (die laut https://verkehrsauskunft.verbundlinie.at ca. 20 Minuten in Anspruch nehmen) wäre es ihr mit einer ausreichenden Zeitreserve möglich gewesen, pünktlich um 09.30 Uhr zur Verhandlung zu kommen. Aus den von der BF mit der Beschwerde vorgelegten Fahrplänen ergibt sich übereinstimmend mit der von der Vorschreibungsbehörde eingeholten ÖBB-Auskunft, dass die BF mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei fahrplanmäßiger Abfahrt um 06:08 Uhr an der Haltestelle römisch 40 um 08:22 Uhr in römisch 40 Hauptbahnhof angekommen wäre. Unter Berücksichtigung des Fußwegs zur Stadtbushaltestelle am Hauptbahnhof, der Fahrt mit dem Stadtbus zur Haltestelle römisch 40 , die sich in Gerichtsnähe befindet (siehe https://www.justiz.gv.at/ römisch 40 2f3.de.html; Zugriff am 09.06.2021) und dem Fußweg zum Gerichtsgebäude (die laut https://verkehrsauskunft.verbundlinie.at ca. 20 Minuten in Anspruch nehmen) wäre es ihr mit einer ausreichenden Zeitreserve möglich gewesen, pünktlich um 09.30 Uhr zur Verhandlung zu kommen.

Die nächste Verbindung zwischen XXXX und XXXX (Abfahrt um 06:56 Uhr an der Haltestelle XXXX ) kommt fahrplanmäßig erst um 09:13 Uhr am Hauptbahnhof XXXX an. Berücksichtigt man den Fußweg zur Stadtbushaltestelle, die Fahrt mit dem Stadtbus und den Fußweg zum Gerichtsgebäude wäre es der BF bei Benützung dieser Verbindung nicht möglich gewesen, um 09:30 Uhr vor Gericht zu erscheinen, zumal auch Zeit für die Sicherheitskontrolle und den Weg im Gerichtsgebäude zum Verhandlungssaal eingeplant werden muss. Die nächste Verbindung zwischen römisch 40 und römisch 40 (Abfahrt um 06:56 Uhr an der Haltestelle römisch 40 ) kommt fahrplanmäßig erst um 09:13 Uhr am Hauptbahnhof römisch 40 an. Berücksichtigt man den Fußweg zur Stadtbushaltestelle, die Fahrt mit dem Stadtbus und den Fußweg zum Gerichtsgebäude wäre es der BF bei Benützung dieser Verbindung nicht möglich gewesen, um 09:30 Uhr vor Gericht zu erscheinen, zumal auch Zeit für die Sicherheitskontrolle und den Weg im Gerichtsgebäude zum Verhandlungssaal eingeplant werden muss.

Die BF wurde nach ihrer Vernehmung laut der vorliegenden Bestätigung um 09:45 Uhr entlassen. Laut den von ihr vorgelegten Fahrplänen konnte sie die Rückreise frühestens um 10:27 Uhr vom Hauptbahnhof XXXX antreten und wäre fahrplanmäßig um 12:52 Uhr wieder in XXXX angekommen. Die BF wurde nach ihrer Vernehmung laut der vorliegenden Bestätigung um 09:45 Uhr entlassen. Laut den von ihr vorgelegten Fahrplänen konnte sie die Rückreise frühestens um 10:27 Uhr vom Hauptbahnhof römisch 40 antreten und wäre fahrplanmäßig um 12:52 Uhr wieder in römisch 40 angekommen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Die BF hat daher Anspruch auf Zeugengebühren nach dem GebAG. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Die BF hat daher Anspruch auf Zeugengebühren nach dem GebAG.

Gemäß § 3 Abs 1 GebAG umfasst die Zeugengebühr den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten (Z 1) und die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit durch die Befolgung der Zeugenpflicht ein Vermögensnachteil entsteht (Z 2).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Zeugengebühr den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten (Ziffer eins,) und die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit durch die Befolgung der Zeugenpflicht ein Vermögensnachteil entsteht (Ziffer 2,).

Gemäß § 6 Abs 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich grundsätzlich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung und der Wohnung oder Arbeitsstätte, wo die Reise angetreten oder beendet wurde. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich grundsätzlich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung und der Wohnung oder Arbeitsstätte, wo die Reise angetreten oder beendet wurde.

Gemäß § 9 Abs 1 GebAG sind Zeugen die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das kein Massenbeförderungsmittel ist, nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oder wenn wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist (Z 4). Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, gebührt ihm gemäß § 9 Abs 3 GebAG der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind Zeugen die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das kein Massenbeförderungsmittel ist, nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Ziffer eins,), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Ziffer 2,), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Ziffer 3,), oder wenn wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist (Ziffer 4,). Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, gebührt ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GebAG der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.

Gemäß § 12 Abs 1 GebAG gebührt dem Zeugen für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von EUR 0,70 für jeden angefangenen Kilometer, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird (Z 1), oder wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird (Z 2). Für den ersten Kilometer Fußweg gebührt demnach keine Vergütung.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, GebAG gebührt dem Zeugen für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von EUR 0,70 für jeden angefangenen Kilometer, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird (Ziffer eins,), oder wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird (Ziffer 2,). Für den ersten Kilometer Fußweg gebührt demnach keine Vergütung.

Die Aufenthaltskosten umfassen gemäß § 13 GebAG den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen (Z 1), und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung (Z 2).Die Aufenthaltskosten umfassen gemäß Paragraph 13, GebAG den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen (Ziffer eins,), und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung (Ziffer 2,).

Dem Zeugen sind gemäß § 14 Abs 1 GebAG als Mehraufwand für die Verpflegung EUR 4 für das Frühstück und je EUR 8,50 für das Mittag- und das Abendessen zu vergüten. Gemäß § 14 Abs 2 GebAG ist der Mehraufwand für das Frühstück zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.Dem Zeugen sind gemäß Paragraph 14, Absatz eins, GebAG als Mehraufwand für die Verpflegung EUR 4 für das Frühstück und je EUR 8,50 für das Mittag- und das Abendessen zu vergüten. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, GebAG ist der Mehraufwand für das Frühstück zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

Gemäß § 15 Abs 1 GebAG ist dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 12,40 zu vergüten, wobei die Nächtigung auch dann als unvermeidlich anzusehen ist, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GebAG ist dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 12,40 zu vergüten, wobei die Nächtigung auch dann als unvermeidlich anzusehen ist, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste.

Hier ist im Beschwerdeverfahren strittig, ob die Zeugengebühren der BF ausgehend von der Benutzung von Massenbeförderungsmitteln oder von der Benutzung des eigenen PKW zu ermitteln sind. Dabei kommt es entgegen der Beschwerdeargumentation nicht darauf an, ob die Dauer der Reise iSd § 12 Abs 1 Z 2 GebAG durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Massenbeförderungsmittel wesentlich abgekürzt wird, weil § 12 GebAG nur das Kilometergeld für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken regelt. Maßgeblich für die Vergütung des Kilometergelds bei Benützung eines PKW ist vielmehr, ob eine der Voraussetzungen des § 9 Abs 1 GebAG vorliegt. Hier ist im Beschwerdeverfahren strittig, ob die Zeugengebühren der BF ausgehend von der Benutzung von Massenbeförderungsmitteln oder von der Benutzung des eigenen PKW zu ermitteln sind. Dabei kommt es entgegen der Beschwerdeargumentation nicht darauf an, ob die Dauer der Reise iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Massenbeförderungsmittel wesentlich abgekürzt wird, weil Paragraph 12, GebAG nur das Kilometergeld für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken regelt. Maßgeblich für die Vergütung des Kilometergelds bei Benützung eines PKW ist vielmehr, ob eine der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, GebAG vorliegt.

Da für die Fahrt von XXXX nach XXXX (die nicht zu Fuß zurückgelegt werden kann) ein Massenbeförderungsmittel grundsätzlich zur Verfügung stand, die Gebühr bei Benützung eines PKW höher ist als bei Benützung des Massenbeförderungsmittels, die BF auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig zur Vernehmung kommen konnte und die PKW-Benützung nicht wegen eines körperlichen Gebrechens geboten war, ist zu prüfen, ob das Massenbeförderungsmittel nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden konnte (§ 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall GebAG). Dies ist z.B. bei mehrstündigen Wartezeiten am Vernehmungsort oder an einem Umsteigebahnhof der Fall (siehe VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Andere als die in § 9 Abs 1 GebAG genannten Umstände (z.B. berufliche Anliegen oder Zeitersparnis) rechtfertigen den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln nicht. Eine längere Fahrdauer ist (auch bei beträchtlichem Zeitunterschied) kein ausreichender Grund dafür, dass ein Zeuge ein vorhandenes Massenbeförderungsmittel nicht benützt, ebensowenig die Notwendigkeit von mehrfachem Umsteigen (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 9 GebAG E 3 und 4).Da für die Fahrt von römisch 40 nach römisch 40 (die nicht zu Fuß zurückgelegt werden kann) ein Massenbeförderungsmittel grundsätzlich zur Verfügung stand, die Gebühr bei Benützung eines PKW höher ist als bei Benützung des Massenbeförderungsmittels, die BF auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig zur Vernehmung kommen konnte und die PKW-Benützung nicht wegen eines körperlichen Gebrechens geboten war, ist zu prüfen, ob das Massenbeförderungsmittel nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden konnte (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall GebAG). Dies ist z.B. bei mehrstündigen Wartezeiten am Vernehmungsort oder an einem Umsteigebahnhof der Fall (siehe VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Andere als die in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG genannten Umstände (z.B. berufliche Anliegen oder Zeitersparnis) rechtfertigen den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln nicht. Eine längere Fahrdauer ist (auch bei beträchtlichem Zeitunterschied) kein ausreichender Grund dafür, dass ein Zeuge ein vorhandenes Massenbeförderungsmittel nicht benützt, ebensowenig die Notwendigkeit von mehrfachem Umsteigen (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 9, GebAG E 3 und 4).

Da hier die Fahrtzeit für die Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln samt Wartezeiten jeweils insgesamt ca. 2 ¾ Stunden beträgt, konnte die BF diese nach der Lage der Verhältnisse benützen, zumal keine mehrstündigen Wartezeiten entstanden wären. Die Benützung des eigenen PKW hätte die Dauer der Fahrt zwar deutlich verkürzt, war aber nicht notwendig. Dazu kommt, dass die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln umweltfreundlich ist und (verglichen mit Fahrten mit dem eigenen PKW) die Einsparung erheblicher CO2-Emissionen ermöglicht. Die Voraussetzungen, unter denen gesunden Personen die Kosten für die Benützung eines PKW zu vergüten sind, sind auch aus diesen Gründen restriktiv auszulegen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn im angefochtenen Bescheid die Reisekosten ausgehend von der Benützung von Massenbeförderungsmitteln ermittelt wurden und der BF die begehrten Kosten für die Benützung eines PKW nicht ersetzt wurden.

Allerdings sind der BF, der der höhere Aufwand durch die PKW-Benützung nicht ersetzt wird, alle notwendigen Kosten zu ersetzen, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Dabei ist darauf abzustellen, wann sie in diesem Fall die Reise angetreten und beendet hätte. Verpflegungsmehrkosten iSd § 14 GebAG sind ihr unabhängig davon zu ersetzen, ob die Mahlzeiten tatsächlich eingenommen wurden (siehe VwGH 24.09.1997, 96/03/0058).Allerdings sind der BF, der der höhere Aufwand durch die PKW-Benützung nicht ersetzt wird, alle notwendigen Kosten zu ersetzen, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Dabei ist darauf abzustellen, wann sie in diesem Fall die Reise angetreten und beendet hätte. Verpflegungsmehrkosten iSd Paragraph 14, GebAG sind ihr unabhängig davon zu ersetzen, ob die Mahlzeiten tatsächlich eingenommen wurden (siehe VwGH 24.09.1997, 96/03/0058).

Da die BF bei Benützung von Massenbeförderungsmitteln die Reise vor 7 Uhr hätte antreten müssen, ist ihr gemäß § 14 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 GebAG zusätzlich zu den Reisekosten der Mehraufwand für das Frühstück von EUR 4 zu vergüten. Da sie die Reise vor 14 Uhr beenden konnte, stehen ihr keine weiteren Verpflegungskosten zu. Da sie die Reise nicht vor 6 Uhr antreten musste, stehen ihr auch keine Nächtigungskosten iSd § 15 GebAG zu. Da die BF bei Benützung von Massenbeförderungsmitteln die Reise vor 7 Uhr hätte antreten müssen, ist ihr gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GebAG zusätzlich zu den Reisekosten der Mehraufwand für das Frühstück von EUR 4 zu vergüten. Da sie die Reise vor 14 Uhr beenden konnte, stehen ihr keine weiteren Verpflegungskosten zu. Da sie die Reise nicht vor 6 Uhr antreten musste, stehen ihr auch keine Nächtigungskosten iSd Paragraph 15, GebAG zu.

In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist der Spruch des angefochtenen Bescheids daher insoweit abzuändern, als der BF weitere EUR 4 an Zeugengebühren zustehen.

Die Durchführung einer – von keiner Seite beantragten – mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Die Durchführung einer – von keiner Seite beantragten – mündlichen Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.

Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.

Schlagworte

Bescheidabänderung Einvernahme Fahrtdauer Gebührenanspruch Massenbeförderungsmittel mündliche Verhandlung Reisekosten Teilstattgebung Verpflegung Zeugenbeweis Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2238306.2.00

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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