RS Vfgh 2008/5/9 B782/08

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Veröffentlicht am 09.05.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Abweisung der Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen einen Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß §108e EStG 1988 für die Jahre 2002 und 2003.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun. Da die beschwerdeführende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung der strittigen Prämien hätte, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Rückzahlung für die Jahre 2002 und 2003 (auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, Zahlungserleichterungen in Anspruch zu nehmen) in Anbetracht ihrer - näher darzulegenden - konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde (vgl VfSlg 16153/2001). Die bloße Behauptung eines unverhältnismäßigen Nachteiles unter Hinweis auf die (geringe) Höhe des Stammkapitals genügt diesem Erfordernis nicht.

Entscheidungstexte

  • B 782/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.05.2008 B 782/08

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B782.2008

Dokumentnummer

JFR_09919491_08B00782_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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