Entscheidungsdatum
10.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W116 2239444-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid betreffend Feststellung der Tauglichkeit gemäß § 17 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 WG 2001 vom 22.10.2020, Zl. P1651350/1-SteKo K/2020 (1) in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2021, Zl. P1651350/2-SteKo K/2020 (1), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid betreffend Feststellung der Tauglichkeit gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz eins, WG 2001 vom 22.10.2020, Zl. P1651350/1-SteKo K/2020 (1) in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2021, Zl. P1651350/2-SteKo K/2020 (1), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Stellungskommission Kärnten vom 22.10.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer tauglich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 08.09.2020 (vom 07.09. bis 08.09.2020) der Stellung unterzogen habe. Dabei seien beim Beschwerdeführer eine Hypermetropie (gering ausgeprägt), Astigmatismus (gering ausgeprägt), allergische Rhinopathie durch Pollen (nicht stark ausgeprägt), Lichen simplex chronicus (nicht stark ausgeprägt) und vorwiegend allergisches Asthma bronchiale (gering ausgeprägt) festgestellt worden. Zusätzlich sei noch eine Milchallergie abzuklären. Bei der Untersuchung durch einen Facharzt für Dermatologie und Venerologie am 07.10.2020 sei eine nicht näher bezeichnete Allergie bzw. Reaktion auf Milchprodukte, Haselnüsse und Schokolade festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Beweisaufnahme (Stellungsverfahren) von obigem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und es sei ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt worden. Zusammenfassend sei der vorliegende medizinische Sachverhalt nicht so schwerwiegend, dass die näher angeführten Anforderungen für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung durch den Beschwerdeführer nicht erfüllt werden könnten. Er habe daher die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung. Auf die vorliegende gesundheitliche Einschränkung würde bei der Heranziehung zu den einzelnen Ausbildungsvorhaben bzw. Einsätzen während der Präsenzdienstleistung Bedacht genommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig per E-Mail am 07.12.2020 (eingelangt bei der Stellungskommission Kärnten am selben Tag) Beschwerde und führte darin zunächst aus, dass ihn der Stellungsbeschluss erst am 10.11.2020 erreicht habe, da dieser an die falsche Adresse geschickt worden sei. Sein Wohnort (Meldeadresse) sei in Deutschland – zweitweise würde er seit Kurzem aber auch in Graz (Studium seit 01.10.2020) wohnen. Abgesehen davon sei er von der Feststellung seiner Tauglichkeit sehr überrascht gewesen und würden die Folgen dieser Entscheidung sein Leben in Gefahr bringen. Die Ankündigung, wonach auf seine gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere auf seine lebensbedrohlichen Lebensmittelallergien, bei der Heranziehung zu einzelnen Ausbildungsvorhaben bzw. Einsätzen Bedacht genommen würde, sei im höchsten Maße unglaubwürdig. Sein Leben wäre durch den Wehrdienst bzw. die dort angebotene Kost in deutlich größerer Gefahr, als in seinem zivilen Leben. Bereits bei Spuren von Milchprodukten und Nüssen würde sein Hals anschwellen und ihm der Erstickungstod drohen. Dies sei auch bei der fachärztlichen Untersuchung bestätigt worden. Es würde sich um eine „Typ 1 Reaktion/Allergie“ handeln, bei der es bekanntlich innerhalb von Sekunden zur allergischen Reaktion kommt. Trotz größter Sorgfalt sei es schon in der Vergangenheit zu mehreren kritischen Situationen gekommen, die in der Notaufnahme geendet hätten. Eine derartige Verantwortung könnte eine (Feld-)Küche seiner Ansicht nach nicht tragen. Dies sei ihm spätestens bei seiner Stellung klargeworden. Eine ausgewogene Ernährung könnte ihm nicht gewährleistet werden.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2021 wurde die Beschwerde vom 07.12.2020 gegen den Bescheid der Stellungskommission Kärnten vom 22.10.2020, GZ.: P1651350/1-SteKo K/2020 (1) abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges zunächst darauf hingewiesen, dass die Ersatzzustellung (weiterer Zustellversuch am 06.11.2020) mittels RSb-Brief gemäß § 16 ZustellG nicht zulässig gewesen sei. Da der Beschwerdeführer jedoch innerhalb der offenen Beschwerdefrist tatsächlich Kenntnis vom Bescheid erlangt habe, würde § 7 ZustellG zur Anwendung kommen und sei die Zustellung somit mit tatsächlichem Zugang erwirkt worden. Er habe daher am 07.12.2020 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Befundbericht des Landeskrankenhauses/Universitätsklinikum Graz, Allergielabor Univ-Prof. XXXX , vom 12.10.2020 eine RAST Klasse 2 dokumentiert wurde. Dies würde bedeuten, dass sehr wenige IgE AK im Blut vorhanden seien und die Allergie zurzeit minder ausgeprägt sei. Außerdem sei aufgrund der Auswahlmöglichkeit und der Allergenkennzeichnung der Speisen und Getränke grundsätzlich eine Truppenverpflegung zuzumuten. Eine weitere Beurteilung würde dann bei der Einstellungsuntersuchung durch den zuständigen Truppenarzt durchgeführt werden. Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers sei daher spruchgemäß festzustellen gewesen. Auf die vorliegende gesundheitliche Einschränkung würde bei der Heranziehung zu den einzelnen Ausbildungsvorhaben bzw. Einsätzen während der Präsenzdienstzeit Bedacht genommen werden. Bei Verschlechterungen des Gesundheitszustandes seien entsprechende Befunde der Ergänzungsabteilung/MilKdo Steiermark vorzulegen. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2021 wurde die Beschwerde vom 07.12.2020 gegen den Bescheid der Stellungskommission Kärnten vom 22.10.2020, GZ.: P1651350/1-SteKo K/2020 (1) abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges zunächst darauf hingewiesen, dass die Ersatzzustellung (weiterer Zustellversuch am 06.11.2020) mittels RSb-Brief gemäß Paragraph 16, ZustellG nicht zulässig gewesen sei. Da der Beschwerdeführer jedoch innerhalb der offenen Beschwerdefrist tatsächlich Kenntnis vom Bescheid erlangt habe, würde Paragraph 7, ZustellG zur Anwendung kommen und sei die Zustellung somit mit tatsächlichem Zugang erwirkt worden. Er habe daher am 07.12.2020 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Befundbericht des Landeskrankenhauses/Universitätsklinikum Graz, Allergielabor Univ-Prof. römisch 40 , vom 12.10.2020 eine RAST Klasse 2 dokumentiert wurde. Dies würde bedeuten, dass sehr wenige IgE AK im Blut vorhanden seien und die Allergie zurzeit minder ausgeprägt sei. Außerdem sei aufgrund der Auswahlmöglichkeit und der Allergenkennzeichnung der Speisen und Getränke grundsätzlich eine Truppenverpflegung zuzumuten. Eine weitere Beurteilung würde dann bei der Einstellungsuntersuchung durch den zuständigen Truppenarzt durchgeführt werden. Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers sei daher spruchgemäß festzustellen gewesen. Auf die vorliegende gesundheitliche Einschränkung würde bei der Heranziehung zu den einzelnen Ausbildungsvorhaben bzw. Einsätzen während der Präsenzdienstzeit Bedacht genommen werden. Bei Verschlechterungen des Gesundheitszustandes seien entsprechende Befunde der Ergänzungsabteilung/MilKdo Steiermark vorzulegen.
4. Mit Schreiben vom 26.01.2021 wurde seitens des Beschwerdeführers die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Ergänzend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung für ihn schwer nachvollziehbar sei. Laut OA. XXXX sei das strikte Meiden von jeglichen Milchprodukten und Nüssen seine einzige Möglichkeit. Dies könnte von der Militärküche trotz Auswahlmöglichkeiten und Allergenkennzeichnung der Speisen nicht gewährleistet werden. Deswegen würde er sein Leben in Gefahr sehen. Darüber hinaus würde es eine extreme psychische Belastung für ihn darstellen, wenn er bei jeder Mahlzeit begründet befürchten müsste, eine potentiell lebensgefährliche allergische Reaktion zu bekommen. Aus diesem Grund würde er ein entsprechendes Gutachten eines Psychologen des Bundesheeres beantragen. 4. Mit Schreiben vom 26.01.2021 wurde seitens des Beschwerdeführers die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Ergänzend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung für ihn schwer nachvollziehbar sei. Laut OA. römisch 40 sei das strikte Meiden von jeglichen Milchprodukten und Nüssen seine einzige Möglichkeit. Dies könnte von der Militärküche trotz Auswahlmöglichkeiten und Allergenkennzeichnung der Speisen nicht gewährleistet werden. Deswegen würde er sein Leben in Gefahr sehen. Darüber hinaus würde es eine extreme psychische Belastung für ihn darstellen, wenn er bei jeder Mahlzeit begründet befürchten müsste, eine potentiell lebensgefährliche allergische Reaktion zu bekommen. Aus diesem Grund würde er ein entsprechendes Gutachten eines Psychologen des Bundesheeres beantragen.
5. Mit Schreiben der Stellungskommission Kärnten vom 09.02.2021 wurden die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, der Vorlageantrag und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt 10.02.2021) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Der Beschwerdeführer hat sich von 07.09.2020 bis 08.09.2020 den ärztlichen und/oder psychologischen Untersuchungen für die Eignung zum Wehrdienst unterzogen. Der Beschwerdeführer leidet unter Hypermetropie (gering ausgeprägt), Astigmatismus (gering ausgeprägt), allergischer Rhinopathie durch Pollen (nicht stark ausgeprägt), Lichen simplex chronicus (nicht stark ausgeprägt) und allergischem Asthma bronchiale (gering ausgeprägt). Außerdem wurde bei ihm eine „Typ 1 Reaktion/Allergie“ auf Milchprodukte, Haselnüsse und Schokolade festgestellt.
Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer angeführten Lebensmittelunverträglichkeiten (Kuhmilch, Haselnüsse und Schokolade) bzw. Allergien in ihrer Tauglichkeitsbeurteilung berücksichtigt. Im Rahmen des Wehrdienstes kann dem Beschwerdeführer die für seine Unverträglichkeiten erforderliche Ernährung bzw. Verpflegung und eine allfällige medizinische Notversorgung gewährleistet werden. Neben einer Auswahlmöglichkeit bei Speisen und Getränken ist auch eine Allergenkennzeichnung sichergestellt. Außerdem kommt es zu einer Einstellungsuntersuchung durch den zuständigen Truppenarzt und wird dabei auf die gesundheitlichen Einschränkungen der Rekruten Bedacht genommen. Dem Beschwerdeführer ist die Truppenverpflegung daher zuzumuten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß§ 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, idF BGBl. I Nr. 102/2019 von Bedeutung: 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019, von Bedeutung:
„[…] Aufnahmebedingungen
§ 9. (1) In das Bundesheer dürfen als Soldaten nur österreichische Staatsbürger aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen.Paragraph 9, (1) In das Bundesheer dürfen als Soldaten nur österreichische Staatsbürger aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen.
(2) […]
Aufgaben
§ 17. (1) […]Paragraph 17, (1) […]
(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen.“(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Absatz eins, zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Absatz eins, von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen.“
2. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der vorliegende medizinische Sachverhalt nicht so schwerwiegend sei und dass der Beschwerdeführer über die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung verfügen würde. Außerdem würde auf die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen bei der Heranziehung zu den einzelnen Ausbildungsvorhaben bzw. Einsätzen während der Präsenzdienstleistung Bedacht genommen werden. Ergänzend dazu wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2021 insbesondere auf einen Befundbericht des Landeskrankenhauses/Universitätsklinikums Graz, Allergielabor Univ-Prof. XXXX , vom 12.10.2020 hingewiesen, aus welchem sich eindeutig ergeben würde, dass im konkreten Fall eine „RAST Klasse 2“ Allergie dokumentiert ist. Dies würde bedeuten, dass sehr wenige „IgE AK“ im Blut des Beschwerdeführers vorhanden seien und die Allergie somit zurzeit nur minder ausgeprägt sei. Davon abgesehen sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Auswahlmöglichkeit und der Allergenkennzeichnung der Speisen und Getränke eine Truppenverpflegung grundsätzlich zuzumuten. Schließlich würde bei der Einstellungsuntersuchung eine weitere Beurteilung durch den zuständigen Truppenarzt stattfinden und auf die gesundheitlichen Einschränkungen auch bei der Heranziehung zu den einzelnen Ausbildungsvorhaben und Einsätzen während der Präsenzdienstleistung nochmals Bedacht genommen werden. 2. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der vorliegende medizinische Sachverhalt nicht so schwerwiegend sei und dass der Beschwerdeführer über die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung verfügen würde. Außerdem würde auf die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen bei der Heranziehung zu den einzelnen Ausbildungsvorhaben bzw. Einsätzen während der Präsenzdienstleistung Bedacht genommen werden. Ergänzend dazu wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2021 insbesondere auf einen Befundbericht des Landeskrankenhauses/Universitätsklinikums Graz, Allergielabor Univ-Prof. römisch 40 , vom 12.10.2020 hingewiesen, aus welchem sich eindeutig ergeben würde, dass im konkreten Fall eine „RAST Klasse 2“ Allergie dokumentiert ist. Dies würde bedeuten, dass sehr wenige „IgE AK“ im Blut des Beschwerdeführers vorhanden seien und die Allergie somit zurzeit nur minder ausgeprägt sei. Davon abgesehen sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Auswahlmöglichkeit und der Allergenkennzeichnung der Speisen und Getränke eine Truppenverpflegung grundsätzlich zuzumuten. Schließlich würde bei der Einstellungsuntersuchung eine weitere Beurteilung durch den zuständigen Truppenarzt stattfinden und auf die gesundheitlichen Einschränkungen auch bei der Heranziehung zu den einzelnen Ausbildungsvorhaben und Einsätzen während der Präsenzdienstleistung nochmals Bedacht genommen werden.
Dem ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift bzw. im Vorlageantrag im Wesentlichen damit entgegengetreten, dass sein Hals bereits bei geringsten Spuren von Milchprodukten und Nüssen innerhalb von Sekunden anschwellen und ihm damit ein Erstickungstod drohen würde. Die allermeisten Speisen hätten für ihn allergene Stoffe und bei den restlichen Speisen würde ein relativ hohes Restrisiko bestehen. Spätestens seit der Stellung sei ihm klargeworden, dass eine (Feld)Küche eine derartige Verantwortung nicht tragen könnte. Es würde ihm bei einer Ableistung seines Wehrdienstes daher akute Lebensgefahr drohen. Laut Befund des LKH-Universitätsklinikum Graz, Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie, vom 26.01.2021 sei ein striktes Meiden von jeglichen Milchprodukten und Nüssen die einzige Chance des Beschwerdeführers, seine Allergie in den Griff zu bekommen.
3. Damit konnte der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Es ist vielmehr der belangten Behörde zu folgen.
Die Befürchtungen des Beschwerdeführers sind im konkreten Fall völlig unbegründet. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung nämlich eindeutig ergibt, ist die Versorgung bzw. Verpflegung des Österreichischen Bundesheeres durch den Anstieg von Personen mit allergischen Reaktionen mittlerweile auf unterschiedlichste Nahrungsmittelunverträglichkeiten eingestellt, und besteht neben zahlreichen Wahlmöglichkeiten auch eine umfassende Allergenkennzeichnung von Speisen und Getränken. Dabei ist insbesondere darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei den Unverträglichkeiten des Beschwerdeführers um keine ausgefallenen handelt und dass auch die Gastronomie mittlerweile auf Allergene eingestellt und zur umfassenden Kennzeichnung verpflichtet ist. So wird es auch beim Beschwerdeführer kein großes Problem darstellen, dass er statt Kuhmilch, etwa Pflanzenmilch bekommt. Außerdem ist davon auszugehen, dass er bereits mit seiner Unverträglichkeit zu leben gelernt und schon ausreichend Erfahrungen gesammelt hat, um gefährliche Situationen zu vermeiden. So ist vor allem auch anzunehmen, dass ihm anhand angekündigter Speisen mittlerweile bekannt sein sollte, worauf er zu achten hat. Darüber hinaus wird es für ihn auch kein Problem darstellen, sicherheitshalber nochmals beim Küchenpersonal nachzufragen bzw. auf seine Unverträglichkeit explizit aufmerksam zu machen. Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass Vorsorge getroffen wird bzw. dass der Beschwerdeführer notfalls schnellstens medizinische Versorgung erhält. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Befundbericht vom 26.01.2021 ergibt, bereits über ein Notfallsset mit Adrenalinspritze, um allfällige Notfälle schnellstens zu entschärfen.
4. In diesem Zusammenhang ist aber auch auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs aufmerksam zu machen:
Im Erkenntnis vom 08.08.2002, Zl. 2002/11/0096, hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Geltungsbereich des WG 2001 an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und ausgeführt, dass Personen, die zwar nur in sehr eingeschränkter Weise militärisch ausgebildet werden können, die aber dennoch für bestimmte Dienstverrichtungen im Bundesheer in Betracht kommen, als "Tauglich" im Sinne des § 17 Abs. 2 WG 2001 zu qualifizieren und gemäß § 41 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit zu verwenden sind. Der Dienst im Bundesheer umfasst jedenfalls eine militärische Komponente im engeren Sinn, auf die sich auch die Ausbildung der Grundwehrdiener zu erstrecken hat. In diesem Sinne ist § 9 Abs. 1 WG 2001 zu verstehen. Gefordert ist eine körperliche Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe und die Aufbringung eines Mindestmaßes an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaubt, um die Grundausbildung zu absolvieren. Ein auf "Tauglich" lautender Beschluss bedarf gemäß § 17 Abs. 2 letzter Satz WG 2001 der Zustimmung des Arztes. Die einem solchen Beschluss zu Grunde liegende Beurteilung muss erkennen lassen, warum der Arzt der Auffassung ist, der Stellungspflichtige besitze die notwendige körperliche und geistige Eignung im oben beschriebenen Sinn (vgl. auch VwGH 24.02.2005, 2003/11/0308).Im Erkenntnis vom 08.08.2002, Zl. 2002/11/0096, hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Geltungsbereich des WG 2001 an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und ausgeführt, dass Personen, die zwar nur in sehr eingeschränkter Weise militärisch ausgebildet werden können, die aber dennoch für bestimmte Dienstverrichtungen im Bundesheer in Betracht kommen, als "Tauglich" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, WG 2001 zu qualifizieren und gemäß Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit zu verwenden sind. Der Dienst im Bundesheer umfasst jedenfalls eine militärische Komponente im engeren Sinn, auf die sich auch die Ausbildung der Grundwehrdiener zu erstrecken hat. In diesem Sinne ist Paragraph 9, Absatz eins, WG 2001 zu verstehen. Gefordert ist eine körperliche Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe und die Aufbringung eines Mindestmaßes an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaubt, um die Grundausbildung zu absolvieren. Ein auf "Tauglich" lautender Beschluss bedarf gemäß Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz WG 2001 der Zustimmung des Arztes. Die einem solchen Beschluss zu Grunde liegende Beurteilung muss erkennen lassen, warum der Arzt der Auffassung ist, der Stellungspflichtige besitze die notwendige körperliche und geistige Eignung im oben beschriebenen Sinn vergleiche auch VwGH 24.02.2005, 2003/11/0308).
Im vorliegenden Fall lässt sich die Feststellung der Tauglichkeit durch den Arzt der Stellungskommission problemlos nachvollziehen und der Beschwerdeführer hat letztlich keine konkreten Gründe und kein schlüssiges Argument vorgebracht, um Zweifel an dieser Einschätzung aufzuwerfen:
Zweifel an der festgestellten Tauglichkeit des Beschwerdeführers ergeben sich nämlich weder aus dem Befundbericht des LKH-Universitätsklinikum Graz, Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie vom 12.10.2020, noch aus dem zuletzt vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund des Allergielabors der gleichen Krankenanstalt vom 26.01.2021. Soweit im letztgenannten Befund empfohlen wird, jegliche Milchprodukte und Nüsse strikt zu meiden, lässt sich daraus und aus den im Rahmen der Stellung festgestellten, gering bzw. nicht stark ausgeprägten gesundheitlichen Einschränkungen (Hypermetropie, Astigmatismus, allergische Rhinopathie durch Pollen, Lichen simplex chronicus und vorwiegend allergisches Asthma bronchiale) nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer die seitens des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Rechtsprechung geforderte körperliche Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe und die Aufbringung eines Mindestmaßes an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaubt, um die Grundausbildung zu absolvieren, nicht erfüllt. Der Truppenarzt wird bei Antritt des Wehrdienstes und der Einstellungsuntersuchung jedenfalls die Nahrungsmittelunverträglichkeiten zu berücksichtigen und entsprechend weiterzuleiten haben. Dies schränkt jedoch nicht seine grundsätzliche Tauglichkeit ein.
Da der angefochtene Stellungsbeschluss somit auf schlüssigen Prämissen beruht, denen der Beschwerdeführer nicht wirksam entgegengetreten ist, bedurfte es für die abschließende Beurteilung der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsfragen keiner weiteren fachärztlichen Untersuchungen und medizinischen Sachverständigengutachten, wie dies in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag gefordert wird.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
Schlagworte
Einstellungsuntersuchung Gesundheitszustand Präsenzdienst Stellungspflicht Tauglichkeit Verpflegung WehrdienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2239444.1.00Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021