Entscheidungsdatum
10.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W101 2235672-1/2E, W101 2235672-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 31.08.2020, Zl. Jv 52759-33a/20, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 31.08.2020, Zl. Jv 52759-33a/20, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
In einem Pflegschaftsverfahren der mj. Kinder vor dem Bezirksgericht Schwechat (in der Folge: BG) zu 9 Pu 179/19b sind der Beschwerdeführerin Gerichtsgebühren iHv € 460,00 entstanden.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.05.2018, Zl. 9 Pu 179/19b, schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg (in der Folge: LG) der Beschwerdeführerin die Zahlung der genannten Gebühren iHv € 460,00, sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt daher die Zahlung eines Betrages iHv € 468,00, vor. Dieser Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erwuchs in Rechtskraft. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.05.2018, Zl. 9 Pu 179/19b, schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg (in der Folge: LG) der Beschwerdeführerin die Zahlung der genannten Gebühren iHv € 460,00, sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt daher die Zahlung eines Betrages iHv € 468,00, vor. Dieser Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 22.06.2020, das dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien weitergeleitet worden war, beantragte die Beschwerdeführerin den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie seit 01.10.2019 arbeitslos sei. Als Nachweis dafür legte sie eine Bezugsbestätigung des zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) vor.
Mit Bescheid vom 31.08.2020 (zugestellt am 17.09.2020), Zl. Jv 52759-33a/20, entschied die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden auch belangte Behörde genannt), dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren iHv € 468,00 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben werde.
In der Begründung führte diese im Wesentlichen aus: Gemäß § 9 Abs. 2 GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte setze aber voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage der Gebührenschuldnerin auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Im vorliegenden Fall könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der am XXXX geborenen Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten. Aufgrund des Alters der Verpflichteten ( XXXX Jahre) könne nach der Lebenserfahrung und erneuter Arbeitsaufnahme erwartet werden, dass sich deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse zukünftig verbessern könnten und damit die Forderung einbringlich werden könnte. Daher sei dem Antrag auf Nachlass der Erfolg zu versagen gewesen.Mit Bescheid vom 31.08.2020 (zugestellt am 17.09.2020), Zl. Jv 52759-33a/20, entschied die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden auch belangte Behörde genannt), dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren iHv € 468,00 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben werde. , In der Begründung führte diese im Wesentlichen aus: Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte setze aber voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage der Gebührenschuldnerin auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Im vorliegenden Fall könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der am römisch 40 geborenen Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten. Aufgrund des Alters der Verpflichteten ( römisch 40 Jahre) könne nach der Lebenserfahrung und erneuter Arbeitsaufnahme erwartet werden, dass sich deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse zukünftig verbessern könnten und damit die Forderung einbringlich werden könnte. Daher sei dem Antrag auf Nachlass der Erfolg zu versagen gewesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde, wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Sie sei in naher Zukunft nicht mehr in der Lage, im Berufsleben einzusteigen, und zwar aufgrund körperlicher und psychischer Gewalt, welche sie ihrem „Ex-Gatten“ zu verdanken habe. Abgesehen davon sei sie in der Zwischenzeit wieder schwanger geworden. Darüber hinaus teile sie als weitere Information mit, dass sie in der Zwischenzeit ihren Mädchennamen wieder angenommen habe. Als Nachweise dafür legte sie als Beilagen in Kopie den Namensänderungsbescheid und den Mutter-Kind-Pass vor.
In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 30.09.2020 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführerin sind in einem Verfahren vor dem BG zu 9 Pu 179/19b Gerichtsgebühren iHv € 468,00 entstanden.
Die Beschwerdeführerin, geb. XXXX , war zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde arbeitssuchend gemeldet und mittellos.Die Beschwerdeführerin, geb. römisch 40 , war zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde arbeitssuchend gemeldet und mittellos.
Maßgebend ist, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile oder zukünftig in der Lage ist oder sein wird, die Gerichtsgebühren iHv € 468,00 zu bezahlen, und ihr daher ein Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht gewährt werden kann.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich der Zahlungspflicht ergibt sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt.
Dass die Beschwerdeführerin dieses Jahr neuerlich Mutter geworden ist, zeigt deutlich, dass sich auch bei ihr die Lebensumstände ändern.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem Umstand, dass sie heuer erneut Mutter geworden ist und erst nach der neuerlichen Mutter-Karenz Vollzeit ins Berufsleben einsteigen können wird, ist es für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters möglich, ihre damalige finanzielle Situation zu verändern bzw. zu verbessern.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (VwGH 27.02.1997, Zl. 95/16/0005; 31.10.1991, Zl. 90/16/0227). Auch das Vorliegen einer "besonderen Härte" ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus nachstehenden Gründen nicht gegeben.Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (VwGH 27.02.1997, Zl. 95/16/0005; 31.10.1991, Zl. 90/16/0227). Auch das Vorliegen einer "besonderen Härte" ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus nachstehenden Gründen nicht gegeben.
Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, Zl. 93/17/0265; 21.12.1998, Zl. 98/17/0180; 18.03.2002, Zl. 2001/17/0176; 23.06.2003, Zl. 99/17/0029 jeweils mwN).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, Zl. 93/17/0265; 21.12.1998, Zl. 98/17/0180; 18.03.2002, Zl. 2001/17/0176; 23.06.2003, Zl. 99/17/0029 jeweils mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (VwGH 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164).
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 23.06.2003, Zl. 99/17/0029 mwN, sowie VwGH 29.09.2011, Zl. 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. etwa VwGH vom 10.04.1986, Zl. 85/17/0147, 0148).Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt vergleiche VwGH 23.06.2003, Zl. 99/17/0029 mwN, sowie VwGH 29.09.2011, Zl. 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft vergleiche etwa VwGH vom 10.04.1986, Zl. 85/17/0147, 0148).
Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich und trifft die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch keine entsprechenden Ausführungen.Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich und trifft die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch keine entsprechenden Ausführungen.
In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtskosten der notwendige Unterhalt des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (VwGH 05.11.2003, Zl. 2003/17/0253).
Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 27.05.2011, Zl. 2011/16/0241; 27.05.2014, Zl. 2011/16/0241; 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144).
Im vorliegenden Fall hat die am XXXX geborene Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Nachlass vorgebracht, dass sie mittellos und arbeitssuchend sei.Im vorliegenden Fall hat die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Nachlass vorgebracht, dass sie mittellos und arbeitssuchend sei.
Aufgrund ihres Alters und im Hinblick darauf, dass sie sich aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes als in Mutterkarenz Befindende erst vor dem Einstieg ins (Vollzeit) Berufsleben befindet, ist ihre Einkommenssituation sehr wohl veränderbar.
Folglich ist maßgebend, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile oder zukünftig in der Lage ist bzw. sein wird, Gerichtsgebühren iHv € 468,00 zu bezahlen. Somit ist das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG durch die Einbringung eines einmaligen Betrages in der Höhe von € 468,00 auszuschließen.Folglich ist maßgebend, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile oder zukünftig in der Lage ist bzw. sein wird, Gerichtsgebühren iHv € 468,00 zu bezahlen. Somit ist das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG durch die Einbringung eines einmaligen Betrages in der Höhe von € 468,00 auszuschließen.
Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
besondere Härte Nachlass von GerichtsgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W101.2235672.1.00Im RIS seit
22.07.2021Zuletzt aktualisiert am
22.07.2021