Entscheidungsdatum
11.06.2021Norm
AVG §38Spruch
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W274 2236011-2/2E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX vom 02.05.2021 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Verfahren vor der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, GZ. D124.2814, Mitbeteiligter: Magistrat der Stadt Wien - MA 63, den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 vom 02.05.2021 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Verfahren vor der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, GZ. D124.2814, Mitbeteiligter: Magistrat der Stadt Wien - MA 63, den
BESCHLUSS:
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Mit undatiertem Schreiben, eingelangt bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) am 06.08.2020, brachte XXXX , im folgenden Antragsteller (ASt), zum Ausdruck, mit Schreiben vom 15.06.2020 bei der Magistratsabteilung 63, Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand, Mitteilung beantragt zu haben, welche Daten zu seiner Person gehandhabt würden. Dazu habe ihn der in der Beilage übersandte Brief des Magistrats der Stadt Wien vom 14.07.2020 erreicht. Weil er den gegründeten Verdacht habe, dass die Antwort nicht seinem Antrag gemäß Art. 13 bzw. Artikel 15 DSGVO in vollem Umfang entspreche, beantrage er die Feststellung seiner Rechte. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) am 06.08.2020, brachte römisch 40 , im folgenden Antragsteller (ASt), zum Ausdruck, mit Schreiben vom 15.06.2020 bei der Magistratsabteilung 63, Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand, Mitteilung beantragt zu haben, welche Daten zu seiner Person gehandhabt würden. Dazu habe ihn der in der Beilage übersandte Brief des Magistrats der Stadt Wien vom 14.07.2020 erreicht. Weil er den gegründeten Verdacht habe, dass die Antwort nicht seinem Antrag gemäß Artikel 13, bzw. Artikel 15 DSGVO in vollem Umfang entspreche, beantrage er die Feststellung seiner Rechte.
Mitübermittelt wurde eine 28 Seiten umfassende Datenauskunft des Magistrats der Stadt Wien, MA 63, Fachbereich Datenschutz-, E-Gouvernement und Informationsrecht, vom 14.07.2020, aus der sich ein individuelles Anschreiben sowie eine tabellarische Datenauskunft umfassend „Datenarteninhalt“, „Datenempfänger“, „Zweck und Rechtsgrundlagen für die Übermittlung“ und „Datenherkunft“ ergibt. Beauskunftet sind die Datenarten „Name“, „Geschlecht“, „Geburtsdatum“, „Adresse“, „Sozialversicherungsnummer“, „Geschäftszahl“, „Betreff des Aktes“, „Eingangsdatum“ und „Status des Dokuments“. Die Auskunft enthält weiter die Angabe, dass zur Person des Auskunftswerbers kein Papierakt vorhanden sei. In weiterer Folge werden die elektronischen Akten beauskunftet.
Mit Bescheid vom 31.08.2020 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zu XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den ASt ausgesetzt und begründend ausgeführt, die Frage der Prozessfähigkeit des ASt stelle eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Beim BG XXXX sei zur im Spruch genannten Zahl ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den ASt anhängig, das noch nicht rechtskräftig beendet sei. Mit Bescheid vom 31.08.2020 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den ASt ausgesetzt und begründend ausgeführt, die Frage der Prozessfähigkeit des ASt stelle eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Beim BG römisch 40 sei zur im Spruch genannten Zahl ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den ASt anhängig, das noch nicht rechtskräftig beendet sei.
Der ASt erhob bereits am 21.09.2020 einen Verfahrenshilfeantrag „zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde im vollen Umfang einschließlich Beigebung eines Rechtsanwaltes“ ohne inhaltliche Begründung des seiner Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstandpunktes unter Anschluss eines Vermögensbekenntnisses sowie einer Auskunft über den Mietzins sowie den Leistungsanspruch gegenüber dem AMS.
Mit Beschluss des BVwG zu W274 2236011-1 vom 18.05.2021 wurde dieser Verfahrenshilfeantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Beigabe eines Rechtsanwaltes nicht geboten gewesen sei, die Tragung der Pauschalgebühren für den Antragsteller zumutbar gewesen sei und weitere Kosten im Beschwerdeverfahren nicht zu erwarten gewesen seien.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2021 wurde der Aussetzungsbescheid vom 31.08.2020 aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, mit Mitteilung vom 28.04.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.05.2021, habe das Bezirksgericht XXXX mitgeteilt, dass das Erwachsenenschutzverfahren betreffend den ASt mit Beschluss des OGH vom 02.03.2021 eingestellt worden sei, sodass die Voraussetzung für eine Verfahrensaussetzung gemäß § 39 AVG nicht mehr vorläge. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2021 wurde der Aussetzungsbescheid vom 31.08.2020 aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, mit Mitteilung vom 28.04.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.05.2021, habe das Bezirksgericht römisch 40 mitgeteilt, dass das Erwachsenenschutzverfahren betreffend den ASt mit Beschluss des OGH vom 02.03.2021 eingestellt worden sei, sodass die Voraussetzung für eine Verfahrensaussetzung gemäß Paragraph 39, AVG nicht mehr vorläge.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 21.05.2021 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Schreiben vom 02.05.2021 beantragte der Antragsteller in diesem und zahlreichen anderen Verfahren vor der belangten Behörde Verfahrenshilfe zur Erhebung von Säumnisbeschwerden, wobei er das hier gegenständliche Verfahren unter Punkt 12. bezeichnete.
Angeschlossen ist ein Schreiben des AMS betreffend Einkommenshöhe sowie eine Bescheinigung von Wiener Wohnen betreffend Wohnkosten.
Zu der sich auf das hier gegenständliche Verfahren der belangten Behörde beziehenden Säumnisbeschwerde führte der Antragsteller aus, fraglich sei, ob die Behörde die Verfahrensaussetzung rechtmäßig getroffen habe, zumal der ASt glaube, dass das BG XXXX im Verfahren XXXX nicht zu den „dargebotenen ausgerichteten“ Verfahrenshandlungen berechtigt gewesen sei. Er besorge daher, dass Säumnis der Behörde vorliege.Zu der sich auf das hier gegenständliche Verfahren der belangten Behörde beziehenden Säumnisbeschwerde führte der Antragsteller aus, fraglich sei, ob die Behörde die Verfahrensaussetzung rechtmäßig getroffen habe, zumal der ASt glaube, dass das BG römisch 40 im Verfahren römisch 40 nicht zu den „dargebotenen ausgerichteten“ Verfahrenshandlungen berechtigt gewesen sei. Er besorge daher, dass Säumnis der Behörde vorliege.
Die belangte Behörde legte den Verfahrenshilfeantrag samt dem elektronischen Akt dem BVwG mit Schreiben vom 20.05.2021 unter Verweis auf die Aufhebung des Aussetzungsbescheides und die Verfahrensfortsetzung vor.
Der Verfahrenshilfeantrag ist nicht berechtigt:
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Darüber hinaus sind gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Darüber hinaus sind gemäß Absatz 2, die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO, Rz 20, Stand 1.9.2014). Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 Paragraph 63, ZPO, Rz 20, Stand 1.9.2014).
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann eine Behörde, die von ihrem durch § 38 AVG eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, nicht gegen die Bestimmungen über die Entscheidungspflicht verstoßen, solange die Aussetzung berechtigt andauert bzw. kann die Entscheidungspflicht solange nicht im Wege einer Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz. 49, Stand 01.07.2005, rdb.at). Das AVG befugt die Behörde in § 38 letzter Satz zwar dazu, das Verfahren bescheidmäßig "auszusetzen", sagt aber nichts darüber aus, wie sich diese Aussetzung auf die Entscheidungspflicht und -frist der Behörde (§ 73 Abs. 1 AVG, § 27 Abs. 1 VwGG) auswirkt. Der VwGH spricht in diesem Zusammenhang von einer "Unterbrechung" des Verfahrens. Allgemein bedeutet die Unterbrechung einer Frist, dass nicht nur der Zeitraum der Unterbrechung, sondern auch jener, der vor dem Unterbrechungstatbestand liegt, nicht berücksichtigt wird. Nach dem VwGH steht ab Wegfall des Unterbrechungsgrundes, daher ab Vorliegen einer rechtskräftigen Vorfragenentscheidung, der Behörde wieder die volle Entscheidungsfrist zur Verfügung. Eine verfrüht eingebrachte Säumnisbeschwerde wäre als unzulässig zurückzuweisen (wie oben, Rz. 49, mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH kann eine Behörde, die von ihrem durch Paragraph 38, AVG eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, nicht gegen die Bestimmungen über die Entscheidungspflicht verstoßen, solange die Aussetzung berechtigt andauert bzw. kann die Entscheidungspflicht solange nicht im Wege einer Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz. 49, Stand 01.07.2005, rdb.at). Das AVG befugt die Behörde in Paragraph 38, letzter Satz zwar dazu, das Verfahren bescheidmäßig "auszusetzen", sagt aber nichts darüber aus, wie sich diese Aussetzung auf die Entscheidungspflicht und -frist der Behörde (Paragraph 73, Absatz eins, AVG, Paragraph 27, Absatz eins, VwGG) auswirkt. Der VwGH spricht in diesem Zusammenhang von einer "Unterbrechung" des Verfahrens. Allgemein bedeutet die Unterbrechung einer Frist, dass nicht nur der Zeitraum der Unterbrechung, sondern auch jener, der vor dem Unterbrechungstatbestand liegt, nicht berücksichtigt wird. Nach dem VwGH steht ab Wegfall des Unterbrechungsgrundes, daher ab Vorliegen einer rechtskräftigen Vorfragenentscheidung, der Behörde wieder die volle Entscheidungsfrist zur Verfügung. Eine verfrüht eingebrachte Säumnisbeschwerde wäre als unzulässig zurückzuweisen (wie oben, Rz. 49, mwN).
Mit Wegfall des Unterbrechungsgrundes, somit mit Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens per 02.03.2021, hat die Entscheidungsfrist der belangten Behörde von sechs Monaten (§ 73 AVG) neuerlich zu laufen begonnen. Von einer Säumnis der belangten Behörde kann insofern nicht gesprochen werden. Mit Wegfall des Unterbrechungsgrundes, somit mit Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens per 02.03.2021, hat die Entscheidungsfrist der belangten Behörde von sechs Monaten (Paragraph 73, AVG) neuerlich zu laufen begonnen. Von einer Säumnis der belangten Behörde kann insofern nicht gesprochen werden.
Selbst unter Zusammenrechnung der Zeit seit Beginn der Anhängigkeit des Verfahrens 6.8.2020 bis zum Aussetzungszeitpunkt 31.8.2020 sowie des Verfahrens seit Wegfall des Aussetzungsgrundes per 02.03.2021 bis zum Verfahrenshilfeantrag läge eine in einem Verstreichen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist begründete Säumnis der belangten Behörde nicht vor, sodass eine ausgehend vom Zeitpunkt des Verfahrenshilfeantrages 02.05.2021 erhobene Säumnisbeschwerde zurückzuweisen wäre.
Keine Relevanz kann den vom ASt nicht näher begründeten Bedenken dagegen, dass das BG XXXX zu XXXX zu den „dargebotenen ausgerichteten“ Verfahrenshandlungen berechtigt gewesen wäre, zukommen: Nachvollziehbare Argumente, dass die von der belangten Behörde vorgenommene, auf die gerichtliche Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters gegründete Verfahrensaussetzung zu Unrecht erfolgt wäre, werden im Antrag nicht dargetan. Auch Anhaltspunkte dafür finden sich nicht.Keine Relevanz kann den vom ASt nicht näher begründeten Bedenken dagegen, dass das BG römisch 40 zu römisch 40 zu den „dargebotenen ausgerichteten“ Verfahrenshandlungen berechtigt gewesen wäre, zukommen: Nachvollziehbare Argumente, dass die von der belangten Behörde vorgenommene, auf die gerichtliche Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters gegründete Verfahrensaussetzung zu Unrecht erfolgt wäre, werden im Antrag nicht dargetan. Auch Anhaltspunkte dafür finden sich nicht.
Die diesbezüglich vom ASt gewünschte Rechtsverfolgung ist daher als aussichtslos zu qualifizieren. Ein Verfahrenshilfeantrag zur Setzung aussichtloser Verfahrensschritte ist aber nicht zu genehmigen, sodass der Antrag abzuweisen war.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der Prüfung der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung anhand der bestehenden Rechtsprechung Einzelfallumstände zu beurteilen waren, die eine Revisibilität ausschließen.
Schlagworte
Aussetzung Aussichtslosigkeit Entscheidungsfrist Säumnisbeschwerde VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2236011.2.00Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021