Entscheidungsdatum
11.06.2021Norm
AVG §38Spruch
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W274 2232245-2/2E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , vom 02.05.2021 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Verfahren vor der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, GZ D124.569, Mitbeteiligter: Magistrat der Stadt Wien – MA 63, denDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , vom 02.05.2021 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Verfahren vor der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, GZ D124.569, Mitbeteiligter: Magistrat der Stadt Wien – MA 63, den
BESCHLUS:
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Zunächst wird auf den Beschluss des BVwG vom 18.05.2021 zu W274 2232245-1 verwiesen, womit ein Verfahrenshilfeantrag des XXXX (im Folgenden: Antragsteller, ASt) vom 26.05.2020 zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) im gegenständlichen Verfahren vom 27.02.2020 abgewiesen wurde. Zunächst wird auf den Beschluss des BVwG vom 18.05.2021 zu W274 2232245-1 verwiesen, womit ein Verfahrenshilfeantrag des römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller, ASt) vom 26.05.2020 zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) im gegenständlichen Verfahren vom 27.02.2020 abgewiesen wurde.
Weiters wird auf den rechtskräftigen Beschluss des BVwG vom 29.06.2020 zu W211 2231661-1 verwiesen, womit ein Verfahrenshilfeantrag des ASt vom 05.05.2020 zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde im Verfahren D124.569 zurückgewiesen wurde.
Mit dem hier zugrundeliegenden, zu obiger GZ der belangten Behörde protokollierten, vom ASt aber zu mehreren Verfahren vor der belangten Behörde gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde vom 02.05.2021, brachte der ASt, soweit auf das Verfahren D124.569 bezogen, vor, die belangte Behörde habe mit 27.02.2020 eine Verfahrensaussetzung bis zur Entscheidung des Verfahrens XXXX des BG XXXX verfügt. Mit Stichtag 02.05.2021 besorge der ASt, dass die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Erledigungspflicht säumig sei.Mit dem hier zugrundeliegenden, zu obiger GZ der belangten Behörde protokollierten, vom ASt aber zu mehreren Verfahren vor der belangten Behörde gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde vom 02.05.2021, brachte der ASt, soweit auf das Verfahren D124.569 bezogen, vor, die belangte Behörde habe mit 27.02.2020 eine Verfahrensaussetzung bis zur Entscheidung des Verfahrens römisch 40 des BG römisch 40 verfügt. Mit Stichtag 02.05.2021 besorge der ASt, dass die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Erledigungspflicht säumig sei.
Die belangte Behörde legte den elektronischen Akt mit Schreiben vom 25.05.2021 mit der Bemerkung vor, der ASt habe seine Beschwerde gegen den Magistrat der Stadt Wien MA 63 (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB) am 27.11.2019 bei der belangten Behörde eingebracht. Diese habe das Verfahren wegen eines anhängigen Erwachsenenschutzverfahren mit Bescheid vom 27.02.2020 ausgesetzt. Zwischenzeitig habe der ASt bereits am 05.05.2020 einen (ersten) Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde eingebracht, der mit Beschluss des BVwG von 29.06.2020 zu W211 2231661-1 zurückgewiesen worden sei. Mit Beschluss des OGH vom 02.03.2021 sei das Erwachsenenschutzverfahren eingestellt worden. In der Folge habe die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Eine zeitnahe Erledigung des Beschwerdeverfahrens werde in Aussicht genommen.
Die Voraussetzung für Verfahrenshilfe liegt nicht vor:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der ASt erhob am 07.05.2019 bei der belangten Behörde eine Datenschutzbeschwerde wegen Nichterteilung einer Auskunft durch die Stadt Wien/Wiener Wohnen zu gegenständlicher GZ.
Die Stadt Wien/Wiener Wohnen teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.11.2019 mit, dass die Auskunft an den ASt mit Schreiben vom 31.10.2019 erteilt worden sei.
Die belangte Behörde teilte dem ASt mit Schreiben vom 11.11.2019 mit, dass sie durch die Reaktion der Stadt Wien/Wiener Wohnen die Datenschutzbeschwerde im Sinne des § 24 Abs. 6 DSG als erledigt ansehe und beabsichtige, bei ausbleibender Begründung, warum die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet werde, das Verfahren formlos einzustellen. Die belangte Behörde teilte dem ASt mit Schreiben vom 11.11.2019 mit, dass sie durch die Reaktion der Stadt Wien/Wiener Wohnen die Datenschutzbeschwerde im Sinne des Paragraph 24, Absatz 6, DSG als erledigt ansehe und beabsichtige, bei ausbleibender Begründung, warum die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet werde, das Verfahren formlos einzustellen.
Der ASt bestritt mit Schreiben vom 27.11.2019 die Erteilung einer Auskunft nicht, behauptete jedoch deren Mangelhaftigkeit.
Mit Bescheid vom 27.02.2020 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des BG XXXX zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt. Mit Bescheid vom 27.02.2020 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des BG römisch 40 zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.05.2021 wurde der Aussetzungsbescheid vom 27.02.2020 aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, mit Mitteilung vom 28.04.2021 habe das BG XXXX mitgeteilt, dass das Erwachsenenschutzverfahren betreffend den ASt mit Beschluss des OGH vom 02.03.2021 eingestellt worden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.05.2021 wurde der Aussetzungsbescheid vom 27.02.2020 aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, mit Mitteilung vom 28.04.2021 habe das BG römisch 40 mitgeteilt, dass das Erwachsenenschutzverfahren betreffend den ASt mit Beschluss des OGH vom 02.03.2021 eingestellt worden sei.
Die Feststellungen gründen auf den Akteninhalt sowie die Feststellungen zu W211 2231661-1 des Bundesverwaltungsgerichts.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Darüber hinaus sind gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Darüber hinaus sind gemäß Absatz 2, die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO, Rz 20, Stand 1.9.2014). Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 Paragraph 63, ZPO, Rz 20, Stand 1.9.2014).
Gegenstand der Datenschutzbeschwerde vom 07.05.2019 "wegen Nichterteilung einer Auskunft" war die Frage, ob der MB den ASt dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, dass er auf sein Auskunftsverlangen vom 18.01.2019 nicht reagiert habe. Der ASt bestritt - wie festgestellt - mit Schreiben vom 27.11.2019 die Erteilung einer Auskunft nicht, behauptete aber nunmehr deren Mangelhaftigkeit. Insofern änderte der ASt sein ursprüngliches Anbringen, sodass nunmehr die behauptete inhaltliche Mangelhaftigkeit der erteilten Auskunft Verfahrensgegenstand ist. Die Behörde ist im Fall der Änderung eines Parteiantrages zur Entscheidung über das ursprünglich gestellte Ansuchen nicht mehr befugt. Eine Antragsänderung ist als neuer Antrag zu qualifizieren (siehe VwGH 08.11.1994, 93/04/0079). Insofern gilt die ursprüngliche Datenschutzbeschwerde vom 07.05.2019 gemäß § 24 Abs. 6 DSG als konkludent zurückgezogen. Das neue Vorbringen des ASt in seiner Eingabe vom 27.11.2019 ist als neue Datenschutzbeschwerde anzusehen. Dies bewirkt, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG mit Einlangen der Änderung des Antrags, somit mit 27.11.2019, neu zu laufen begann (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 48, Stand 01.01.2014, rdb.at). Gegenstand der Datenschutzbeschwerde vom 07.05.2019 "wegen Nichterteilung einer Auskunft" war die Frage, ob der MB den ASt dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, dass er auf sein Auskunftsverlangen vom 18.01.2019 nicht reagiert habe. Der ASt bestritt - wie festgestellt - mit Schreiben vom 27.11.2019 die Erteilung einer Auskunft nicht, behauptete aber nunmehr deren Mangelhaftigkeit. Insofern änderte der ASt sein ursprüngliches Anbringen, sodass nunmehr die behauptete inhaltliche Mangelhaftigkeit der erteilten Auskunft Verfahrensgegenstand ist. Die Behörde ist im Fall der Änderung eines Parteiantrages zur Entscheidung über das ursprünglich gestellte Ansuchen nicht mehr befugt. Eine Antragsänderung ist als neuer Antrag zu qualifizieren (siehe VwGH 08.11.1994, 93/04/0079). Insofern gilt die ursprüngliche Datenschutzbeschwerde vom 07.05.2019 gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG als konkludent zurückgezogen. Das neue Vorbringen des ASt in seiner Eingabe vom 27.11.2019 ist als neue Datenschutzbeschwerde anzusehen. Dies bewirkt, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG mit Einlangen der Änderung des Antrags, somit mit 27.11.2019, neu zu laufen begann (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz. 48, Stand 01.01.2014, rdb.at).
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann eine Behörde, die von ihrem durch § 38 AVG eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, nicht gegen die Bestimmungen über die Entscheidungspflicht verstoßen, solange die Aussetzung berechtigt andauert bzw. kann die Entscheidungspflicht solange nicht im Wege einer Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz. 49, Stand 01.07.2005, rdb.at). Das AVG befugt die Behörde in § 38 letzter Satz zwar dazu, das Verfahren bescheidmäßig "auszusetzen", sagt aber nichts darüber aus, wie sich diese Aussetzung auf die Entscheidungspflicht und -frist der Behörde (§ 73 Abs. 1 AVG, § 27 Abs. 1 VwGG) auswirkt. Der VwGH spricht in diesem Zusammenhang von einer "Unterbrechung" des Verfahrens. Allgemein bedeutet die Unterbrechung einer Frist, dass nicht nur der Zeitraum der Unterbrechung, sondern auch jener, der vor dem Unterbrechungstatbestand liegt, nicht berücksichtigt wird. Nach dem VwGH steht ab Wegfall des Unterbrechungsgrundes, daher ab Vorliegen einer rechtskräftigen Vorfragenentscheidung, der Behörde wieder die volle Entscheidungsfrist zur Verfügung. Eine verfrüht eingebrachte Säumnisbeschwerde wäre als unzulässig zurückzuweisen (wie oben, Rz. 49, mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH kann eine Behörde, die von ihrem durch Paragraph 38, AVG eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, nicht gegen die Bestimmungen über die Entscheidungspflicht verstoßen, solange die Aussetzung berechtigt andauert bzw. kann die Entscheidungspflicht solange nicht im Wege einer Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz. 49, Stand 01.07.2005, rdb.at). Das AVG befugt die Behörde in Paragraph 38, letzter Satz zwar dazu, das Verfahren bescheidmäßig "auszusetzen", sagt aber nichts darüber aus, wie sich diese Aussetzung auf die Entscheidungspflicht und -frist der Behörde (Paragraph 73, Absatz eins, AVG, Paragraph 27, Absatz eins, VwGG) auswirkt. Der VwGH spricht in diesem Zusammenhang von einer "Unterbrechung" des Verfahrens. Allgemein bedeutet die Unterbrechung einer Frist, dass nicht nur der Zeitraum der Unterbrechung, sondern auch jener, der vor dem Unterbrechungstatbestand liegt, nicht berücksichtigt wird. Nach dem VwGH steht ab Wegfall des Unterbrechungsgrundes, daher ab Vorliegen einer rechtskräftigen Vorfragenentscheidung, der Behörde wieder die volle Entscheidungsfrist zur Verfügung. Eine verfrüht eingebrachte Säumnisbeschwerde wäre als unzulässig zurückzuweisen (wie oben, Rz. 49, mwN).
Mit Wegfall des Unterbrechungsgrundes, somit mit Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens per 02.03.2021, hat die Entscheidungsfrist der belangten Behörde von sechs Monaten (§ 73 AVG) neuerlich zu laufen begonnen. Von einer Säumnis der belangten Behörde kann insofern nicht gesprochen werden. Mit Wegfall des Unterbrechungsgrundes, somit mit Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens per 02.03.2021, hat die Entscheidungsfrist der belangten Behörde von sechs Monaten (Paragraph 73, AVG) neuerlich zu laufen begonnen. Von einer Säumnis der belangten Behörde kann insofern nicht gesprochen werden.
Selbst unter Zusammenrechnung der Zeit der Anhängigkeit des Verfahrens aufgrund des geänderten Parteienantrags vom 27.11.2019 bis zum Aussetzungszeitpunkt 27.02.2020 sowie des Verfahrens seit Wegfall des Aussetzungsgrundes per 02.03.2021 bis zum Verfahrenshilfeantrag läge eine in einem Verstreichen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist begründete Säumnis der belangten Behörde nicht vor, sodass eine ausgehend vom Zeitpunkt des Verfahrenshilfeantrages 02.05.2021 erhobene Säumnisbeschwerde zurückzuweisen wäre.
Die diesbezüglich vom ASt gewünschte Rechtsverfolgung ist daher als aussichtslos zu qualifizieren. Ein Verfahrenshilfeantrag zur Setzung aussichtloser Verfahrensschritte ist aber nicht zu genehmigen, sodass der Antrag abzuweisen war.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der Prüfung der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung anhand der bestehenden Rechtsprechung Einzelfallumstände zu beurteilen waren, die eine Revisibiltät ausschließen.
Schlagworte
Aussetzung Aussichtslosigkeit Entscheidungsfrist Säumnisbeschwerde VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2232245.2.00Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021