RS Vwgh 2004/6/9 2002/12/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2004
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art133 Z4;
B-VG Art20 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die Ausübung der Fach- bzw. Dienstaufsicht verleiht nur dann die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde, wenn die aufsichtsberechtigte Behörde hiedurch in die Lage versetzt wird, auf den Inhalt der Entscheidung der solcherart beaufsichtigten Organwalter Einfluss zu nehmen (dies wird auch im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2000, Zl. 2000/12/0227, VwSlg. 15484 A/2000, betont) (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1959, VfSlg. 3506/1959, wonach in Ansehung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG eine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nicht existiere; weiters Hinweis auf die unterschiedlichen Literaturmeinungen zu dieser Auffassung und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der "sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde").

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002120271.X02

Im RIS seit

24.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten