Entscheidungsdatum
14.06.2021Norm
ASVG §410Spruch
G312 2216522-1/12E, G312 2216522-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte in 8010 Graz, gegen den Bescheid der ÖGK (vormals XXXX Gebietskrankenkasse), XXXX , vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2020 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte in 8010 Graz, gegen den Bescheid der ÖGK (vormals römisch 40 Gebietskrankenkasse), römisch 40 , vom römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom XXXX sprach die ÖGK (vormals XXXX Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass die im Anhang zu diesem Bescheid genannten Personen in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG iVm Art XII Abs. 1 und Art VII Abs. 1 und Art. VII Abs. 2 Z 4 sowie Art XI Abs. 6 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) Nachtschwerarbeit im Sinne der genannten Bestimmungen geleistet haben und somit dem Nachtschwerarbeitsgesetz unterliegen (Spruchpunkt I) und die XXXX verpflichtet ist, wegen der, im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom XXXX und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € 26.125,83 nachzuentrichten (Spruchpunkt II).Mit Bescheid vom römisch 40 sprach die ÖGK (vormals römisch 40 Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass die im Anhang zu diesem Bescheid genannten Personen in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in Verbindung mit Artikel römisch zwölf, Absatz eins und Artikel römisch sieben, Absatz eins und Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, sowie Artikel römisch elf, Absatz 6, Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) Nachtschwerarbeit im Sinne der genannten Bestimmungen geleistet haben und somit dem Nachtschwerarbeitsgesetz unterliegen (Spruchpunkt römisch eins) und die römisch 40 verpflichtet ist, wegen der, im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom römisch 40 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € 26.125,83 nachzuentrichten (Spruchpunkt römisch zwei).
Gegen diesen Bescheid erhob die BF am XXXX durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, diese wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Gegen diesen Bescheid erhob die BF am römisch 40 durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, diese wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom XXXX wurde die BF wie auch die belangte Behörde über die beabsichtigte Bestellung des Sachverständigen DI Dr. XXXX (im Folgenden: SV) informiert und binnen Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Weder die BF noch die belangte Behörde sind der Bestellung entgegengetreten und wurde mit Beschluss des BVwG vom 26.08.2020 DI Dr XXXX zum Sachverständigen im Fachgebiet Maschinen, Anlagen, Geräte, Instrumente für Vibrationen, Lärm und Schwingungsbruch für das Verfahren bestellt. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde die BF wie auch die belangte Behörde über die beabsichtigte Bestellung des Sachverständigen DI Dr. römisch 40 (im Folgenden: SV) informiert und binnen Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Weder die BF noch die belangte Behörde sind der Bestellung entgegengetreten und wurde mit Beschluss des BVwG vom 26.08.2020 DI Dr römisch 40 zum Sachverständigen im Fachgebiet Maschinen, Anlagen, Geräte, Instrumente für Vibrationen, Lärm und Schwingungsbruch für das Verfahren bestellt.
Am 07.10.2020 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein des Geschäftsführers der BF samt Rechtsvertretung, des geladenen Zeugen, des vom BVwG bestellten SV sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt.
Mit Schriftsatz vom XXXX , eingelangt am 28.10.2020, übermittelte die BF eine Stellungnahme zu den Äußerungen des SV in der mündlichen Verhandlung und beantragte die Einvernahme des Arbeiter-Betriebsrates als Zeugen sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung des Sachverständigen vor Ort im Betrieb der BF. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt am 28.10.2020, übermittelte die BF eine Stellungnahme zu den Äußerungen des SV in der mündlichen Verhandlung und beantragte die Einvernahme des Arbeiter-Betriebsrates als Zeugen sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung des Sachverständigen vor Ort im Betrieb der BF.
Am XXXX wurde die belangte Behörde die Stellungnahme der BF vom 27.10.2020 übermittelt und binnen Fristsetzung aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. Die diesbezügliche Stellungnahme der belangten Behörde ging am 23.11.2020 beim BVWG ein.Am römisch 40 wurde die belangte Behörde die Stellungnahme der BF vom 27.10.2020 übermittelt und binnen Fristsetzung aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. Die diesbezügliche Stellungnahme der belangten Behörde ging am 23.11.2020 beim BVWG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF betreibt unter der Geschäftsanschrift XXXX , einen Gewerbebetrieb. 1.1. Die BF betreibt unter der Geschäftsanschrift römisch 40 , einen Gewerbebetrieb.
Die Mitarbeiter der BF arbeiten in einem Vierschichtbetrieb, in der Regel zunächst zwei Tage Frühschicht, dann zwei Tage Spätschicht und zuletzt zwei Tage Nachtschicht, anschließend haben sie drei Tage frei.
1.2. Im Betrieb der BF wurde für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 eine GPLA durchgeführt.
Im Zuge dessen wurde im Betrieb der BF vom 09.06.2016 bis 10.06.2016, 06:00 Uhr, durch die sicherheitstechnische Prüfstelle der AUVA eine Lärmmessung durchgeführt, dabei wurden folgende Werte eines wirkungsäquivalenten Dauerschallpegels festgestellt:
GRILL, Sortierer Anlage 2; Halle 1 89,3 dB
HAAS, Maschinenführer, Anlage 2, Halle 1 89,6 dB
HASANI, Einsteller Anlage 1 und 3, Halle 2 93,3 dB
VOSTINAR; Schichtführer Anlage 1 und 3, Halle 2 91,3 dB
Diese Messergebnisse werden von der BF nicht bestritten.
Zum Zeitpunkt der Messung am 09.06.2016 bis 10.06.2016 waren im Bereich der Mühleneinhausung schwere Schallschutztüren aus Holz mit einem Verschluss-Mechanismus beschädigt und konnten nicht verschlossen werden.
Im März und April 2017 erfolgte eine Instandsetzung aller Mühlenhaustüren.
Nach Umsetzung dieser baulichen Maßnahmen beauftragte die BF die XXXX zur Feststellung der Schallexposition. Nach Umsetzung dieser baulichen Maßnahmen beauftragte die BF die römisch 40 zur Feststellung der Schallexposition.
Im November 2017 führte die XXXX Lärmmessungen mittels Stativen in den Arbeitsbereichen durch. Darüber wurde die AUVA am 20.06.2018 informiert und dieser mitgeteilt, dass aus den durchgeführten Lärmmessung hervorgehe, dass nur an einzelnen exponierten Stellen, die keine dauerhaften Arbeitsplätze seien, Überschreitungen auftreten würden. Im November 2017 führte die römisch 40 Lärmmessungen mittels Stativen in den Arbeitsbereichen durch. Darüber wurde die AUVA am 20.06.2018 informiert und dieser mitgeteilt, dass aus den durchgeführten Lärmmessung hervorgehe, dass nur an einzelnen exponierten Stellen, die keine dauerhaften Arbeitsplätze seien, Überschreitungen auftreten würden.
Der vom BVwG beigezogene Sachverständige bewerte die beiden vorliegenden Gutachten hinsichtlich der verwendeten Messverfahren sowie ihrer Eignung der festzustellenden Lärmbelastung der Mitarbeiter der BF und stellte diese Verfahren einander gegenüber. Im Endergebnis kam der SV zum Schluss, dass die beiden Gutachten das gleiche Ergebnis mit der festgestellten Lärmpegelbelastung zeigen und sich nicht widersprechen.
Aufgrund der durchgeführten Messergebnisse der vorliegenden Messberichte durch die AUVA wie auch der XXXX steht fest, dass die verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Nachtschwerarbeit geleistet haben. Aufgrund der durchgeführten Messergebnisse der vorliegenden Messberichte durch die AUVA wie auch der römisch 40 steht fest, dass die verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Nachtschwerarbeit geleistet haben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie der gegenständlichen Beschwerdeschrift.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt, den Prüfbericht, den Einvernahmen der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerde sowie den Ausführungen der BF, des geladenen Zeugen, des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen und den Ausführungen der belangten Behörde.
2.2. Die Messwerte der Lärmmessung vom 09.06.2016 bis 10.06.2016 ergeben sich aus dem Prüfbericht der AUVA vom 24.06.2016. Die verwendeten Messgeräte (Präzisionsschallpegelmesser Svantek SV 104) verfügten über eine amtlichen Prüfnachweis des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und wurden auf der Schulter neben dem Ohr des jeweiligen Dienstnehmers befestigt.
Dem SV wurde vom BVwG der Bericht der AUVA wie auch der Bericht der XXXX vom 11.12.2017 und Ergänzungen vom 02.11.2018, welche Messgeräte verwendet wurden, zur Verfügung gestellt. Die Fa. XXXX hat dem SV die Ergänzungen gesondert übermittelt.Dem SV wurde vom BVwG der Bericht der AUVA wie auch der Bericht der römisch 40 vom 11.12.2017 und Ergänzungen vom 02.11.2018, welche Messgeräte verwendet wurden, zur Verfügung gestellt. Die Fa. römisch 40 hat dem SV die Ergänzungen gesondert übermittelt.
2.3. Der vom BVwG eingesetzte SV stellte in der mündlichen Verhandlung zum Prüfbericht der AUVA vom April 2016 betreffend Lärmmessung zur Beurteilung der Nachtschwerarbeit fest, dass bei der Messung 4 Mitarbeiter des Unternehmens mit Messgeräten der Fa. XXXX versehen wurden. Aus dem Prüfbericht geht hervor, dass das Messgerät kalibriert und geeicht ist. Die vier Mitarbeiter wurden während ihrer gesamten Schicht hinsichtlich Lärmbelastung gemessen und es wurde der A-bewertete Dauerschallpegel festgestellt. Der niedrigste Wert lag bei 89,3 dBA, der höchste Wert bei 93,3 dBA. Alle vier Personen waren über 85 dBA. 2.3. Der vom BVwG eingesetzte SV stellte in der mündlichen Verhandlung zum Prüfbericht der AUVA vom April 2016 betreffend Lärmmessung zur Beurteilung der Nachtschwerarbeit fest, dass bei der Messung 4 Mitarbeiter des Unternehmens mit Messgeräten der Fa. römisch 40 versehen wurden. Aus dem Prüfbericht geht hervor, dass das Messgerät kalibriert und geeicht ist. Die vier Mitarbeiter wurden während ihrer gesamten Schicht hinsichtlich Lärmbelastung gemessen und es wurde der A-bewertete Dauerschallpegel festgestellt. Der niedrigste Wert lag bei 89,3 dBA, der höchste Wert bei 93,3 dBA. Alle vier Personen waren über 85 dBA.
Zum Bericht der Fa. XXXX vom 11.12.2017 und der Ergänzung vom 02.11.2018 stellte der SV fest, dass bei diesen Messungen ein Handschallpegelmesser der Fa. XXXX der Klasse 1, ebenfalls kalibriert und geeicht, verwendet wurde. Gemessen wurden ca. 30 Messpunkte im Gesamtbereich des Unternehmens. Dabei wurde ebenfalls der A-bewertete äquivalente Dauerschall über einige Minuten Messzeit bestimmt. Zum Bericht der Fa. römisch 40 vom 11.12.2017 und der Ergänzung vom 02.11.2018 stellte der SV fest, dass bei diesen Messungen ein Handschallpegelmesser der Fa. römisch 40 der Klasse 1, ebenfalls kalibriert und geeicht, verwendet wurde. Gemessen wurden ca. 30 Messpunkte im Gesamtbereich des Unternehmens. Dabei wurde ebenfalls der A-bewertete äquivalente Dauerschall über einige Minuten Messzeit bestimmt.
Die Erkenntnis des SV zu den einzelnen Messpunkten ergibt, dass in der Produktionshalle ca. dreiviertel der Produktionsfläche Lärmpegel über 86 dBA aufweisen. Als Höchstwert wurde ein Pegel vom 94,8 dBA festgestellt.
Der SV erläuterte weiters, dass generell alternative Messmethoden herangezogen worden sind, die beide ihre Vor- und Nachteile haben. Für eine Bewertung der Schallbelastung der Mitarbeiter findet er das Messverfahren der AUVA mit Dosimetermessung für besser geeignet. Zu Eignung der beiden Messungsverfahren erklärte der SV, dass die Messungen der XXXX als Planungsinstrument gut geeignet ist, für eine Bestimmung des Istzustandes, für die Lärmbelastung des Mitarbeiters ist die Dosimetermessung zu bevorzugen. Wenn die Schallbelastung im Unternehmen, im speziellen in der Produktionshalle sich signifikant verbessert hat, sollte man mit neuen Körper-Dosimetermessungen die Beurteilungspegel aktualisieren. Der SV erläuterte weiters, dass generell alternative Messmethoden herangezogen worden sind, die beide ihre Vor- und Nachteile haben. Für eine Bewertung der Schallbelastung der Mitarbeiter findet er das Messverfahren der AUVA mit Dosimetermessung für besser geeignet. Zu Eignung der beiden Messungsverfahren erklärte der SV, dass die Messungen der römisch 40 als Planungsinstrument gut geeignet ist, für eine Bestimmung des Istzustandes, für die Lärmbelastung des Mitarbeiters ist die Dosimetermessung zu bevorzugen. Wenn die Schallbelastung im Unternehmen, im speziellen in der Produktionshalle sich signifikant verbessert hat, sollte man mit neuen Körper-Dosimetermessungen die Beurteilungspegel aktualisieren.
Aus Sicht des SV stehen die Gutachten nicht im Widerspruch zueinander. Die Belastungen der Mitarbeiter liegen innerhalb der Messwerte des Gutachtens der XXXX . Im speziellen die höchsten Pegel sind in der Halle über 94 dBA, der höchste Pegel beim gemessenen Mitarbeiter liegt bei 93,3 dBA. Die erzielten Messwerte sind schlüssig, auch wenn mit Stativmessung in einer Dauer von ca. 15 Minuten gemessen wurde. Die festgestellten Pegel liegen in dem festgestellten Bereich. Aus Sicht des SV stehen die Gutachten nicht im Widerspruch zueinander. Die Belastungen der Mitarbeiter liegen innerhalb der Messwerte des Gutachtens der römisch 40 . Im speziellen die höchsten Pegel sind in der Halle über 94 dBA, der höchste Pegel beim gemessenen Mitarbeiter liegt bei 93,3 dBA. Die erzielten Messwerte sind schlüssig, auch wenn mit Stativmessung in einer Dauer von ca. 15 Minuten gemessen wurde. Die festgestellten Pegel liegen in dem festgestellten Bereich.
Der SV bestätigt, dass die beiden Gutachten im Endergebnis das gleiche Ergebnis und die festgestellte Lärmpegelbelastung zeigen.
Die von der BF vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich Unterschreitung der Lärmpegelwerte durch die XXXX mit dem Hinweis auf einen markierten Bereich in der Beschwerde, erläuterte der SV, dass der markierte Bereich auf S 8 mit einem Wert von 83,2 dBA lediglich eine Vorlage für eine Lärmpegelmitteilung ist und keine Analyse der Messdaten aus dem Unternehmen. Die von der BF vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich Unterschreitung der Lärmpegelwerte durch die römisch 40 mit dem Hinweis auf einen markierten Bereich in der Beschwerde, erläuterte der SV, dass der markierte Bereich auf S 8 mit einem Wert von 83,2 dBA lediglich eine Vorlage für eine Lärmpegelmitteilung ist und keine Analyse der Messdaten aus dem Unternehmen.
Zum Vorhalt der Nachvollziehbarkeit des AUVA Gutachtens hinsichtlich Bewegungsprofil erklärte der SV, dass die durchgeführten Messungen dem Stand der Technik entsprachen.
Der SV erläuterte weiters, dass die AUVA zwei Mitarbeiter in der Halle 1 und zwei Mitarbeiter in der Halle 2 gemessen hat, wobei die höheren Werte in der Halle 2 gemessen wurden.
Die BF brachte vor, dass es aus ihrer Sicht maßgeblich sei, wie lange sich die Mitarbeiter in der Halle 2 aufhalten und wertete dies als mangelnde Nachvollziehbarkeit.
Zur Nachvollziehbarkeit, welchem Lärmpegel ein Mitarbeiter ausgesetzt ist, ist die Methode der AUVA die bessere, erklärte der SV dazu. Desweiteren erläutere der SV, dass es repräsentativ ist, vier Mitarbeiter auszuschallen, da alle vier über die Grenzwerte liegen. Die Expositionsdauer wurde im Gutachten mit 480 Minuten angeführt, dass ist nach Wissen des SV eine volle Schichtdauer.
Zum einbetonierten Mühlenhaus in der Halle 2 erläuterte die BF, dass darin eine wirklich sehr laute Mühle sei.
Laut SV wurde in diesem Bereich ebenfalls eine Messung durchgeführt, einmal mit offener Tür, das ergab 94,8 dBA und einmal mit geschlossener Tür, das ergab 88,1 dBA, also somit auch über 85 dBA. Die BF monierte, dass in diesem Bereich nur im Störfall gearbeitet wird.
Der SV erwiderte dazu, dass auch aus diesem Grund die AUVA die ganze Schicht über gemessen hat und auch berücksichtigt wurde, wenn sich ein Mitarbeiter in einem ruhigeren Bereich befunden hat. Es würde sich daraus ein Mittelwert ergeben.
Die BF erläuterte, dass derzeit insgesamt 82 Personen im Unternehmen beschäftigt sind, davon 44 Mitarbeiter in der Produktion. In der Halle 2 sind zwei Drittel eingesetzt, in der Halle 1 ein Drittel der Mitarbeiter. Sie moniert, dass von so einer Messung erwartet werden kann, dass man Unterschiede je nach Tätigkeit erkenne. Die Mitarbeiter werden im Falle von Pausen durch andere Mitarbeiter ersetzt. In welchem Intervall konnte der GF jedoch nicht erläutern.
Desweiteren vertrat der Zeuge XXXX selbst in der mündlichen Verhandlung die Ansicht, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Gutachten keinen Widerspruch gegeneinander enthalten und bei beiden Messungen, die den Gutachten zugrunde liegen, eine Überschreitung der 85 dBA gemessen wurde, wie dies auch der SV festgestellt hat.Desweiteren vertrat der Zeuge römisch 40 selbst in der mündlichen Verhandlung die Ansicht, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Gutachten keinen Widerspruch gegeneinander enthalten und bei beiden Messungen, die den Gutachten zugrunde liegen, eine Überschreitung der 85 dBA gemessen wurde, wie dies auch der SV festgestellt hat.
2.4. Die BF brachte in der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX neuerlich und im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das Gutachten der AUVA in Zweifel gezogen wird, da keine objektive Messung durchgeführt worden sei und die Plausibilität des Gutachtens nicht gegeben sei. Dies werde auch durch die Ansicht des Arbeiterbetriebsrates, der dies damals initiiert habe und nun ebenfalls der Meinung sei, dass das Gutachten unplausibel sei, untermauert. Die BF beantragte die Zeugeneinvernahme des Arbeiterbetriebsrates sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines. 2.4. Die BF brachte in der schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 neuerlich und im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das Gutachten der AUVA in Zweifel gezogen wird, da keine objektive Messung durchgeführt worden sei und die Plausibilität des Gutachtens nicht gegeben sei. Dies werde auch durch die Ansicht des Arbeiterbetriebsrates, der dies damals initiiert habe und nun ebenfalls der Meinung sei, dass das Gutachten unplausibel sei, untermauert. Die BF beantragte die Zeugeneinvernahme des Arbeiterbetriebsrates sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines.
Im eingeräumten Parteiengehör entgegnete die belangte Behörde schriftlich dem Vorbringen der BF, dass in der mündlichen Verhandlung der SV eindeutig die Eignung sowie die Messung nach aktuellem technischen Stand bestätigte, wie auch feststellte, dass sich die beiden Gutachten nicht widersprachen und beide eine Lärmpegelüberschreitung belegen. Auch wenn in beiden Verfahren unterschiedliche Techniken verwendet wurden, würden beide diese Lärmpegelüberschreitung feststellen.
2.5. Die von der BF beantragte Zeugeneinvernahme sowie die Durchführung des Ortsaugenscheines werden abgelehnt. Die beantragte Zeugeneinvernahme des Arbeiterbetriebsrates erweist sich als nicht erforderlich.
Zum einen verfügt der Arbeiterbetriebsrat nicht über den technischen Sachverstand, dazu wurde ein Sachverständiger dem Verfahren beigezogen. Zum anderen erweist sich auch sein Wissen über die räumlichen Gegebenheiten als nicht relevant, da die AUVA mit ihrer durchgeführten Messung die räumlichen Gegebenheiten sowie den Aufenthalt der Mitarbeiter über die gesamte Schicht berücksichtigt hat. Laut Ausführungen des SV wurden die Messgeräte direkt am Körper der vier Mitarbeiter angebracht und erfolgte die Messung über eine ganze Schicht, dabei wird daher auch der Aufenthalt in anderen Bereichen – die die BF als nicht dauerhaften Arbeitsplatz bezeichnet - berücksichtigt.
Zu den baulichen Verbesserungen hinsichtlich der Mühlenbehausung bedarf es ebenfalls keiner weiteren Erhebungen, da dazu die Angaben des derzeitigen GF der BF vorliegen, die keiner Ergänzung bedürfen und sich diesbezüglich diese Maßnahmen auch aus dem Bericht der XXXX ergeben, welche vom BF nicht bestritten wurden und nicht im Widerspruch zu seinen Angaben stehen. Schlussendlich wurde trotz dieser Umbaumaßnahmen durch die danach erfolgte Lärmpegelmessung der XXXX weiterhin eine Lärmpegelüberschreitung festgestellt. Zu den baulichen Verbesserungen hinsichtlich der Mühlenbehausung bedarf es ebenfalls keiner weiteren Erhebungen, da dazu die Angaben des derzeitigen GF der BF vorliegen, die keiner Ergänzung bedürfen und sich diesbezüglich diese Maßnahmen auch aus dem Bericht der römisch 40 ergeben, welche vom BF nicht bestritten wurden und nicht im Widerspruch zu seinen Angaben stehen. Schlussendlich wurde trotz dieser Umbaumaßnahmen durch die danach erfolgte Lärmpegelmessung der römisch 40 weiterhin eine Lärmpegelüberschreitung festgestellt.
Die Messung der AUVA erfolgte – wie bereits oben ausgeführt - mittels direkt am Körper der Mitarbeiter angebrachten Geräten über einen gesamten Schichtzeitraum. Die unterschiedliche Lärmbelastung zB an Stellen, die keinen dauerhaften Arbeitsplatz darstellen – wie die BF vermeint – fand somit in der durch die AUVA und XXXX durchgeführten Messungen Berücksichtigung wodurch auch diesbezüglich ein Ortsaugenschein keinerlei neue Erkenntnis bringen würde. Die Messung der AUVA erfolgte – wie bereits oben ausgeführt - mittels direkt am Körper der Mitarbeiter angebrachten Geräten über einen gesamten Schichtzeitraum. Die unterschiedliche Lärmbelastung zB an Stellen, die keinen dauerhaften Arbeitsplatz darstellen – wie die BF vermeint – fand somit in der durch die AUVA und römisch 40 durchgeführten Messungen Berücksichtigung wodurch auch diesbezüglich ein Ortsaugenschein keinerlei neue Erkenntnis bringen würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.1.1. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde die Nachtschwerarbeit iSd XII Abs. 1 und Art. VII Abs. 1 und Art VII Abs. 2 Z 3 sowie XI Abs. 6 NSchG für die im Anhang zu dem angefochtenen Bescheid genannten Personen in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF zu Recht festgestellt hat und die BF dadurch zu Recht verpflichtet wurde, Euro 26.125,83 nachzuentrichten. 3.1.1. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde die Nachtschwerarbeit iSd römisch zwölf Absatz eins und Artikel römisch sieben, Absatz eins und Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 3, sowie römisch elf Absatz 6, NSchG für die im Anhang zu dem angefochtenen Bescheid genannten Personen in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF zu Recht festgestellt hat und die BF dadurch zu Recht verpflichtet wurde, Euro 26.125,83 nachzuentrichten.
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die genannten Mitarbeiter im Prüfungszeitraum jeweils pro Monat mindestens sechs Arbeitstage im Ausmaß von mindestens sechs Stunden zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr im Rahmen ihrer Nachtschicht für die BF gearbeitet hätten und im Betrieb der wirkungsäquivalente Dauerschallpegel in den relevanten Arbeitsbereichen über 85 dB liege.
Die BF tritt dem insofern entgegen, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen auf den Prüfbericht der AUVA vom 24.06.2016 stütze, welcher die baulichen Verbesserungen im März und April 2017 nicht berücksichtigen würde. Zum Nachweis der lärmreduzierenden Wiederinstandsetzungsmaßnahmen sei im Dezember 2017 seitens der BF ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben worden, welches ergebe, dass keine Exposition über 85 dB vorliege. Dieses Gutachten sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden.
Gemäß Artikel VII Abs. 1 NSchG leistet Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.Gemäß Artikel römisch sieben Absatz eins, NSchG leistet Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. leistet Nachtschwerarbeit ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:Gemäß Absatz 2, leg. cit. leistet Nachtschwerarbeit ein Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins,, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:
?…?
4. bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;
?…?
Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat gemäß Abs. 3 leg. cit. nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festzulegen:Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat gemäß Absatz 3, leg. cit. nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festzulegen:
1. Kriterien, bei deren Erfüllung die Vergleichbarkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 gegeben ist sowie Zeitpunkt, Art und Weise der Temperaturmessung;1. Kriterien, bei deren Erfüllung die Vergleichbarkeit im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, gegeben ist sowie Zeitpunkt, Art und Weise der Temperaturmessung;
2. Kriterien, bei deren Erfüllung eine Gesundheitsbelastung gemäß Abs. 2 Z 5 gegeben ist;2. Kriterien, bei deren Erfüllung eine Gesundheitsbelastung gemäß Absatz 2, Ziffer 5, gegeben ist;
3. die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken gemäß Abs. 2 Z 8 gegeben ist.3. die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken gemäß Absatz 2, Ziffer 8, gegeben ist.
Nachtschwerarbeit leisten gemäß Abs. 4 leg. cit. auch Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr, die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst leisten, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Arbeitnehmer/innen handelt. Dies gilt abweichend von Abs. 1 auch dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.Nachtschwerarbeit leisten gemäß Absatz 4, leg. cit. auch Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr, die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst leisten, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Arbeitnehmer/innen handelt. Dies gilt abweichend von Absatz eins, auch dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben gem. Abs. 5 leg. cit. auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben gem. Absatz 5, leg. cit. auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Absatz 6, festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.
Durch Kollektivvertrag können gemäß Abs. 6 leg. cit. sonstige Arbeiten im Sinne des Abs. 1 der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind.Durch Kollektivvertrag können gemäß Absatz 6, leg. cit. sonstige Arbeiten im Sinne des Absatz eins, der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind.
Die Dienstgeber haben gemäß Art VIII Abs. 1 NSchG jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer, der Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 leistet, gesondert zu melden.Die Dienstgeber haben gemäß Artikel römisch acht, Absatz eins, NSchG jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer, der Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6, sowie des Artikel römisch elf, Absatz 6, leistet, gesondert zu melden.
Für die Meldepflicht gelten gemäß Abs. 2 leg. cit. die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Meldungen und Auskunftspflicht mit der Maßgabe, daßFür die Meldepflicht gelten gemäß Absatz 2, leg. cit. die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Meldungen und Auskunftspflicht mit der Maßgabe, daß
a) die Meldungen auf dem hiefür vorgesehenen Vordruck zu erstatten sind und
b) die im § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzte Frist von drei Tagen erst nach dem Ende des Kalendermonates, in dem die Nachtschwerarbeit geleistet worden ist, zu laufen beginnt.b) die im Paragraph 33, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzte Frist von drei Tagen erst nach dem Ende des Kalendermonates, in dem die Nachtschwerarbeit geleistet worden ist, zu laufen beginnt.
Der Dienstgeber hat je eine Kopie der Meldung dem Versicherten und dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommenden Organ der Betriebsvertretung zu übermitteln. Die Meldungen haben alle für die Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Angaben zu enthalten. Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechen.Der Dienstgeber hat je eine Kopie der Meldung dem Versicherten und dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in Betracht kommenden Organ der Betriebsvertretung zu übermitteln. Die Meldungen haben alle für die Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Angaben zu enthalten. Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechen.
Die Pensionsversicherungsträger haben gemäß Art. XI Abs. 1 NSchG die Aufwendungen und Erträge nach diesem Bundesgesetz für jedes Geschäftsjahr in einer gesonderten Erfolgsrechnung nachzuweisen.Die Pensionsversicherungsträger haben gemäß Artikel römisch elf, Absatz eins, NSchG die Aufwendungen und Erträge nach diesem Bundesgesetz für jedes Geschäftsjahr in einer gesonderten Erfolgsrechnung nachzuweisen.
Als Aufwendungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg. cit. hiebei der Aufwand für Sonderruhegeld, der Beitrag für die Krankenversicherung der Empfänger von Sonderruhegeld und die Leistungen der Gesundheitsvorsorge gemäß Art. IX zu erfassen. Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung des Bundes gilt als Ertrag nach Abs. 1. Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang) ist aus der ordentlichen Gebarung der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Aufwand zu bevorschussen.Als Aufwendungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg. cit. hiebei der Aufwand für Sonderruhegeld, der Beitrag für die Krankenversicherung der Empfänger von Sonderruhegeld und die Leistungen der Gesundheitsvorsorge gemäß Artikel römisch neun, zu erfassen. Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung des Bundes gilt als Ertrag nach Absatz eins, Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang) ist aus der ordentlichen Gebarung der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Aufwand zu bevorschussen.
Zur Deckung des Aufwandes des Bundes nach Abs. 2 haben gemäß Abs. 3 leg. cit. die Dienstgeber für jeden von ihnen im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 beschäftigten Dienstnehmer für jeden Nachtschwerarbeitsmonat (Abs. 6) einen gesonderten Beitrag (Nachtschwerarbeits-Beitrag) im Ausmaß von 2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im Sinne des § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten.Zur Deckung des Aufwandes des Bundes nach Absatz 2, haben gemäß Absatz 3, leg. cit. die Dienstgeber für jeden von ihnen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6, sowie des Artikel römisch elf, Absatz 6, beschäftigten Dienstnehmer für jeden Nachtschwerarbeitsmonat (Absatz 6,) einen gesonderten Beitrag (Nachtschwerarbeits-Beitrag) im Ausmaß von 2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 54, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten.
Für den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten gemäß Abs. 4 leg. cit. die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes mit der Maßgabe, daßFür den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten gemäß Absatz 4, leg. cit. die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes mit der Maßgabe, daß
1. die Beiträge an den Bund abzuführen sind und
2. die Krankenversicherungsträger eine Vergütung erhalten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des § 82 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist.2. die Krankenversicherungsträger eine Vergütung erhalten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 82, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist.
Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat gemäß Abs. 5 leg. cit. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den im Abs. 3 genannten Hundertsatz unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der gesonderten Erfolgsrechnung gemäß Abs. 1 – ausgenommen die für das Geschäftsjahr 1981 – durch Verordnung so zu ändern, daß der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 vH der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Änderungen dieses Hundertsatzes um weniger als fünf Prozentpunkte bleiben hiebei außer Betracht. Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Geschäftsjahres wirksam.Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat gemäß Absatz 5, leg. cit. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den im Absatz 3, genannten Hundertsatz unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der gesonderten Erfolgsrechnung gemäß Absatz eins, – ausgenommen die für das Geschäftsjahr 1981 – durch Verordnung so zu ändern, daß der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 vH der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Änderungen dieses Hundertsatzes um weniger als fünf Prozentpunkte bleiben hiebei außer Betracht. Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Geschäftsjahres wirksam.
Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt gemäß Abs. 6 leg. cit. vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat.Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt gemäß Absatz 6, leg. cit. vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6, erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat.
Feststellungsverfahren im Sinne des Art. VII Abs. 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten nach Art XII Abs. 1 NSchG als Verwaltungssachen im Sinne des § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.Feststellungsverfahren im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6,, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten nach Artikel römisch zwölf, Absatz eins, NSchG als Verwaltungssachen im Sinne des Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg. cit. die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg. cit. die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
Im Verfahren über Leistungssachen darf gemäß Abs. 3 leg. cit. über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder der nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zuständige Gerichtshof hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszusetzen (zu unterbrechen).Im Verfahren über Leistungssachen darf gemäß Absatz 3, leg. cit. über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6, als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder der nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zuständige Gerichtshof hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszusetzen (zu unterbrechen).
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 52 Abs. 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann gemäß Abs. 2 leg. cit. die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann gemäß Absatz 2, leg. cit. die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann gemäß Abs. 3 leg. cit. die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann gemäß Absatz 3, leg. cit. die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat gemäß Abs. 4 leg. cit. Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat gemäß Absatz 4, leg. cit. Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
Gemäß § 53 Abs. 1 AVG ist auf Amtssachverständige § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AVG ist auf Amtssachverständige Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt gemäß Abs. 2 leg. cit. durch Verfahrensanordnung.Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt gemäß Absatz 2, leg. cit. durch Verfahrensanordnung.
Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist gemäß § 44 Abs. 1 ASVG für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß Ziffer 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß Ziffer 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6,
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten gemäß Abs. 3 Z 1 leg. cit. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling) nicht, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen.Als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 gelten gemäß Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling) nicht, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen.
§ 65 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), StF: BGBl. Nr. 450/1994, idF BGBl. I Nr. 50/2012, lautet:Paragraph 65, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, lautet:
"Lärm
§ 65. (1) Arbeitgeber haben unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.Paragraph 65, (1) Arbeitgeber haben unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
(2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch zu ermitteln, ob die Arbeitnehmer einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.
(3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung der Arbeitgeber fachkundig zu planen und durchzuführen. Das Meßverfahren muß zu einem für die Exposition der Arbeitnehmer repräsentativen Ergebnis führen.
(4) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen.
Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:
1. Die Arbeitnehmer sind über die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen.
2. Den Arbeitnehmern sind geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.
3. Die Arbeitnehmer haben die Gehörschutzmittel zu benutzen.
4. Die Lärmbereiche sind zu kennzeichnen und abzugrenzen. Der Zugang zu diesen Bereichen ist zu beschränken.
5. Die Gründe für die Lärmeinwirkung sind zu ermitteln. Es ist ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung festzulegen und durchzuführen.
6. Es ist ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer zu führen, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. Dieses Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition ist es dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Arbeitgeber müssen jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren."
3.1.2. Die belangte Behörde stützt die bekämpfte Entscheidung auf den Prüfbericht über die Prüfung bei der BF sowie auf den Messbericht der AUVA, welche eine Überschreitung in allen untersuchten Arbeitsbereichen des wirkungsäquivalenten Dauerschallpegels über 85 dB feststellte.
Dem trat die BF mit einem Gegengutachten der XXXX entgegen und monierte, dass die BF bauliche Maßnahmen nach der Lärmmessung der AUVA durchführen habe lassen, und das die mittlerweile erfolgte Messung der XXXX eine Unterschreitung des wirkungsäquivalenten Dauerschallpegels ergab. Dem trat die BF mit einem Gegengutachten der römisch 40 entgegen und monierte, dass die BF bauliche Maßnahmen nach der Lärmmessung der AUVA durchführen habe lassen, und das die mittlerweile erfolgte Messung der römisch 40 eine Unterschreitung des wirkungsäquivalenten Dauerschallpegels ergab.
Werden von den Parteien Gutachten anderer Sachverständiger oder andere sachverständige Stellungnahmen vorgelegt, so sind diese erforderlichenfalls einer Überprüfung durch amtliche bzw. nichtamtliche Sachverständige als Hilfsorgan des Verwaltungsgerichts iSd § 52 AVG zu unterziehen ("Plausibilitätsprüfung"), wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen iSd § 52 AVG notwendig ist (VwGH 6.7.2016, Ro 2016/08/0012, VwSlg. 19415 A; 24.11.2016, Ra 2016/08/0142; 29.01.2019, 2018/08/0238)Werden von den Parteien Gutachten anderer Sachverständiger oder andere sachverständige Stellungnahmen vorgelegt, so sind diese erforderlichenfalls einer Überprüfung durch amtliche bzw. nichtamtliche Sachverständige als Hilfsorgan des Verwaltungsgerichts iSd Paragraph 52, AVG zu unterziehen ("Plausibilitätsprüfung"), wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen iSd Paragraph 52, AVG notwendig ist (VwGH 6.7.2016, Ro 2016/08/0012, VwSlg. 19415 A; 24.11.2016, Ra 2016/08/0142; 29.01.2019, 2018/08/0238)
Anhand der durchgeführten Messergebnisse der vorliegenden Messberichte durch die AUVA wie auch der XXXX ergibt sich aufgrund der Feststellungen des, durch das BVwG beigezogen Sachverständigen, dass die verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Nachtschwerarbeit geleistet haben, da sie aufgrund ihrer Tätigkeiten einem Lärm, welcher einen wirkungsäquivalenten Pegelwert überschritten hat, ausgesetzt waren. Anhand der durchgeführten Messergebnisse der vorliegenden Messberichte durch die AUVA wie auch der römisch 40 ergibt sich aufgrund der Feststellungen des, durch das BVwG beigezogen Sachverständigen, dass die verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Nachtschwerarbeit geleistet haben, da sie aufgrund ihrer Tätigkeiten einem Lärm, welcher einen wirkungsäquivalenten Pegelwert überschritten hat, ausgesetzt waren.
Der Sachverständige erklärte schlüssig und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung, dass sich die beiden Gutachten nicht widersprechen würden und beide Messungen eine Überschreitung des wirkungsäquivalenten Pegelwertes ergeben, wie beweiswürdigen ausgeführt wurde.
Wenn die BF nun moniert (und deshalb die Zeugeneinvernahme des Arbeiterbetriebsrates bzw. einen Ortsaugenschein beantragt), dass die Messungen die Tatsache, dass sich die Mitarbeiter in der Halle bewegen und nicht immer der Lärmlast ausgesetzt seien, unberücksichtigt lasse, ist zu entgegnen, dass gerade durch die Messung der AUVA mit der Dosimetermessung, welche durch direkt am Körper der Mitarbeiter angebrachten Messgeräte erfolgte und über einen gesamten Schichtzeitraum gemessen wurde, dem Rechnung trägt. Diese Messung berücksichtigt somit die unterschiedlichen Aufenthalte der Mitarbeiter während einer gesamten Schicht, also auch vor der Halle bzw. in anderen Bereichen der Halle und bei Pausen. Somit geht auch dieses Vorbringen ins Leere. Die vorgebrachten baulichen Änderungen bei der Mühlenbehausung sind vor der Messung der XXXX erfolgt und wurde somit bei der neuen Messung durch die XXXX bereits berücksichtigt. Ungeachtet dessen ergab sich weiterhin eine Überschreitung des relevanten Lärmpegels. Daher waren eine zusätzliche Zeugeneinvernahme sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheins nicht erforderlich. Wenn die BF nun moniert (und deshalb die Zeugeneinvernahme des Arbeiterbetriebsrates bzw. einen Ortsaugenschein beantragt), dass die Messungen die Tatsache, dass sich die Mitarbeiter in der Halle bewegen und nicht immer der Lärmlast ausgesetzt seien, unberücksichtigt lasse, ist zu entgegnen, dass gerade durch die Messung der AUVA mit der Dosimetermessung, welche durch direkt am Körper der Mitarbeiter angebrachten Messgeräte erfolgte und über einen gesamten Schichtzeitraum gemessen wurde, dem Rechnung trägt. Diese Messung berücksichtigt somit die unterschiedlichen Aufenthalte der Mitarbeiter während einer gesamten Schicht, also auch vor der Halle bzw. in anderen Bereichen der Halle und bei Pausen. Somit geht auch dieses Vorbringen ins Leere. Die vorgebrachten baulichen Änderungen bei der Mühlenbehausung sind vor der Messung der römisch 40 erfolgt und wurde somit bei der neuen Messung durch die römisch 40 bereits berücksichtigt. Ungeachtet dessen ergab sich weiterhin eine Überschreitung des relevanten Lärmpegels. Daher waren eine zusätzliche Zeugeneinvernahme sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheins nicht erforderlich.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen insgesamt als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Lärmbelastung Nachtschwerarbeit SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G312.2216522.1.00Im RIS seit
15.07.2021Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021