Entscheidungsdatum
15.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W258 2232605-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über den Antrag des XXXX , XXXX , vom 10.05.2021 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde im Verfahren AZ D205.262:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über den Antrag des römisch 40 , römisch 40 , vom 10.05.2021 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde im Verfahren AZ D205.262:
A)
Der Antrag wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
Der Antragsteller erhob mit undatiertem Schreiben, bei der Datenschutzbehörde eingelangt am 11.07.2019, Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX . Er sei in seinen Rechten auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch verletzt, weil die XXXX auf seinen entsprechenden Antrag nicht entsprechend reagiert hat. Das diesbezüglich zur AZ D205.262 von der Datenschutzbehörde eingeleitete Verwaltungsverfahren setze sie mit Bescheid vom 26.02.2020, GZ D205.262/0002-DSB/2019, („Aussetzungsbescheid“) bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht Floridsdorf zur AZ 16 P 203/19v anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters hinsichtlich des Antragstellers aus.Der Antragsteller erhob mit undatiertem Schreiben, bei der Datenschutzbehörde eingelangt am 11.07.2019, Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 . Er sei in seinen Rechten auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch verletzt, weil die römisch 40 auf seinen entsprechenden Antrag nicht entsprechend reagiert hat. Das diesbezüglich zur AZ D205.262 von der Datenschutzbehörde eingeleitete Verwaltungsverfahren setze sie mit Bescheid vom 26.02.2020, GZ D205.262/0002-DSB/2019, („Aussetzungsbescheid“) bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht Floridsdorf zur AZ 16 P 203/19v anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters hinsichtlich des Antragstellers aus.
Mit dem gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag vom 02.05.2021, bei der Datenschutzbehörde eingelangt am 10.05.2021, beantragte der Antragsteller sinngemäß, ihm Verfahrenshilfe in vollem Umfang in eventu in vollem Umfang – mit Ausnahme der Beigebung eines Rechtsanwalts – zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde gegen die Säumnis der belangten Behörde im Verfahren AZ D205.262 zu bewilligen.
Mit Bescheid vom 31.05.2021, GZ D063.103 2021-0.340.676, dem Antragssteller durch Hinterlegung zugestellt am 11.06.2021, hob die Datenschutzbehörde den Aussetzungsbescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG auf und wies die Datenschutzbeschwerde mit näherer Begründung zurück („Aufhebungs- und Zurückweisungsbescheid“). Mit Bescheid vom 31.05.2021, GZ D063.103 2021-0.340.676, dem Antragssteller durch Hinterlegung zugestellt am 11.06.2021, hob die Datenschutzbehörde den Aussetzungsbescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf und wies die Datenschutzbeschwerde mit näherer Begründung zurück („Aufhebungs- und Zurückweisungsbescheid“).
Mit Schriftsatz vom 31.05.2021, hg eingelangt am 08.06.2021, legte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht den Verfahrenshilfeantrag unter Anschluss der Verwaltungsakten vor.
Beweise wurden aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt und den Rückschein über die Hinterlegung des Aufhebungs- und Zurückweisungsbescheids sowie fernmündliche Anfrage bei der Datenschutzbehörde zur unrichtigen Bezeichnung der Geschäftszahl des Verwaltungsaktes in der Aktenvorlage der belangten Behörde und zur Zustellung des Aufhebungs- und Zurückweisungsbescheids.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und hinsichtlich der Zustellung des Aufhebungs- und Zurückverweisungsbescheids auf von der belangten Behörde über hg Auftrag gesondert übermittelten Rückschein.
Zur Aktenzahl für die der Antragsteller Verfahrenshilfe begehrt: Da der Antragsteller mit seinem Antrag vom 10.05.2021 Verfahrenshilfe für dreizehn Verfahren beantragt hat und die in der Aktenvorlage genannte Aktenzahl im Widerspruch zu den vorgelegten Verwaltungsakten stand, gründet die festgestellte Aktenzahl auf den – über hg Rückfrage erhaltene – Angaben der belangten Behörde.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten durch Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten durch Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist somit, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Bereits daran scheitert der Antrag:
Der Antragsteller möchte Verfahrenshilfe erlangen, um Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde im Verfahren AZ D205.262 zu erheben.
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann – sofern gesetzlich nichts Anderes geregelt ist – erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat (§ 8 Abs 1 VwGVG). Nach Ablauf der Frist so kann unbefristet – also jederzeit – Säumnisbeschwerde erhoben werden, bis ein die Sache vollständig erledigender Bescheid erlassen worden ist, dh der Bescheid der Partei zugestellt oder mündlich verkündet worden ist (vgl Frank in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) § 8 VwGVG Rz 33; VwGH 23.06.2015, Ro 2015/05/0011).Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann – sofern gesetzlich nichts Anderes geregelt ist – erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat (Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG). Nach Ablauf der Frist so kann unbefristet – also jederzeit – Säumnisbeschwerde erhoben werden, bis ein die Sache vollständig erledigender Bescheid erlassen worden ist, dh der Bescheid der Partei zugestellt oder mündlich verkündet worden ist vergleiche Frank in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) Paragraph 8, VwGVG Rz 33; VwGH 23.06.2015, Ro 2015/05/0011).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nach Einbringung des Verfahrenshilfeantrags am 10.05.2021 über die Sache mit Bescheid vom 31.05.2021 entschieden, der dem Antragsteller gegenüber am 11.06.2021 durch Zustellung erlassen worden ist (§ 17 Abs 3 ZustellG). Mangels Säumnis der belangten Behörde könnte der Antragsteller die Säumnisbeschwerde, für die er Verfahrenshilfe beantrag hat, nicht mehr erfolgreich erheben.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nach Einbringung des Verfahrenshilfeantrags am 10.05.2021 über die Sache mit Bescheid vom 31.05.2021 entschieden, der dem Antragsteller gegenüber am 11.06.2021 durch Zustellung erlassen worden ist (Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG). Mangels Säumnis der belangten Behörde könnte der Antragsteller die Säumnisbeschwerde, für die er Verfahrenshilfe beantrag hat, nicht mehr erfolgreich erheben.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde war daher mangels ausreichender Aussicht auf Erfolg der Säumnisbeschwerde abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zur ordentlichen Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob einem Rechtsmittel, für das die Verfahrenshilfe angestrebt wird, ausreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 8a Abs. 1 VwGVG zukommt, ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht reversibel.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob einem Rechtsmittel, für das die Verfahrenshilfe angestrebt wird, ausreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG zukommt, ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht reversibel.
Schlagworte
Aussichtslosigkeit Entscheidung in der Sache Säumnisbeschwerde VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W258.2232605.2.00Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021