RS Vwgh 2004/6/9 2003/12/0212

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §2 Abs4 idF 2400-29;
GdBDO NÖ 1976 AnlB Pkt20 Abs3 idF 2400-34;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Mit der Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein, weil die letztinstanzliche Gemeindebehörde die Beschwerdeführerin, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Stadtgemeinde steht, in Ansehung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nicht der Funktionsgruppe VII zugeordnet habe, hätte die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof einen tauglichen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) umschrieben, sofern sie in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit beim bescheidförmigen Vollzug genereller Normen geltend gemacht hätte. Nach der Beschwerdebegründung erachtet sich die Beschwerdeführerin allerdings ausschließlich durch die Heranziehung der ihres Erachtens dem § 2 Abs. 4 GdBDO im Zusammenhang mit Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur GdBDO-Novelle LGBl. 2400-34 widersprechenden Zuteilungsverordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde (vom 14. Dezember 1999 und vom 14. Dezember 2000) verletzt. Mit diesem Vorbringen wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Da die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid lediglich eine behauptete Gesetzwidrigkeit der maßgeblichen Zuteilungsverordnungen der mitbeteiligten Stadtgemeinde ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass die Entscheidung über derartige Beschwerden nicht in seine Zuständigkeit, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt (vgl. hiezu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 2003, Zl. 2003/17/0062, mit weiteren Hinweisen).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120212.X01

Im RIS seit

26.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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