Entscheidungsdatum
15.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W101 2206449-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über den Antrag vom 17.05.2021 von XXXX auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 03.05.2021, Zl. W101 2206449-1/2E, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über den Antrag vom 17.05.2021 von römisch 40 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 03.05.2021, Zl. W101 2206449-1/2E, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:
A)
Der o.a. Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der o.a. Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit am 03.06.2017 per E-Mail eingelangtem Schriftsatz stellte der Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten im Strafverfahren gegen XXXX einen Antrag auf Fortführung dieses Strafverfahrens. In der Folge wies das Landesgericht St. Pölten (nachfolgend LG genannt) mit Beschluss vom 13.07.2017 diesen Antrag zurück und sprach gleichzeitig aus, dass der Antragsteller verpflichtet sei, die Pauschalgebühr nach § 196 Abs. 2 StPO zu bezahlen. Dagegen erhobene Rechtsmittel des Antragstellers blieben letztlich erfolglos.Mit am 03.06.2017 per E-Mail eingelangtem Schriftsatz stellte der Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten im Strafverfahren gegen römisch 40 einen Antrag auf Fortführung dieses Strafverfahrens. In der Folge wies das Landesgericht St. Pölten (nachfolgend LG genannt) mit Beschluss vom 13.07.2017 diesen Antrag zurück und sprach gleichzeitig aus, dass der Antragsteller verpflichtet sei, die Pauschalgebühr nach Paragraph 196, Absatz 2, StPO zu bezahlen. Dagegen erhobene Rechtsmittel des Antragstellers blieben letztlich erfolglos.
Daraufhin erließ die Kostenbeamtin im Namen des Präsidenten des LG am 16.04.2018 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) und schrieb damit dem Antragsteller die angelaufene Gebühr nach § 196 Abs. 2 StPO iHv € 90,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin einen Betrag iHv € 98,00, zur Zahlung vor. Dieser Mandatsbescheid war am 16.04.2018 dem Antragsteller rechtswirksam zugestellt worden. Dagegen erhob der Antragsteller fristgerecht eine Vorstellung. Daraufhin erließ die Kostenbeamtin im Namen des Präsidenten des LG am 16.04.2018 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) und schrieb damit dem Antragsteller die angelaufene Gebühr nach Paragraph 196, Absatz 2, StPO iHv € 90,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin einen Betrag iHv € 98,00, zur Zahlung vor. Dieser Mandatsbescheid war am 16.04.2018 dem Antragsteller rechtswirksam zugestellt worden. Dagegen erhob der Antragsteller fristgerecht eine Vorstellung.
Mit an den Präsidenten des LG gerichtetem Schreiben der Kostenbeamtin des BG vom 23.04.2018 war die Vorstellung des Antragstellers gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.04.2018 zur Entscheidung vorgelegt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2018, Zl. Jv 1913/18h-33, schrieb der Präsident des LG dem Antragsteller eine Pauschalgebühr nach § 196 Abs. 2 StPO iHv € 90,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin einen Betrag iHv € 98,00, zur Zahlung vor.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2018, Zl. Jv 1913/18h-33, schrieb der Präsident des LG dem Antragsteller eine Pauschalgebühr nach Paragraph 196, Absatz 2, StPO iHv € 90,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin einen Betrag iHv € 98,00, zur Zahlung vor.
Darin führte der Präsidenten des LG nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass die gesetzliche Bestimmung des § 196 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelange.Darin führte der Präsidenten des LG nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 196, Absatz 2, StPO zur Anwendung gelange.
Dagegen brachte der Antragsteller fristgerecht eine Beschwerde ein, in welcher er geltend machte: Der Präsident des LG habe ihm zu Unrecht die Pauschalgebühr nach § 196 Abs. 2 StPO vorgeschrieben, weil er „nachweislich niemals einen Fortführungsantrag“ im Strafverfahren gegen XXXX eingebracht habe.Dagegen brachte der Antragsteller fristgerecht eine Beschwerde ein, in welcher er geltend machte: Der Präsident des LG habe ihm zu Unrecht die Pauschalgebühr nach Paragraph 196, Absatz 2, StPO vorgeschrieben, weil er „nachweislich niemals einen Fortführungsantrag“ im Strafverfahren gegen römisch 40 eingebracht habe.
Mit Schriftsatz vom 21.09.2018 legte der Präsident des LG dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Erkenntnis vom 03.05.2021, Zl. W101 2206449-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet ab (dem Antragsteller am 04.05.2021 zugestellt).Mit Erkenntnis vom 03.05.2021, Zl. W101 2206449-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet ab (dem Antragsteller am 04.05.2021 zugestellt).
Am 17.05.2021 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 03.05.2021 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens und begründete diesen im Wesentlichen neuerlich damit, dass er „nachweislich niemals einen Fortführungsantrag“ im Strafverfahren gegen XXXX eingebracht habe.Am 17.05.2021 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 03.05.2021 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens und begründete diesen im Wesentlichen neuerlich damit, dass er „nachweislich niemals einen Fortführungsantrag“ im Strafverfahren gegen römisch 40 eingebracht habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 03.06.2017 hat der Antragsteller einen Antrag auf Fortführung des Strafverfahrens gegen XXXX eingebracht.Am 03.06.2017 hat der Antragsteller einen Antrag auf Fortführung des Strafverfahrens gegen römisch 40 eingebracht.
Mit richterlichem Beschluss vom 13.07.2017 wurde dieser Antrag zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass der Antragsteller verpflichtet sei, die Pauschalgebühr nach § 196 Abs. 2 StPO zu bezahlen. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.Mit richterlichem Beschluss vom 13.07.2017 wurde dieser Antrag zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass der Antragsteller verpflichtet sei, die Pauschalgebühr nach Paragraph 196, Absatz 2, StPO zu bezahlen. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Erkenntnis vom 03.05.2021, Zl. W101 2206449-1/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht (in Bestätigung des angefochtenen Bescheides) ausgesprochen, dass der Antragsteller zur Zahlung der Gebühr nach § 196 Abs. 2 StPO iHv € 90,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 verpflichtet ist.Mit Erkenntnis vom 03.05.2021, Zl. W101 2206449-1/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht (in Bestätigung des angefochtenen Bescheides) ausgesprochen, dass der Antragsteller zur Zahlung der Gebühr nach Paragraph 196, Absatz 2, StPO iHv € 90,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 verpflichtet ist.
Als maßgebend wird festgestellt, dass die gegenständliche Behauptung des Antragstellers, er habe „nachweislich niemals einen Fortführungsantrag“ im Strafverfahren gegen XXXX eingebracht, keine neu hervorgekommene Tatsache bzw. Beweismittel ist.Als maßgebend wird festgestellt, dass die gegenständliche Behauptung des Antragstellers, er habe „nachweislich niemals einen Fortführungsantrag“ im Strafverfahren gegen römisch 40 eingebracht, keine neu hervorgekommene Tatsache bzw. Beweismittel ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt.
Der Vollständigkeitshalber wird festgehalten, dass es nicht darauf ankommt, dass der Antragstelle (mehrfach) bestreitet, mit dem schriftlichen Antrag vom 03.06.2017 einen Fortführungsantrag im Strafverfahren gegen XXXX gestellt zu haben.Der Vollständigkeitshalber wird festgehalten, dass es nicht darauf ankommt, dass der Antragstelle (mehrfach) bestreitet, mit dem schriftlichen Antrag vom 03.06.2017 einen Fortführungsantrag im Strafverfahren gegen römisch 40 gestellt zu haben.
Wie bereits im Erkenntnis vom 03.05.2021 festgestellt, ist ausschließlich für das Bundesverwaltungsgericht maßgebend, dass der Antrag vom 03.06.2017 vom Gericht als „Fortführungsantrag“ im genannten Strafverfahren gewertet wurde.
Das Bundeverwaltungsgericht ist an den diesbezüglichen richterlichen Beschluss vom 13.07.2017 gebunden und hat im Fall des Antragstellers nur über die durch den Fortführungsantrag entstandene Gebühr nach § 196 Abs. 2 StPO entschieden. Das Bundeverwaltungsgericht ist an den diesbezüglichen richterlichen Beschluss vom 13.07.2017 gebunden und hat im Fall des Antragstellers nur über die durch den Fortführungsantrag entstandene Gebühr nach Paragraph 196, Absatz 2, StPO entschieden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist einem Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist einem Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Voraussetzung ist das Vorliegen eines – von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten – Tatsachenirrtums des Verwaltungsgerichts. Abgestellt wird auf sog. Nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen sind keine „Tatsachen“, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist mithin, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeizuführen (siehe Anm. 9 auf S. 230f in Fista/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren ², § 32 VwGVG, mwN).Voraussetzung ist das Vorliegen eines – von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten – Tatsachenirrtums des Verwaltungsgerichts. Abgestellt wird auf sog. Nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen sind keine „Tatsachen“, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist mithin, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeizuführen (siehe Anmerkung 9 auf S. 230f in Fista/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren ², Paragraph 32, VwGVG, mwN).
Wie oben bereits festgestellt, ist die gegenständlichen Behauptung des Antragsstellers, er habe keinen Fortführungsantrag im Strafverfahren gegen XXXX eingebracht, keine neu hervorgekommene Tatsache iSd leg. cit. nach obigen Kriterien. Wie oben bereits festgestellt, ist die gegenständlichen Behauptung des Antragsstellers, er habe keinen Fortführungsantrag im Strafverfahren gegen römisch 40 eingebracht, keine neu hervorgekommene Tatsache iSd leg. cit. nach obigen Kriterien.
Folglich ist der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 03.05.2021 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fortführungsantrag Gerichtsgebühren Strafverfahren WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W101.2206449.2.00Im RIS seit
26.07.2021Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021