RS Vwgh 2004/6/9 2003/12/0001

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §244 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z2.6.8 litc idF 1994/550;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Sollte sich im Beschwerdefall, was klar und widerspruchsfrei für den Zeitraum ab 1. Jänner 1996 festzustellen sein wird, eine ausschließliche Verwendung der Beamtin als Rechtspflegerin ergeben, wird insoweit eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 zu erfolgen haben. Der Arbeitsplatz entspräche dann nämlich der gesetzlichen Richtverwendung des zweiten Falles im Punkt 2.6.8. lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979. Nur im Fall einer tatsächlich (allenfalls erst ab einem späteren Zeitpunkt) vorliegenden Mischverwendung wird deren konkreter Inhalt festzustellen und, wie bereits im ersten Rechtsgang (durch das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 97/12/0365) überbunden, auf seine Wertigkeit im Sinn des § 137 BDG 1979 zu prüfen sein. Zu der dabei konkret einzuhaltenden Vorgangsweise, die jedenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens und den Vergleich der aufzuschlüsselnden Punktewerte des Arbeitsplatzes der Beamtin mit den in Betracht kommenden gesetzlichen Richtverwendungen zu umfassen hat, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, und vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, verwiesen. (Nach § 137 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle, BGBl. I Nr. 130/2003, entfällt der Vorrang ressortspezifischer Richtverwendungen beim Arbeitsplatzvergleich.)

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120001.X06

Im RIS seit

03.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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