TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/17 W117 2110683-3

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Veröffentlicht am 17.06.2021
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Entscheidungsdatum

17.06.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
VwG-AufwErsV §1 Z2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35 Abs1

Spruch


W117 2110683-3/7E
, W117 2110683-3/7E

Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 25.05.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Im Namen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. GAMBIA, vertreten durch RA Mag. Eva VELIBEYOGLU, vertreten durch Tim AUSSERHUBER, im amtswegigen Überprüfungsverfahren hinsichtlich der Fortsetzung der Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GAMBIA, vertreten durch RA Mag. Eva VELIBEYOGLU, vertreten durch Tim AUSSERHUBER, im amtswegigen Überprüfungsverfahren hinsichtlich der Fortsetzung der Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass die Fortsetzung der Schubhaft nicht zulässig ist. römisch eins. Gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass die Fortsetzung der Schubhaft nicht zulässig ist.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z 2 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer Ersatz in der Höhe von € 922, 00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer Ersatz in der Höhe von € 922, 00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter sowie der Verwaltungsbehörde wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 25.05.2021 ausgefolgt.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W117.2110683.3.00

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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