Entscheidungsdatum
18.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W227 2242701-1/3E
BESCHLUSS, W227 2242701-1/3E, , BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz vom 30. März 2021, Zl. 28217301:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz vom 30. März 2021, Zl. 28217301:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
,
Text
Begründung, Begründung
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2020 auf Verlängerung der Anspruchsdauer auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Studium der Rechtswissenschaften keine Folge.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 31. März 2021 persönlich zugestellt.
2. Erst am 5. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin per Post die vorliegende Beschwerde.
3. Mit Schreiben vom 25. Mai 2021, zugestellt am 31. Mai 2021, hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vor.
Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 31. März 2021 persönlich zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.
Erst am 5. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin per Post die gegenständliche Beschwerde.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Rückschein und dem Nachweis über die Postaufgabe; sie sind auch unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.
3.1.2. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. dazu etwa VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, m.w.N.).3.1.2. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind vergleiche dazu etwa VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, m.w.N.).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 31. März 2021 rechtmäßig persönlich zugestellt.
Somit endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde am 28. April 2021.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am 5. Mai 2021 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 5. Mai 2021 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. wieder Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 7 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche wieder Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 7 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Studienbeihilfe Verspätung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W227.2242701.1.00Im RIS seit
22.07.2021Zuletzt aktualisiert am
22.07.2021