Entscheidungsdatum
22.06.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W268 2195318-1/11E
W268 2195317-1/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 03.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE, W268 2195318-1/11E, W268 2195317-1/11E, , GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 03.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA: Irak, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018, XXXX und XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA: Irak, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018, römisch 40 und römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2021 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. werden als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX sowie XXXX gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. römisch zwei. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 sowie römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III. Den Beschwerdeführern wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch drei. Den Beschwerdeführern wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
IV. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.05.2021 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da weder von den beschwerdeführenden Parteien noch von der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.05.2021 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da weder von den beschwerdeführenden Parteien noch von der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W268.2195318.1.00Im RIS seit
27.08.2021Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021