Entscheidungsdatum
22.06.2021Norm
AVG §57 Abs2Spruch
,
L521 2243103-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 13.04.2021, Zl. 4 Jv 23/21p-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 13.04.2021, Zl. 4 Jv 23/21p-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX sind nach Rechtskraft des Beschlusses vom 27.11.2020, XXXX , folgende Gerichtsgebühren aufgelaufen, für die XXXX , zahlungspflichtig ist:„Im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 sind nach Rechtskraft des Beschlusses vom 27.11.2020, römisch 40 , folgende Gerichtsgebühren aufgelaufen, für die römisch 40 , zahlungspflichtig ist:
Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 Z. I lit. a GGGEntscheidungsgebühr gemäß TP 7 Z. römisch eins Litera a, GGG
(Bemessungsgrundlage EUR 20.352,00, Rundung gemäß § 6 Abs. 2 GGG) EUR 102,00(Bemessungsgrundlage EUR 20.352,00, Rundung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG) EUR 102,00
Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG EUR 8,00Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8,00
offener Gesamtbetrag EUR 110,00
Der offene Gesamtbetrag ist binnen 14 Tage bei sonstiger Einleitung des Exekutionsverfahrens auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX XXXX , unter Angabe des Verwendungszwecks XXXX XXXX XXXX einzuzahlen.“Der offene Gesamtbetrag ist binnen 14 Tage bei sonstiger Einleitung des Exekutionsverfahrens auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 römisch 40 , unter Angabe des Verwendungszwecks römisch 40 römisch 40 römisch 40 einzuzahlen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss vom 27.11.2020, Zl XXXX , wurde seitens des Bezirksgerichtes XXXX in der Unterhaltssache des minderjährigen XXXX gegenüber seinem leiblichen Vater, dem Beschwerdeführer, wie folgt entschieden:1. Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss vom 27.11.2020, Zl römisch 40 , wurde seitens des Bezirksgerichtes römisch 40 in der Unterhaltssache des minderjährigen römisch 40 gegenüber seinem leiblichen Vater, dem Beschwerdeführer, wie folgt entschieden:
"1. XXXX , geboren am XXXX , ist schuldig, zum Unterhalt seines Sohnes XXXX , geboren am XXXX ,"1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist schuldig, zum Unterhalt seines Sohnes römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
? für den Zeitraum 01.04.2017 bis 31.12.2017 einen Unterhaltsbetrag in Höhe von € 370,00 monatlich,
? für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 einen Unterhaltsbetrag in Höhe von € 333,00 monatlich,
? für den Zeitraum 01.01.2019 bis 30.04.2020 einen Unterhaltsbetrag in Höhe von € 351,00 monatlich,
? ab 01.05.2020 bis auf Weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit von David Michael, einen Unterhaltsbetrag in Höhe von € 390,00 monatlich,
zu Handen des jeweiligen Vertreters von XXXX XXXX , zu bezahlen.zu Handen des jeweiligen Vertreters von römisch 40 römisch 40 , zu bezahlen.
2. Die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses aufgelaufenen Unterhaltsbeträge sind binnen 14 Tagen, die in Zukunft fälligen werdenden jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus bei sonstiger Zwangsfolge zu bezahlen.
3. Festgehalten wird, dass XXXX aufgrund einer privaten Vereinbarung seit April 2016 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von € 270,00 für seinen Sohn XXXX bezahlt.3. Festgehalten wird, dass römisch 40 aufgrund einer privaten Vereinbarung seit April 2016 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von € 270,00 für seinen Sohn römisch 40 bezahlt.
4. Das Mehrbegehren des minderjährigen XXXX die Unterhaltsverpflichtung seines Vater XXXX für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.03.2017 und ab 2018 auf insgesamt € 370,00 monatlich, ab 2019 auf insgesamt € 355,00 monatlich sowie ab April 2020 auf insgesamt € 400,00 monatlich festzusetzen, wird abgewiesen.4. Das Mehrbegehren des minderjährigen römisch 40 die Unterhaltsverpflichtung seines Vater römisch 40 für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.03.2017 und ab 2018 auf insgesamt € 370,00 monatlich, ab 2019 auf insgesamt € 355,00 monatlich sowie ab April 2020 auf insgesamt € 400,00 monatlich festzusetzen, wird abgewiesen.
5. Die Zurückziehung des Antrags auf Sonderbedarf des minderjährigen XXXX dient zur Kenntnis.“5. Die Zurückziehung des Antrags auf Sonderbedarf des minderjährigen römisch 40 dient zur Kenntnis.“
2. Mit Lastschriftanzeige vom 13.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung die Entrichtung einer Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 Z I lit. a GGG im Betrag von EUR 102,00 – ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 20.352,00 – zur Zahlung vorgeschrieben. 2. Mit Lastschriftanzeige vom 13.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung die Entrichtung einer Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG im Betrag von EUR 102,00 – ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 20.352,00 – zur Zahlung vorgeschrieben.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Lastschriftanzeige durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht „Einwendungen gegen Gebührenvorschreibung“ an das Bezirksgericht XXXX und brachte vor, dass der laufende Unterhalt ab 01.01.2021 EUR 4.680,00 (12xEUR 390,00) und der Unterhaltsrückstand bis einschließlich 31.12.2020 EUR 3.912,00 betrage und daher für die Gebührenbemessung EUR 8.792,00 heranzuziehen seien, sodass die Gebühr nur EUR 44,00 betragen würde.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Lastschriftanzeige durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht „Einwendungen gegen Gebührenvorschreibung“ an das Bezirksgericht römisch 40 und brachte vor, dass der laufende Unterhalt ab 01.01.2021 EUR 4.680,00 (12xEUR 390,00) und der Unterhaltsrückstand bis einschließlich 31.12.2020 EUR 3.912,00 betrage und daher für die Gebührenbemessung EUR 8.792,00 heranzuziehen seien, sodass die Gebühr nur EUR 44,00 betragen würde.
4. Der Präsident des Landesgerichtes XXXX erließ in der Folge am 17.02.2021 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. XXXX , in Höhe von EUR 102,00 an Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 Z I lit. a GGG sowie EUR 8,00 an Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG, gesamt sohin EUR 110,00.4. Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 erließ in der Folge am 17.02.2021 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. römisch 40 , in Höhe von EUR 102,00 an Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG sowie EUR 8,00 an Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, gesamt sohin EUR 110,00.
5. In einem als „Mitteilung“ titulierten Schriftsatz vom 19.02.2021 an das Bezirksgericht XXXX verweis der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung auf seine Einwendungen laut Schriftsatz vom 20.01.2021 und brachte ferner vor, dass seiner Auffassung zufolge der Gebührenbemessung für den rückständigen Unterhalt (zum Stichtag des Entscheidungszeitpunktes) „nur der offene Zahlungsbefehl“ und daher eine Bemessungsgrundlage von nur EUR 3.912,00 heranzuziehen sei.5. In einem als „Mitteilung“ titulierten Schriftsatz vom 19.02.2021 an das Bezirksgericht römisch 40 verweis der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung auf seine Einwendungen laut Schriftsatz vom 20.01.2021 und brachte ferner vor, dass seiner Auffassung zufolge der Gebührenbemessung für den rückständigen Unterhalt (zum Stichtag des Entscheidungszeitpunktes) „nur der offene Zahlungsbefehl“ und daher eine Bemessungsgrundlage von nur EUR 3.912,00 heranzuziehen sei.
6. Mit einem weiteren, als „Antrag“ bezeichneten Schriftsatz vom 16.03.2021 an das Bezirksgericht XXXX brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung vor, dass die als „Mitteilung“ titulierte Eingabe vom 19.02.2021als fristgerechte Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 17.02.2021 anzusehen sei und ersuchte um Information, ob die Eingabe vom 19.02.2021 bereits „dem Landesgericht zur Entscheidung über seine Einwendungen vorgelegt“ worden sei. Er wolle ausdrücklich eine exekutionsweise Durchsetzung vermeiden. 6. Mit einem weiteren, als „Antrag“ bezeichneten Schriftsatz vom 16.03.2021 an das Bezirksgericht römisch 40 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung vor, dass die als „Mitteilung“ titulierte Eingabe vom 19.02.2021als fristgerechte Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 17.02.2021 anzusehen sei und ersuchte um Information, ob die Eingabe vom 19.02.2021 bereits „dem Landesgericht zur Entscheidung über seine Einwendungen vorgelegt“ worden sei. Er wolle ausdrücklich eine exekutionsweise Durchsetzung vermeiden.
7. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 13.04.2021, Zl. 4 Jv 23/21p-33 wurde der Vorstellung nicht stattgegeben. Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und der rechtlichen Grundlagen ausgeführt, dass lediglich bei Unterhaltserhöhungen der Differenzbetrag zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag der Berechnung der Bemessungsgrundalge zugrunde gelegt werden könnte, wobei jedoch auch hier außergerichtliche Vereinbarungen über die Leistung des Unterhalts eines Minderjährigen nur dann bei einer Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden können, wenn sie vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossen oder von diesem beurkundet worden seien, weil sie nur dann die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches haben würden. Unterhaltsleistungen, die auf privaten Vereinbarungen beruhen würden, könnten auch hier die Bemessungsgrundlage nicht mindern. Da sich die Vorstellung nur gegen einen Teilbetrag des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) gerichtet habe, sei dieser nicht außer Kraft getreten.7. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.04.2021, Zl. 4 Jv 23/21p-33 wurde der Vorstellung nicht stattgegeben. Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und der rechtlichen Grundlagen ausgeführt, dass lediglich bei Unterhaltserhöhungen der Differenzbetrag zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag der Berechnung der Bemessungsgrundalge zugrunde gelegt werden könnte, wobei jedoch auch hier außergerichtliche Vereinbarungen über die Leistung des Unterhalts eines Minderjährigen nur dann bei einer Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden können, wenn sie vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossen oder von diesem beurkundet worden seien, weil sie nur dann die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches haben würden. Unterhaltsleistungen, die auf privaten Vereinbarungen beruhen würden, könnten auch hier die Bemessungsgrundlage nicht mindern. Da sich die Vorstellung nur gegen einen Teilbetrag des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) gerichtet habe, sei dieser nicht außer Kraft getreten.
8. Gegen den vorstehend angeführten und der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 16.04.2021 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde vorgebracht, dass der Gebührenbemessung eine falsche Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden sei. Nach einer Auflistung der konkreten Bemessungsgrundlagen wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von April 2016 bis zur Beschlussfassung am 27.11.2020, Unterhalt von EUR 270,00 monatlich bezahlt habe und diese Summe gemäß TP 7 Anm 2 GGG von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sei. Dementsprechend hätte lediglich eine Pauschalgebühr von EUR 43,00 gemäß TP 7 Z. I lit. a GGG eingehoben werden dürfen. Mit Verweis auf diverse familien- und erbrechtliche Entscheidungen wurde abschließend festgehalten, dass in der Vergangenheit erbrachte Zahlungen auszuweisen wären und nur der verbleibende Restbetrag im Zahlungsbefehl zur Zahlung aufzuerlegen sei. Beantragt werde somit, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Zahlungsauftrag vom 17.02.2021 auf EUR 51,00 (darin enthalten EUR 8,00 Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG) zu lauten habe; in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 8. Gegen den vorstehend angeführten und der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 16.04.2021 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde vorgebracht, dass der Gebührenbemessung eine falsche Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden sei. Nach einer Auflistung der konkreten Bemessungsgrundlagen wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von April 2016 bis zur Beschlussfassung am 27.11.2020, Unterhalt von EUR 270,00 monatlich bezahlt habe und diese Summe gemäß TP 7 Anmerkung 2 GGG von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sei. Dementsprechend hätte lediglich eine Pauschalgebühr von EUR 43,00 gemäß TP 7 Z. römisch eins Litera a, GGG eingehoben werden dürfen. Mit Verweis auf diverse familien- und erbrechtliche Entscheidungen wurde abschließend festgehalten, dass in der Vergangenheit erbrachte Zahlungen auszuweisen wären und nur der verbleibende Restbetrag im Zahlungsbefehl zur Zahlung aufzuerlegen sei. Beantragt werde somit, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Zahlungsauftrag vom 17.02.2021 auf EUR 51,00 (darin enthalten EUR 8,00 Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG) zu lauten habe; in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
9. Die Beschwerdevorlage langte am 15.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.11.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer – soweit hier relevant – verpflichtet, seinem minderjährigen Sohn XXXX , geb. XXXX , nachstehend angeführte Unterhaltsbeträge zu bezahlen:1.1. Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 27.11.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer – soweit hier relevant – verpflichtet, seinem minderjährigen Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , nachstehend angeführte Unterhaltsbeträge zu bezahlen:
Zeitraum
Unterhaltsbetrag
pro Monat in EUR
01.04.2017-31.12.2017
370,00
01.01.2018-31.12.2018
333,00
01.01.2019-30.04.2020
351,00
01.05.2020-bis auf Weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit
390,00
Der Beschluss vom 27.11.2020, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer am 30.11.2020 und der Kindermutter als gesetzliche Vertreterin des Minderjährigen am 02.12.2020 zugestellt.Der Beschluss vom 27.11.2020, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer am 30.11.2020 und der Kindermutter als gesetzliche Vertreterin des Minderjährigen am 02.12.2020 zugestellt.
1.2. Aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Kindsmutter, die nicht vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossen und nicht von diesem beurkundet wurde, leistet der Beschwerdeführer seit April 2016 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 270,00. In den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.11.2020 wurde eine diesbezügliche klarstellende Feststellung aufgenommen.1.2. Aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Kindsmutter, die nicht vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossen und nicht von diesem beurkundet wurde, leistet der Beschwerdeführer seit April 2016 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 270,00. In den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 27.11.2020 wurde eine diesbezügliche klarstellende Feststellung aufgenommen.
1.3. Mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 17.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 Z I lit. a GGG von EUR 102,00 sowie EUR 8,00 an Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG, gesamt sohin EUR 110,00 auf Grundlage nachstehender Berechnung vorgeschrieben:1.3. Mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 17.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG von EUR 102,00 sowie EUR 8,00 an Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, gesamt sohin EUR 110,00 auf Grundlage nachstehender Berechnung vorgeschrieben:
Zeitraum
Unterhaltsbetrag
pro Monat in EUR
Monate
Summe in EUR
Unterhaltsrückstand
01.04.2017-31.12.2017
370,00
9
3.330,00
01.01.2018-31.12.2018
333,00
12
3.996,00
01.01.2019-30.04.2020
351,00
16
5.616,00
01.05.2020-30.11.2020
390,00
7
2.730,00
Künftig fällig werdender Unterhalt (Jahresleistung)
01.12.2020-30.11.2021
390,00
12
4.680,00
Summe
20.353,00
davon 5 ‰ (gerundet gemäß § 6 Abs. 2 GGG)davon 5 ‰ (gerundet gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG)
102,00
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 4 Jv 23/21p-33 des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX .2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 4 Jv 23/21p-33 des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 .
2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig und ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 86/2021 unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Dabei knüpfen die Bestimmungen des GGG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021 mwN).
Gemäß Tarifpost (TP) 7 Z. I lit. a GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 81/2019 beträgt die Pauschalgebühr in Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt 5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten.Gemäß Tarifpost (TP) 7 Z. römisch eins Litera a, GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2019, beträgt die Pauschalgebühr in Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt 5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten.
Anmerkung 1 zu TP 7 GGG lautet:
"Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts, ist das einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als auf ein Jahr zuerkannt, so geht der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt, sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen."
Anmerkung 2 zu TP 7 GGG lautet:
„Wird aufgrund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leisteten Betrag auszugehen.“
Schließlich bestimmt Anm 3 lit. a zu TP 7 GGG, dass für die Entscheidungsgebühr derjenige zahlungspflichtig ist, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde.Schließlich bestimmt Anmerkung 3 Litera a, zu TP 7 GGG, dass für die Entscheidungsgebühr derjenige zahlungspflichtig ist, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 3 lit. a GGG zufolge bei Pauschalgebühren in Verfahren zur Entscheidung über Unterhaltsansprüche nach Tarifpost 7 Z. I. lit. a und b GGG mit Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, GGG zufolge bei Pauschalgebühren in Verfahren zur Entscheidung über Unterhaltsansprüche nach Tarifpost 7 Z. römisch eins. Litera a und b GGG mit Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung begründet.
3.2. Dem Beschwerdeverfahren liegt ein Grundverfahren außer Streitsachen über den Anspruch auf Unterhalt des minderjährigen Sohnes gegen den Beschwerdeführer als dessen Vater zugrunde. Dieses Unterhaltsverfahren wurde mit Beschluss vom 27.11.2020 beendet; die Rechtskraft dieses Beschlusses ist (in Ansehung des Beschwerdeführers) mit dem Ablauf des 14.12.2020 eingetreten. Das Entstehen der Gebührenschuld und die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers sind nicht strittig, allerdings die Bemessungsgrundlage und damit die Höhe der vorgeschriebenen Gebühr und konzentriert sich die strittige Frage darauf, ob bei Berechnung des Unterhaltsrückstandes die vom Beschwerdeführer aufgrund der privaten Vereinbarung geleisteten Unterhaltsbeträge von den mit verfahrensgegenständlichen Beschluss festgestellten Unterhaltsbeträgen in Abzug gebracht werden dürfen oder nicht.
3.3. In erstinstanzlichen Verfahren zur Unterhaltsbemessung ist das Entstehen der Gebühr dadurch bedingt, dass mit rechtskräftiger Entscheidung oder verfahrensbeendendem Vergleich ein Unterhaltsbetrag zugesprochen wird, wobei sich die Gebühr am zugesprochenen oder verglichenen Betrag orientiert. Gemäß Anm 1 zu TP 7 ist die Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch somit der zugesprochene Betrag und für den für die Zukunft zugesprochenen Unterhalt das Einfache der Jahresleistung. Wird Unterhalt sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft zuerkannt, sind die sich so ergebenden Beträge gemäß Anm 1 letzter Satz zusammenzurechnen. 3.3. In erstinstanzlichen Verfahren zur Unterhaltsbemessung ist das Entstehen der Gebühr dadurch bedingt, dass mit rechtskräftiger Entscheidung oder verfahrensbeendendem Vergleich ein Unterhaltsbetrag zugesprochen wird, wobei sich die Gebühr am zugesprochenen oder verglichenen Betrag orientiert. Gemäß Anmerkung 1 zu TP 7 ist die Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch somit der zugesprochene Betrag und für den für die Zukunft zugesprochenen Unterhalt das Einfache der Jahresleistung. Wird Unterhalt sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft zuerkannt, sind die sich so ergebenden Beträge gemäß Anmerkung 1 letzter Satz zusammenzurechnen.
Für die Unterscheidung zwischen für die Vergangenheit zuerkanntem bzw. fällig gewordenem Unterhalt einerseits und künftigem Unterhalt andererseits ist auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des Unterhalts, also der Beschlussfassung durch das Gericht, abzustellen. § 2 Z. 3 GGG legt ja das Entstehen der Gebührenpflicht für Unterhaltsansprüche nach TP 7 Z I lit. a und b GGG mit der Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung fest. „Für die Vergangenheit“ bedeutet in diesem Zusammenhang daher vor dem Datum der rechtskräftigen Entscheidung, sodass Beträge, die bis zur Fassung des über den Unterhaltsanspruch absprechenden Beschlusses fällig geworden sind, bis zu diesem Datum zu kapitalisieren sind (Dokalik, Gerichtsgebühren19, GGG-Richtlinie TP 7, Rz 17).Für die Unterscheidung zwischen für die Vergangenheit zuerkanntem bzw. fällig gewordenem Unterhalt einerseits und künftigem Unterhalt andererseits ist auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des Unterhalts, also der Beschlussfassung durch das Gericht, abzustellen. Paragraph 2, Ziffer 3, GGG legt ja das Entstehen der Gebührenpflicht für Unterhaltsansprüche nach TP 7 Z römisch eins Litera a und b GGG mit der Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung fest. „Für die Vergangenheit“ bedeutet in diesem Zusammenhang daher vor dem Datum der rechtskräftigen Entscheidung, sodass Beträge, die bis zur Fassung des über den Unterhaltsanspruch absprechenden Beschlusses fällig geworden sind, bis zu diesem Datum zu kapitalisieren sind (Dokalik, Gerichtsgebühren19, GGG-Richtlinie TP 7, Rz 17).
Wurde bereits rechtskräftig ein bestimmter Unterhaltsbetrag zuerkannt oder verglichen und wird dieser Unterhaltsbetrag aufgrund eines neuen Antrags erhöht, so ist für die Bemessungsgrundlage der (zahlenmäßige) Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag heranzuziehen (Anm 2 zu TP 7 GGG). Für die Unterscheidung zwischen bereits bisher zu leistendem und (im Erhöhungsverfahren) zuerkanntem Betrag ist wieder auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Gericht abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn eine Unterhaltsvereinbarung vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossen und in der Folge der Unterhaltsbetrag auf Antrag einer Partei vom Gericht geändert wurde (vgl. zum Abschluss von Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger § 210 Abs. 2 ABGB, wonach Vereinbarungen über die Leistung des Unterhalts eines Minderjährigen, die vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder von ihm geschlossen und von ihm beurkundet werden, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches haben).Wurde bereits rechtskräftig ein bestimmter Unterhaltsbetrag zuerkannt oder verglichen und wird dieser Unterhaltsbetrag aufgrund eines neuen Antrags erhöht, so ist für die Bemessungsgrundlage der (zahlenmäßige) Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag heranzuziehen Anmerkung 2 zu TP 7 GGG). Für die Unterscheidung zwischen bereits bisher zu leistendem und (im Erhöhungsverfahren) zuerkanntem Betrag ist wieder auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Gericht abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn eine Unterhaltsvereinbarung vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossen und in der Folge der Unterhaltsbetrag auf Antrag einer Partei vom Gericht geändert wurde vergleiche zum Abschluss von Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger Paragraph 210, Absatz 2, ABGB, wonach Vereinbarungen über die Leistung des Unterhalts eines Minderjährigen, die vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder von ihm geschlossen und von ihm beurkundet werden, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches haben).
Unterhaltsleistungen hingegen, die nur auf einer „privaten Vereinbarung“ beruhen, können bei der Berechnung der Entscheidungsgebühr nicht berücksichtigt werden, da nur Vereinbarungen über die Leistung des Unterhalts eines Minderjährigen, die vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder von ihm geschlossen und von ihm beurkundet werden, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches haben (vgl. Richtlinien zum Gebühren- und Einbringungsrecht - GGG-Richtlinie TP 7; Erlass vom 18.10.2018, GZ BMVRDJ-Z18.100TP7/0003-I 7/2018, Rz 20). Damit wird dem bereits zitierten § 210 Abs. 2 zweiter Satz ABGB Rechnung getragen, wonach der Kinder- und Jugendhilfeträger zum Abschluss von Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen nicht der Genehmigung des Gerichtes bedarf (anders eben als die Eltern, vgl. § 190 Abs. 3 ABGB).Unterhaltsleistungen hingegen, die nur auf einer „privaten Vereinbarung“ beruhen, können bei der Berechnung der Entscheidungsgebühr nicht berücksichtigt werden, da nur Vereinbarungen über die Leistung des Unterhalts eines Minderjährigen, die vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder von ihm geschlossen und von ihm beurkundet werden, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches haben vergleiche Richtlinien zum Gebühren- und Einbringungsrecht - GGG-Richtlinie TP 7; Erlass vom 18.10.2018, GZ BMVRDJ-Z18.100TP7/0003-I 7 aus 2018,, Rz 20). Damit wird dem bereits zitierten Paragraph 210, Absatz 2, zweiter Satz ABGB Rechnung getragen, wonach der Kinder- und Jugendhilfeträger zum Abschluss von Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen nicht der Genehmigung des Gerichtes bedarf (anders eben als die Eltern, vergleiche Paragraph 190, Absatz 3, ABGB).
3.4. Wie sich aus dem Spruch des verfahrensgegenständlichen Beschlusses aus dem Grundverfahren eindeutig und auch unstrittig ergibt, hat der Beschwerdeführer seit 2016 Unterhaltsleistungen aufgrund einer privaten, sprich außergerichtlichen Vereinbarung geleistet. Wie sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und dem Vorbringen der Parteien ergibt, hat es vor dem hier gegenständlichen Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX im Grundverfahren weder einen gerichtlichen Vergleich, eine vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossene bzw. von diesem beurkundete Vereinbarung und auch keinen früheren gerichtlichen Beschluss zur Unterhaltsfestsetzung gegeben. Die seitens des Beschwerdeführers geschlossene private Vereinbarung begründet somit nicht das Vorliegen eines „bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag[es]“ und löst insbesondere keine Verpflichtung der Justizverwaltungsbehörde aus, den aufgrund der privaten Vereinbarung geleisteten Kindesunterhalt im Sinn der Anm 2 zu TP 7 GGG zur Anrechnung zu bringen.3.4. Wie sich aus dem Spruch des verfahrensgegenständlichen Beschlusses aus dem Grundverfahren eindeutig und auch unstrittig ergibt, hat der Beschwerdeführer seit 2016 Unterhaltsleistungen aufgrund einer privaten, sprich außergerichtlichen Vereinbarung geleistet. Wie sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und dem Vorbringen der Parteien ergibt, hat es vor dem hier gegenständlichen Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 im Grundverfahren weder einen gerichtlichen Vergleich, eine vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossene bzw. von diesem beurkundete Vereinbarung und auch keinen früheren gerichtlichen Beschluss zur Unterhaltsfestsetzung gegeben. Die seitens des Beschwerdeführers geschlossene private Vereinbarung begründet somit nicht das Vorliegen eines „bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag[es]“ und löst insbesondere keine Verpflichtung der Justizverwaltungsbehörde aus, den aufgrund der privaten Vereinbarung geleisteten Kindesunterhalt im Sinn der Anmerkung 2 zu TP 7 GGG zur Anrechnung zu bringen.
Wie bereits ausgeführt verbietet sich im Gebührenrecht eine ausdehnende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme anknüpft ist, hinwegsieht (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021 mwN). Nach der Rechtsprechung ist es insbesondere nicht möglich, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen, da sich eine solche Auslegung von der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände entfernen würde (vgl. VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0100; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004 mwN). Im gegenständlichen Fall liegt keine durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich oder eine nach § 210 Abs. 2 AGBG gleichgestellten Vereinbarung vor der Erlassung des hier gegenständlichen Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX festgesetzter Unterhaltsbetrag vor. Im Verfahren ging es auch nicht um die Erhöhung von bereits rechtskräftig zuerkanntem/verglichenem Unterhalt. Dass das Bestehen einer privaten Vereinbarung im Spruch des im Grundverfahren ergangenen Beschlusses deklarativ festgehalten wurde, ändert daran nichts. Die Entscheidungsgebühr ist im Übrigen auch unabhängig von der Frage zu bemessen, ob der Unterhaltsanspruch zwischen den Verfahrensparteien zur Gänze oder nur zum Teil strittig gewesen ist.Wie bereits ausgeführt verbietet sich im Gebührenrecht eine ausdehnende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme anknüpft ist, hinwegsieht (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021 mwN). Nach der Rechtsprechung ist es insbesondere nicht möglich, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen, da sich eine solche Auslegung von der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände entfernen würde vergleiche VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0100; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004 mwN). Im gegenständlichen Fall liegt keine durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich oder eine nach Paragraph 210, Absatz 2, AGBG gleichgestellten Vereinbarung vor der Erlassung des hier gegenständlichen Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 festgesetzter Unterhaltsbetrag vor. Im Verfahren ging es auch nicht um die Erhöhung von bereits rechtskräftig zuerkanntem/verglichenem Unterhalt. Dass das Bestehen einer privaten Vereinbarung im Spruch des im Grundverfahren ergangenen Beschlusses deklarativ festgehalten wurde, ändert daran nichts. Die Entscheidungsgebühr ist im Übrigen auch unabhängig von der Frage zu bemessen, ob der Unterhaltsanspruch zwischen den Verfahrensparteien zur Gänze oder nur zum Teil strittig gewesen ist.
Der Justizverwaltungsbehörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie den vom Beschwerdeführer aufgrund einer privaten Vereinbarung geleisteten Unterhalt nicht von der Bemessungsgrundlage in Abzug bringt und die Bemessungsgrundlage nach Anm 1 zu TP 7 GGG ermittelt. Der Justizverwaltungsbehörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie den vom Beschwerdeführer aufgrund einer privaten Vereinbarung geleisteten Unterhalt nicht von der Bemessungsgrundlage in Abzug bringt und die Bemessungsgrundlage nach Anmerkung 1 zu TP 7 GGG ermittelt.
3.5. Die seitens der Kostenbeamtin durchgeführte Berechnung der Bemessungsgrundlage stellt sich in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als zutreffend dar und war der Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX und auf Grundlage einer Bemessungsgrundlage von EUR 20.352,00 verpflichtet, 5 ‰, sohin EUR 102,00 (gerundet gemäß § 6 Abs. 2 GGG), an Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 Z. I lit. a GGG zu entrichten. Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 begegnet in Anbetracht des § 6a Abs. 1 GEG keinen Bedenken, zumal die Entscheidungsgebühr seitens des Beschwerdeführers nicht entrichtet wurde, sodass ein Zahlungsauftrag zu erlassen war.3.5. Die seitens der Kostenbeamtin durchgeführte Berechnung der Bemessungsgrundlage stellt sich in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als zutreffend dar und war der Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 und auf Grundlage einer Bemessungsgrundlage von EUR 20.352,00 verpflichtet, 5 ‰, sohin EUR 102,00 (gerundet gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG), an Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 Z. römisch eins Litera a, GGG zu entrichten. Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 begegnet in Anbetracht des Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG keinen Bedenken, zumal die Entscheidungsgebühr seitens des Beschwerdeführers nicht entrichtet wurde, sodass ein Zahlungsauftrag zu erlassen war.
Der Beschwerde kommt somit gemäß § 2 Z. 3 lit. a GGG iVm TP 7 Z. I lit. a sowie Anm 1, 2 und 3 lit. 1 GGG keine Berechtigung zu.Der Beschwerde kommt somit gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, GGG in Verbindung mit TP 7 Z. römisch eins Litera a, sowie Anmerkung 1, 2 und 3 lit. 1 GGG keine Berechtigung zu.
3.6. In prozessualer Hinsicht ist noch Folgendes festzuhalten:
Das Bundesverwaltungsgericht tritt der Anschauung der Justizverwaltungsbehörde bei, dass der als Mitteilung bezeichnete Schriftsatz vom 19.02.2021 als fristgerecht erhobene Vorstellung anzusehen ist, dies schon deshalb, weil § 57 Abs. 2 AVG an eine Vorstellung keine besonderen formalen Anforderungen stellt. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner rechtzeitig und erkennbar gegen die Gebührenvorschreibung vom 17.02.2021 gerichteten Eingabe zum Ausdruck, dass er die von der Justizverwaltungsbehörde herangezogene Bemessungsgrundlage als unzutreffend erachtet und jedenfalls ein über EUR 44,00 hinausgehende Gebührenanspruch bestritten wird. Dieser Betrag ergibt sich aus den Einwendungen des Beschwerdeführers vom 20.01.2021, die in der als Vorstellung zu wertenden Eingabe vom 19.02.2021 ausdrücklich aufrecht erhalten werden. Die Eingabe vom 19.02.2021 war somit geeignet, das Vorstellungsverfahren nach § 7 Abs. 2 GEG in Gang zu setzen.Das Bundesverwaltungsgericht tritt der Anschauung der Justizverwaltungsbehörde bei, dass der als Mitteilung bezeichnete Schriftsatz vom 19.02.2021 als fristgerecht erhobene Vorstellung anzusehen ist, dies schon deshalb, weil Paragraph 57, Absatz 2, AVG an eine Vorstellung keine besonderen formalen Anforderungen stellt. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner rechtzeitig und erkennbar gegen die Gebührenvorschreibung vom 17.02.2021 gerichteten Eingabe zum Ausdruck, dass er die von der Justizverwaltungsbehörde herangezogene Bemessungsgrundlage als unzutreffend erachtet und jedenfalls ein über EUR 44,00 hinausgehende Gebührenanspruch bestritten wird. Dieser Betrag ergibt sich aus den Einwendungen des Beschwerdeführers vom 20.01.2021, die in der als Vorstellung zu wertenden Eingabe vom 19.02.2021 ausdrücklich aufrecht erhalten werden. Die Eingabe vom 19.02.2021 war somit geeignet, das Vorstellungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz 2, GEG in Gang zu setzen.
Unzutreffend ist allerdings die Annahme der Justizverwaltungsbehörde, dass sich die Vorstellung nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags gerichtet habe und der Zahlungsauftrag vom 17.02.2021 somit nicht (zur Gänze) gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz GEG außer Kraft getreten sei. § 7 Abs. 2 zweiter Satz GEG verlangt für diese Rechtsfolge, dass sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Davon kann im gegenständlichen Fall – es wurde nicht einmal explizit Vorstellung erhoben, sondern es ist ein als Mitteilung bezeichneter Schriftsatz vom 19.02.2021 als Vorstellung zu interpretieren – keine Rede sein. Die Ausführungen in den Eingaben vom 20.01.2021 und vom 19.02.2021 sind auch nicht stringent. In den Einwendungen vom 20.01.2021 erachtet der Beschwerdeführer eine Bemessungsgrundlage von EUR 8.792,00 als zutreffend. In der Mitteilung vom 19.02.2021 wird nur der rückständige Unterhalt thematisiert. Ob der Beschwerdeführer nun eine Bemessungsgrundlage von EUR 8.792,00 oder nur von EUR 3.912,00 als zutreffend erachtet, geht aus der Mitteilung vom 19.02.2021 nicht vollkommen zweifelsfrei hervor. Auf jeden Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass sich das Rechtsmittel ausdrücklich und unmissverständlich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richten würde. Aufgrund der nicht eindeutigen Formulierung ist vielmehr von einer vollumfänglichen Anfechtung und damit einem vollständigen Außerkrafttreten des Mandatsbescheides gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz GEG auszugehen (vgl. dazu GEG-Richtlinie II, Rz 30, wonach in einem solchen Fall im Zweifel davon auszugehen ist, dass sich die Vorstellung gegen den gesamten vorgeschriebenen Betrag richtet).Unzutreffend ist allerdings die Annahme der Justizverwaltungsbehörde, dass sich die Vorstellung nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags gerichtet habe und der Zahlungsauftrag vom 17.02.2021 somit nicht (zur Gänze) gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz GEG außer Kraft getreten sei. Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz GEG verlangt für diese Rechtsfolge, dass sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Davon kann im gegenständlichen Fall – es wurde nicht einmal explizit Vorstellung erhoben, sondern es ist ein als Mitteilung bezeichneter Schriftsatz vom 19.02.2021 als Vorstellung zu interpretieren – keine Rede sein. Die Ausführungen in den Eingaben vom 20.01.2021 und vom 19.02.2021 sind auch nicht stringent. In den Einwendungen vom 20.01.2021 erachtet der Beschwerdeführer eine Bemessungsgrundlage von EUR 8.792,00 als zutreffend. In der Mitteilung vom 19.02.2021 wird nur der rückständige Unterhalt thematisiert. Ob der Beschwerdeführer nun eine Bemessungsgrundlage von EUR 8.792,00 oder nur von EUR 3.912,00 als zutreffend erachtet, geht aus der Mitteilung vom 19.02.2021 nicht vollkommen zweifelsfrei hervor. Auf jeden Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass sich das Rechtsmittel ausdrücklich und unmissverständlich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richten würde. Aufgrund der nicht eindeutigen Formulierung ist vielmehr von einer vollumfänglichen Anfechtung und damit einem vollständigen Außerkrafttreten des Mandatsbescheides gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz GEG auszugehen vergleiche dazu GEG-Richtlinie römisch zwei, Rz 30, wonach in einem solchen Fall im Zweifel davon auszugehen ist, dass sich die Vorstellung gegen den gesamten vorgeschriebenen Betrag richtet).
Bei diesem Ergebnis ist der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend richtigzustellen, dass die Auferlegung der Zahlungspflicht in den Spruch aufzunehmen ist (§ 7 Abs. 2 dritter Satz GEG). Jedenfalls unrichtig ist die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht, dass der Mandatsbescheid auch bei nur teilweiser Anfechtung überhaupt nicht außer Kraft getreten sei. Vielmehr wird in einem solchen Fall nur der unbekämpfte Teil des Mandatsbescheides rechtskräftig und es hätte somit jedenfalls eines Abspruches über die Zahlungspflicht im angefochtenen Bescheid bedurft (vgl. dazu GEG-Richtlinie II, Rz 26). Die Richtigstellung des Spruchs führt nicht zu einer zusätzlichen Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers, die Gebührenschuld zufolge des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.11.2020, XXXX , beträgt EUR 102,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00, insgesamt somit EUR 110,00. Bei diesem Ergebnis ist der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend richtigzustellen, dass die Auferlegung der Zahlungspflicht in den Spruch aufzunehmen ist (Paragraph 7, Absatz 2, dritter Satz GEG). Jedenfalls unrichtig ist die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht, dass der Mandatsbescheid auch bei nur teilweiser Anfechtung überhaupt nicht außer Kraft getreten sei. Vielmehr wird in einem solchen Fall nur der unbekämpfte Teil des Mandatsbescheides rechtskräftig und es hätte somit jedenfalls eines Abspruches über die Zahlungspflicht im angefochtenen Bescheid bedurft vergleiche dazu GEG-Richtlinie römisch zwei, Rz 26). Die Richtigstellung des Spruchs führt nicht zu einer zusätzlichen Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers, die Gebührenschuld zufolge des Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 27.11.2020, römisch 40 , beträgt EUR 102,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00, insgesamt somit EUR 110,00.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – wobei gegenständlich kein entsprechender Antrag vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.7. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – wobei gegenständlich kein entsprechender Antrag vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – eine solche wurde im Übrigen nicht beantragt – abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – eine solche wurde im Übrigen nicht beantragt – abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
äußere Formaltatbestände Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Entscheidungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Spruchpunkt - Abänderung Unterhaltsanspruch Unterhaltsverfahren VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L521.2243103.1.00Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021