Entscheidungsdatum
22.06.2021Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G308 2197319-6/3E, G308 2197319-6/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Marokko, zu BFA-Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Marokko, zu BFA-Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. A) Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 15.06.2021 langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zum Zweck der periodischen amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft des im gegenständlichen Verfahren betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) vorgelegten Verwaltungsakten ein.Am 15.06.2021 langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zum Zweck der periodischen amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft des im gegenständlichen Verfahren betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) vorgelegten Verwaltungsakten ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Verfahrensidentität (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit). Identitäts- oder Reisedokumente liegen nicht vor.
Der BF befindet sich seit XXXX .2020 durchgehend in Schubhaft, die derzeit im AHZ XXXX vollzogen wird.Der BF befindet sich seit römisch 40 .2020 durchgehend in Schubhaft, die derzeit im AHZ römisch 40 vollzogen wird.
Das BVwG hat kürzlich mit Erkenntnis vom 26.05.2021, G301 2197319-5/6E, eine amtswegige Überprüfung der seit über vier Monaten andauernden Schubhaft durchgeführt und gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Den in diesem Erkenntnis getroffenen Entscheidungsgründen betreffend Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft kommt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zu. Der darin festgestellte Sachverhalt, auf den hier vollinhaltlich verwiesen werden kann, wird auch der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.Das BVwG hat kürzlich mit Erkenntnis vom 26.05.2021, G301 2197319-5/6E, eine amtswegige Überprüfung der seit über vier Monaten andauernden Schubhaft durchgeführt und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Den in diesem Erkenntnis getroffenen Entscheidungsgründen betreffend Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft kommt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zu. Der darin festgestellte Sachverhalt, auf den hier vollinhaltlich verwiesen werden kann, wird auch der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der BF hat sich durch sein bisheriges – kürzlich im Erkenntnis vom 28.04.2021 dargestelltes – persönliches Verhalten insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen, daran hat sich seitdem keine Änderung ergeben.
Ein Verfahren zur Erteilung eines Reisedokuments (Heimreisezertifikats) bei der Botschaft Marokkos wurde bereits eingeleitet, wobei die Identität und die marokkanische Staatsangehörigkeit des BF bereits am 14.03.2018 von der Botschaft Marokkos bestätigt worden waren. Aufgrund des am 16.12.2020 vom BF neuerlich gestellten Antrages auf freiwillige Rückkehr wurde der BF am 24.02.2021 dem marokkanischen Konsulat vorgeführt, wobei der BF auch vor dem Konsulat seinen Wunsch wiederholte, freiwillig nach Marokko zurückkehren zu wollen.
Für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist noch eine eigene Sondergenehmigung für die Einreise in Marokko aus Österreich kommend erforderlich, weshalb auch eine Durchführung der freiwilligen Ausreise bislang noch nicht möglich war. Eine zeitnahe Durchführung der freiwilligen Ausreise – nach Vorliegen der Sondergenehmigung und des HRZ – ist durchaus wahrscheinlich, jedenfalls aber nicht völlig ausgeschlossen.
Durch die Staatsanwaltschaft Wien wurde am 22.12.2020 erneut gegen den BF Anklage erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, einschließlich des Gerichtsakts zu der zuletzt ergangenen Haftprüfungsentscheidung des BVwG vom 26.05.2021.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahren und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Da nach glaubhafter Auskunft der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats noch eine eigene Sondergenehmigung für die Einreise in Marokko aus Österreich kommend erforderlich ist, war eine Durchführung der freiwilligen Ausreise bislang noch nicht möglich. Wann genau eine Sondergenehmigung betreffend den BF vorliegen würde, könne nach Ansicht der belangten Behörde nicht präzisiert werden, jedoch seien laufende Bemühungen diesbezüglich gegeben, etwa in Form von Nachfragen/Urgenzen beim Konsulat Marokkos.
Die Feststellung, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bzw. eine Rückführung oder freiwillige Ausreise weder völlig unwahrscheinlich noch tatsächlich ausgeschlossen sind, beruht darauf, dass sowohl im gegenständlichen Verfahren als auch in den vorangegangenen Schubhaftbeschwerde- bzw. Haftüberprüfungsverfahren des BVwG keine konkreten Umstände hervorgekommen sind, wonach anzunehmen gewesen wäre, dass seitens der zuständigen (Vertretungs-)Behörden Marokkos eine Kooperation mit der belangten Behörde mit dem Ziel einer Rückführung oder freiwilligen Rückkehr des betroffenen Fremden und letztlich eine Erledigung der entsprechenden Ersuchen nicht gegeben wären.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (Spruchpunkt A.):
§ 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, lautet:
„§ 22a. […]
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes hat sich die Fortsetzung der andauernden Anhaltung in Schubhaft (auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG) wegen Vorliegens von Fluchtgefahr (§ 76 Abs. 3 FPG) weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig erwiesen.Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes hat sich die Fortsetzung der andauernden Anhaltung in Schubhaft (auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) wegen Vorliegens von Fluchtgefahr (Paragraph 76, Absatz 3, FPG) weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig erwiesen.
Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis vom 28.04.2021 dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt.
Die Identität und marokkanische Staatsangehörigkeit des BF stehen fest. Das von der belangten Behörde mit der Botschaft von Marokko eingeleitete Verfahren zum Zweck der Ausstellung der erforderlichen Sondergenehmigung und eines für die Rückführung oder freiwillige Ausreise notwendigen Reisedokuments (Heimreisezertifikat) ist im Laufen.
Die belangte Behörde hat im Ergebnis glaubhaft dargelegt, dass eine zeitnahe Durchführung der freiwilligen Ausreise – nach Vorliegen der Sondergenehmigung und des HRZ – durchaus wahrscheinlich, jedenfalls aber nicht völlig ausgeschlossen ist, selbst wenn bislang keine Rückmeldung seitens der Botschaft Marokkos hinsichtlich der erforderlichen Sondergenehmigung erfolgt ist.
Im Zusammenhang mit den weltweit zur Bekämpfung und Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen, wie insbesondere Einschränkungen im (Flug-)Reiseverkehr, ist die weitere Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft zu berücksichtigen, weil die Schubhaft ihren Zweck nur dann erfüllen kann, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (VwGH 01.04.2020, Ra 2020/21/0116).
Im vorliegenden Fall hat sich aber jedenfalls nicht ergeben, dass – zumindest in diesem Stadium – einerseits die Ausstellung eines Heimreisezertifikates völlig unwahrscheinlich und andererseits auch die Durchführung einer Rückführung bzw. freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat tatsächlich unmöglich wäre, etwa weil die derzeitigen Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht bloß vorübergehender Natur wären, sondern längerfristig in Geltung stehen würden.
Die Annahme, wonach es weiterhin sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung bzw. freiwillige Ausreise des BF – trotz erklärter Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr – durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, insbesondere der mangelnden Vertrauenswürdigkeit, des bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens, des Bestehens einer rechtskräftigen und somit durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (in Verbindung mit einem Einreiseverbot) sowie einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich nach wie vor als begründet.
Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit ergibt sich vor allem daraus, dass der BF am Verfahren zur Durchführung der Ausreise bislang nicht ernsthaft mitwirkte (und nicht von sich aus ein Reisedokument für eine freiwillige Ausreise beantragte), mehrmals untertauchte und sich einem gelinderen Mittel in Form einer Meldeverpflichtung bei der Polizei entzog (§ 76 Abs. 3 Z 1, 3, 7 FPG).Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit ergibt sich vor allem daraus, dass der BF am Verfahren zur Durchführung der Ausreise bislang nicht ernsthaft mitwirkte (und nicht von sich aus ein Reisedokument für eine freiwillige Ausreise beantragte), mehrmals untertauchte und sich einem gelinderen Mittel in Form einer Meldeverpflichtung bei der Polizei entzog (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 7, FPG).
Der BF verfügt weder über familiäre Bindungen noch eine soziale Verankerung in Österreich, noch über ausreichende Existenzmittel oder einen gesicherten Wohnsitz (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Letztlich ist dem BF auch sein strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen (§ 76 Abs. 2a FPG).Der BF verfügt weder über familiäre Bindungen noch eine soziale Verankerung in Österreich, noch über ausreichende Existenzmittel oder einen gesicherten Wohnsitz (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Letztlich ist dem BF auch sein strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG).
In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium – im vorliegenden Fall ist die Identität des BF geklärt und ein Verfahren zur Ausstellung der erforderlichen Reisedokumente für eine Rückkehr im Laufen – reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium – im vorliegenden Fall ist die Identität des BF geklärt und ein Verfahren zur Ausstellung der erforderlichen Reisedokumente für eine Rückkehr im Laufen – reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des Vorliegens von Fluchtgefahr ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat weiterhin gegeben.
Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, angeordnete Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.Ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, angeordnete Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.
Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erweist sich vor dem dargelegten Hintergrund zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig.
Zwar wurde die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten zum Entscheidungszeitpunkt überschritten. Die Fortsetzung der Schubhaft ist jedoch auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig, da der BF durch sein Verhalten in der Vergangenheit sich keineswegs kooperativ gezeigt hat, und eine erneute Anklage bei der Staatsanwaltschaft bevorsteht, weshalb eine Flucht vermehrt zu befürchten ist.Zwar wurde die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten zum Entscheidungszeitpunkt überschritten. Die Fortsetzung der Schubhaft ist jedoch auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig, da der BF durch sein Verhalten in der Vergangenheit sich keineswegs kooperativ gezeigt hat, und eine erneute Anklage bei der Staatsanwaltschaft bevorsteht, weshalb eine Flucht vermehrt zu befürchten ist.
Die andauernde Schubhaft kann daher – auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung – fortgesetzt werden, weshalb gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.Die andauernde Schubhaft kann daher – auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung – fortgesetzt werden, weshalb gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da die vorliegenden Akten unter Berücksichtigung der zuletzt ergangenen Entscheidung des BVwG vom 28.04.2021 erkennen ließen, dass im gegenständlichen von Amts wegen eingeleiteten Haftüberprüfungsverfahren eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.Da die vorliegenden Akten unter Berücksichtigung der zuletzt ergangenen Entscheidung des BVwG vom 28.04.2021 erkennen ließen, dass im gegenständlichen von Amts wegen eingeleiteten Haftüberprüfungsverfahren eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.
3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder von den Parteien vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder von den Parteien vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.
Schlagworte
Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Meldeverpflichtung öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G308.2197319.6.00Im RIS seit
09.07.2021Zuletzt aktualisiert am
09.07.2021