TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/23 L525 2243370-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2021
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Entscheidungsdatum

23.06.2021

Norm

AVG §35
B-VG Art133 Abs4
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L525 2243370-2/2E
L525 2243370-2/2E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan alias Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.5.2021, Zl. XXXX betreffend Mutwillensstrafe, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan alias Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.5.2021, Zl. römisch 40 betreffend Mutwillensstrafe, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 7.9.2020 den einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer stellte am 7.9.2020 den einen Antrag auf internationalen Schutz.,

Mit Bescheid des BFA vom 14.5.2021 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid des BFA vom 14.5.2021 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sieben.).

Dem vorgetragenen Ausreisegründen schenkte das BFA mit näherer Begründung keinen Glauben, Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan seien keine hervorgekommen und habe das Verfahren keine berücksichtigungswürdige Integration ergeben, die der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer habe außerdem – so das BFA weiter – den gegenständlichen Antrag missbräuchlich eingebracht und habe der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe iSd der GFK vorgebracht, weshalb die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. Das BFA führte insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe über seine Staatsangehörigkeit gelogen. So habe der Beschwerdeführer über weite Strecken des verwaltungsbehördlichen Verfahrens angegeben, er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, nach mehrstündiger Einvernahme habe der Beschwerdeführer eingestanden, er sei eigentlich pakistanischer Staatsangehöriger.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem hg Erkenntnis vom 22.6.2021, Zl. L525 2243370-1/3E als unbegründet ab. Um Wiederholungen zu vermeiden sei an diese Stelle an das – ohnehin auch den Beschwerdeführer betreffende – Erkenntnis und die dort angeführte nähere Begründung verwiesen.

Mit dem nunmehr gegenständlichen ebenfalls vom 14.5.2021 stammenden Bescheid verhängte das BFA eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 726,- über den Beschwerdeführer. Begründend führte das BFA aus der Beschwerdeführer habe offensichtlich und mutwillig trotz Belehrung über die Wahrheit und Mitwirkungspflicht eine falsche Identität sowie zweifelhafte Fluchtgründe angegeben. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich und mutwillig falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit gemacht und bewusst versucht die Behörde zu täuschen, indem er behauptet habe, Staatsangehöriger Afghanistans zu sein und habe im Zuge der Einvernahme schlussendlich zugegeben Staatsangehöriger Pakistans zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich somit weder an die Mitwirkungspflicht noch an die Wahrheitspflicht in seinem Verfahren gehalten. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch genommen und seien ihm seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe missbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Mit Schriftsatz vom 10.6.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Wiedergabe des Gesetzestextes und der einschlägigen Rechtsprechung führte die Beschwerde – konkret auf den Beschwerdeführer bezogen – aus, die Argumentation der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar, zumal es im Asylverfahren um Glaubhaftmachung gehe. Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen ganz genau geschildert. Zwar habe der Beschwerdeführer über seine Staatsangehörigkeit nicht die Wahrheit gesagt, dies jedoch aus Furcht vor der Abschiebung. Der Beschwerdeführer sei von Schleppern beeinflusst worden. Aus den dargestellten Gründen sei erkennbar, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers keinesfalls mutwillig und in Verschleppungsabsicht geschuldet gewesen sei. Abgesehen sei nicht nachvollziehbar, weswegen gerade die Höchststrafe herangezogen worden sei. Die im Bescheid getätigten Aussagen über die Bindung von Behördenressourcen und Verschleppung von Verfahren würden darüber hinaus für jede Antragstellung gelten (offenbar gemeint: jede erfolglose Antragstellung, Anm. des erkennenden Gerichtes). Mit Schriftsatz vom 10.6.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Wiedergabe des Gesetzestextes und der einschlägigen Rechtsprechung führte die Beschwerde – konkret auf den Beschwerdeführer bezogen – aus, die Argumentation der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar, zumal es im Asylverfahren um Glaubhaftmachung gehe. Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen ganz genau geschildert. Zwar habe der Beschwerdeführer über seine Staatsangehörigkeit nicht die Wahrheit gesagt, dies jedoch aus Furcht vor der Abschiebung. Der Beschwerdeführer sei von Schleppern beeinflusst worden. Aus den dargestellten Gründen sei erkennbar, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers keinesfalls mutwillig und in Verschleppungsabsicht geschuldet gewesen sei. Abgesehen sei nicht nachvollziehbar, weswegen gerade die Höchststrafe herangezogen worden sei. Die im Bescheid getätigten Aussagen über die Bindung von Behördenressourcen und Verschleppung von Verfahren würden darüber hinaus für jede Antragstellung gelten (offenbar gemeint: jede erfolglose Antragstellung, Anmerkung des erkennenden Gerichtes).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe von € 726,- verhängen. Gemäß Paragraph 35, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe von € 726,- verhängen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit der Frage der Anwendbarkeit einer Mutwillensstrafe in einem vergleichbaren Fall auseinandergesetzt und zwar im Erkenntnis vom 21.5.2019, Zl. Ra 2018/19/0466, vgl. Rz 16ff: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit der Frage der Anwendbarkeit einer Mutwillensstrafe in einem vergleichbaren Fall auseinandergesetzt und zwar im Erkenntnis vom 21.5.2019, Zl. Ra 2018/19/0466, vergleiche Rz 16ff:

"Vorauszuschicken ist, dass die Revision nicht im Grunde des § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe nämlich um keine Angelegenheit des Verwaltungsstrafrechts."Vorauszuschicken ist, dass die Revision nicht im Grunde des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe nämlich um keine Angelegenheit des Verwaltungsstrafrechts.

Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 726,-- verhängen. Gemäß § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe durch ein Verwaltungsgericht erfolgt durch Beschluss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 34 Rz 12, § 35 Rz 8). 18 Aus der Begründung der - vom BVwG insoweit unzutreffend als Erkenntnis titulierten - Entscheidung ergibt sich, dass das BVwG die Verhängung der Mutwillensstrafe auf den ersten Tatbestand des § 35 AVG - die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde - stützt.Gemäß Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 726,-- verhängen. Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist diese Bestimmung auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe durch ein Verwaltungsgericht erfolgt durch Beschluss vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 34, Rz 12, Paragraph 35, Rz 8). 18 Aus der Begründung der - vom BVwG insoweit unzutreffend als Erkenntnis titulierten - Entscheidung ergibt sich, dass das BVwG die Verhängung der Mutwillensstrafe auf den ersten Tatbestand des Paragraph 35, AVG - die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde - stützt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. VwSlg. 18.337 A/2012, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt vergleiche VwSlg. 18.337 A/2012, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, 98/10/0183, zu § 35 AVG ausgesprochen, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. auch VwSlg. 18.337 A/2012). 21 Das damit zum Ausdruck gebrachte restriktive Verständnis des § 35 AVG ist auf die gegenständliche Fallkonstellation übertragbar. Ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall ist für den Verwaltungsgerichtshof in concreto aber nicht erkennbar, zumal das BVwG der vollumfänglich erhobenen Beschwerde sogar teilweise (nämlich hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der darauf aufbauenden Spruchpunkte) stattgegeben hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, 98/10/0183, zu Paragraph 35, AVG ausgesprochen, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht vergleiche auch VwSlg. 18.337 A/2012). 21 Das damit zum Ausdruck gebrachte restriktive Verständnis des Paragraph 35, AVG ist auf die gegenständliche Fallkonstellation übertragbar. Ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall ist für den Verwaltungsgerichtshof in concreto aber nicht erkennbar, zumal das BVwG der vollumfänglich erhobenen Beschwerde sogar teilweise (nämlich hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der darauf aufbauenden Spruchpunkte) stattgegeben hat.

Darüber hinaus ist auf die Regelung des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG hinzuweisen, wonach das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Einer solchen Beschwerde hat das BVwG gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG unter den in dieser Bestimmung näher genannten Voraussetzungen von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Gesetzgeber geht demnach zwar davon aus, dass das Rechtsschutzinteresse eines Antragstellers, der keine Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, zwar geringer ausfällt (vgl. RV 2144 BlgNR XXIV. GP 13), gleichwohl aber nicht ausgeschlossen ist (vgl. zu den unionsrechtlichen Anforderungen an den Rechtsschutz im Fall von offensichtlich unbegründeten Anträgen iSd Art. 31 Abs. 8 lit. a und Art. 32 Abs. 2 VerfahrensRL 2013/32/EU EuGH 26.7.2017, Sacko, C-348/16)."Darüber hinaus ist auf die Regelung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG hinzuweisen, wonach das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Einer solchen Beschwerde hat das BVwG gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG unter den in dieser Bestimmung näher genannten Voraussetzungen von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Gesetzgeber geht demnach zwar davon aus, dass das Rechtsschutzinteresse eines Antragstellers, der keine Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, zwar geringer ausfällt vergleiche Regierungsvorlage 2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 13), gleichwohl aber nicht ausgeschlossen ist vergleiche zu den unionsrechtlichen Anforderungen an den Rechtsschutz im Fall von offensichtlich unbegründeten Anträgen iSd Artikel 31, Absatz 8, Litera a und Artikel 32, Absatz 2, VerfahrensRL 2013/32/EU EuGH 26.7.2017, Sacko, C-348/16)."

Von diesen Überlegungen ausgehend erscheint dem erkennenden Gericht auch im gegenständlichen Fall eine mutwillige Inanspruchnahme der belangten Behörde als nicht gegeben. Selbst unter Berücksichtigung des als nicht glaubhaft erachteten Fluchtvorbringens und der – versuchten – Verschleierung seiner Identität kann gegenständlich nicht ein offenbarer Mutwille an der Beschäftigung der Behörde im Sinne eines Ausnahmefalles gesehen werden. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.


Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
, Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung lautet:

"Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Abgesehen davon, dass keine Verhandlung beantragt wurde, steht für das erkennende Gericht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.


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Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

ersatzlose Behebung Identität Mutwillen Mutwillensstrafe Verschleierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L525.2243370.2.00

Im RIS seit

18.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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