Entscheidungsdatum
23.06.2021Norm
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2Spruch
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L510 2202402-1/16E
Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 23.06.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. FUCHSBICHLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2021,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. FUCHSBICHLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2021,
zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 52 FPG 2005 iVm § 9 Abs 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Die Spruchpunkte VI. und VII. werden ersatzlos behoben. Die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. werden ersatzlos behoben.
Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wird der beschwerdeführenden Partei der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird der beschwerdeführenden Partei der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
beschlossen:
A)
Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides nach Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides nach Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.
Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Die gekürzte Ausfertigung des am 23.06.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde.Die gekürzte Ausfertigung des am 23.06.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L510.2202402.1.00Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021