RS Vwgh 2004/6/9 2004/12/0005

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs6 Z2 idF 1988/288;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0291 E 19. November 2002 RS 2 (hier mit dem Zusatz: Ebenso unmaßgeblich ist die Beibehaltung eines von der Familie erhaltenen Eigenheimes; vgl. Erkenntnis vom 27. Juni 1988, Zl. 88/12/0099)

Stammrechtssatz

§ 20b Abs. 6 Z. 2 GehG und die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt allein auf das Faktum des "Wohnens" ab; darauf, ob der Wohnsitz durch den Beamten neu begründet worden oder ob er seit seiner Geburt unverändert am gleichen Wohnsitz verblieben ist, kommt es nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120005.X03

Im RIS seit

05.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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