TE Bvwg Beschluss 2021/6/25 W122 2232623-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2021
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Entscheidungsdatum

25.06.2021

Norm

AVG §68 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W122 2232623-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , wohnhaft in 7552 Stinatz, Schulgasse 15, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2020, GZ XXXX , bestätigten Bescheid des Militärkommandos Burgenland vom 24.03.2020, GZ XXXX , betreffend die Aufhebung eines Einberufungsbefehls beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , wohnhaft in 7552 Stinatz, Schulgasse 15, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2020, GZ römisch 40 , bestätigten Bescheid des Militärkommandos Burgenland vom 24.03.2020, GZ römisch 40 , betreffend die Aufhebung eines Einberufungsbefehls beschlossen:

A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


BEGRÜNDUNG:
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I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz „BF“) wurde mit Einberufungsbefehl vom 24.04.2019 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes in der Zeit vom 01.10.2019 bis 31.03.2020 einberufen und mit Einberufungsbefehl vom 10.03.2020 zu einer freiwilligen Waffenübung in der Zeit vom 01.04.2020 bis 01.07.2020.

Mit Bescheid vom 24.03.2020 hob die belangte Behörde den Einberufungsbefehl zur Leistung einer freiwilligen Waffenübung vom 01.04.2020 bis 01.07.2020 von Amts wegen auf. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen sei, gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen habe, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden könnten. Mit Bescheid vom 24.03.2020 hob die belangte Behörde den Einberufungsbefehl zur Leistung einer freiwilligen Waffenübung vom 01.04.2020 bis 01.07.2020 von Amts wegen auf. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen sei, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen habe, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden könnten.

Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 25.03.2020 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Einberufungsbefehl zur Leistung einer freiwilligen Waffenübung nicht nur Pflichten begründe, sondern ihm aus diesem auch Rechte erwachsen würden (z.B. die Pauschalentschädigung gemäß § 36 Heeresgebührengesetz). Der Einberufungsbefehl zu einer freiwilligen Waffenübung sei kein Bescheid, aus dem niemanden ein Recht erwachse und könne er nicht von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Eine Abänderung könne nur insoweit erfolgen, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich sei (§ 68 Abs. 3 AVG). Ein Aufschubpräsenzdienst gemäß BGBI. II Nr. 101/2020 könne nur verfügt werden, wenn aufgrund außergewöhnlicher Verhältnisse ein dringender Bedarf an Wehrpflichtigen gegeben sei. Die Aufhebung des Einberufungsbefehls zur freiwilligen Waffenübung vom 01.04.2020 bis 01.07.2020 von Amts wegen sei somit rechtswidrig.Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 25.03.2020 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Einberufungsbefehl zur Leistung einer freiwilligen Waffenübung nicht nur Pflichten begründe, sondern ihm aus diesem auch Rechte erwachsen würden (z.B. die Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 36, Heeresgebührengesetz). Der Einberufungsbefehl zu einer freiwilligen Waffenübung sei kein Bescheid, aus dem niemanden ein Recht erwachse und könne er nicht von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Eine Abänderung könne nur insoweit erfolgen, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich sei (Paragraph 68, Absatz 3, AVG). Ein Aufschubpräsenzdienst gemäß BGBI. römisch zwei Nr. 101 aus 2020, könne nur verfügt werden, wenn aufgrund außergewöhnlicher Verhältnisse ein dringender Bedarf an Wehrpflichtigen gegeben sei. Die Aufhebung des Einberufungsbefehls zur freiwilligen Waffenübung vom 01.04.2020 bis 01.07.2020 von Amts wegen sei somit rechtswidrig.

Die belangte Behörde bestätigte in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2020 (dem BF zugestellt am 09.06.2020) den angefochtenen Bescheid und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Aufhebung der Einberufung zu einer freiwilligen Waffenübung vom 01.04.2020 bis 01.07.2020 mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgt sei, auch wenn dem BF aus diesem Rechte erwachsen wären. Grundvoraussetzung zum Wirksamwerden der Einberufung zu einer anderen Präsenzdienstart als dem Grundwehrdienst mit 01.04.2020 sei, dass der BF seinen Grundwehrdienst mit 31.03.2020 nach sechs Monaten beenden würde. Mit Verfügung der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 18.03.2020, BGBl. II Nr. 101/2020, sei jedoch aufgrund der Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) der vorläufige Aufschub der Entlassung aus dem Grundwehrdienst für den Einberufungstermin Oktober 2019 verfügt worden. Damit sei die zeitgleiche Einberufung zu einem weiteren Präsenzdienst – im vorliegenden Fall zu einer freiwilligen Waffenübung – denkunmöglich und rechtlich nicht zulässig. Gemäß § 19 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 (WehrG) könne der Präsenzdienst nur in einer Präsenzdienstart (konkret als freiwillige Waffenübung oder als Aufschubpräsenzdienst) geleistet werden. Mit Beginn des auf die Beendigung des regulären Grundwehrdienstes folgenden Tages (01.04.2020) sei der BF unmittelbar ex lege auf Grund der oben angeführten Verfügung, der der Vorrang gegenüber der Einberufung zu einer freiwilligen Waffenübung einzuräumen sei, in den Aufschubpräsenzdienst übergetreten. Die vom BF ist Treffen geführten gebührenrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit der Leistung einer freiwilligen Waffenübung seien daher gegenstandslos.Die belangte Behörde bestätigte in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2020 (dem BF zugestellt am 09.06.2020) den angefochtenen Bescheid und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Aufhebung der Einberufung zu einer freiwilligen Waffenübung vom 01.04.2020 bis 01.07.2020 mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgt sei, auch wenn dem BF aus diesem Rechte erwachsen wären. Grundvoraussetzung zum Wirksamwerden der Einberufung zu einer anderen Präsenzdienstart als dem Grundwehrdienst mit 01.04.2020 sei, dass der BF seinen Grundwehrdienst mit 31.03.2020 nach sechs Monaten beenden würde. Mit Verfügung der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 18.03.2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2020,, sei jedoch aufgrund der Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) der vorläufige Aufschub der Entlassung aus dem Grundwehrdienst für den Einberufungstermin Oktober 2019 verfügt worden. Damit sei die zeitgleiche Einberufung zu einem weiteren Präsenzdienst – im vorliegenden Fall zu einer freiwilligen Waffenübung – denkunmöglich und rechtlich nicht zulässig. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Wehrgesetz 2001 (WehrG) könne der Präsenzdienst nur in einer Präsenzdienstart (konkret als freiwillige Waffenübung oder als Aufschubpräsenzdienst) geleistet werden. Mit Beginn des auf die Beendigung des regulären Grundwehrdienstes folgenden Tages (01.04.2020) sei der BF unmittelbar ex lege auf Grund der oben angeführten Verfügung, der der Vorrang gegenüber der Einberufung zu einer freiwilligen Waffenübung einzuräumen sei, in den Aufschubpräsenzdienst übergetreten. Die vom BF ist Treffen geführten gebührenrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit der Leistung einer freiwilligen Waffenübung seien daher gegenstandslos.

Der BF stellte mit Schriftsatz vom 17.06.2020 fristgerecht einen Vorlageantrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels gegenteiliger Regelung in dem hier einschlägigen Materiengesetz (Wehrgesetz 2001) liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels gegenteiliger Regelung in dem hier einschlägigen Materiengesetz (Wehrgesetz 2001) liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Darüber hinaus hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des BF (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des BF (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der BF klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des BF an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der BF klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des BF an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des BF an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt (VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050).

Im Hinblick darauf, dass die Einberufung des BF zur freiwilligen Waffenübung für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 01.07.2020 erfolgte, käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Aufhebung des hier angefochtenen Bescheids, mit welchem der Einberufungsbefehl zur Ableistung dieser Waffenübung von Amts wegen aufgehoben wurde, nur noch theoretische Bedeutung zu, da selbst bei Aufhebung des angefochtenen Bescheids eine Ableistung dieser Waffenübung im bereits verstrichenen Zeitraum vom 01.04.2020 bis 01.07.2020 denkunmöglich ist.

Ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher nicht mehr gegeben und ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen. Ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher nicht mehr gegeben und ist das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsfrage, nämlich der Verfahrenseinstellung nach Klaglosstellung, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Grundwehrdienst mangelnde Beschwer Verfahrenseinstellung Waffenübung Wegfall des Rechtschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2232623.1.00

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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