RS Vfgh 2008/6/9 B606/07

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Veröffentlicht am 09.06.2008
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §38, §40
Bundes-PersonalvertretungsG §9

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Abberufung eines leitenden Beamten einer Bundespolizeidirektionvon seiner Leitungsfunktion und Betrauung mit einer anderenLeitungsfunktion

Rechtssatz

Vertretbare Annahme einer Änderung des Arbeitsumfanges von mehr als 25 % durch die Wachkörperreform (SicherheitspolizeiG-Novelle 2005) sowie der ausschließlichen Befassung mit der Verwendungsänderung des Beschwerdeführers, keine Zuständigkeit zur Überprüfung des Auswahlverfahrens betreffend andere Funktionen; Organisationsänderung nicht in Hinblick auf einen persönlichen Nachteil für den Beschwerdeführer.

Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch die Aufhebung des zustimmenden Beschlusses des Dienststellenausschusses zu der allgemeinen Personalmaßnahme iSd §9 Abs2 Bundes-PersonalvertretungsG durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission.

Auch wenn bei einer allgemeinen Personalmaßnahme iSd §9 Abs2 lita Bundes-PersonalvertretungsG das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss herzustellen ist, hat die allfällige Aufhebung dessen zustimmenden Beschlusses durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (§41 Abs2 leg cit) nicht zur Folge, dass das Einvernehmen als nicht hergestellt anzusehen ist; es gilt vielmehr zumindest als durch tatenlosen Fristablauf hergestellt. Keine neuerliche Befassung des Dienststellenausschusses erforderlich, keine mangelnde Zustimmung des Dienststellenausschusses.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Personalvertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B606.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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