Entscheidungsdatum
29.06.2021Norm
AVG §53a Abs2Spruch
,
W181 2243044-1/3E
W181 2243044-1/3E,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 09.10.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 09.10.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen römisch 40 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit
€ 676,50 (inkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2019, GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2019, GZ. römisch 40 , wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 , gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.
2. In Folge langte am 12.10.2020 das Gutachten und eine Honorarnote der Antragstellerin zum Verfahren zur XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein.2. In Folge langte am 12.10.2020 das Gutachten und eine Honorarnote der Antragstellerin zum Verfahren zur römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein.
3. Nach Rücksprache mit der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit den beantragten Ablichtungen und Telefongebühren sowie hinsichtlich der Beiziehung von Hilfskräften langte am 22.03.2021 eine überarbeitete Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach nochmaliger Überprüfung der Honorarnote teilte die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts der Antragstellerin am 19.04.2021 telefonisch mit, dass die geltend gemachte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht nachvollzogen werden könne. Daraufhin langte am 19.04.2021 folgende korrigierte Honorarnote mit dem Zusatz „GA WURDE BEI GERICHT ABGEGEBEN“ ein:
Gebührennote - Nr. 0893/2020
Gebührennote - Nr. 0893 aus 2020,,
Befund und Gutachten nach Untersuchung § 43(1) abcdefBefund und Gutachten nach Untersuchung Paragraph 43 (, eins,) abcdef
€
Psychiatrische Untersuchung
116,20
Neurologische Untersuchung
116,20
2 weitere Fragen
232,40
Gebühr nach § 49Gebühr nach Paragraph 49
Testpsychologie
0,00
0 MRT/CT-Serie (Bildbögen á € 15,00)
0,00
Teilnahme an der Verhandlung § 35Teilnahme an der Verhandlung Paragraph 35
Teilnahme an der mündlichen Tagsatzung
0,00
Einholung und Studium v. KG
0,00
Kosten nach § 30 (1)Kosten nach Paragraph 30, (1)
Beiziehung von Hilfskräften (Aktenführung ab Eingang, Anlegen eines Handaktes, Terminkoordination, Anfertigung von Kopien)
0,00
Aktenstudium § 36Aktenstudium Paragraph 36
44,90
Schreibgebühr § 31 (3)Schreibgebühr Paragraph 31, (3)
21 Urschriften á € 2,00
42,00
0 Durchschriften á € 0,60
0,00
14 Ablichtungen á € 0,60
0,00
Zeitversäumnis § 32 (1); § 33 (1)Zeitversäumnis Paragraph 32, (1); Paragraph 33, (1)
Korrespondenz, Telefonate, Postwege, Aktentransport (GA WURDE BEI GERICHT ABGEGEBEN)
45,40
Reisekosten §27/28
0 km á € 0,42
0,00
Sonstige Kosten § 31Sonstige Kosten Paragraph 31
Porto - Telefongebühren - Faxgebühren - elektronische GA-Übermittlung
12,00
Netto Summe
609,10
20% USt
121,82
Gesamtsumme abgerundet
730,00
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 08.06.2021, XXXX , mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich nach Rücksprache mit der zuständigen Gerichtsabteilung ergeben habe, dass das Gutachten auf elektronischem Wege versendet worden sei und auch keine nachträgliche Übermittlung eines Gutachtens im Original oder sonstiger Aktenbestandteile auf dem Postweg stattgefunden habe. Es lasse sich somit nicht nachvollziehen, für welchen konkreten Aufwand eine Entschädigung für Zeitversäumnis verzeichnet wurde. Das Schreiben wurde der Antragstellerin nachweislich am 08.06.2021 zugestellt. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 08.06.2021, römisch 40 , mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich nach Rücksprache mit der zuständigen Gerichtsabteilung ergeben habe, dass das Gutachten auf elektronischem Wege versendet worden sei und auch keine nachträgliche Übermittlung eines Gutachtens im Original oder sonstiger Aktenbestandteile auf dem Postweg stattgefunden habe. Es lasse sich somit nicht nachvollziehen, für welchen konkreten Aufwand eine Entschädigung für Zeitversäumnis verzeichnet wurde. Das Schreiben wurde der Antragstellerin nachweislich am 08.06.2021 zugestellt.
5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme der Antragstellerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2019, im Rahmen des Verfahrens, XXXX , zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr dabei, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen wurde.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2019, im Rahmen des Verfahrens, römisch 40 , zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr dabei, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen wurde.
Das Gutachten und die erste Honorarnote langten mit 12.10.2020 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, die überarbeiteten Honorarnoten mit 22.03.2021 und 19.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Eine nachträgliche Übermittlung des Gutachtens im Original oder sonstiger Aktenbestandteile auf dem Postweg hat nicht stattgefunden.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX , dem Gebührenantrag vom 09.10.2020 und dem am 22.03.2021 eingelangten überarbeiteten Gebührenantrag, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.06.2021, XXXX , den Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2021, 10.02.2021 und 20.04.2021, den Telefonaten vom 22.02.2021 und 07.05.2021 und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 09.10.2020 und dem am 22.03.2021 eingelangten überarbeiteten Gebührenantrag, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.06.2021, römisch 40 , den Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2021, 10.02.2021 und 20.04.2021, den Telefonaten vom 22.02.2021 und 07.05.2021 und dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen Gemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Zu A)
Zu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAGZu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, GebAG
Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.
Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 72).Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 32,, E 72).
Mit der Gebührennote vom 09.10.2020, beim Bundesverwaltungsgericht mittels WebERV eingelangt am 12.10.2020, verzeichnete sich die Antragstellerin zwei Stunden Zeitversäumnis in der Höhe von insgesamt € 45,40. Nach telefonischer Aufforderung der Verrechnungsstelle und der Bitte um Aufschlüsselung der verzeichneten Entschädigung für Zeitversäumnis, brachte die Assistentin der Antragstellerin am 19.04.2021 die überarbeitete Honorarnote mit dem Zusatz „GA WURDE BEI GERICHT ABGEGEBEN“ ein. Eine Rücksprache mit der zuständigen Gerichtsabteilung ergab, dass das Gutachten auf elektronischem Weg, per WebERV, versendet wurde und auch keine nachträgliche Übermittlung eines Gutachtens im Original oder sonstiger Aktenbestandteile auf dem Postweg stattgefunden hat.
Es lässt sich somit nicht nachvollziehen, für welchen konkreten Aufwand eine Entschädigung für Zeitversäumnis verzeichnet wurde und kann diese dementsprechend auch nicht zuerkannt werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Befund und Gutachten nach Untersuchung § 43(1) abcdefBefund und Gutachten nach Untersuchung Paragraph 43 (, eins,) abcdef
€
Psychiatrische Untersuchung
116,20
Neurologische Untersuchung
116,20
2 weitere Fragen
232,40
Aktenstudium § 36Aktenstudium Paragraph 36
44,90
Schreibgebühr § 31 (3)Schreibgebühr Paragraph 31, (3)
21 Urschriften á € 2,00
42,00
Sonstige Kosten § 31Sonstige Kosten Paragraph 31
Porto - Telefongebühren - Faxgebühren - elektronische GA-Übermittlung
12,00
Netto Summe
563,70
20% USt
112,74
Gesamtsumme
676,44
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
676,50
Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 676,50 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Mehrbegehren Sachverständigengebühr Teilstattgebung ZeitversäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W181.2243044.1.00Im RIS seit
24.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021