TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/30 W236 1310367-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2021
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Entscheidungsdatum

30.06.2021

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch



W236 1310367-3/8E
W236 1310369-3/6E
W236 1310370-1/4E
W236 1318311-1/4E
W236 2242039-1/4E
W236 2242044-1/4E
W236 2242045-1/4E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
, , W236 1310367-3/8E, W236 1310369-3/6E, W236 1310370-1/4E, W236 1318311-1/4E, W236 2242039-1/4E, W236 2242044-1/4E, W236 2242045-1/4E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von

1. XXXX , geb. XXXX ,1. römisch 40 , geb. römisch 40 ,

2. XXXX , geb. XXXX ,2. römisch 40 , geb. römisch 40 ,

3. XXXX , geb. XXXX ,3. römisch 40 , geb. römisch 40 ,

4. XXXX , geb. XXXX ,4. römisch 40 , geb. römisch 40 ,

5. XXXX , geb. XXXX ,5. römisch 40 , geb. römisch 40 ,

6. XXXX , geb. XXXX ,6. römisch 40 , geb. römisch 40 ,

7. XXXX , geb. XXXX ,7. römisch 40 , geb. römisch 40 ,

alle StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Spruchpunkte I., II. und III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 25.03.2021, Zlen.alle StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 25.03.2021, Zlen.

1. Zl. 751878210-201044700,

2. Zl. 751878210-201044700,

3. Zl. 760498204-200970665,

4. Zl. 770671003-200970690,

5. Zl. 800265505-200970703,

6. Zl. 1046482004-200970711,

7. Zl. 1228073904-200970720,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2021 zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, iVm § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.römisch eins. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.

II. In Stattgebung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide werden die Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigte um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.römisch zwei. In Stattgebung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide werden die Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigte um zwei weitere Jahre gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


,

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.06.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer am 15.06.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.06.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer am 15.06.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W236.1310367.3.00

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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