TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/30 W229 2214571-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.06.2021

Norm

AlVG §26
AVRAG §11
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.03.2017 bis 31.03.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2025
  2. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  5. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  6. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  9. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  10. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  11. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  13. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  14. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  15. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997
  16. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  19. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  20. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  21. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AVRAG § 11 heute
  2. AVRAG § 11 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2025
  3. AVRAG § 11 gültig von 01.04.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  4. AVRAG § 11 gültig von 10.09.2021 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021
  5. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 09.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  6. AVRAG § 11 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  7. AVRAG § 11 gültig von 01.08.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  8. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  9. AVRAG § 11 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2002
  10. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  11. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  12. AVRAG § 11 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  13. AVRAG § 11 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  14. AVRAG § 11 gültig von 01.07.1993 bis 17.06.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W229 2214571-1/6E
, W229 2214571-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Beatrix BINDER und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 27.12.2018, VN XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Beatrix BINDER und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 27.12.2018, VN römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin befand sich ab 17.03.2014 in einem vollversicherten Dienstverhältnis mit XXXX .1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin befand sich ab 17.03.2014 in einem vollversicherten Dienstverhältnis mit römisch 40 .

2. Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG von 01.10.2018 bis 31.01.2019.2. Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG von 01.10.2018 bis 31.01.2019.

3. Am 10.11.2018 beantragte die Beschwerdeführerin mit Geltendmachung ab dem 10.11.2018 die Gewährung von Weiterbildungsgeld beim Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS). Die Beschwerdeführerin legte eine Anmeldebestätigung für die Ausbildung als Yogalehrerin bei XXXX von 08.11.2018 bis 05.12.2018 im Ausmaß von 50 Wochenstunden vor.3. Am 10.11.2018 beantragte die Beschwerdeführerin mit Geltendmachung ab dem 10.11.2018 die Gewährung von Weiterbildungsgeld beim Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS). Die Beschwerdeführerin legte eine Anmeldebestätigung für die Ausbildung als Yogalehrerin bei römisch 40 von 08.11.2018 bis 05.12.2018 im Ausmaß von 50 Wochenstunden vor.

Die Beschwerdeführerin gab an, die Kursbestätigung nicht stempeln lassen zu können, da sie sich schon auf Ausbildung in Bali befinde. Sie könne das abgestempelte Formular im Dezember nachreichen.

4. Mit Schreiben vom 14.11.2018 teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Anspruch nicht beurteilt werden könne, da die Kursmaßnahme nicht die Dauer der Bildungskarenz umfasse, der Stempel auf der Anmeldebestätigung des Kurses und der Einzahlungsbeleg für die Kursmaßnahme fehle. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, diese Unterlagen bis 10.12.2018 dem AMS zu übermitteln.

5. Mit Schreiben vom 13.12.2018 ersuchte das AMS die Beschwerdeführerin, zur Klärung ihres Anspruches auf Weiterbildungsgeld einen aktuellen Bildungsnachweis mit einer Kurs-/Ausbildungsdauer von mindestens zwei Monaten und mindestens 20 Wochenstunden (inkl. Stempel und Unterschrift des Ausbildungsträgers) sowie einen Einzahlungsnachweis betreffend die bereits einbezahlten Kurs-/Ausbildungskosten zu übermitteln.

6. Mit Bescheid vom 27.12.2018 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin 10.11.2018 auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab 10.11.2018 gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, mangels Ausbildung keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS eine Kursanmeldebestätigung für eine Yogalehrerinnenausbildung vom 08.11.2018 bis 05.12.2018 über 50 Wochenstunden vorgelegt habe. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe sie dem AMS keinen weiteren Bildungsnachweis vorgelegt. Da der vorgelegte Bildungsnachweis sich nicht im Wesentlichen mit der Dauer der vereinbarten Bildungskarenz decke, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.6. Mit Bescheid vom 27.12.2018 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin 10.11.2018 auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab 10.11.2018 gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, mangels Ausbildung keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS eine Kursanmeldebestätigung für eine Yogalehrerinnenausbildung vom 08.11.2018 bis 05.12.2018 über 50 Wochenstunden vorgelegt habe. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe sie dem AMS keinen weiteren Bildungsnachweis vorgelegt. Da der vorgelegte Bildungsnachweis sich nicht im Wesentlichen mit der Dauer der vereinbarten Bildungskarenz decke, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 22.01.2019 Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass sie nicht immer Internetzugang gehabt habe und sich daher nicht in ihr eAMS-Konto einloggen habe können, um den erforderlichen Bildungsnachweis nachzureichen.

Die Beschwerdeführerin bitte um die Zusage des Weiterbildungsgeldes in Höhe des Arbeitslosengeldes für die Dauer der zweimonatigen Fortbildungsmaßnahme und Überweisung auf ihr Konto.

Der Beschwerde angehängt waren die Anmeldebestätigungen des Kursinstitutes XXXX für die Yogalehrerinnenausbildung jeweils im Ausmaß von 50 Wochenstunden von 08.11.2018 bis 05.12.2018 und von 06.12.2018 bis 05.01.2019 sowie eine Zahlungsbestätigung.Der Beschwerde angehängt waren die Anmeldebestätigungen des Kursinstitutes römisch 40 für die Yogalehrerinnenausbildung jeweils im Ausmaß von 50 Wochenstunden von 08.11.2018 bis 05.12.2018 und von 06.12.2018 bis 05.01.2019 sowie eine Zahlungsbestätigung.

8. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2019 gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt.8. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2019 gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG vorgelegt.

9. Am 18.05.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des Sachverhalts eine mündliche Verhandlung durch, bei der ein Vertreter des AMS anwesend war und die Beschwerdeführerin im Wege der Zuschaltung über eine Videokonferenzanlage (via Zoom) teilgenommen hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin befand sich ab 17.03.2014 in einem vollversicherten Dienstverhältnis mit XXXX .Die Beschwerdeführerin befand sich ab 17.03.2014 in einem vollversicherten Dienstverhältnis mit römisch 40 .

Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstgeber wurde für die Dauer von 01.10.2018 bis 31.01.2019 eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG vereinbart.Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstgeber wurde für die Dauer von 01.10.2018 bis 31.01.2019 eine Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG vereinbart.

Die Beschwerdeführerin stellte am 10.11.2018 mit Geltendmachung ab dem 10.11.2018 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld.

Von 08.11.2018 bis Ende Dezember 2018 absolvierte die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als Yogalehrerin bei XXXX im Ausmaß von 50 Wochenstunden. Von 08.11.2018 bis Ende Dezember 2018 absolvierte die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als Yogalehrerin bei römisch 40 im Ausmaß von 50 Wochenstunden.

Bereits Ende Dezember ist die Beschwerdeführerin nach Österreich zurückgekehrt und hat den weiteren Kurs online bis 05.01.2019 durchgeführt.

Bei dem Kursveranstalter handelt sich dabei um einen Veranstalter aus Kanada.

Der Beschwerdeführerin schwebte vor Antritt der Karenz grundsätzlich eine berufliche Veränderung vor, Erkundigungen im Hinblick auf eine mögliche Selbständigkeit hat die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der von ihr gewählten Ausbildung zu Yogalehrerin nicht getätigt.

Darüber hinaus absolvierte die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen von 01.10.2018 bis 07.11.2018 und von 06.01.2019 bis 31.01.2019 keine Weiterbildungsmaßnahmen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen die Bescheinigung des Dienstgebers zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG vom 20.09.2018, der Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz vom 10.11.2018 sowie die Anmeldebestätigungen für die Yogalehrerinnenausbildung vom 05.01.2019 im Akt ein. Dass die Beschwerdeführerin den Kurs vor Ort nur bis Ende Dezember absolviert hat, wurde von ihr in der mündlichen Verhandlung ebenso angegeben, wie dass sie den weiteren Kurs online absolviert hat.Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen die Bescheinigung des Dienstgebers zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG vom 20.09.2018, der Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz vom 10.11.2018 sowie die Anmeldebestätigungen für die Yogalehrerinnenausbildung vom 05.01.2019 im Akt ein. Dass die Beschwerdeführerin den Kurs vor Ort nur bis Ende Dezember absolviert hat, wurde von ihr in der mündlichen Verhandlung ebenso angegeben, wie dass sie den weiteren Kurs online absolviert hat.

Die Feststellungen zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Versicherungsverlauf vom 14.02.2019.

Dass die Beschwerdeführerin nicht näher konkretisierte berufliche Veränderungspläne hatte, ergibt sich insbesondere aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie einfach die Ausbildung machen wollte und sich im Nachhinein überlegt hätte, ob sie in ein Studio gehe oder sich selbstständig mache. Einen genauen Plan habe sie nicht gehabt.

Dass die Beschwerdeführerin während der Bildungskarenz andere Weiterbildungsmaßnahmen absolvierte, wurde weder vorgebracht noch ist dies sonst hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten auszugsweise:3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten auszugsweise:

„Leistungen zur Beschäftigungsförderung

Weiterbildungsgeld

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26, (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

3.        Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine

Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.

4.       Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.

5.       Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

(2) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.

(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(6) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.(7) Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.“(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.“

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) idgF lauten auszugsweise:

„Bildungskarenz

§ 11. (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Paragraph 11, (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(1a) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 53 Abs. 6 ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.(1a) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (Paragraph 53, Absatz 6, ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

(2) – (4) […]“

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Gem. § 26 Abs. 1 gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der in Z 1 bis 5 formulierten Voraussetzungen. Z 1 leg cit normiert, dass bei einer Bildungskarenz gem. § 11 AVRAG die Teilnahme an einer im Wesentichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden muss. Die Zeiträume von Bildungskarenz und Weiterbildungsmaßnahme haben sich somit „im Wesentlichen“ zu decken. Eine absolute Deckung der beiden Zeiträume ist nicht erforderlich (vgl. Sauer/Furtlehner in AlV-Komm § 26 AlVG Rz 22). 3.3.1. Gem. Paragraph 26, Absatz eins, gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der in Ziffer eins bis 5 formulierten Voraussetzungen. Ziffer eins, leg cit normiert, dass bei einer Bildungskarenz gem. Paragraph 11, AVRAG die Teilnahme an einer im Wesentichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden muss. Die Zeiträume von Bildungskarenz und Weiterbildungsmaßnahme haben sich somit „im Wesentlichen“ zu decken. Eine absolute Deckung der beiden Zeiträume ist nicht erforderlich vergleiche Sauer/Furtlehner in AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 22).

3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hält zu dieser Regelung in ständiger Rechtsprechung fest, zur Regelung des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG, die ihre Fassung mit BGBl. I Nr. 104/2007 erhalten hat, wird in den Materialien (vgl. ErläutRV 298 BlgNR 23. GP, 13) ausgeführt, dass die Dauer der Ausbildung "im Wesentlichen" jener der Bildungskarenz entsprechen muss. Erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und der Weiterbildungsmaßnahme (etwa zur Vorbereitung, zur Übersiedlung an einen weiter entfernten Ausbildungsort, zur Besorgung von Materialien und dergleichen) wie auch maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen (etwa unvermeidliche freie Zeiten zwischen einzelnen Kursen) sollen zu keiner Beeinträchtigung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld führen (vgl. auch VwGH 23.05.2012, 2012/08/0044). Demnach muss grundsätzlich die Dauer der Ausbildung (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden der Dauer der Bildungskarenz bzw. des Weiterbildungsgeldbezugs entsprechen. Ein Abweichen ist nur insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe (wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen) vorliegen müssen, andererseits darf ein Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfassen (vgl. mit Hinweis auf die Verwaltungspraxis Sauer/Furtlehner in AlV-Komm § 26 AlVG Rz 22). Fehlen geeignete Gründe oder ist das Unterbleiben einer Ausbildung nicht nur von verhältnismäßig kurzer Dauer, so steht dies der Gewährung von Weiterbildungsgeld entgegen (vgl. 14.09.2016, Ra 2015/08/0210).3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hält zu dieser Regelung in ständiger Rechtsprechung fest, zur Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG, die ihre Fassung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, erhalten hat, wird in den Materialien vergleiche ErläutRV 298 BlgNR 23. GP, 13) ausgeführt, dass die Dauer der Ausbildung "im Wesentlichen" jener der Bildungskarenz entsprechen muss. Erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und der Weiterbildungsmaßnahme (etwa zur Vorbereitung, zur Übersiedlung an einen weiter entfernten Ausbildungsort, zur Besorgung von Materialien und dergleichen) wie auch maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen (etwa unvermeidliche freie Zeiten zwischen einzelnen Kursen) sollen zu keiner Beeinträchtigung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld führen vergleiche auch VwGH 23.05.2012, 2012/08/0044). Demnach muss grundsätzlich die Dauer der Ausbildung (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden der Dauer der Bildungskarenz bzw. des Weiterbildungsgeldbezugs entsprechen. Ein Abweichen ist nur insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe (wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen) vorliegen müssen, andererseits darf ein Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfassen vergleiche mit Hinweis auf die Verwaltungspraxis Sauer/Furtlehner in AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 22). Fehlen geeignete Gründe oder ist das Unterbleiben einer Ausbildung nicht nur von verhältnismäßig kurzer Dauer, so steht dies der Gewährung von Weiterbildungsgeld entgegen vergleiche 14.09.2016, Ra 2015/08/0210).

Aus den in den Materialien genannten Beispielen erhellt sich auch, dass solche berücksichtigungswürdigen Gründe, die die Gewährung von Weiterbildungsgeld in verhältnismäßig kurzen Zeiten, in denen keine (institutionalisierte) Weiterbildungsmaßnahme besucht wird, rechtfertigen, nur solche sein können, die durch die Erfordernisse der konkret absolvierten (institutionalisierten) Ausbildungen selbst ursächlich bedingt werden. Dies wird etwa regelmäßig für Zeiten der Vorbereitung auf im Verlauf der Ausbildung vorgesehene Prüfungen (vgl. zu einem derartigen Fall das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2012/08/0044), für Unterbrechungen zwischen Kursteilen (Modulen) oder auch für Zeiten, die aufgewendet werden müssen, um die gewählte Weiterbildungsmaßnahme beginnen zu können (z.B. Anreise zu Kursen bzw. Übersiedlung, Besorgen des Lehrmaterials, etc.), zu bejahen sein (vgl. VwGH 14.09.2016, Ro 2015/08/0023). Die Rechtsansicht, es sei lediglich erforderlich, dass zu beliebigen Zeitpunkten während der Bildungskarenz ein bestimmtes "Gesamtpensum" an Ausbildung absolviert werde, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage (vgl. nochmals VwGH 14.09.2016, Ro 2015/08/0023).Aus den in den Materialien genannten Beispielen erhellt sich auch, dass solche berücksichtigungswürdigen Gründe, die die Gewährung von Weiterbildungsgeld in verhältnismäßig kurzen Zeiten, in denen keine (institutionalisierte) Weiterbildungsmaßnahme besucht wird, rechtfertigen, nur solche sein können, die durch die Erfordernisse der konkret absolvierten (institutionalisierten) Ausbildungen selbst ursächlich bedingt werden. Dies wird etwa regelmäßig für Zeiten der Vorbereitung auf im Verlauf der Ausbildung vorgesehene Prüfungen vergleiche zu einem derartigen Fall das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2012/08/0044), für Unterbrechungen zwischen Kursteilen (Modulen) oder auch für Zeiten, die aufgewendet werden müssen, um die gewählte Weiterbildungsmaßnahme beginnen zu können (z.B. Anreise zu Kursen bzw. Übersiedlung, Besorgen des Lehrmaterials, etc.), zu bejahen sein vergleiche VwGH 14.09.2016, Ro 2015/08/0023). Die Rechtsansicht, es sei lediglich erforderlich, dass zu beliebigen Zeitpunkten während der Bildungskarenz ein bestimmtes "Gesamtpensum" an Ausbildung absolviert werde, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage vergleiche nochmals VwGH 14.09.2016, Ro 2015/08/0023).

Im gegenständlichen Fall dauerte die Karenzierung der Beschwerdeführerin von 01.10.2018 bis 31.01.2019 und die Weiterbildungsmaßnahme von 08.11.2018 bis 05.01.2019. In den Zeiträumen von 01.10.2018 bis 07.11.2018 und von 06.01.2019 bis 31.01.2019 erfolgten somit keine Weiterbildungsmaßnahmen.

In der vier Monate andauernden Bildungskarenz absolvierte die Beschwerdeführerin somit weniger als zwei Monate dauernde Weiterbildung. Da die übrige Zeit, in der keine Weiterbildungsmaßnahmen erfolgten, mehr als zwei Monate und somit über die Hälfte der Dauer der Bildungskarenz beträgt, kann nicht von verhältnismäßig kurzen Zeiträumen iSd der VwGH-Judikatur gesprochen werden.

Für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld müssen als Voraussetzungen sowohl berücksichtigungswürdigen Gründe, wie erforderliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten, als auch verhältnismäßig kurze Zeiträume gleichzeitig vorliegen. Da das zeitliche Auseinanderfallen im gegenständlichen Fall wie ausgeführt keine kurzen Zeiträume umfasst, kann dahingestellt bleiben, ob berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wurden solche von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme konnte demnach nicht nachgewiesen werden.

3.3.3. Zudem hat der Gesetzgeber zwar keine Legaldefinition des Begriffes „Weiterbildungsmaßnahme“ die Gesetzgebung vorgenommen und besteht insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 17).3.3.3. Zudem hat der Gesetzgeber zwar keine Legaldefinition des Begriffes „Weiterbildungsmaßnahme“ die Gesetzgebung vorgenommen und besteht insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 17).

Im konkreten Einzelfall kann dem AMS darin gefolgt werden, dass eine arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit zunächst vor dem Hintergrund der bisherigen beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin, welche in dem Bereich der von ihr gewählten Ausbildung bislang nicht tätig war, nicht gesehen werden kann. Auch ist dem AMS, hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein solcher Kurs im Ausland absolviert werden müsse, darin zu folgen, dass es in Österreich eine Vielzahl an möglichen Ausbildungen zur Yogalehrerin gibt, sodass die Notwendigkeit der Absolvierung einer solchen Ausbildung im Ausland nicht erkannt werden kann. Schließlich kann auch in Zusammenschau mit den im konkreten Fall vor Absolvierung des Kurses nicht gegeben konkreten Plänen hinsichtlich einer beruflichen Veränderung bei der Beschwerdeführerin die unmittelbare arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit des absolvierten Kurses nicht erkannt werden, so dass dem AMS darin zu folgen ist, dass die Aspekte eines Hobbykurses überwogen haben.

3.3.4. Weder hat der vorliegende weniger als zwei Monate dauernde Yogalehrerkurs somit der Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprochen, noch kann in dem konkreten Kurs eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 AlVG erkannt werden.3.3.4. Weder hat der vorliegende weniger als zwei Monate dauernde Yogalehrerkurs somit der Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprochen, noch kann in dem konkreten Kurs eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 26, AlVG erkannt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausbildung Bildungskarenz Dauer Nachweismangel Weiterbildungsgeld Weiterbildungsmaßnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W229.2214571.1.00

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten