RS Vwgh 2004/6/9 2003/16/0017

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §2 Z4 lita idF 1994/629;
KVG 1934 §2 Z4 litb idF 1994/629;

Rechtssatz

Ein Verzicht auf Forderungen liegt nur vor, wenn endgültig auf eine bereits rechtlich vorhandene Forderung verzichtet wird (vgl. Egly/Klenk, Gesellschaftsteuer-Kommentar4, Rz 138). Zur Annahme eines Verzichts im Sinne des § 2 Z 4 lit. b KVG genügt es nicht, dass der Gesellschafter nur zeitweise eine Geltendmachung der Forderung aufgibt. In solchen Fällen liegt nur eine Stundung vor.

§ 2 Z 4 lit. b KVG setzt ein Aufgeben des Rechts in der Art voraus, dass dieses damit untergeht (vgl. Takacs, Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz (1990), § 2/58). Gewährt der Gesellschafter seiner Gesellschaft dagegen formal ein Darlehen und ist von vornherein eine Rückzahlung des Darlehens nicht beabsichtigt, so liegt darin ein Zuschuss (vgl. Brönner/Kamprad, Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz4, Rz 52 zu § 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160017.X02

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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